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Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - Az. 3 ZB 08.818

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Dienstanweisung des Direktors des Amtsgerichts W... vom

  1. August 2007, den Zwangsvollstreckungsauftrag am
  2. August 2007 in der Zeit zwischen 21.00 und 22 Uhr zu erledigen, als rechtmäßig erachtet. Soweit die Klägerin rügt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage (vergl. hierzu Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO RdNr. 26 e ff zu § 124), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Direktor des Amtsgerichts W... der Gläubigerin im Schreiben vom
  3. März 2007 mitgeteilt, dass bei einer Vollstreckung zur Nachtzeit (gemäß § 758 Abs. 4 Satz 2 ZPO umfasst die Nachtzeit die Stunden von 21.00 bis 6.00 Uhr) ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts vorzulegen sei. Diese Auffassung wurde jedoch später nicht mehr aufrechterhalten, da durch die Aufhebung des § 761 ZPO mit Wirkung vom
  4. Januar 1999 das Erfordernis eines Beschlusses des Amtsgerichts für die Vollstreckung zur Nachtzeit entfallen ist. In dem Gespräch mit der Klägerin am
  5. August 2007 hat der Direktor des Amtsgerichts seine ursprüngliche Rechtsauffassung revidiert. Für die Klägerin, die als Gerichtsvollzieherin Beamtin des Beklagten ist, gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG, der die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Gehorsamspflicht konkretisiert, ist der Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen; dies gilt nicht, soweit der Beamte nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Anweisungen nicht gebunden oder nur dem Gesetz unterworfen ist. Eine derartige besondere gesetzliche Regelung besteht für Gerichtsvollzieher nicht (vgl. BVerwG vom 29.4.1982, BVerwGE 65, 260 ). Allerdings sehen die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit des Gerichtsvollziehers vor. So regelt der Gerichtsvollzieher seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 Abs. 1 GVO). Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind, er muss in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt oder nicht (§ 6 GVGA). Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig, wobei er hier der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt (§ 58 Nr. 1 GVGA). Ob im Hinblick auf die dem Gerichtsvollzieher eingeräumte - relative -Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit generell Weisungen der Dienstaufsicht in Bezug auf konkrete Vollstreckungssachen ausgeschlossen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom
  6. April 1982 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und die Literatur offen gelassen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,
  7. Aufl. § 753 Anm. 1; Zöller ZPO,
  8. Aufl., § 154 GVG Anm. 4 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
  9. Aufl. § 753 RdNr. 3 bis 9; RGZ 140, 423 [429]; RGZ 145, 204 [213]). Es hat aber auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass der Staat gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB für Amtspflichtsverletzungen des Gerichtsvollziehers haftet und dass es deshalb schwer einzusehen ist, dass die öffentliche Hand insoweit eine Verantwortlichkeit trifft, ohne dass sie zugleich die Befugnis zu konkreter Weisung gegenüber dem seine Amtspflicht verletzenden Beamten besitzen sollte. Nach Auffassung des Senats ist eine Weisung in einer einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur unter Beachtung des durch die Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher gezogenen Rahmens der relativen Eigenverantwortlichkeit möglich. Daraus folgt, dass eine Weisung auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Dies gilt für die Fälle, dass aufgrund der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers Amtshaftungsansprüche drohen, die sich gegen den Dienstherrn richten (Art. 34 GG), auch wenn bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein Rückgriff gegen den Beamten möglich ist (Art. 85 Abs. 1 BayBG) und zum anderen, dass die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers unter objektiven Gesichtspunkten nicht vertretbar ist, d.h. sich als unrichtige Sachbehandlung darstellt. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor. Die Klägerin hat die Zwangsvollstreckung in der Nachtzeit mit einer Begründung verweigert, die nicht tragfähig ist. Durch die Abschaffung des § 761 ZPO war ein gesonderter Beschluss des Amtsgerichts entbehrlich. Grundsätzlich hätte zwar eine allgemeine Weisung ausgereicht, Vollstreckungshandlungen auch während der Nachtzeit auszuführen. Hier lagen aber besondere Verhältnisse vor, die es erlaubten, im konkreten Fall eine Weisung in einem Einzelfall zu erteilen. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin im Gespräch mit dem Direktor des Amtsgerichts am
  10. August 2007 erklärte, sie werde ohne entsprechende Weisung keine Vollstreckung zur beantragten Zeit vornehmen, da hierfür ein Beschluss für die Vollstreckung zur Nachtzeit erforderlich sei. Diese Auffassung hat die Klägerin nochmals im Schreiben vom
  11. August 2007 deutlich gemacht. Die Klägerin hat ihr Tätigwerden zum beantragten Zeitpunkt von einer Weisung abhängig gemacht, obwohl der Grund, dem Vollstreckungsantrag nicht nachzukommen, rechtlich nicht haltbar war. Weisungen des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen (§ 58 Abs. 2 GVGA). Daraus leitet sich zwar kein Anspruch auf eine Zwangsvollstreckung zu einem bestimmten Zeitpunkt ab, der Gerichtsvollzieher hat jedoch auf etwaige Wünsche des Gläubigers Rücksicht zu nehmen (§ 104 Abs. 2 GVGA). Die Gläubigerin hat schlüssig dargelegt, warum die Zwangsvollstreckung (Taschenpfändung alternativ Kassenpfändung) zu dem beantragten Zeitpunkt (
  12. August 2007 in der Zeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr) in den Geschäftsräumen der Schuldnerin (Gaststätte „SV Sportheim“) zweckmäßig sein wird. Durch ihr Verhalten hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie unter Berücksichtigung der Rechtslage über den Zwangsvollstreckungsantrag nicht unter Abwägung der sich aus der GVGA maßgeblich ergebenden Gesichtspunkte entscheidet. In einer solchen Ausnahmesituation konnte die konkrete Weisung des Dienstvorgesetzten ergehen, um einerseits den Rechtsanspruch der Gläubigerin auf Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs zu ermöglichen und andererseits die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen abzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/473439.html Kommentare

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