Tenor I. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.11.2007 zu Tagesordnungspunkt 4 – ... Traunstein wird mit einer Stimmenthaltung ... entlastet", wird für ungültig erklärt. II. Die Verwalterin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Verwalterin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines seitens der Eigentümerversammlung am 20.11.2007 gefassten Beschlusses. Der Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A weg 2,4,6,8 in G. Verwalterin der bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft ist ... Im Jahre 2006 wurde festgestellt, dass Feuchtigkeit im Bereich der Südseite des Hauses 2/4 in den Sockelbereich eingedrungen war. In der Eigentümerversammlung am 28.11.2006 wurde unter Tagesordnungspunkt 7 bestandskräftig beschlossen, ... als unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Es wurde beschlossen, einen Ortstermin durchzuführen, bei dem die Ursache der Durchfeuchtung sowie ein Sanierungsvorschlag von ... unterbreitet werden sollte. Die Anwesenden der Eigentümerversammlung wurden bevollmächtigt, an Ort und Stelle die weitere Vorgehensweise festzulegen und zu dem Ortstermin ... sowie die Verwaltungsbeiräte einzuladen. Zu diesem Zeitpunkt lag den Eigentümern ein Schreiben des Herrn Architekten ... vom 27.10.2006 vor, nach welchem die Behebung des Schadens ca. 1.200,– Euro bis 1.500,– Euro kostete. Im Schreiben wurde davon ausgegangen, dass es zu einer Rissebildung im Sockelputz kam und zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen nicht erforderlich waren. Am 07.12.2006 fand der Ortstermin mit dem Architekten ... statt. Anwesend waren dabei ... Bei dem Ortstermin stellte Herr ... fest, dass eine Absperrung unter dem Sockelputz fehlte. Als weitere Vorgehensweise wurde festgelegt, dass Herr ... einen Sanierungsvorschlag mit einer Kostenschätzung ausarbeiten sollte. Danach sollte Kontakt zu Herrn ... aufgenommen werden und mit ihm ein Sonderpreis verhandelt werden. Herr ... erstellte einen Sanierungsvorschlag und schätzte die Kosten auf voraussichtlich 115,– Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro laufenden Meter. Nicht berücksichtigt war dabei eine vorgesehene Eigenleistung einzelner Eigentümer, bzw. des Hausmeisters des Objekts für das Entfernen von Terrassenplatten, Aufgaben des Arbeitsbereichs sowie das Verfüllen mit Kies und Wiedereinsetzen der Terrassenplatten. Am 16.03.2007 erstellte die Abdichtungsfirma ... ein Angebot über die Gesamtmaßnahmen an Herrn ... das am 03.04.2007 beim Treffen zwischen diesem, Herrn ... besprochen wurde. Herr ... legte hierzu auch einen Sanierungsvorschlag eines ihm bekannten Architekten vor. Es wurde dabei besprochen, nicht nur eine zweimal fixierte Kunststofffolie einzubauen, sondern eine zweilagige Bitumenabdichtung vollflächig einzukleben. Ebenso sollte kein verzinktes Blech sondern Edelstahl Roofinox eingebaut und zusätzlich eine Bautenschutzmatte zum Schutz der Bitumenabdichtung eingestellt werden. Zudem wurde besprochen, dass weder von den Miteigentümern noch vom Hausmeister Eigenleistungen erbracht werden konnten wie ursprünglich vorgesehen. Die Sanierungsmaßnahme wurde seitens der Firma ... mit einem Betrag von 13.158,39 Euro netto angeboten. Letztlich wurden davon nur 8.600,– Euro in Rechnung gestellt. Am 20.11.2007 fand die Eigentümerversammlung der WEG ... statt. Unter Tagesordnungspunkt 4 wurde unter Überpunkt Entlastung der Verwaltung beschlossen: ... wird mit einer Stimmenthaltung entlastet." Nach Ansicht des Klägers ist der Beschluss für unwirksam zu erklären. Der Beschluss sei bereits zu unbestimmt gefasst, da nicht klar hervorgehe, für welche Tätigkeit oder für welchen Zeitraum Entlastung erteilt worden sei. Weder in der Einladung noch in dem Protokoll seien die Tätigkeit und der Zeitraum genannt, auf den sich die Entlastung erstrecken soll. Zudem entspreche der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil Ersatzansprüche der Gemeinschaft gegen die Verwalterin möglich seien. Tatsächlich sei für die Sanierung ein Angebot ausgewählt worden, deren Maßnahme sich nicht mit dem Vorschlag des Herr ... deckt und auch unter Berücksichtigung des nicht in Rechnung gestellten Betrages viel teurer sei als nach der Kostenschätzung des Gutachters zu erwarten gewesen wäre. Insofern seien Ersatzansprüche der Gemeinschaft gegenüber der Hausverwalterin möglich. Zudem gehe der Kläger davon aus, dass es sich bei dem aufgetretenen Schaden um einen versteckten Mangel handle, für den der Gemeinschaft Ansprüche gegen den Generalunternehmer ... oder den ehemaligen Bauträger, der in Beziehung zur Verwalterin stehe, zustünden. Die Voraussetzung der Verjährung läge insoweit nicht vor, da seitens Herrn ... bzgl. des Vorliegens eines verdeckten Baumangels ... das Vorliegen von arglistigem Verschweigen naheliegend sei. In der Eigentümerversammlung vom 28.11.2006 sei nicht die Sanierung beschlossen worden, sondern vielmehr die Einschaltung von Herrn ... verbunden mit der Bevollmächtigung mehrerer Eigentümer bei dem Ortstermin das weitere Vorgehen zu beschließen. Von diesen sei nicht die Sanierung in Auftrag gegeben worden, sondern lediglich beschlossen worden, dass Herr ... einen Sanierungsvorschlag samt Kostenschätzung ausarbeiten sollte. Es sei nicht beschlossen worden, die Arbeiten ohne weitere Beteiligung der Eigentümer in Auftrag zu geben. Die Eigentümer seien vor Beginn der Maßnahme auch nicht über die sich ergebenden Kosten informiert worden. Der Kläger beantragt:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.