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OLG München, Urteil vom 13. Februar 2009 - Az. 10 U 2346/08

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.02.2008 dahin abgeändert, dass die Beklagte zu 1) neben der Beklagten zu 2) verurteilt wird, gesamtschuldnerisch an den Kläger 36.214,80 € zuzüglich Zinsen aus 35.609,69 € seit dem 13.01.2005 und aus 605,11 € seit 08.08.2006 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG zu bezahlen. 2. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.02.2008 in Ziff. II abgeändert und die Feststellungsklage abgewiesen. 3. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 21% und die Beklagten als Gesamtschuldner 79%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin und die Beklagte zu 2) als Komplementärin der Fonds-KG Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger beteiligte sich an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG (nachfolgend als C. III bezeichnet) mit Beitrittsvereinbarung vom 15.12.1999 (Anlage K 1

  1. a)in Höhe von 90.000,-- DM zuzüglich 5% Agio, insgesamt 94.500,– DM (= 48.317,08 €). Von der Einzahlung erhielt der Kläger 26,3% seiner Beteiligung, also 12.102,28 € zurückbezahlt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen. Das Landgericht München I hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen, die Klage gegen die Beklagte zu 2) im Zahlungsantrag und hinsichtlich des Feststellungsantrags zugesprochen. Es hat zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage seien Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn verjährt. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehe nicht, da die Beklagte zu 1) nicht besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe. Eine Aufklärungspflicht wegen verdeckter Innenprovisionen sei nicht gegeben. Darüber hinaus würden keine Ansprüche aus cic im Hinblick auf den Abschluss des Treuhand- und Mittelverwendungsvertrages bestehen. Hinsichtlich fehlerhafter Mittelfreigaben sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Auch wären Schadensersatzansprüche verjährt. Da Organe der Beklagten zu 2) an der Erstellung des Prospekts nicht mitgewirkt haben, scheide ebenso eine deliktische Haftung (aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 , 264 a StGB) aus. Die Beklagte zu 2) würde jedoch auf Schadensersatz haften, da die Verlustrisiken im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden seien. Gegen das ihm am 25.02.2008 zugestellte landgerichtliche Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2008 (Bl. 495/496 d.A.) in vollem Umfang Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.05.2008 (Bl. 522/611 d.A.) (folgerichtig) hinsichtlich der Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 1) begründet. Dazu trägt er im Wesentlichen vor, es liege ein Prospektfehler wegen Verschleierung der nicht zur Filmherstellung verwendeten Nebenkosten der Beteiligungssumme vor. Die IT GmbH (eine der Vertriebsfirmen) habe eine sogenannte „verdeckte Innenprovision“ in Höhe von 20% der Beteiligungssumme bezogen, obwohl dies für die Anleger weder im Verkaufsprospekt noch durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) offengelegt worden sei. Da auch die Beklagte zu 1) Kenntnis von den verdeckten Innenprovisionen der IT gehabt habe, sei sie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gegenüber dem Kläger. Ferner hafte die Beklagte zu 1) gemäß den §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 263 , 264 a StGB bzw. nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 266 StGB. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) habe die Provision an die IT in Höhe von 20% in einem Schreiben vom 19.01.1998 (Anlage K 51) bestätigt. Die als Anlage K 54 vorgelegten Blätter der ersten Mittelfreigabeabrechnung wiesen zu zahlende Provisionen an die IT in Höhe von 20% des vermittelten Kapitals auf. Von der IT seien auch keine von einer typischen Vertriebstätigkeit zu unterscheidende Tätigkeiten ausgeübt worden. Für die von der IT durchgeführten „Zeitgespräche“ hätten die IT-Vertriebsmitarbeiter anteilig Zahlungen leisten müssen. Zudem hätten die Besucher für die Zeitgespräche selbst Eintritt in Höhe von ca. 30,-- DM zahlen müssen. Für die C.