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AG München, Urteil vom 30. Januar 2009 - Az. 142 C 24822/08

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 989,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.5.2008 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die zu Klagepartei 38 % und die Beklagtenpartei zu 62 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von beiden Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Der Streitwert wird auf EUR 1.589,00 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erstattung von Abmahnkosten wegen der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches. Die Klägerin hat vor mehr als 40 Jahren die grafische Figur des Pumuckl geschaffen. Zwischen den Parteien gab es rechtliche Auseinandersetzungen, in denen die Urheberschaft der Klägerin an der Figur des Pumuckl strittig war, und zwar in der Form, in der sie auch von der Beklagten benutzt wurde und wird. In allen Rechtsstreitigkeiten wurde die Urheberschaft der Klägerin bestätigt. Aufgrund der strittigen Auseinandersetzungen schlossen die Klägerin, die Beklagte und die Buchagentur ... unter dem Datum 27.08./10.09.2003 eine Vergleichsvereinbarung über bestimmte Nutzungsrechte. Auf die Anlage K2 wird vollumfänglich Bezug genommen. Nachdem die Klägerin feststellte, dass die Beklagte und die Buchagentur ... weitere Nutzungshandlungen vornahmen, die nicht unter die Vergleichsverhandlungen fielen, leitete die Klägerin ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht München I ein. Im Hinblick auf dieses Verfahren, schlossen die Parteien unter dem Datum 27.08./01.09.2004 eine Zusatzvereinbarung. Unter II.

  1. fand insbesondere eine Klarstellung der Regelung der Nutzungsrechte statt. So wird dort ausgeführt: In Ergänzung bzw. Konkretisierung der von Frau ... gemäß den Bedingungen der Merchandising-Verträge an BAG übertragenen Rechte vereinbaren die Parteien, dass diese Rechte die nachfolgend genannten Rechte beinhalten, nämlich: – das Merchandisingrecht nach der Definition der – das Drucknebenrecht nach Maßgabe der in den Merchandising-Verträgen genannten Einschränkungen (textarme Druckerzeugnisse wie Comics, Bilder-, Mal- und Spielbücher); ... Klargestellt wird, dass von vorgenannter Rechteübertragung insbesondere nicht umfasst werden: ... – Auf- und/oder Vorführungsrechte (z. B. Theater, Musical, Puppenspiele); ... Im Übrigen wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Mit E-Mails vom 18.03.2008 und 31.02.2008 übermittelte der Justiziar der Beklagten Anfragen des Landestheaters Dinkelsbühl, welches eine kostenlose Genehmigung des Abdruckes eines Ausmalbildes von Pumuckl in einem Programmheft wünschte, und des ... welches die Genehmigung von eine Aufführungsreihe begleitenden Plakaten, Flyern und möglicherweise auch Veröffentlichungen im Internet begehrte. Deshalb führte der Klägervertreter mit dem Justitiar der Beklagten am 03.04.2008 eine telefonische Unterredung, in der die Frage besprochen wurde, ob die Beklagte berechtigt sei, eine Genehmigung zum Abdruck der grafischen Figur des Pumuckl etwa in Programmheften, auf Plakaten usw. ohne Zustimmung der Klägerin zu erteilen. Der Klägervertreter war der Auffassung, dass die ausschließlichen Rechte bei der Klägerin liegen würden. Der Justiziar der Beklagten behielt sich eine abweichende Rechtsauffassung vor und wollte die Rechtsauffassung der Klägerin nochmals prüfen. Noch am 03.04.2008 übersandte der Justitiar der Beklagten dem Klägervertreter eine E-Mail, in welcher er eine Überprüfung der Rechtsauffassung des Klägervertreters nochmals ankündigte, jedoch vorsorglich der Rechtsauffassung widersprach. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärte er, dass er das ... Kindertheater zur weiteren Abwicklung an den Klägervertreter verweisen werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm der Klägervertreter Stellung. Mit Schreiben vom 21.04.2008, welches im Betreff auch die Beklagte erwähnte, erklärten die Syndikusanwälte der Beklagten rein vorsorglich und zur Wahrung der Rechte der Buchagentur ... dass eine Lizenzierung der Figur des Pumuckls – jedenfalls bei Entrichtung einer Lizenzgebühr durch einen entsprechenden potentiellen Lizenznehmer – zur Bewerbung der Aufführung eines Theaterstückes – auch wenn dieses Erzählungen von Frau ... zu dem Thema Pumuckl zum Gegenstand haben sollte – als Bewerbung einer Dienstleistung der Agenturvereinbarung unterfallen würde und eine besondere Freigabe durch die Klägerin daher nicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom 29.04.2008 forderte der Klägervertreter u.a. die Beklagte auf, bis 05.05.2008 schriftlich und rechtsverbindlich zu erklären, dass sie sich dieser Rechte nicht mehr berühme. Weiterhin werde eine Erklärung zur Berühmungsaufgabe für die Bewerbung sämtlicher der auf Seite 5 der Zusatzvereinbarung genannten, von der Rechtseinräumung nicht erfassten Nutzungen erwartet. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien gab die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht u.a. für die Beklagte eine Erklärung ab, dass sie sich der Rechte nicht mehr berühmen werde. Mit Schriftsatz vom 20.05.2008 des Klägervertreters erklärte er, dass die Klägerin diese Erklärung als ausreichend ansehe und er um Ausgleich seiner für die Abmahnkorrespondenz angefallener Gebühren in Höhe von 1.890,91 Euro bis zum 30.05.2008 bitte. Eine Zahlung erfolgte nicht ... Hinsichtlich der Korrespondenz wird vollumfänglich auf die Anlagen K4 bis K13 Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, auch das Landestheater ... habe die von der Klägerin geschaffene Figur für eine Pumuckl-Theateraufführung nutzen wollen. Die Klägerin ist der Auffassung, durch das Vorgehen der Beklagten sei eine Begehungsgefahr begründet worden. Der Gegenstandswert für die Abmahnung sei angesichts des hohen wirtschaftlichen Werts der Rechte an der Figur Pumuckl und des hohen Gefahrenpotentials mit 50.000 Euro zu bemessen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs und der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin ein 1,5facher Satz angemessen sei. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags zur Gebührenhöhe wird auf die Schriftsätze verwiesen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.589,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2008 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Auffassung eine Erstbegehungsgefahr fehle, da eine Verletzungshandlung nicht ernsthaft und greifbar zu befürchten gewesen sei bzw. als unmittelbar bevorstehend gedroht habe. Ein Unterlassungsanspruch scheitere auch daran, dass die Rechte tatsächlich eingeräumt worden seien. Für den geltend gemachten Gegenstandswert fehle substantiierter Vortrag. Beträchtliche oder hohe Einnahmen aus akzessorischen Werberechten seinen zu bestreiten. Der Gebührensatz sei mit 1,0 angemessen, nachdem selbst nach den Äußerungen des Klägervertreters ein einfacher Fall vorgelegen habe. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags zur Gebührenhöhe wird auf die Schriftsätze verwiesen. Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, insbesondere zu von der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2009 vorgetragenen weiteren Streitigkeiten, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.11.2008 verwiesen. Gründe Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung wegen des neuen Tatsachenvortrags im letzten Schriftsatz der Klägerin war nicht erforderlich, da dieser auf das Urteil keinen Einfluss hat, § 156 ZPO. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Recht auf Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, aus §§ 670 , 683 , 677 BGB i. V. m. § 97 Abs. 1 UrhG a. F. (vgl. nunmehr auch § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG) sowie aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. den Lizenzverträgen zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die Urheberin der grafischen Figur des Pumuckls ist. Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsrechte bezüglich der Bewerbung eines Theaterstückes auf die Beklagte bzw. die Buchagentur ... übertragen wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese, worauf hingewiesen wurde, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihr von der Klägerin Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Ob die Zusatzvereinbarung diese Drucknebenrechte erfasst, ist schon deshalb nicht klar, da die Einräumung der Rechte nur nach Maßgabe der in den Merchandising-Verträgen genannten Einschränkungen erfolgen soll, die hier jedoch unbekannt sind. Berücksichtigt man auch die genannten Beispiele, so ist die Werbung für ein Theaterstück mit diesen nicht vergleichbar. Die Bewerbung eines Theaterstücks lässt sich auch eher den Auf- und Vorführungsrechten zuordnen als den Drucknebenrechten bezüglich textarmer Druckerzeugnisse wie Comics, Bilder, Mal- und Spielbücher. Es wäre auch nicht sinnvoll, die Aufführungsrechte und die Rechte auf Bewerbung dieser Aufführung zu trennen, nachdem diese Rechte oft, z. B. bei der Verwertung von Fotografien der Aufführung, in einem kaum trennbaren Zusammenhang stehen werden. Der Vertrag ist insoweit jedoch nicht eindeutig. Nach der im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsregel werden im Zweifel immer nur so viel Rechte übertragen, wie zu der in Aussicht genommenen Verwertung benötigt werden. Im Zweifel wurden Nutzungsrechte nicht übertragen, was sich letztlich auch aus der Darlegungs- und Beweislast ergibt. