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LAG Nürnberg, Beschluss vom 4. Februar 2009 - Az. 6 Ta 190/08

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, vom 16.09.2008, Az. 10 Ca 1843/07 A, abgeändert.
  2. Der Streitbeitritt des Streitverkündeten zu 1.) wird zugelassen.
  3. Die Anträge der Klägerin auf Zurückweisung der Streitverkündung gegenüber den Streitverkündeten zu 1.) und 2.) werden als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens über die Zulässigkeit von Streitverkündung und Streitbeitritt zu tragen.
  5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.594,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige, insbesondere fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereichte sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Streitbeitritt des Streitverkündeten zu 1.) ist zulässig und zuzulassen, so dass dieser am Verfahren zu beteiligen ist.
  7. Abzuändern ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit, als es die Streitverkündung gegenüber den Streitverkündeten zu 1.) und 2.) zurückgewiesen hat. Für eine solche Zurückweisung ist vorliegend kein Raum. § 71 ZPO sieht die gesetzliche Möglichkeit vor, in einem Zwischenstreit schon im Ausgangsprozess zu klären, ob ein Dritter sich an diesem Ausgangsprozess beteiligen kann. Diese Beteiligung kann durch die Unterstützung einer der Prozessparteien Auswirkungen auf den Verlauf und das Ergebnis des Prozesses haben und Kosten verursachen. Dies rechtfertigt es, bei entsprechendem Antrag die Zulässigkeit des Beitritts von vornherein gerichtlich klären zu lassen. Die Sach- und Rechtslage ist jedoch anders zu beurteilen, wenn es lediglich um die Zulassung der Streitverkündung als solches geht. Eine solche Streitverkündung alleine hat auf den – weiter nur zwischen den Hauptparteien des Prozesses geführten – Ausgangsprozess keinerlei Auswirkungen. Sie hat, wenn die Streitverkündung berechtigt war, allenfalls Auswirkungen auf einen möglichen zwischen der Hauptpartei, die den Streit verkündet hat, und dem Streitverkündeten geführten eventuellen Folgeprozess; in einem solchen Folgeprozess können dann bestimmte Feststellungen des Hauptprozesses nicht mehr in Frage gestellt werden (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO). Das Institut der Streitverkündung hat also, wenn und soweit der Streitverkündete nicht beitritt, allenfalls für diesen selbst nachteilige Wirkungen. Für diejenige Partei, die keine Streitverkündung ausgesprochen hat, entstehen alleine aus der Streitverkündung keinerlei Folgewirkungen – unabhängig davon, ob die Streitverkündung zulässig war oder nicht (allg. Auffassung, umfangreiche Nachweise vgl. z.B. bei Vollkommer in Zöller, ZPO,
  8. Aufl. 2009, § 74 Rn. 7; Schultes in MK-ZPO,
  9. Aufl. 2008, § 74 Rn. 7 f.). 4Legt man diese Überlegungen zugrunde, wird deutlich, dass der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die Zulassung der Streitverkündung – anders als für die Frage der Zulässigkeit des Beitritts – fehlt (im Ergebnis ebenso Weth in Musielak, ZPO,
  10. Aufl. 2008, § 74 Rn. 2). Ob der Beklagte sich auf eventuelle Feststellungen des Arbeitsgerichts, die dieses im vorliegenden Prozess möglicherweise noch zu treffen hat, in einem eventuellen Rückgriffsprozess gegen die Streitverkündeten zu 1.) und 2.) berufen kann oder nicht, ist für die Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin, die allein gegen den Beklagten gerichtet sind, in jeder Hinsicht unerheblich. Zudem genügt es, wenn diese Frage im Folgeprozess dann geprüft wird, wenn es um die Feststellungswirkungen solcher Tatsachen im Verhältnis zwischen derjenigen Partei, die den Streit verkündet hat, und dem im Folgeprozess verklagten Streitverkündeten geht (allgemeine Auffassung, vgl. zuletzt BGH vom 06.12.2007, IX ZR 143/06; so schon OLG Frankfurt vom 13.02.1969, 1 W 37/68; OLG Köln vom 03.06.2002, 11 W 20/02; anders möglicherweise OLG Naumburg vom 15.06.2005, 12 W 35/05, allerdings im Ergebnis mit Zulassung der Streitverkündung aus anderen Gründen). Ob ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung schon im Ausgangsprozess dann besteht, wenn der Streitverkündete sich gegen diese Streitverkündung wehrt, kann dahinstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach alldem besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zurückweisung der Streitverkündung als solche nicht. Der entsprechende Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