-Fonds sei weder in den Einladungen noch in den Veranstaltungen geworben worden. Die IT habe schon bei den für die C. II KG vorgenommenen Abrechnungen (Anlage K 139) Beträge in Höhe von 20% der Einlagen der über die IT geworbenen Kunden verlangt und erhalten. Dies sei auch bei den Vermittlungen der C. III – Beteiligungen so praktiziert worden. Daneben seien potentielle Anleger durch die Angaben im Verkaufsprospekt über die Höhe des Verlustrisikos und die Absicherung der Investition getäuscht worden. Dem (damaligen) Geschäftsführer der Beklagten zu 2) sei bereits seit Mitte der 90er Jahre bekannt gewesen, dass Erlösausfallversicherungen, wie sie im Prospekt der C. III als Absicherungsinstrument genannt seien, bei seriösen Anbietern in der Branche nicht mehr zu bekommen gewesen seien. Deswegen habe Veranlassung bestanden, die Seriosität der N. als Ausfallversicherer zu überprüfen. Die Beklagte zu 2) habe auch aktiv an der Prospekterstellung mitgewirkt. Diese Haftung, die beide Beklagte treffe, bestehe auch nach den §§ 826 , 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 263 , 264 a StGB, für die die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB einzustehen haben. Etwaige Steuervorteile seien nicht anzurechnen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 20.02.2008 verkündeten und am 25.02.2008 zugestellten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 25 O 2224/07, I. die Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger € 36.214,80 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.1999 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG zu bezahlen. Hilfsweisefür den Fall, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass der Steuervorteil vom Schadensersatz in Abzug zu bringen ist, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 2) auch denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass er die Schadensersatzleistung, die er mit vorliegendem Rechtsstreit geltend macht, im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern hat. II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 2) den Kläger von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen hat, die dem Kläger dadurch entsteht, dass er von Gläubigern der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG, der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG selbst oder von Dritten aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG in Anspruch genommen wird. Hilfsweise, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) beantragt weiter die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO und die Zulassung der Revision. Die Beklagte zu 1) trägt vor, die Benennung als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin in dem Prospekt begründe noch nicht die Verantwortlichkeit für dessen Inhalt. Die Beklagte zu 1) habe auch kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Der Prospekt der C. III enthalte keine fehlerhaften oder mehrdeutigen Prospektangaben. Die Hinweise zu dem bestehenden Risiko, der Risikobegrenzung und dem Risiko hinsichtlich der Sicherheiten seien im Prospektteil B auf den Seiten 2 und 21 ff. dargestellt und in § 16 des Treuhandvertrages nochmals ausdrücklich enthalten. Die Angaben im Prospekt zu den Erlösausfallversicherungen seien nicht fehlerhaft. Verdeckte Innenprovisionen an die IT in Höhe von 20% der Beteiligungssumme seien nicht bezahlt worden. Die für die Filmproduktion vorgesehenen Gelder seien für die Sachinvestition verwendet worden. Soweit über die Vertriebsprovision und das Agio von zusammen 12% zusätzlich ein Prozentsatz von 8% der Beteiligungssumme berechnet worden sei, sei darin eine Vergütung der IT für von der Beklagten zu 1) für besondere Aufgaben im Rahmen der in Ziffer 2.3. des Investitionsplanes enthaltene Leistungen für „Konzeption, Werbung, Prospekt- und Gründungskosten“ zu sehen, was erneute Recherchen im Hinblick auf einen Vertrag vom 10. Juni 1997 (Anlage 18) beweisen würden. Der Geschäftsführer der IT, M. O., habe über die gerade in der Filmbranche unerlässlichen Kontakte verfügt. Er sei Präsident …, seine Ehefrau …-Botschafterin gewesen. Die IT habe umfassend geworben in Tageszeitungen, wie der FAZ, Welt, Welt am Sonntag, Süddeutsche Zeitung und Handelsblatt sowie sogenannte „Roadshows“ und Präsentationen des Anlageprodukts, insbesondere auch mit und gegenüber potentiellen Vertriebspartnern durchgeführt sowie