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zu den Aufführungsrechten akzessorischen Bewerbungsrechte übertragen wurden. Die Übertragung der Bewerbungsrechte wird auch nicht von den Merchandisingrechten umfasst. Die Beklagte erklärt selbst, dass das Merchandising gegenüber der eigentlichen Verkaufsförderung abzugrenzen ist. Die in der maßgeblichen E-Mail behaupteten Rechte, die sich nicht nur auf den Abdruck eines Ausmalbildes in einem Programmheft beschränken, sondern die Bewerbung von Theateraufführungen allgemein umfassen, werden schon nach den eigenen Ausführungen der Beklagten nicht von derartigen Merchandisingrechten umfasst, da es sich dabei allein um die bloße Verkaufsförderung der Theateraufführung handelt. Darüber hinaus stellt sich auch hier die Frage der Abgrenzung zu den ausdrücklich der Klägerin vorbehaltenen Rechten. Die obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Vorliegend wurde auch eine Erstbegehungsgefahr begründet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Schriftverkehr (auch) der Beklagten zurechnen ist. 34Eine Erstbegehungsgefahr ist gegeben, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch dadurch begründet werden, dass sich jemand des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (BGH GRUR 2001, 1174 , 1176; BGH GRUR 1987, 125 ). Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 2001, 1174 ff. gemachten Einschränkung beziehen sich auf die Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren unter Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 1 GG. Vorliegend entstand vorgerichtlich ein Streit aufgrund zweier konkreter Anfragen. Nach der zunächst vorbehaltenen Prüfung kam die Beklagte zum Schluss, ihr stünden die Rechte zu. Das Gericht kann in dem Zusatz "jedenfalls bei Entrichtung einer Lizenzgebühr durch einen entsprechenden potentiellen Lizenznehmer" keine wesentliche Einschränkung der Berühmung der Werberechte an Aufführungen entnehmen. Allein der vorliegende Fall zeigt, dass dies nicht Ausführungen sind, die keine praktische Relevanz haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein hohes Interesse an Theateraufführungen mit der Figur des Pumuckls besteht, die in der Regel auch entsprechend beworben werden. Dass Interessenten sich ohne Einschaltung der Klägerin an die Beklagte wenden, zeigen nicht nur die beiden Anfragen der Theater, unabhängig ob das Landestheater vorliegend überhaupt eine Pumuckl-Aufführung plante, sondern dies ergibt sich auch aus der teilweisen Nutzungsrechtsübertragung in den Merchandising-Verträgen und der dortigen Regelung über die Weiterleitung von Anfragen. Die Beklagte hat auch den Vortrag bereits in der Klageschrift zu Rechtsstreitigkeiten zwischen en Parteien bzw. gegen Lizenznehmer der Beklagten nicht bestritten. Trotz des Vorliegens einer Vereinbarung musste eine Zusatzvereinbarung getroffen werden, nachdem in einem Rechtsstreit das Landgericht München I eine Rechtsauffassung äußerte, die im Wesentlichen der der Klägerin entsprach. Unter diesen Voraussetzungen bestand aus Sicht der Klägerin bzw. auch eines umsichtigen Rechteinhabers die greifbare Gefahr, dass die Äußerung der Rechtsauffassung nach einer Diskussion der Parteien und einer eindeutigen Mitteilung der entgegenstehenden Haltung der Klägerin nicht nur rein akademischen Wert hat, sondern auch die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Beklagte von den behaupteten Rechten in naher Zukunft Gebrauch machen wird. Der Streit und die ausdrückliche Erklärung, man halte an der Rechtsauffassung fest, macht auch keinerlei Sinn, wenn die Beklagte in Zukunft nicht auch entsprechend handeln möchte. Wenn die Beklagte vor hätte, auf unbestimmte Zeit derartige Rechte nicht zu nutzen, hätte sie sich auf den Streit mit der Klägerin hierüber wohl nicht eingelassen. Die Wendung rein vorsorglich und zur Wahrung der Rechte genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um eine Erstbegehungsgefahr auszuräumen. Erforderlich ist vielmehr eine uneingeschränkte und eindeutige Erklärung, die beanstandende Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen (BGH GRUR 2001, 1174 , 1176 zum Entfallen einer bereits begründeten Erstbegehungsgefahr). Was die Wendung vorliegend bedeuten soll, bleibt offen. Aus der Wendung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht, dass die Beklagte in Zukunft auf die Einräumung von Werberechten für Theateraufführungen ohne Einverständnis der Klägerin verzichten möchte, sondern vielmehr, dass sie sich dieses Recht weiterhin vorbehält, auch