VG den Ausgleich der durch die Maßnahme eingetretenen Nachteile verlangen. Wenn der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam sei, dann habe der Kläger durch die Insolvenz der B. seinen Arbeitsplatz verloren. Ferner habe er hilfsweise Anspruch auf Verzugslohn für die Zeit 01.10.2006 bis 30.06.2007 in Höhe von insgesamt € 45.635,56 brutto. Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug: I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klagepartei mit der Beklagten aufgrund Widerspruches vom 28.9.2006 nicht zum 1.10.2005 auf die B. übergangen ist. II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei als Technologiemanager tatsächlich zu beschäftigen. Hilfsweise1 zu I. und II.: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 45.635,56 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragte dagegen die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage und machte geltend, der Widerspruch des Klägers sei ein kollektiver Massenwiderspruch, der unzulässig sei. Neben dem Kläger hätten ca. die Hälfte der rund 3.300 Mitarbeiter Widersprüche mit weitestgehend gleichlautenden Schreiben abgegeben. Diese Schreiben seien einem von der IG Metall erstellten Muster nachgebildet. Unabhängig davon sei das Widerspruchsrecht des Klägers
Zudem sei der Widerspruch
6 BGB verfristet, da die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29.08.2005 ordnungsgemäß unterrichtet habe. Es seien alle vom Gesetzgeber und dem Bundesarbeitsgericht gestellten Voraussetzungen hinsichtlich des Zeitpunktes, des Gegenstandes des Überganges, des Grundes für den Übergang sowie der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen erfüllt. Dem Kläger sei auch die Identität des Betriebserwerbers ausreichend mitgeteilt worden. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei mangels Bestimmtheit für unzulässig und darüber hinaus für unbegründet zu erachten, da die erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten ausfalle. Ein Nachteilsausgleich und Annahmeverzugsvergütung bestehe nicht. Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 02.08.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei
1 BGB mit Wirkung zum 01.10.2005 auf die Fa. B. übergegangen. Der Widerspruch des Klägers sei nicht fristgerecht erhoben worden, da die Information mit Schreiben vom 28.09.2005 im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß gewesen sei. Wegen des Überganges des Arbeitsverhältnisses auf die Fa. B. bestünden auch nicht die geltend gemachten Zahlungsansprüche. Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 02.08.2007 (Bl. 295 bis 302 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 23.08.2007 zugestellt wurde, am 10.09.2007 Berufung eingelegt und diese am 21.11.2007 innerhalb der verlängerten Frist auch begründet. Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, das Informationsschreiben vom 28.09.2005 sei nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB. Die Nennung der Adresse des Erwerbes sei erforderlich, das habe das BAG in der Entscheidung vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - klargestellt. Im konkreten Fall ergebe sich aus dem Informationsschreiben noch nicht einmal eindeutig, auf wen das Arbeitsverhältnis übergehen sollte. Die Beklagte schildere die angebliche Kompetenz von B. auf dem Gebiet der C- Electronic. Sie könne damit nur meinen die B. mit Sitz in T.. Mit dieser habe sie offensichtlich auch denMSPAabgeschlossen. Deshalb sei wohl Erwerber im Sinne des § 613a BGB die B. mit Sitz in T.. Diese sei jedoch nicht näher bezeichnet, eine ladungsfähige Anschrift oder ähnliches fehle. Übergehen hätte das Arbeitsverhältnis nach dem Informationsschreiben aber auf die B. sollen. Diese sei zum Zeitpunkt des Informationsschreibens noch gar nicht existent gewesen. Sie erst am 16.09.2005 in das Handelsregister eingetragen worden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes verstoße das Erfordernis der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Erwerbers auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das Bundesarbeitsgericht habe nämlich nicht ein neues Tatbestandsmerkmal erfunden, es habe lediglich das Tatbestandsmerkmal „rechtliche Folgen des Überganges“ konkretisiert. Hierzu gehöre natürlich die Angabe, auf wen das Arbeitsverhältnis übergehen solle und wie und wo der neue Arbeitgeber zu erreichen sei, d.h. die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Das Arbeitsgericht sei der Ansicht, der Grund für den Übergang des Arbeitsverhältnisses sei mit der Bezeichnung des Vertragstypus „Kaufvertrag“ hinreichend wiedergegeben. Das Arbeitsgericht übersehe dabei, dass die Benennung des Vertragstypus alleine nach der Rechtsprechung des BAG nicht ausreichend sei. Erforderlich sei vielmehr auch, die unternehmerischen Gründe/Erwägungen für den Betriebsübergang mitzuteilen, um dem