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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - Az. 14 T 10191/08

Tenor I.Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. II.Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III.Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe I. Unter dem 17.09.2008 reichte der Kläger gegen den Beklagten bei dem Amtsgericht Nürnberg eine Klage ein, mit der er Zahlung von 500,00 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machte. Mit Verfügung vom 18.09.2008 veranlasste der zuständige Richter die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Ausweislich der in der Akte beiliegenden Zustellungsurkunde wurde das Konvolut aus Klageschrift und der nachfolgend auszugsweise zitierte richterlichen Verfügung am 22.09.2008 um 10.34 Uhr in den Briefkasten des Geschäftsraums des Beklagten eingelegt; der Beklagte bringt vor, eine Klageschrift habe sich in dem ihm zugegangenen Umschlag nicht befunden. In der Verfügung des Amtsgerichts heißt es u.a.: „…Der beklagten Partei wird aufgegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. Hierin sind neben Anträgen, die gestellt werden sollen, sämtliche Einwendungen und Beweismittel anzugeben... Die Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass sie nach Ablauf jeder ihnen gesetzten Frist mit dem Erlass einer – evtl. auch abschließenden – Entscheidung rechnen müssen. Unter Umständen kann auch, wenn sich die beklagte Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Klageerwiderung nicht erklärt, ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen, auch wenn ein diesbezüglicher Antrag von der Klagepartei nicht gestellt ist. Eine Entscheidung wird das Gericht auf jeden Fall ohne einen Verkündungstermin treffen. Die Entscheidung wird sodann zugestellt. Ist eine abschließende Entscheidung getroffen, so ist diese infolge des niedrigen Streitwertes in der Regel mit der Berufung nicht angreifbar (§ 511 ZPO)...“Am 08.10.2008 erließ das Amtsgericht ein Endurteil, in dem es den Beklagten antragsgemäß verurteilte. Dieses Urteil wurde dem Beklagten gemäß Zustellungsbeleg am 11.10.2008 durch Niederlegung im Briefkasten seines Geschäftsraums zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.10.2008, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Beklagte – der sich bis 14.10.2008 im Ausland befunden hatte – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Klageerwiderung sowie die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil. Mit Schriftsatz vom 30.10.2008 beantragte die Klägerin die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung. Am 04.11.2008 erließ das Amtsgericht Nürnberg einen Beschluss, in dem es den Antrag der Beklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückwies. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 12.11.2008 zugestellt. Bereits am 07.11.2008 legte der Beklagte dem Gericht einen Klageerwiderungsschriftsatz vor, in dem er den Antrag stellte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2008, dem Amtsgericht Nürnberg zugegangen am 21.11.2008, legte der Beklagte gegen den zurückweisenden Beschluss des Amtsgericht Nürnberg vom 04.11.2008 „sofortige Beschwerde“ ein und begründete diese. Mit Beschluss vom 24.11.2008 lehnte das Amtsgericht eine Abhilfe ab und legte die Akte dem Beschwerdegericht vor. II. Die sofortige Beschwerde war gemäß § 572 II 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