wenn sie in dem konkreten Fall, der Anlass des Streits war, eine derartige Rechteinräumung nicht vornehmen wird. Die Ausführungen in der E-Mail dazu, dass ja den Weiterleitungspflichten im vorliegenden Fall nachgekommen worden ist, beziehen sich – anders als die Berühmung – nicht auf die Zukunft. Aufgrund der bereits streitigreichen Vergangenheit der Parteien und das beharren der Beklagten, diese Rechte zu besitzen, war für die Klägerin es völlig ungewiss, ob die Beklagte bei der nächsten Anfrage ihrer eigenen Rechtsauffassung folgt. Insoweit war ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG a. F. und § 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB begründet. Darüber hinaus stellt das Verhalten der Beklagten eine Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1,241 Abs. 2 BGB BGB i. V. m. den Lizenzverträgen dar. Weiterhin ergibt sich ein Anspruch auch aus §§ 670 , 683 , 677f f BGB unabhängig von dem Unterlassungsanspruch. Die Klägerin hätte zumindest Feststellungsklage erheben können, um die Rechte zwischen den Parteien feststellen zu lassen. Zwar können nach § 256 ZPO nicht bloße abstrakte Rechtsfragen im Wege der Feststellungsklage geklärt werden. Vorliegend bestand jedoch ein Feststellungsinteresse darin, dass der Beklagte ein subjektives Recht der Klägerin ernsthaft bestritten hat und die Klärung dieser Rechte zumindest im Interesse der Klägerin lag, um ihre eigene Rechtsposition in dem konkreten Streit zwischen den Parteien zuverlässig klären zu können. Wenn die Klägerin aber erfolgreich Feststellungsklage erheben hätte können, diente auch die vorherige Abmahnung dem objektiven Interesse der Beklagten an einer weniger aufwändigen Klärung. Der Anspruch besteht daher dem Grunde nach. Gegen den angesetzten Gebührensatz von 1,5 kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg wenden. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Festsetzung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nur nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Bekanntheit der grafischen Figur des Pumuckl ist hoch. Die Tätigkeit bewegte sich auf einem rechtlichen Gebiet, dass Spezialwissen voraussetzt. Die Klärung, ob eine Erstbegehungsgefahr bestand, ist objektiv nicht als einfache Tätigkeit zu beurteilen. Dass der Klägervertreter die Rechtslage im Rahmen der Diskussion als eindeutig bezeichnet hat, mag der Herbeiführung der Berühmungsaufgabe gedient haben. Allein die umfangreiche Diskussion in dem vorliegenden Rechtstreit zeigt, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Es war unstreitig zumindest eine kurze weitere Korrespondenz über die Formulierung der Berühmungsaufgabe erforderlich. Nicht zu berücksichtigen ist hierbei nach Auffassung des Gerichts, dass zusätzlich auch hinsichtlich sämtlicher weiterer auf Seite 5 der Zusatzvereinbarung genannten Nutzungen eine entsprechende Erklärung gefordert wurde. Mangels Berühmung insoweit bestand auch kein Anspruch auf eine weitere Berühmungsaufgabe. Selbst wenn man ungeachtet der Beweislast (Hartmann, GKG,
  2. A., § 14 RVG Rdnr. 25) berücksichtigt, dass den fraglichen Rechten wirtschaftlich nur eine untergeordnete Rolle zukommt, erscheint ein Gebührensatz von 1,5 zumindest nicht unbillig. Der Geschäftswert wurde jedoch noch Auffassung des Gerichts zu hoch angesetzt, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i. V. m. § 3 ZPO. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Substantiierter Vortrag zum wirtschaftlichen Wert gerade der Werberechte für Aufführungen liegt, worauf die Beklagte bereits in der Klageerwiderung hingewiesen hat, nicht vor. Vorliegend wird der Unterlassungsanspruch nicht auf eine bereits begangene Verletzung gestützt, sondern auf eine Erstbegehungsgefahr, die in einem offen geführten Streit begründet wurde. Der Unterlassungsanspruch bezieht sich lediglich auf eine sehr begrenzte Nutzungsart. Andererseits ist der wirtschaftliche Wert der Figur des Pumuckl an sich hoch. Gerade die Rechtstreitigkeiten in der Vergangenheit zeigen die Notwendigkeit und damit das dringend Bedürfnis auch zwischen den Parteien Randfragen eindeutig zu klären. Das Gericht hält unter Heranziehung aller Umstände einen Geschäftswert von 20.000 Euro für angemessen. Insofern ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der der nach 2300 und 7002 VV RVG angefallenen Gebühren in Höhe von 989 Euro. Ungeachtet der Frage, ob diese bereits an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezahlt wurden, kann die Klägerin Erstattung in Geld verlangen, § 250 S. 2 BGB. Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/473870.html Kommentare

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