Arbeitnehmer eine sachgerechte Ausübung seines Widerspruchsrechtes zu ermöglichen. Hieran fehle es vorliegend. Die Information: „werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes C. zum 01.10.2005 in die B. übertragen“, reiche nicht. Ein Hinweis, dass die Beklagte nach dem Betriebsübergang keinerlei Aktivitäten aus dem Bereich M. behalten wollte, fehle. Dies wäre im Übrigen auch unzutreffend gewesen, denn die Beklagte habe nach Übergang des Arbeitsverhältnisses noch Aktivitäten im Bereich Mobilfunk fortgeführt, beispielsweise bei Vermittlungsstationen für Mobiltelefone. Auch die Auffassung des Arbeitsgerichtes, die Tatsache, dass für C. ein negativer Kaufpreis vereinbart worden sei, sei nicht mitteilungspflichtig, denn auch ein Kaufvertrag bei dem ein negativer Kaufpreis bezahlt werde, bleibe ein Kaufvertrag, sei unzutreffend. Die Argumentation der 26. Kammer des Arbeitsgerichtes München (26 Ca 486/07) sei dagegen zutreffend: „Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB den einzigen Zweck habe, den Arbeitnehmern eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechtes zu geben, sei die zumindest missverständliche Verwendung des Begriffes „Kaufvertrag“ nicht geeignet, den Erfordernissen des § 613a Abs. 5 BGB zu entsprechen. Es mache für die Bewertung der Zukunftsrisiken einen gravierenden Unterschied, ob für einen Betrieb ein Kaufpreis erzielt werde oder dem Übernehmer noch Geld bezahlt werde, damit er den Betrieb übernehme.“ Der Kläger habe auch Anspruch auf Zahlung von € 77.886,46 brutto aus Annahmeverzug bzw. Schadensersatz. Es liege Annahmeverzug vor. Die Beklagte habe dem Kläger auf seinen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 26.10.2006 mitgeteilt, dass der Widerspruch nicht zu einer Weiterbeschäftigung bei der Firma S. führen könne und kein Rechtsanspruch bestehe. Damit sei ein tatsächliches Angebot des Klägers auf Erbringung der Arbeitsleistung überflüssig geworden. Ab der Ablehnung der Beschäftigung sei die Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gewesen. Ferner hafte die Beklagte auch für die Vergütung für die Zeit vor Zugang des Schreibens vom 26.10.2006
1, 613a Abs. 5 BGB, da sie ihrer Informationspflicht
5 BGB schuldhaft nicht nachgekommen sei. Damit sei der Kläger so zu stellen als sei das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nahtlos und ununterbrochen fortgesetzt worden. Ferner hafte die Beklagte aus §§ 324 , 325 , 326 Abs. 2 S. 1 BGB; überdies hafte sie
BGB, denn sie habe um die Aussichtslosigkeit der zumindest mittelfristigen Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse bei B. gewusst, zumindest hätte sie dies erkennen müssen. Sie habe dennoch den Kläger falsch informiert und dadurch billigend in Kauf genommen, dass dem Kläger hierdurch Schäden entstanden seien. Die Höhe des Verzugslohnes für die Zeit 1.10.2006 bis November 2007 betrage insgesamt € 77.886,46 brutto. Der Kläger sei zuletzt in Gehaltsgruppe 7/IV eingruppiert gewesen, in der Zeit von Oktober 2006 bis Mai 2007 habe die monatliche tarifliche Vergütung des Klägers damit € 4.302,- brutto betragen. Ab Juni 2007 sei der Kläger in Tarifgruppe EG 12 Stufe B mit € 4.289,- brutto gewesen. Der Vergütungsanspruch für die Zeit Oktober 2006 bis November 2007 betrage somit € 60.150,- brutto. Ferner könne der Kläger monatlich € 26,59 brutto an vermögenswirksamen Leistungen verlangen. Das seien für 14 Monate insgesamt € 372,26 brutto. Der Kläger habe vor seiner Beförderung zum AT eine Leistungszulage nach § 7 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages der bayerischen Metall- und Elektroindustrie erhalten. Diese habe 50 Punkte betragen. Dies habe 9,5% der Tarifvergütung entsprochen. 9,5% aus € 4.302,- seien € 408,69. Diese könne der Kläger für die Zeit von Oktober 2006 bis einschließlich Mai 2007 verlangen. Zum 1.6.2007 würden nach dem ERA-Tarifvertrag 50 Punkte einer Leistungszulage von 14% entsprechen, dies seien monatlich € 600,46 brutto. Der Kläger habe
des Manteltarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie auch Anspruch auf Urlaubsgeld, dieser betrage das 1,5fache des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes. Der Urlaubsanspruch des Klägers betrage 30 Arbeitstage. Das tägliche Urlaubsentgelt des Klägers für die Zeit 1.10.2005 bis Mai 2006 betrage € 108,29 und für die Zeit ab 1.6.2006 € 112,