jährlich bis zu 24 Zeitgespräche unter Mitwirkung renommierter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens veranstaltet, die einen Kostenaufwand pro Veranstaltung in einer Größenordnung zwischen 100.000,-- und 150.000,-- DM verursacht hätten und zu denen an ca. 950.000 ausgewählte Adressen im Jahre 1999 Einladungen versandt worden seien. Zusätzlich seien 154.264 Flyer versandt worden. Die Beklagte zu 1) wäre gar nicht in der Lage gewesen, die erforderliche Werbung zu finanzieren. Die zwischen der IT und der Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung habe für die C. III den Vorteil gehabt, dass die Werbeaufwendungen gegenüber der IT sich nur nach den bereits abgeschlossenen Beteiligungen bemessen hätten und keine erheblichen finanziellen Vorleistungen, wie sie bei Beauftragung von Drittunternehmen angefallen wären, hätten erbracht werden müssen. Die IT sei nur eines von 470 Vertriebsunternehmen gewesen. Auch andere beteiligte Vertriebsunternehmen hätten von der von der IT durchgeführten Werbung profitiert. Diese Maßnahmen seien über die für die Eigenkapitalvermittlung üblichen Werbeaufwendungen weit hinausgegangen. Verdeckte Innenprovisionen seien nicht bezahlt worden. Eine schriftliche Werbevereinbarung zwischen der C. III und der IT sei für die Mittelfreigabe nicht erforderlich gewesen. Hätte die Beklagte zu 1) die Mittel nicht freigegeben, hätte sie sich gegenüber der Beklagten zu 1), der C. III und den Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht. Die Werbevereinbarung mit der IT stelle keinen Sondervorteil für diese dar. Im Übrigen läge ein das Verschulden der Beklagten zu 1) ausschließender Rechtsirrtum vor. Im Jahr der Prospekterstellung sei eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angenommen worden, die der Bundesgerichtshof erstmals in seiner Entscheidung vom 12.02.2004 verlangt habe. Angesichts von 179 Entscheidungen des Landgerichts München I und 36 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München im Sinne der Beklagten zu 1) habe bis zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008 die Beklagte zu 1) eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verwendung der Hart- und Weichkosten nicht annehmen müssen. Für die Anleger sei es wirtschaftlich und rechtlich ohne jegliche Relevanz gewesen, ob die Beklagte zu 1) die im Investitionsplan vorgesehenen Aufgaben selbst erbringt oder hierzu die IT beauftragt und diese aus dem dafür vorgesehenen Budget vergütet. Der Kläger wäre der C. III auch dann beigetreten, wenn er gewusst hätte, dass die Werbeleistungen nicht von der Beklagten zu 1) oder einer Werbeagentur, sondern von der IT erbracht worden wären. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Deliktische Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) bestünden nicht. Die Klagepartei müsse sich bei der Berechnung eines Schadens Steuervorteile anrechnen lassen. Im Übrigen werde nochmals Verjährung eingewendet. Der Feststellungsantrag sei unzulässig wegen Fehlens des erforderlichen Feststellungsinteresses und auch unbegründet. Die Beklagte zu 2) hat gegen das ihr am 22.02.2008 zugestellte landgerichtliche Urteil mit Schriftsatz vom 19.03.2008 (Bl. 500/501 d.A.) Berufung eingelegt, soweit sie verurteilt wurde und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 20.05.2008 (Bl. 508/524 d.A.) begründet. Die vom Landgericht festgestellte fehlerhafte Darstellung der Verlustrisiken liege nicht vor. Die Beklagte zu 2) beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2008, Az. 25 O 2224/07, wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2) verurteilt wurde. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Kläger insoweit auf den bereits hinsichtlich der Beklagten zu 1) vorgebrachten Sachverhalt. Auch die Beklagte zu 2) hafte jedenfalls wegen Verletzung von Aufklärungsverpflichtungen. Zu den Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien erhielten in der Sitzung vom 28.11.2008 rechtliche Hinweise, auf die die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 19.12.2008 (Bl. 827/840 d.A.) Stellung genommen hat. Der Senat hat den Kläger gemäß Beweisbeschluss vom 28.11.2008 als Partei vernommen. Zu dem Inhalt der Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 (Bl. 814/826 d.A.) verwiesen. B. Die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) haben in der Sache teilweise Erfolg. I. Die Beklagten haften samtverbindlich aus der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungsverpflichtung (cic) auf Zahlung von 36.214,80 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung (vgl. hierzu auch Hinweis vom 28.11.2008 = Bl. 823/824 d.A). 