Tenor I. Der Antrag der Stadt Bayreuth auf Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Betroffene befindet sich aufgrund Urteils des Landgerichts Regensburg vom 09.07.1998 (Ks 121 Js 4706/97) vom 09.07.1998 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen versuchten Mordes mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in der JVA St. Georgen – Bayreuth. Der Verurteilung liegt eine Tat vom 02.03.1997 zu Grunde, wonach der Betroffene im Straßenverkehr mit dem Fahrzeug eine 24jährige Frau vorsätzlich anstieß und ihr mit direktem Tötungsvorsatz anschließend eine Schnitt- sowie drei lebensgefährliche Stichverletzungen mit einem Messer beibrachte. In diesem Strafverfahren wurde er durch den Sachverständigen ... unter Heranziehung weiterer Krankenunterlagen begutachtet und dieser kam zu dem Ergebnis, dass keine neurologischen Anzeichen für eine hirnorganische Schädigung oder eine psychische Erkrankung vorlägen. Eine in einem früheren Gutachten festgestellte frühkindliche Hirnschädigung habe keine Auswirkungen mehr zur Tatzeit gehabt, wie sich aus dem EEG und CT ergeben habe. Der Gefangene sei von unterdurchschnittlicher Intelligenz, aber sicher nicht schwachsinnig. Insgesamt ergäben sich Anzeichen einer unreifen Persönlichkeit. In der Schuldfähigkeit sei er nicht eingeschränkt gewesen. Nachdem die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft ansteht, hat die JVA beim Ordnungsamt der Stadt Bayreuth die Unterbringung des Gefangenen nach dem Bayer. UnterbrG beantragt, weil dieser innerhalb von 33 Jahren, beginnend mit dem
- Lebensjahr, in mindestens 5 Fällen einen gewalttätigen Angriff auf weibliche Personen unternommen habe, in der Haft keinerlei Tataufarbeitung geleistet und sich keinem Behandlungsangebot unterzogen habe. Allerdings würden die Voraussetzungen einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB nicht vorliegen. Auch wenn letztlich alle Sachverständigen bisher im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit zum Ergebnis kamen, dass der Verurteilte weder generell noch speziell in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war, sei die Unterbringung erforderlich wegen des "Abkapselns" bzw. "Untertauchens" während des Vollzugs, seine mangelnde soziale Kompetenz, seine Defizite im zwischenmenschlichen und emotionalen Bereich sowie dissozialer Verhaltenszüge, die nunmehr Krankheitswert haben. Die Ordnungsbehörde hat eine ärztliche Stellungnahme des Landratsamts Bayreuth – Fachbereich Gesundheitswesen – (Gesundheitsamt) eingeholt. Der Arzt ... kommt unter dem 16.01.2009 zu dem Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass die bestehende Gefährlichkeit des Betroffenen sich im Laufe der Zeit durch die bloße Inhaftierung ohne Therapie nicht reduziert hat. Es sei "aus vergleichbaren Fällen" bekannt, dass sich gefährliche, sadistische Phantasien sogar erweitern können, deshalb sei von einer Fremdgefährdung auszugehen. Dies treffe bei dem Betroffenen in besonderem Maße zu. Die Stadt Bayreuth hat daraufhin am 20.01.2009 Antrag auf Unterbringung nach dem UnterbrG gestellt. Eine Anhörung des Betroffenen durch das Gericht hat nicht stattgefunden. II. Der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen einer öffentlichrechtlichen Unterbringung nach Art. 1 Abs. 1 UnterbrG erkennbar nicht vorliegen, ohne dass es einer persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte. Nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden, wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG), ohne dass die Gefährdung durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann, Art. 1 Abs. 1 Satz 3 UnterbrG. Nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts kommt eine Unterbringung gefährlicher Straftäter durch das Landesgesetz auch bei psychischen Defiziten bei ansonsten bestehender freier Willensbetätigung alleine bei der Gefahr weiterer Straftaten nicht in Betracht (vgl. Beschl. v. 04.06.2006 – XIV L 398/05; Beschl. v. 10.12.2002 – XIV L 178/02; vgl. auch LG Bayreuth Beschl. v. 09.01.2006 – 41 T 3/06; OLG München Beschl. v. 27.01.2006 – 33 Wx 10/06). Zwar gibt es für den Begriff der psychischen Krankheit keine allgemein anerkannte Definition. Im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG erfasst er alle Arten geistiger Abnormität, alle psychischen Abweichungen von der Norm, gleichgültig, welche Ursache sie haben oder wie sie zu Stande gekommen sind (vgl. BayLT-Dr 9/2431, S. 16; Zimmermann , BayUnterbringungsG, Art. 1 Rdnr. 2). Es muss nicht eine Geisteskrankheit oder echte Psychose im medizinischen Sinne vorliegen (vgl. Zimmermann , Art. 1 Rdnr. 2), vielmehr fallen unter den genannten Begriff auch die so genannten Psychopathien, d.h. Störungen des Willens-, Gefühls- und Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (vgl. BayLT-Dr 9/2431, S. 16; Zimmermann , Art. 1 Rdnr. 2). Selbst wenn man nunmehr durch das Verhalten des Betroffenen während der Haft und unter Heranziehung der Bewertung durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt einen solchen Krankheitsbegriff bejahen würde, scheidet eine Unterbringung nach Landesrecht aus, denn eine Unterbringung auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG setzt weiter voraus, dass die Persönlichkeitsstörung des Betroffenen für die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kausal ist. Hierfür ist erforderlich, dass die psychische Krankheit bzw. psychische Störung die Einsichts-, Urteils- oder Steuerungsfähigkeit des Betroffenen so erheblich beeinträchtigt, dass er seinen Willen in Bezug auf ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdendes Verhalten nicht mehr frei bestimmen kann (BayObLG, FamRZ 1998, 1327 , 1328 = NJW-RR 1998, 1014 ; BayObLG Beschl. v.