Schriftsatz vom 28.1.2008. Sie trägt vor, das Informationsschreiben genüge den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. So sei die Identität des Erwerbers mit B. angegeben. Es habe keine Verpflichtung bestanden über die Adresse des Betriebserwerbers zu informieren. Im Übrigen sei für die Arbeitnehmer hinreichend deutlich, dass es sich bei der Angabe „H.-Platz, in M.“ um die Adresse von B. handelte. Die Adresse sei offensichtlich deshalb genannt worden, um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, den Widerspruch wahlweise auch beim Betriebserwerber geltend zu machen. Hinzu komme, dass sich am H.-Platz auch vor dem Betriebsübergang die Verwaltung des Bereiches C. befunden habe. Es sei deshalb für die Mitarbeiter des Bereiches C., also auch für den Kläger klar gewesen, dass es sich dabei nach dem Betriebsübergang um die Adresse von B. handeln würde. Das Arbeitsgericht München habe auch zutreffend festgestellt, dass es der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbiete, das von der Rechtsprechung des BAG neu aufgestellte Erfordernis der Information über die Adresse rückwirkend anzuwenden. Auch über den Grund des Betriebsüberganges sei ausreichend informiert worden. Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht sei es, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Nichtausübung oder Ausübung seines Widerspruchsrechtes zu geben. Wie das BAG bereits entschieden habe, genüge es hierzu, dass dem Arbeitnehmer diejenigen unternehmerischen Gründe mitgeteilt werden, die sich im Falle seines Widerspruches gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf seinen Arbeitsplatz auswirken können. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die wirtschaftlichen Gründe mitzuteilen, sehe das BAG zu Recht nicht. Die Beklagte habe den Rechtsgrund für den Betriebsübergang, nämlich den Kaufvertrag, angegeben. Zutreffend stelle das Arbeitsgericht fest, dassder Klägernicht über den Kaufpreis und dementsprechend auch nicht über die Zahlung eines negativen Kaufpreises zu informieren gewesen sei. Zahlungen des Verkäufers an den Käufer für die Übernahme von Verbindlichkeiten oder sonstigen Belastungen seien in der Praxis des Unternehmenskaufes durchaus üblich. Derartige Zahlungen würden auch nichts an der Rechtsnatur des Kaufvertrages ändern, insbesondere verliere das Geschäft auch nicht seinen entgeltlichen Charakter. Folglich mache die Zahlung der Beklagten den Kaufvertrag nicht zu einer Schenkung, sondern stelle lediglich eine atypische, vom gesetzlichen Grundtypus abweichende Gestaltung des Kaufvertrages dar. Eine Schenkung scheide schon deshalb aus, weil die von B. für die Übernahme des Geschäftsgebietes C. erbrachte Gegenleistung bereits objektiv angemessen und äquivalent gewesen sei. Darüber hinaus werde im Unterrichtungsschreiben vom 29.08.2005der Klägerausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch keinen Arbeitsplatz bei der Fa. S. sichere, da die C. Aktivitäten vollständig auf B. übertragen werden. Damit habe die Beklagte dem Kläger jene unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang mitgeteilt, die sich im Falle des Widerspruches auf seinen Arbeitsplatz auswirken können. Der Kläger habe aufgrund dieser Mitteilung gewusst, dass
6 BGB nach § 242 BGB verwirken könne, wenn es der Berechtigte längere Zeit nicht ausübe und er mit seinem Verhalten den Eindruck erweckt habe, dass er es nicht mehr ausüben werde. Der Kläger habe erst 12 Monate nach Kenntnis des Betriebsüberganges von der Beklagten auf B. und 13 Monate nach Zugang des Unterrichtungsschreibens dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprochen. Bei der Berechnung des Zeitmomentes sei auf den Zugang des Informationsschreibens abzustellen. Im Übrigen sei auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang sei in Anbetracht des Wechsels in die Vertragsgruppe außertariflicher Mitarbeiter mit Wirkung zum 1.2.2006 sowie der Übertragung der Tätigkeit als Standardization Manager ein widersprüchliches Verhalten und das Widerspruchsrecht sei somit verwirkt. Die Beklagte habe darauf vertrauen können, der Kläger werde dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht mehr widersprechen. Der Beklagten seien diese Vertragsänderungen im Zeitpunkt ihrer Umsetzung bekannt geworden. Sie habe seit dem Betriebsübergang des Bereiches C. auf B. am 01.10.2005 die Personalakten für B. auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages geführt. Durch die Erklärung des Widerspruches verhalte sich der Kläger widersprüchlich. Die Anregung zur Vorlage der gestellten Fragen an den EuGH erfolge nur hilfsweise, weil nach zutreffender inhaltlicher Würdigung auch im Hinblick auf die Identität des Betriebserwerbers ordnungsgemäß informiert worden sei. Nur für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Adresse im Informationsschreiben der Beklagten vom 29.08.2005 nicht genannt sei und die Begründetheit der Klage von der Nennung der Adresse des Erwerbers im Informationsschreiben abhänge, müssten die Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Bezüglich der Vergütungsansprüche trägt die Beklagte vor, sie habe sich frühestens im Zeitpunkt der Klageerhebung, also ab 29.1.2007, in Annahmeverzug befunden. Keinesfalls jedoch habe ein Annahmeverzug bereits vor Zugang des Widerspruchsschreibens bestanden. Es bestünden auch keine Ansprüche aus Schadensersatz, da es schon an der schuldhaften Pflichtverletzung fehle; das Unterrichtungsschreiben sei nämlich ordnungsgemäß gewesen. Im Übrigen habe der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Information dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen hätte. Dies werde jedoch bestritten. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere am Fehlen eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche auch nicht der Höhe nach zu. Der Kläger habe zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche bislang nicht substantiiert vorgetragen. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass B. die Leistungen nicht erbracht habe. Ferner lege der Kläger nicht dar, auf welcher Grundlage er gegenüber der Beklagten bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf 14 Monatsgehälter hätte. Ferner lege der Kläger nicht dar, auf welcher Grundlage er einen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 55 % der tariflichen Vergütung habe. Er lege auch nicht dar, auf welcher Grundlage er einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen habe. Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 21.11.2007 (Bl. 341 bis 350 d. A.) und vom 28.7.2008 (Bl. 461 - 469 d. A.) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.01.2008 (Bl. 396 bis 416 d. A.), vom 17.6.2008 (Bl. 437 - 440 d. A.) und vom 21.11.2008 (Bl. 513 - 517 d. A.) verwiesen. Gründe Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 02.08.2007 ist zulässig und auch überwiegend begründet. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht zum 01.10.2005 auf die Fa. B. übergegangen, da der Kläger rechtswirksam
6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese Firma widersprochen hat. 1. Das Berufungsgericht geht anhand des Sachvortrages der Parteien davon aus, dass der Betrieb der Beklagten, in welchem der Kläger bis 30.09.2005 beschäftigt war, ab 01.10.2005 durch Rechtsgeschäft (Vertrag vom 30.09.2005) auf die Fa. B. übergegangen ist. 2.
1 BGB tritt im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteiles, der Übernehmer als neuer Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
6 BGB kann jedoch ein betroffener Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monates nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang, die den Erfordernissen in § 613a Abs. 5 BGB entspricht, schriftlich widersprechen. 3. Der Kläger hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die Fa. B. rechtswirksam widersprochen. 91a) Der Widerspruch des Klägers erfolgte mit Schreiben vom 28.09.2006; es ist in diesem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die B. widerspricht. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch kein
Zwar hat das BAG in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 30.09.2004 (AP Nr. 275 zu § 613a BGB) vertreten, dass ein kollektiver Widerspruch nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein kann, wenn er institutionell missbraucht wird und zur Erreichung unzulässiger Ziele dient. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Rechtsausübung dann missbräuchlich sein kann, wenn kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, sie lediglich als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder und unlauterer Zwecke dient, um so dem anderen einen Schaden zuzufügen. Übt eine Vielzahl von Arbeitnehmern das Widerspruchsrecht aus, kann sich demgemäß aus der Zweckrichtung der Widerspruchsausübung, soweit sie nicht im Schwerpunkt auf die Verhinderung des Arbeitgeberwechsels zielt, sondern beispielsweise von der Motivation getragen ist, den Betriebsübergang als solchen zu verhindern oder aber Vergünstigungen zu erzielen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben, ein rechtsmissbräuchliches Handeln ergeben. 92Unter Anwendung dieser Grundsätze kann (in Übereinstimmung mit dem Urteil des LAG München vom 25.06.2008 - 11 Sa 861/07 - und teilweiser Übernahme der dortigen Entscheidungsgründe) nicht festgestellt werden, dass der Widerspruch des Klägers unwirksam ist. So fehlt es schon am Vortrag der Beklagten, dass ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers nicht vorliegt. Der Kläger hat vielmehr dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrages durch B. widersprochen. Zu diesem Zeitpunkt war aus seiner Sicht die Fortführung des Betriebes mehr als gefährdet. Allein der Umstand, dass zur Widerspruchseinlegung von dritter Seite Formulierungshilfen geleistet bzw. ein Großteil der Widersprüche gebündelt abgegeben wurde, spricht nicht gegen ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers. Sofern von dritter Seite mit der Einlegung der Widersprüche Druck auf die Beklagte ausgeübt werden sollte und somit auch andere Ziele verfolgt sein könnten, ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass der Kläger an einem derartigem