Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. 11. 2008 - 28 BVGa 68/08 abgeändert. 2. Der Beteiligten zu 2. wird untersagt, die Versetzung von c
§ 111Nr.
26 , 34; BAG v.
- 2006 - 1 ABR 5/05 ,
§ 112aNr.
12). Maßgebend für die Annahme einer Betriebsänderung durch reinen Personalabbau setzt das Betroffensein einer größeren Anzahl von Beschäftigten, denen gekündigt wird oder die versetzt werden, voraus. Zur Bestimmung der maßgeblichen Zahl ist auf die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG zurückzugreifen (BAG v.
- 2006, a.a.O. ). Angesichts des aus dem Betrieb M-H beabsichtigt in den Betrieb M-SM zu versetzenden mehr ca. 400 Mitarbeiter sind die Zahlen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG weit überschritten. Inwieweit Nachteile der im Betrieb M-H verbleibenden Mitarbeiter durch die Verlagerung von Abteilung und die Versetzung der dort beschäftigten und ggf. weiterer Mitarbeiter oder für die von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten eintreten, ist unerheblich. Nach § 111 Satz 3 BetrVG gelten die in den nachfolgenden Ziffern genannten Maßnahmen als Betriebsänderung. Das Eintreten von Nachteilen ist erst im Interessenausgleichs- oder Sozialplanverfahren zu prüfen (BAG v.
- 1996 - 1 ABR 32/96 ,
§ 112Nr.
110). cc. Der Umstand, dass der Beteiligten zu
- aus der Einstellung der noch ausstehenden Versetzungsmaßnahmen ein (hoher) Schaden entstehen könnte, steht dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Es hätte an ihr gelegen, rechtzeitig mit dem Betriebsrat in Interessenausgleichsverhandlungen zu treten, um dann nach deren Abschluss die Betriebsänderung durchzuführen. In diesem Falle hätte auch keine ggf. schadensträchtige Unterlassungsverfügung gedroht. Im Übrigen ist die Behauptung drohender hoher Schäden in keiner Weise nachvollziehbar dargetan oder glaubhaft gemacht. b. Ebenso ist ein Verfügungsgrund gegeben. Die Beteiligte zu
- hat bereits begonnen, Arbeitnehmer aus dem Betrieb M-H in den Betrieb M-SM zu versetzen. Der Anspruch des Betriebsrats auf seine Beteiligung im Rahmen des Interessenausgleichsverfahren wäre durch ein Hauptsachverfahren nicht mehr zu sichern, da die Beteiligte zu
- nach der ursprünglichen Planung den Abschluss der Versetzungen bis zum Ende des Jahres 2008 geplant hatte. Selbst wenn sich diese Maßnahmen, wie im Termin vom
- Dez. 2008 anklang, noch etwas verzögern, wäre eine Hauptsacheentscheidung jedenfalls nicht rechtzeitig erreichbar. Der Annahme eines Verfügungsgrundes steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu
- zeitlich weit vor der vorliegenden Antragstellung ihre Absichten hinsichtlich der Zusammenführung der Abteilungen I.T. und G. P. bekannt gegeben hatte. Darin liegt nicht die Kundgabe, die Maßnahme auch ohne vollständige Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat beginnen zu wollen oder zu beginnen. Es hätte an der Beteiligten zu
- gelegen, die Verhandlungen aufzunehmen, was der Betriebsrat abgewartet haben mag. Und, soweit diese später aufgenommen worden waren, sind sie jedenfalls bislang noch nicht abgeschlossen.
- Gegen diese Entscheidung findet keine Rechtsbeschwerde statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Dr. Künzl Wahba Koether Permalink: https://openjur.de/u/473178.html ( https://oj.is/473178 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.