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AG Landsberg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - Az. 1 C 1225/08

Tenor

  1. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft ... wird die ... zu den Konditionen der bisher von der Firma ... gemäß Verwaltungsvertrag in der Fassung von Juli 2004 geführten Verwaltung, als Verwalter bestellt, die die zur Bestellung und vertraglichen Verpflichtung einer neuen Hausverwaltung erforderliche Eigentümerversammlung einberuft und bis zur bestandskräftigen Neubesetzung alle Aufgaben und Befugnisse gem. § 27 WEG besitzt.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens tragen alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... im Verhältnis der Fläche ihres Sonder-/Teileigentums zur Gesamtfläche.
  3. Als Ersatzzustellungsvertreter wird Frau ... bestellt.
  4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 15.211,
  5. Gründe 1Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass es für die verfahrensgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft derzeit keine wirksam bestellte Hausverwaltung gibt. Gem. § 21 Abs. 4 WEG haben die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, wozu im vorliegenden Fall auch die Bestellung eines Verwalters gehört. Trotz Abschaffung des "Notarverwalters" i. S. des § 26 Abs. 3 WEG a. F. könnten die Wohnungseigentümer auch nach neuem Recht gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG Klage auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters erheben. Im Fall der Eilbedürftigkeit kann die Bestellung von einem Wohnungseigentümer auch im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt werden. Ein solcher Fall liegt hier angesichts der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Bedürfnis möglichst zeitnah eine professionelle Hausverwaltung einzusetzen, die die Geschäfte der bisherigen faktischen Hausverwaltung übernimmt, vor. Durch die einstweilige Verfügung soll eine vorübergehende Regelung bis zur Bestellung einer Hausverwaltung durch die Wohnungseigentümer getroffen werden. Die gerichtliche Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ist angesichts der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Dringlichkeit auch bis zur Durchführung einer solchen Versammlung Regelungen zu treffen, nicht ausreichend. Der Aufgabenkreis des Verwalters war deswegen auch nicht einzuschränken, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass dringender Handlungsbedarf in mehrerlei Hinsicht besteht bzw. unvorhergesehen bis zur ordentlichen Bestellung eines Hausverwalters entstehen kann. Gem. § 45 Abs. 3 WEG war ein Ersatzzustellungsvertreter zu bestimmen. Der Streitwert ist bei der Bestellung eines Notarverwalters auf die geschuldete Verwaltervergütung für ein Jahr festzusetzen (OLG Stuttgart ZMR 2003, 782 ). Permalink: http://openjur.de/u/473253.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.