Vorhaben beteiligt war oder aufgrund dieser Motivation gehandelt hat. Der Kläger verfolgte mit der Einlegung des Widerspruches die Sicherung seiner arbeitsvertraglichen Rechte. Im Übrigen handelt es sich um einen naheliegenden Geschehensablauf, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Tatsache, dass auch viele Arbeitskollegen von derselben Situation betroffen sind, seinen Widerspruch gleichzeitig mit diesen Kollegen abgibt und bei der Formulierung auf Formulierungshilfen der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zurückgreift. Dies führt nicht zu einem institutionellen Missbrauch des Widerspruchsrechtes. b) Der schriftliche Widerspruch vom 28.09.2006 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte zwar ca. 13 Monate nach dem Zugang des Unterrichtungsschreibens vom 29.08.2005, er ist aber dennoch nicht verfristet; denn die Ein-Monats-Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB beginnt nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung
5 BGB nicht ordnungsgemäß ist (BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 , NJW 2007, 246 ). 94Das Informationsschreiben vom 29.08.2005 erfüllt zumindest nicht die Anforderungen des § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB. Nach dieser Bestimmung ist der betroffene Arbeitnehmer über den Grund für den Betriebsübergang zu informieren. Hier ist zumindest die Angabe der formalen (vertraglichen) Rechtsgrundlage für den Betriebsübergang, wie z.B. Kaufvertrag, Pachtvertrag etc., gemeint; im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Unterrichtung, dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für seine Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechtes zu geben, ist auch die wenigstens allgemeine oder schlagwortartige Angabe der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden unternehmerischen Erwägungen erforderlich, sofern sie sich im Falle eines Widerspruches auf den Arbeitsplatz auswirken können (vgl. BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/06, AP Nr. 112 zu § 613a BGB; vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 ). 95Die Beklagte hat zwar dem Kläger (im 4. Absatz des Informationsschreibens vom 29.08.2005) mitgeteilt, dass die Übertragung des Geschäftsgebietes aufgrund eines Kaufvertrages im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf B. erfolgt. Es hätte aber hier einer weiteren Information bedurft, da mit dem „Kaufvertrag“ besondere Umstände verbunden waren, insbesondere ein sog. „negativer Kaufpreis“. Der Durchschnittsarbeitnehmer, der mit Betriebsveräußerungen im Regelfalle nichts zu tun hat, verbindet mit einem Kaufvertrag eine normale Austauschbeziehung im Sinne des § 433 BGB, nämlich die Veräußerung des Verkaufsgegenstandes gegen Zahlung einer Summe. Auch wenn es durchaus in der Praxis des Betriebsverkaufes nicht unüblich sein mag, dass der „Verkäufer“ für die Betriebsübertragung sogar noch finanzielle Leistungen erbringt, wenn unter Umständen Verbindlichkeiten mit übergehen, die den Wert des Betriebes übersteigen, so ist dies mit Sicherheit nicht der Normalfall, zumindest nicht aus der Sicht von Arbeitnehmern, die mit der Praxis von Betriebsveräußerungen keine Erfahrungen haben. Es hätte also der Information bedurft, dass es sich insoweit nicht um einen typischen, „normalen“ Kaufvertrag handelt, für den der Übernehmer einen Kaufpreis bezahlt, sondern um einen Vertrag, bei dem der Verkäufer - wegen bestehender und zu übernehmender Risiken und Verbindlichkeiten - sogar noch eine Zahlung erbringt. Mit dieser Information wäre die Entscheidungsbasis der informierten Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Widerspruchsrechtes durchaus eine andere gewesen: sie hätten gewusst, dass hier an sich ein Betrieb ohne substantiellen Gegenwert übertragen wurde und damit das erhebliche Risiko bestand, dass der Erwerber den Betrieb überhaupt erhalten und die übernommenen Verbindlichkeiten bedienen kann. Ferner hätte es im vorliegenden Falle der Erläuterung bedurft, dass der mitgeteilte Kaufvertrag mit der Fa. B. lediglich Teil und Folge einer Vertragsvereinbarung (Master Sale and Purchase Agreement) zwischen der Beklagten und der B. mit Sitz in T., war zur Übernahme des Geschäftsgebietes „C.“, wonach die Vermögensgegenstände Land für Land im Wege der Einzelübertragung auf eigens hierfür gegründet Landesgesellschaften übertragen werden sollten und deshalb auf die B. „die in Deutschland gelegenen Gegenstände des Anlage- und Umlaufsvermögens und die hierauf entfallenden Forderungen und Verbindlichkeiten“ (so Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2007, Seite 8) übertragen werden. Dies war den betroffenen Arbeitnehmern nicht ersichtlich. Die betroffenen Arbeitnehmer mussten nach der Information im Schreiben vom 29.08.2005 davon ausgehen, dass die Übertragung des Geschäftsgebietes „aufgrund eines Kaufvertrages im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Fa. B.