1. Diese Aufklärungsverpflichtung trifft die Beklagte zu 1) wegen ihrer besonderen Stellung als Treuhandkommanditistin und spätere Mittelverwendungskontrolleurin (vgl. BGH, Urt. vom 29.05.2008, Az.: III ZR 59/07 , Rd. 8 [BGH NJW-RR 2008, 1129 ] und vom 06.11.2008, Az. III ZR 290/07 , Rd. 6 [da hinsichtlich der hier entscheidenden Fragen identische Ausführungen der insgesamt 4 Entscheidungen vorliegen, wird im Folgenden nur von der Entscheidung vom 06.11.2008 gesprochen]). Die Beklagte zu 1) traf als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber (hier den Kläger) über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte zu 1) nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einem persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger und zusätzlich der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Beklagte zu 1) für die C. III, er war also ohne Mitwirkung der Beklagten zu 1) nicht möglich (BGH, Urt. vom 29.05.2008, Rd. 8). 2. Auch die Beklagte zu 2) trifft – wie die Beklagte zu 1) – unabhängig vom Verhalten der im Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitragsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen. Die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin kann eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht mit der Begründung in Frage stellen, es bestünden zwischen ihr und dem Kläger keine vorvertraglichen oder vertraglichen Beziehungen, die Schadensersatzansprüche auslösen könnten. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin berechtigt war, unter den Bedingungen der vom Kläger unterzeichneten Beitrittsvereinbarung (Anlage K 1
  2. a)und des mit dem Kläger als Treugeber zu schließenden Treuhandvertrags den von ihr für die Treugeber gehaltenen Kommanditkapitalanteil zu erhöhen, ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen mit der Beklagten zu 1) als Treuhänder treten, sondern nach den Angaben im Prospekt und dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag (§ 5 Nr. 2) wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. auch BGH WM 2006, 1621 ). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern wird regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn – wie bei Publikumsgesellschaften häufig – die mittelbare Beteiligung der zu werbenden Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (vgl. BGH NJW 1987, 2677 ). Schließlich wurde das in der Beitrittsvereinbarung abgegebene Beitrittsangebot gemäß § 4 Nr.1 des Gesellschaftsvertrags von der Beklagten zu 2) angenommen. 273. Die Beklagten mussten die Anleger darüber aufklären, dass die Vertriebsfirma IT GmbH (jetzt B. GmbH), anders als im Prospekt ausgewiesen, eine verdeckte Innenprovision für die Eigenkapitalbeschaffung von weiteren 8% Prozent erhalten sollte und erhalten hat. Der BGH hat bereits seit längerem, ursprünglich bei der Einwerbung von Immobilienanlagen, verlangt, dass eine Bank Innenprovisionen aufzudecken hat, die sie für die Vermittlung von Kunden an Immobilienfonds erhält, weil die Gefahr besteht, dass der Anleger darüber im Unklaren gelassen wird, in welchem Umfang die Bank als Vermittler und Berater ein Eigeninteresse an der jeweiligen Vermittlung hat. Der BGH hat eine derartige Aufklärungspflicht auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) angenommen, falls die IT GmbH eine Vermittlungsprovision von 20% erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2008, Rd. 7 ff.), sie trifft auch die Beklagte zu 2). Inzwischen unstreitig hat die IT GmbH 20% hinsichtlich des von ihr eingeworbenen Kapitals erhalten. Da die Beklagte zu 1) nach dem vorgestellten Vertragskonzept nicht befugt war, im Rahmen des sog. Konzeptionsvertrags Leistungen auf Dritte zu übertragen und die Bezahlung der Provision vom vermittelten Kapital abhängig gemacht wurde, handelte es sich um eine Vermittlungsprovision im Rahmen des sog. Eigenkapitalvermittlungsvertrags unabhängig von der Frage, wozu die IT GmbH die erhaltenen Gelder dann verwendet hat.
