← Deutschland

AG Neumarkt, Urteil vom 5. Dezember 2008 - Az. 3 C 280/08

Tenor

  1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2757,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2008 zu bezahlen.
  2. Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 1/4, die Beklagte zu 2) 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 04.06.2008 entstanden sind, hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die dieser durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 04.06.2008 entstanden sind, hat die Klägerin selbst zu tragen. Von den sonstigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3500.-- Euro vorläufig vollstreckbar. Im übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.-- Euro abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.-- Euro abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht. Am 20.05.2006 fuhr Frau ... gegen 17.00 Uhr mit dem PKW ihrer Mutter, der zum Unfalltag bei der Klägerin kaskoversichert war, auf der A 61 von A kommend in Richtung W. Auf der P Talbrücke befand sich eine Baustelle, an der von der Beklagten zu 2) Bauarbeiten durchgeführt wurden. Es herrschten sehr stürmische Wetterverhältnisse. Im Rahmen der Arbeiten wurde von der Beklagten zu 2) eine Abdeckung der Brücke errichtet, die aus Brettern, Dielen, Kanthölzern und Folie bestand. Hierbei waren die Bretter mit der Schalhaut vernagelt, die Schalung am Überbau verdübelt. Von dieser Abdeckung löste sich eine Holzlatte und flog auf Höhe von km 340,650 gegen das von Frau ... geführte Fahrzeug, an dem ein Schaden von 2907,35 Euro entstand. Hierauf bezahlte die Klägerin aufgrund des Kaskovertrages einen Betrag von 2757,35 Euro, den sie nunmehr von der Beklagten zu 2) regressieren will. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte zu 2) habe das Werk nicht ordnungsgemäß erstellt und unterhalten. Dies sei der Grund, warum sich bei einer Böengeschwindigkeit von weniger als 12 Beaufort das obengenannte Teil gelöst habe. Im Termin vom 04.06.2008 hat das Gericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen, durch welches die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil, der Klägerin am 10.06.2008 zugestellt, hat diese mit einem am 18.06.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet. Mit demselben Schriftsatz hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen. Die Beklagte zu 1) hat mit der Klagerücknahme ihr Einverständnis erklärt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 2757,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, das Werk sei ordnungsgemäß erstellt und unterhalten worden. Es sei bautechnisch nicht zu beanstanden und entspreche den geltenden Sicherheitsstandards. Vielmehr sei eine Windstärke von mehr als 12 Beaufort der Grund gewesen, weswegen es zur Beschädigung des PKWs gekommen sei. Eine Erstattungspflicht scheitere deshalb am fehlenden Verschulden der Beklagten zu 2). Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein schriftliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes. Wegen dessen Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 01.10.2008 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach §§ 837 , 836 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht. 16Die Abdeckung, die im Rahmen der Baustelle installiert wurde, ist als Werk im Sinne von § 836 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen. Hierunter fallen alle einem bestimmten Zweck dienenden, von Menschenhand, nach Regeln der Baukunst oder der Erfahrung hergestellten Gegenstände unter Verbindung mit dem Erdkörper (BGH NJW 1961, S. 1670). Hierfür ist die Beklagte als Hersteller und Besitzerin verantwortlich. Von diesem Werk hat sich unstreitig ein Teil abgelöst. 20Die Ablösung der Holzlatte war die Folge objektiv fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung der installierten Abdeckung. 21Hierfür kommt der insoweit beweispflichtigen Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zugute, da ein ordnungsgemäß errichtetes oder unterhaltenes Werk keine Teile verliert ( BGHZ 58, 149 ff.; BGH NJW-RR 2006, 1098 ). Das Werk hat deshalb nicht den Anforderungen entsprochen, die unter Berücksichtigung der voraussehbaren nicht ganz unwahrscheinlichen Umstände an dessen Widerstandsfähigkeit und Sicherheit zu stellen sind. 23Etwas anderes würde nur bei Witterungseinflüssen gelten, mit denen nicht zu rechnen ist und denen auch ein fehlerfrei errichtetes und mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standzuhalten vermag (BGH NJW 1999, 2593 f, OLG Rostock NJW-RR 2004, 825 ff). 24Nach gefestigter Rechtsprechung wird der Beweis des ersten Anscheins selbst bei einer Windstärke von 12 bis 13 Beaufort nicht erschüttert (BGH NJW 1993, 1782 f.), da dies noch kein außergewöhnliches Naturereignis darstellt. Aufgrund des erholten Sachverständigengutachtens ist das Gericht der Überzeugung, dass zur Unfallzeit jedenfalls keine über 12 Beaufort liegende Windstärke herrschte. Bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB wird das Verschulden vermutet. Die Beklagte zu 2) konnte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis in Form mangelnder Kausalität gemäß § 836 Abs. 1 S. 2 BGB nicht erbringen, da sie keine Ausführungen zu anderen ernsthaft möglichen Ursachen für die Ablösung darlegte und auch zur regelmäßigen Überprüfung des Bauwerks keine Angaben erfolgten (BGH NJW-RR 2006, 1098 ). Die Schadenshöhe ist unstreitig. Zinsen: §§ 291 , 288 BGB. Kosten: §§ 91 , 269 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709 , 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/473264.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.