“ erfolgte, was aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zutreffend ist: Die Übernahme des Geschäftsgebietes „C.“ geschah durch die B. mit Sitz in T. (Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2007, Seite 3 und 4) und die Fa. B. hat lediglich „neben den in Deutschland gelegenen Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens die hierauf entfallenen Forderungen und Verbindlichkeiten“ (Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2007, Seite 8) übernommen. Die Information, dass die Übertragung desGeschäftsgebietesaufgrund eines Kaufvertrages an die Fa. B. erfolgt ist, ist somit eindeutig unrichtig. Damit liegt eine unrichtige bzw. unvollständige und somit nicht ordnungsgemäße Unterrichtung im Rahmen des § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB vor (zumindest im Ergebnis ebenso LAG München - 4 Sa 1063/07 - vom 17.04.2008 und - 11 Sa 861/07 - vom 25.06.2008). Ob darüber hinaus auch die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 Nr. 1 und 3 BetrVG nicht ordnungsgemäß ist, wie der Kläger geltend macht, kann dahinstellt bleiben.
Im Falle des Betriebsüberganges kann das Angebot allerdings bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung des betroffenen Arbeitnehmers
BGB entbehrlich sein, wenn die unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung zur verspäteten Ausübung des Widerspruches und zum Unterlassen eines Angebotes führt. Die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung kann nämlich ein treuwidriges Verhalten des Veräußerers
Führt dieses treuwidrige Verhalten zur verspäteten Ausübung des Widerspruches gegenüber dem Veräußerer und zum Unterlassen des Angebotes gegenüber diesem, kann die Erklärung des Angebotes entbehrlich sein. In einem solchen Falle ist aber die Ursächlichkeit der treuwidrigen Handlung für den Bedingungseintritt vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (BAG vom 13.7.2006 - 8 AZR 283/05). Bei Verletzung von Aufklärungspflichten kann allerdings eine Vermutung bestehen, dass sich der Geschädigte aufklärungsgerecht verhalten hätte (BAG vom 13.7.2006 - 8 AZR 382/05 ).Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei vollständiger und zutreffender Information von Anfang an dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hätte. Mit der Übertragung des Geschäftsgebietes C. ist bei der Firma S. nur ein Geschäftsgebiet von vielen Geschäftsgebieten abgegeben worden. Damit hätte der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht zwangsläufig zu einer betriebsbedingten Kündigung geführt, denn die Beklagte hätte zuerst die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen prüfen müssen. Bei einem Unternehmen von der Größe der Beklagten sind aber ständig freie Arbeitsplätze vorhanden, wie die ständigen innerbetrieblichen Stellenausschreibungen zeigen. Aber selbst wenn die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz nicht bestanden hätte und es zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gekommen wäre, so wäre davon auszugehen, dass eine derart große Anzahl von Arbeitnehmern den Widerspruch erklärt hätten und damit von der Kündigung betroffen gewesen wären, dass
VG die Aufstellung eines Sozialplanes für die gekündigten Arbeitnehmer erforderlich gewesen wäre und die betroffenen Arbeitnehmer mit Abfindungen wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes rechnen konnten; und zwar mit Rücksicht auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten mit einer höheren Abfindung als bei der neu gegründeten Firma B. und überdies ohne Bedenken haben zu müssen, dass diese Abfindungen wegen einer Insolvenz nicht mehr bezahlt werden können. Wären also die betroffenen Arbeitnehmer vollständig und zutreffend über die Umstände und Gegebenheiten der Rechtsgeschäfte zum Betriebsübergang informiert worden, sprechen alle rationalen Erwägungen, die die betroffenen Arbeitnehmer angestellt hätten, dafür, dass sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma B. wegen der damit verbundenen Unsicherheiten bezüglich deren finanzieller Leistungsfähigkeit widersprochen hätten und sich für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Firma S. entschieden hätten, da nur diese im Falle von späteren Kündigungen in der Lage gewesen wäre, den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abzufedern oder auszugleichen. Damit ist über den Rechtsgedanken des § 162 BGB das Arbeitsangebot des Klägers zur Herbeiführung des Annahmeverzuges entbehrlich gewesen. Somit war die Beklagte von Anfang an, und somit auch ab 1.10.2006 in Annahmeverzug. 112b Da die Beklagte ihre Unterrichtungspflicht nach § 613 Abs. 5 BGB verletzt hat, ist sie auch
1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. hierzu BAG vom 31.1.2008 - 8 AZR 1116/06 ).