  3. a)Denn die Klagepartei hat überzeugend dargelegt und nachgewiesen, dass es bereits in einem sehr frühen Stadium der Konzeptionierung der C.Fonds vereinbart wurde, dass die IT GmbH für den Vertrieb der Fonds 20%bezogen auf das eingeworbene Kapitalerhalten soll. Dies wurde jeweils in den von der Klagepartei vorgelegten Schriftstücken auch als 20% Vertriebsprovision bezeichnet und hinsichtlich der Mittelverwendung in Kenntnis der Beklagten so ausbezahlt, worauf bereits der Bundesgerichtshof in den von ihm entschiedenen Fällen hingewiesen hat, in denen die selben Unterlagen vorgelegt wurden (siehe Urteil vom 06.11.2008, Rd. 9: Schreiben vom 19.01.1999 [hier Anlage K 51], Vernehmungsniederschrift O. vom 04.07.2002 [hier Anlage K 102]). Weiter ist zu verweisen auf die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 52 b (Weichkostenaufschlüsselung C. I) und K 53, K 54 (Schreiben vom 14.12.1999; vgl. auch BGH a.a.O.) im Lichte der Anlage K 52 a, K 139 (zu C. II), K 177 (Schreiben vom 11.05.1998, dort Ziff. 11), K 177 a (Schreiben des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1) vom 09.07.1998, dort Ziff. 1), K 177 b (sog. 4te Mittelfreigabe) und K 178 (Rechnung der IT vom 30.10.1998).
  4. b)Die Beklagte zu 1) hat nun eingeräumt, dass die IT auch beim C. Fonds III neben den für die Eigenkapitalbeschaffung auf Seite 9 des Prospekts des Fonds Teil I B angegeben Provisionen von 7% plus 5% Agio weitere 8% bezogen auf das eingeworbene Kapital erhalten hat. Der Vortrag der Beklagten zu 1), es handle sich dabei nicht um eine Vermittlungsprovision, sondern um Werbung im Sinne der Ziff. 3 „Konzeptionsvertrag“ (siehe auch S. 28 des Prospekts), in dem auch für Werbung 7% des Zeichnungskapitals ausgewiesen wurden, ist eine Würdigung, die mit den oben zitierten, vom Kläger vorgelegten Urkunden nicht in Deckung gebracht werden kann. Daneben kann der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1), bei den 8% handle es sich nicht um den Teil einer Vertriebsprovision, auch aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Weiter ist es ebenso aus Rechtsgründen irrelevant, ob die Zahlungen an die IT GmbH im prospektierten Budget geblieben seien. Weiter ist unrichtig, dass es der Beklagten zu 2) als Komplementärin der Fonds-KG freigestanden hätte, auch Drittfirmen mit der Werbung zu beauftragen und es deshalb unschädlich sein müsse, wenn die IT GmbH mit der Werbung beauftragt worden sei. Dass diese eine Werbung für die C. in diesem Sinne auch durchgeführt hat, wurde von der Beklagten zu 1) umfangreich vorgetragen und unter Beweis gestellt. Dieser Vortrag kann deshalb insgesamt als wahr unterstellt werden, weshalb es einer Einvernahme der zahlreich angebotenen Zeugen und der Erholung von Sachverständigengutachten nicht bedarf. Im Einzelnen:
  5. aa)Entscheidend für die Beurteilung, ob diese als solche unstreitigen 8% aus dem vermittelten Eigenkapital aufklärungspflichtig waren oder nicht, ist zunächst, ob es sich dabei um eine Vermittlungsprovision gehandelt hat. Dabei kann nicht Maßstab sein, wie die Beklagten bzw. bei Wahrunterstellung die Geschäftsführer der C.GmbH und der IT GmbH diese Provision heute deklarieren, sondern ob es sich bei Gesamtwürdigung des im Prospekt vorgestellten Unternehmenskonzepts um eine Kostenposition der Eigenkapitalbeschaffung oder um sonstige Kosten (Ziff. 2.3 des Investitionsplans) in § 6 des Gesellschaftsvertrags handelt. Der Senat ist der Auffassung, dass die Bezahlung der zusätzlichen 8% auf das eingeworbene Kapital zugunsten der IT GmbH als zusätzliche Vertriebsprovision angesehen werden muss und daher hätte aufgedeckt werden müssen, denn im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten zu 1) war die Beklagte zu 2) schon nicht berechtigt, ohne dass dies den Anlegern gegenüber erläutert wird, die unter der Rubrik „Konzeptionsvertrag“ genannten Aufgaben an Dritte zu vergeben und schon gar nicht an Vertriebsfirmen auf Provisionsbasis, zumal wenn diese Vertriebsfirma in der Person des Geschäftsführers wirtschaftlich verflochten ist mit der Komplementär-GmbH (vgl. Urteil des BGH vom 29.05.2008). Denn der Prospekt differenziert an dieser herausragenden Stelle (= Seite 9 des Prospekts), da dort die Grundkonzeption des Fonds vorgestellt wird, zwischen der Durchführung der Prospekterstellung, Werbung etc. auf der einen Seite („Der Konzeptionsvertrag“) und der Eigenkapitalbeschaffung („Der Eigenkapitalvermittlungsvertrag“) auf der anderen Seite. In beiden Fällen wird erläutert, dass für die Durchführung dieser Aufgaben die Beklagte zu 2) beauftragt werde. Während aber bei der Kapitalbeschaffung darauf hingewiesen wird, dass insoweit eine Delegierung an Dritte möglich sein soll, fehlt ein derartiger Zusatz im Bereich des Konzeptionsvertrags, so dass der Anleger nicht davon ausgehen muss, dass die Leistungen, i.d.R. zu höheren Kosten, „außer Haus“ gegeben werden. Schon aus diesem Grund durfte die Beklagte zu 2) Mittel aus der Ziff. 2.3 des Investitionsplans nicht an die IT vergeben.