  11. Der Streitbeitritt der Streitverkündeten zu 1.) ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen eines solchen Beitritts im Hinblick auf die erfolgte Streitverkündung vorliegen. a. Zunächst besteht insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Klägerin (allgemein MK-Schultes, a.a.O., § 71 Rn. 3 m.w.N.). Allein im Hinblick auf die Möglichkeit der Streitverkündeten zur Abgabe von Prozesserklärungen kann der Prozess in einer von der Klägerin nicht gewünschten Weise beeinflusst werden. Im übrigen ist die Streitverkündete zu 1.) dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten; die Klägerin hat einen zusätzlichen Prozessgegner erhalten. 8b. Im Fall der Streitverkündung ist der Streitbeitritt lediglich an die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 ZPO geknüpft. Der Streitverkündete hat ein Interesse, die möglichen Feststellungswirkungen aus dem Ausgangsprozess zu vermeiden oder zu beeinflussen. Ist die Streitverkündung zulässig, so kann dem Streitverkündeten auch der Beitritt nicht verwehrt werden (noch weitergehender Weth in Musielak, a.a.O., § 74 Rn. 2 bei Fn. 5). Es genügt daher auch für die Zulässigkeit des Beitritts, wenn die streitverkündende Partei einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten zu haben glaubt, den sie im Fall des ihr ungünstigen Prozessausgangs gegen diesen geltend machen will. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch gegen den Streitverkündeten wirklich besteht (vgl. z.B. OLG Naumburg vom 15.06.2005, 12 W 35/05). Es genügt, dass der Streitverkünder aus seiner subjektiven Sicht die berechtigte Annahme haben kann, einen Rückgriffsanspruch gegen den Streitverkündeten geltend machen zu können (weitere Nachweise etwa bei Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 72 Rn. 4). Es genügt, wenn die behauptete Rückgriffsmöglichkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (OLG Frankfurt vom 13.02.1969, a.a.O.). 9c. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann ein solcher Rückgriffsanspruch unter Beachtung des dargestellten Prüfungsmaßstabes nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Anspruch kann sich – der Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt – aus der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, die auch gegenüber einem künftigen Arbeitnehmer bestehen, ergeben (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Streitverkündete zu 2.) im Beisein des Inhabers der Streitverkündeten zu 1.) erklärt, sie kenne sich wegen ihrer Ausbildung und früheren Tätigkeit aus, er – der Beklagte – könne sein noch zur Klägerin bestehendes Arbeitsverhältnis sofort problemlos fristlos kündigen. Weiter hat der Beklagte vorgetragen, auch der Inhaber der Streitverkündeten zu 1.) selbst habe ihm ausdrücklich unter Inanspruchnahme seiner langjährigen Erfahrung als Unternehmer versichert, angesichts der konkreten Situation könne er – der Beklagte – sein früheres Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Unstreitig ist der Beklagte dann sofort ein neues Arbeitsverhältnis zur Streitverkündeten zu 1.) eingegangen – ein Vertragsschluss, der ohne die fristlose Kündigung beim bisherigen Arbeitsgeber offenbar nicht, jedenfalls nicht mit sofortiger Wirkung, erfolgt wäre. Trifft dieser Sachvortrag zu, dann hat sich der Inhaber der Streitverkündeten zu 1.) einer besonderen Sachkunde berühmt und sich eine solche behauptete Sachkunde seiner Angestellten zu eigen gemacht. Es bestand für ihn offenbar ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass der Beklagte als Vertragspartner sofort zur Verfügung stand. In einer solchen Konstellation ist die Annahme einer Verleitung des anfragenden Arbeitnehmers – des jetzigen Beklagten – zum Vertragsbruch zumindest nicht völlig fernliegend. Der Inhaber der Streitverkündeten zu 1.) hat – immer unterstellt, der Sachvortrag des Beklagten trifft zu, was im vorliegenden Zwischenstreit zu unterstellen ist – das Vertrauen des Beklagten in die Richtigkeit seiner Rechtseinschätzungen ausgenutzt. Dem Beklagten wurde – soweit der Sachvortrag zutrifft – suggeriert, er brauche aus rechtlichen Gründen seinen zur Klägerin bestehenden Vertrag nicht mehr zu erfüllen. Das Bestehen eines Rückgriffsanspruches für den Fall, dass der Beklagte sich durch eine unberechtigte Nichterfüllung seines Vertrages zur Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht haben sollte – was voraussetzt, dass der der Streitverkündeten zu 1.) zuzurechnende rechtliche Rat falsch war –, kann nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden. Damit sind auch Streitverkündung gegenüber der Streitverkündeten zu 1.) und Streitbeitritt dieser Streitverkündeten auf Seiten des Beklagten unter Beachtung des Prüfungsmaßstabes des § 71 ZPO zulässig und beachtlich.
  12. Nach alldem ist das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Der Streitbeitritt ist zuzulassen.
  13. Die Kosten des Zwischenverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 91 ZPO).
  14. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.
  15. Hinsichtlich des Streitwertes des Zwischenstreits erscheint ein Wert von 40% der Klageforderung, wie ihn das Arbeitsgericht angesetzt hat, als angemessen. Permalink: http://openjur.de/u/473962.html Kommentare

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