1 BGB wird auch das Verschulden vermutet (BAG vom 31.1.2008 - 8 AZR 1116/06 ). Der Kläger kann damit verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er zutreffend und vollständig informiert worden wäre, muss aber ebenfalls vortragen und beweisen, dass ihm infolge der Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist (BAG vom 31.1.2008 - 8 AZR 1116/06 und vom 13.7.2006 - 8 AZR 382/05 ). Auch hier ist mit denselben Erwägungen wie unter II1a der Entscheidungsgründe anzunehmen, dass der Kläger bei zutreffender und vollständiger Information dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von Anfang an widersprochen hätte. 2. Damit hat der Kläger Anspruch auf die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er von der Beklagten ab 1.10.2005 weiterbeschäftigt worden wäre.a) Der Kläger hat somit Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung für die Zeit vom 1.10.2006 bis November 2007 insgesamt € 60.150,- brutto. Der Kläger hat vorgetragen, er sei zuletzt bis Mai 2007 in die Gehaltsgruppe 7 IV (gemeint ist wohl der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für Arbeitnehmer in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie) eingruppiert gewesen mit einem Gehalt von € 4.307,- brutto monatlich und ab Juni 2007 sei er nach der Tarifgruppe EG 12 Stufe B mit € 4.289,- zu vergüten gewesen. Die Beklagte hätte sich hierzu
2 ZPO konkret erklären müssen. Ein Bestreiten ist nämlich nur zulässig, wenn die Partei tatsächlich keine Kenntnis hat. Soweit es sich um eigene Handlungen oder Wahrnehmungen handelt, darf eine Partei die Behauptungen des Prozessgegners nicht bestreiten, auch nicht mit Nichtwissen. Die Rechtsprechung stellt Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen gleich (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 3199 ; 1987, 3223; 1990, 3237 und 1935, 130). Die Beklagte hat eine konkrete Einlassung auf den Vortrag des Klägers unterlassen, obwohl der Kläger bis Oktober 2005 in Gehaltsgruppe 7 IV des LGRTV eingruppiert war und obwohl sie wissen muss, welches Monatsgehalt der Kläger bis Oktober 2005 bezogen hat. Da sich aber die Beklagte dennoch nicht konkret eingelassen hat, gilt der Vortrag des Klägers insoweit
3 ZPO als zugestanden.Im Übrigen ist auch anzunehmen, dass die Beklagte weiß, welches Gehalt der Kläger in der Zeit ab 1.10.2005 bei der Firma B. in Fortführung des Arbeitsverhältnisses bezogen hat, da die Beklagte die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer der Firma B. als Dienstleistung für diese Firma erbracht hat. Die Beklagte zieht es aber vor, nur das zu wissen, was ihr vermeintlich nützt, z.B. Vertragsänderungen, nicht jedoch die Vergütungsbedingungen wie zum Beispiel die Höhe des monatlichen Tarifgehaltes. Der Kläger hat zwar nicht vorgetragen, wieso er ab Juni 2007 Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe EG 12 Stufe B hat; dies ist jedoch insoweit unschädlich, da der Kläger schon bei der Beklagten im September 2005 ein Monatsgehalt von € 4.573,82 brutto hatte, wie sich aus der vorgelegten Verdienstabrechnung ergibt. Zumindest dieses Gehalt müsste dem Kläger im Wege des Annahmeverzuges bzw. Schadensersatzes fortbezahlt werden. Der Kläger verlangt aber nur je € 4.307,- brutto für die Monate Oktober 2006 bis Mai 2007 und je € 4.289,- brutto für die Monate Juni bis November 2007.b) Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der nicht bezahlten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe der geltend gemachten € 372,26 brutto. Der Kläger hat vorgetragen, dass er in der Zeit von Januar 2005 bis September 2006 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von € 26,59 monatlich brutto erhalten hat und hat dies durch Vorlage der Verdienstabrechnungen belegt. Da sich die Beklagte auch hierauf entgegen § 138 Abs. 2 ZPO nicht eingelassen hat, gilt der Vortrag des Klägers