  1. Nach § 238 II 1 ZPO ist gegen eine Versagung der Wiedereinsetzung das Rechtsmittel zulässig, welches gegen die Hauptsacheentscheidung gegeben ist. Das gegen die Hauptsacheentscheidung statthafte Rechtsmittel ist auch dann einzulegen, wenn die Entscheidung über die Versagung der Wiedereinsetzung nicht in der Hauptsacheentscheidung selbst, sondern – wie hier – in einem separaten Beschluss erfolgt (vgl. BGH NJW 2002, 2397 ; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22.A., § 238 Rn 13; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3.A., § 238 Rn 10). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass dann, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht gegeben ist, auch kein Rechtsmittel gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ergriffen werden kann (vgl. Musielak/Grandel, ZPO, 6.A., § 238 Rn 7). Gegen Urteile, die im Verfahren nach § 495a ZPO ergehen, ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung nur dann gegeben, wenn es durch das Amtsgericht zugelassen wird (§ 511 II Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung liegt nicht vor. Statthaft wäre demnach allein eine Anhörungsrüge des Beklagten gem. § 321a ZPO. Eine solche wurde indes nicht erhoben. Das Amtsgericht hat es zu Recht nicht in Betracht gezogen, das Vorbringen des Beklagten in eine Anhörungsrüge umzudeuten, denn dafür war das anwaltliche Vorbringen des Beklagten zu eindeutig in eine andere Richtung fokussiert. Das Vorgehen des Amtsgerichts im Rahmen der konkret gewählten Verfahrensgestaltung widerspricht strukturell weder den Vorgaben des Grundgesetzes (vgl. BVerfG NJW 2007, 3486 ; NJW 2006, 2248 ) noch denjenigen der Bayerischen Verfassung (vgl. BayVerfGH NJW-RR 2008, 1312 ) an die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Wenn beklagtenseits gleichwohl ein Gehörmangel gesehen wird, so wäre die Anhörungsrüge das Mittel der Wahl gewesen. Insofern hätte der Beklagte auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können (vgl. §§ 233 , 321a II 1 HS 1 ZPO). Hierüber hat das Beschwerdegericht indessen mangels Erhebung der Anhörungsrüge und mangels eigener Zuständigkeit insoweit nicht zu befinden.
  2. Nachdem es bereits an der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Beschwerde auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war vorliegend in der Sache überhaupt nicht in Betracht zu ziehen. Gem. § 233 ZPO wird Wiedereinsetzung dann gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine der dort bezeichneten Rechtsmittelbegründungsfristen einzuhalten. Hier hatte das Amtsgericht in seiner Verfügung vom 18.09.2008 dem Beklagten aufgegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. Diese Frist ist keine der Rechtsmittelbegründungsfristen im Sinne des § 233 ZPO. Es handelt sich auch nicht um eine Notfrist. Notfristen sind nur solche Fristen, die das Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet (§ 224 I 2 ZPO). Im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens im ZPO-Regelverfahren wird allein die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft als Notfrist bezeichnet (§ 276 I 1 ZPO). Die Frist zur materiellen Klageerwiderung (§ 276 I 2 ZPO) ist hingegen keine Notfrist. Im Rahmen der freien Verfahrensgestaltung nach § 495a ZPO hat das Amtsgericht sich gegen diese in § 276 I ZPO angelegte Zweistufigkeit der Fristen entschieden und sogleich eine Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen gesetzt. Eine solche „Einheitsfrist“, die sowohl das Element der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft als auch das Element der materiellen Klageerwiderung beinhaltet, ist dem ZPO-Regelverfahren fremd. Mangels ausdrücklicher Regelung kann daher in diesem Zusammenhang von einer Notfrist nicht gesprochen werden. Gegen das Vorgehen des Amtsgerichts bestehen auch insoweit keine Bedenken, als es im Rahmen des § 495a ZPO allein darauf ankommt, überhaupt hinreichend Möglichkeit zur Unterbreitung des eigenen Vorbringens zu gewährleisten (vgl. MüKo/Deubner, ZPO, 3.A., § 495a Rn 28), was auch geschehen ist. Ein Fall wie dieser nötigt auch nicht dazu, den Anwendungsbereich des 233 ZPO über den Wortlaut hinaus im Wege der Analogie auszuweiten (vgl. dazu Wieczorek/Schütze/Gerken, § 233 Rn 12; Stein/Jonas/Roth, § 233 Rn 11), denn die Analogie setzt eine Regelungslücke voraus, die indes nicht vorliegt, weil mit der Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO eine ausreichende Möglichkeit des Rechtsschutzes besteht. Damit konnte der Beklagte durch seinen konkreten Wiedereinsetzungsantrag seine Lage in keiner Weise verbessern. Der Antrag ist schlicht sinnlos, nachdem bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt – in einer solchen Situation besteht kein rechtlich geschütztes Interesse des Beklagten an einer Entscheidung der Kammer, denn er wird nicht durch die Tatsache beschwert, dass er nicht auf die Klage hat erwidern können, sondern dadurch, dass das Gericht zwischenzeitlich ein Urteil erlassen hat; der dem Beklagten nachteilige Bestand dieses Urteils würde durch die nachträgliche Gewährung einer Klageerwiderungsfrist nicht tangiert.
  3. Keine andere Beurteilung der Lage rechtfertigt sich daraus, dass der Beklagte vorbringt, ihm sei die Klageschrift nicht zugestellt worden, sondern lediglich ein Umschlag mit begleitendem Schriftwerk. Ob das zutrifft oder nicht, hat die Kammer nicht zu klären. Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil wäre wirkungslos (BGH NJW-RR 2006, 565 ; BayObLG NJW-RR 2000, 671 ). Ein solches Urteil entfaltet keine materielle Rechtskraft ( BGHZ 4, 389 [394]; Zöller/Vollkommer, Vor § 300 Rn 19), kann aber, wenn es nicht angefochten wird, formelle Rechtskraft erlangen. Um deren Eintritt zu verhindern, kann ein wirkungsloses Urteil mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre ( BGHZ 10, 346 [349]; BGHZ 4, 389 [394]; BGH NJW-RR 2006, 565 ). Hier wäre danach – den Beklagtenvortrag als wahr unterstellt – ein formell rechtskräftiges Urteil ergangen, gegen das kein ordentliches Rechtsmittel, sondern allenfalls eine Feststellungsklage (vgl. Zöller/Vollkommer, Vor § 300 Rn 19 m.w.N.) statthaft wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 IV ZPO. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht. Permalink: http://openjur.de/u/472686.html Kommentare

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