- 2001 – 3Z BR 360/01 = NJW-RR 2002/796 zu einem vielfach Vorbestraften; Marschner/Volckart, Kap. B Rdnr. 142). Hieran fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Sie ergeben sich weder aus der ausführlichen Begutachtung durch ... in dem Mordverfahren und den dabei herangezogenen weiteren früheren Begutachtungen (Dipl.-Psych. ... Psychiater), noch aus der abgeurteilten Straftat des Betroffenen und auch nicht aus der nachträglichen Begutachtung durch den Amtsarzt. Bei seiner Verurteilung konnte das Gericht nach umfangreicher Prüfung der Sachlage und unterstützt durch sachverständige Hilfe keinerlei Beeinträchtigung in der Verantwortlichkeit beim Betroffenen feststellen. Der dazu herangezogene Sachverständige ... ist Leiter der forensischen Psychiatrie der psychiatrischen Klinik und Poliklinik Großhadern und nicht nur bundesweit als hoch qualifizierter und erfahrener Sachverständiger bekannt. An seiner Sachkunde besteht nicht der geringste Zweifel. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf einer breiten Tatsachenbasis, insbesondere auf einer eigenen Exploration und Verhaltensbeobachtung des Betroffenen sowie auf früher erstellten Gutachten. Sie knüpfen an die sich daraus ergebenden Befundtatsachen an und legen deren Auswirkungen auf die Willensbildung des Betr. umfassend, widerspruchsfrei und einleuchtend dar. Solche konkreten Umstände sind auch nicht den Ausführungen des Arztes des Gesundheitsamts, ... zu entnehmen, der nunmehr nach Vorführung des Betroffenen am 12.01.2009 zwar eine weiter bestehende Fremdgefährlichkeit feststellt, nicht aber eine abhanden gekommene Fähigkeit des Betroffenen, seinen Willen noch frei bestimmen zu können, wenn es um die Begehung von Straftaten, damit um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, geht. 15Selbst eine nunmehr eventuell eingetretene psychische Störung, wie von der JVA vermutet und vom Amtsarzt allerdings aufgrund allgemeiner Erkenntnisse nicht für ausgeschlossen gehalten, hätte nach den bisherigen sachverständigen Feststellungen keinen pathologischen Hintergrund und ist nicht so schwerwiegend, dass sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Betroffenen herabsetzen würde. Hieraus muss der Schluss gezogen werden, dass eine mögliche weitere Delinquenz des Betroffenen ihre Ursache nicht in dieser Persönlichkeitsstörung hat, sondern in seiner schon bisher bestehenden kriminellen Neigung. 16Für solche gefährlichen Personen hat der Gesetzgeber andere Schutzmechanismen für die Bevölkerung vorgesehen. So kommt gerade bei Personen, bei denen in der Haft neue Tatsachen auf eine erhebliche Gefährlichkeit auftreten, wie sie vom Leiter der Justizvollzugsanstalt gesehen werden wollten, die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB in Betracht, wobei die JVA selbst mitteilt, dass auch sie diese Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht. Auch tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein, in der Regel verbunden mit einer Anzahl von Auflagen, und der Überwachung durch einen Bewährungshelfer. Das Bayer. Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern in der Fassung vom
- Dezember 2001, das dafür vorgesehen war, war mangels Gesetzgebungskompetenz mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies kann nicht dazu führen, dass die Erreichung des gleichen Ziels durch die Verwaltungsbehörden nunmehr über ein anderes Landesrecht, hier das UnterbrG, das grundsätzlich dafür nicht vorgesehen ist, versucht wird. Da es vorliegend, wie ausgeführt, an den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG mangelt, war der Antrag zurückzuweisen. III. Gebühren werden keine erhoben, § 128b KostO. Es bestand vorliegend kein Anlass, die Erstattung der Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, aus Billigkeitsgründen einem der Beteiligten aufzuerlegen, § 13a Abs. 1 und 2 FGG, zumal der Betroffene am gerichtlichen Verfahren selbst nicht beteiligt wurde. Permalink: http://openjur.de/u/473864.html Kommentare
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