3 ZPO als zugestanden. Der Anspruch für die Zeit 1.10.2006 bis November 2007 beläuft sich somit auf 14 Monate mal € 26,59 = € 372,26 brutto.c) Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Leistungszulage. Der Kläger hat vorgetragen, dass er vor seiner Beförderung zum außertariflichen Angestellten eine Leistungszulage nach § 7 des LGRTV der bayerischen Metall- und Elektroindustrie erhalten hat, diese 50 Punkte betrug und dies 9,5% der Tarifvergütung entsprach. Der Kläger hat dies belegt durch Vorlage seiner tariflichen Leistungsbeurteilung (Bl. 473 d. A.), die noch von der Beklagten stammt.Die Beklagte hätte sich hierauf
2 ZPO substantiiert einlassen müssen; sie hat aber lediglich - am Vortrag des Klägers vorbei - vorgetragen, eine Leistungszulage aufgrund einer Beförderung zum AT-Mitarbeiter könne der Kläger nicht geltend machen, denn er sei bei der Beklagten kein AT-Mitarbeiter gewesen. Der Kläger macht aber keine Leistungszulage als AT-Mitarbeiter, sondern als tariflicher Mitarbeiter geltend. Da somit eine substantiierte Einlassung der Beklagten fehlt, gilt
3 ZPO der Vortrag des Klägers als zugestanden. Er hat somit für die Zeit Oktober 2006 bis Mai 2007 monatlich Anspruch auf 9,5% aus dem Tarifgehalt von € 4.302,- = € 408,69 brutto x 8 Monate = € 3.269,52 brutto. Nach dem Vortrag des Klägers entsprechen nach dem ERA-Tarifvertrag 50 Punkte einer Leistungszulage von 14%; zum Beleg hierfür hat der Kläger eine Tariftabelle, herausgegeben von der IG-Metall vorgelegt, aus welcher sich dies ergibt. Auch hierzu fehlt eine konkrete Einlassung der Beklagten, so dass der Vortrag des Klägers auch insoweit als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. 14% des Tarifentgeltes von € 4.289,- brutto ab 1.6.2007 betragen € 600,46 brutto x 6 (Juni bis November 2007) = € 3.602,76 brutto.d) Der Kläger hat auch Anspruch auf die geltend gemachte tarifliche Sonderzahlung für 2006 und 2007. Dieser Anspruch ergibt sich aus Ziff. 2 des Tarifvertrages über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommen vom 12.12.1996 für die Bayerische Metall und Elektroindustrie, wonach der Anspruch nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % eines Monatsverdienstes beträgt. Auch hierzu hätte sich die Beklagte
2 ZPO einlassen müssen. Sie weiß, ob der Kläger während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch aus diesem Tarifvertrag hatte und ihm bisher dieser Anspruch erfüllt wurde. Da sich die Beklagte jedoch nicht eingelassen hat, gilt der Vortrag des Klägers auch hier
3 ZPO als zugestanden. Allerdings stehen dem Kläger für 2006 nicht die geltend gemachten € 2.590,88 brutto zu, sondern nur € 2.366,10 brutto, denn nach seinem Vortrag betrug seine tarifliche Vergütung 2006 monatlich € 4.302,-; 55% hiervon sind € 2.366,10; wie der Forderungsbetrag des Klägers von € 2.590,88 zustande kommt, ist aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Für das Jahr 2007 stehen dem Kläger als Sonderzahlung nicht die geforderten € 2.689,- zu, sondern nur € 2.358,95 brutto, den nach seinem Vortrag betrug der Anspruch auf das Tarifgehalt € 4.289,-; 55% hiervon sind € 2.358,95; wie der Forderungsbetrag des Klägers von € 2.689,20 zustande kommt, ist aus dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht ersichtlich.
3 ZPO als zugestanden gilt. g) Soweit der Kläger Urlaubsentgelt von insgesamt € 3.851,84 für Urlaubsansprüche, die er in der Zeit von Oktober 2006 bis November 2007 erworben hat, fordert, ist seine Forderung unbegründet.
C des MTV für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie bemisst sich das Urlaubsentgelt (der Kläger spricht unzutreffend von Urlaubsgeld) nach dem 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst; das Urlaubsentgelt ist
jedoch bei Urlaubsantritt auszubezahlen. Es fehlt jedoch jegliche Darlegung des Klägers, dass er in der Zeit von Oktober 2006 bis November 2007 Urlaub bei der Beklagten beantragt und auch angetreten hat. Der Kläger kann den geforderten Betrag auch nicht als Urlaubsabgeltung verlangen, da ein Abgeltungsanspruch
G nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht; der Kläger trägt aber nicht vor, dass er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bereits wieder beendet hat h) Der Gesamtanspruch des Klägers beläuft sich somit für die Zeit 1.10.2006 bis 30.11.2007 auf tarifliche Monatsvergütung€ 60.150,00vermögenswirksame Leistungen€ 372,26Leistungszulage €6.872,28Teil eines
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.