  6. bb)Weiter ist bedeutsam, dass der Prospekt selbst differenziert zwischen verschiedenen Kostentiteln, nämlich den entstehenden Kosten im Bereich der Konzeption und den Kosten im Bereich der Eigenkapitalbeschaffung. Hier ist nun zu beachten, dass Werbung auch Teil der Kapitalbeschaffungskosten ist. Dies drückt sich schon dadurch aus, dass bei der Eigenkapitalbeschaffung aufgespaltet wird in die 7% und 5% Agio. Das Agio beinhaltet üblicherweise, also auch so wie es der durchschnittliche Anleger verstehen musste, die Provision dafür, dass der Anleger sich am Kapital der KG beteiligen „darf“. Die weiteren 7% können dementsprechend nur die weiteren Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung beinhalten, so auch die Bewerbung des Fonds. Eine Trennung dessen, was in der Kostenposition Eigenkapitalbeschaffungswerbung und Werbung unter dem Titel „Konzeptionsvertrag“ gemeint ist, ist nicht möglich, wenn wie hier die angebliche Vergabe der Werbung an die IT nicht geregelt wird. Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, die von der IT übernommene Werbung hätte die Werbung für die Eigenkapitalbeschaffung weit überstiegen, ist dies irrelevant. Eine Trennung der Werbung für das eine oder das andere ist in der von der Beklagten zu 1) vorgetragenen Werbung nicht möglich. Allein die Tatsache, dass der Betrag aber prozentual an das von der IT vermittelte Kapital geknüpft wurde, verwehrt die Zuordnung zu einer Sachposition bezogen auf das Gesellschaftskapital. Die Auffassung der Beklagten zu 1) hätte zur Folge gehabt, dass die IT in einem erheblichen Teil auf ihre eigenen Kosten zugunsten der Beklagten zu 2) bzw. den anderen Vertriebsfirmen Werbungskosten übernommen hätte. Weshalb die IT diese Geschenke hätte verteilen sollen und wollen, wird nicht erläutert. Dass diesbezüglich keinerlei Abgrenzung möglich ist, zeigt letztlich auch das von der Beklagten zu 1) vorgelegte Material zu durchgeführten Maßnahmen. Diese Unterlagen lassen erkennen, dass die IT in aller Regel nicht allein für Medienfonds, sondern z.B. auch für Investitionen in den USA, Eigentumswohnungen in Berlin und Einfamilienhäuser geworben hat (so in diversen Zeitungsanzeigen, vorgelegt als Anlagen B 8 „Anzeigen“). Ferner dienten die Maßnahmen und Veranstaltungen ersichtlich auch zur Eigenwerbung der IT als Vertriebsgesellschaft. In welchem Umfang welche konkreten Werbemaßnahmen gerade dem hier streitgegenständlichen Medienfonds zuzuordnen sein sollen, ist nicht im Ansatz erkennbar. Auch der behauptete Grund der fehlenden Kapitalausstattung der Beklagten zu 2) überzeugt nicht. Einmal ist schon nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beklagte zu 2) nicht aus den Vorgängerfonds über eine ausreichende Kapitalausstattung oder zumindest Kreditwürdigkeit hätte verfügen sollen. Außerdem ist davon auszugehen, dass im C. Fonds III – Prospekt nicht Regelungen enthalten sind (Übertragung der Werbung auf die GmbH, vgl. S. 9 des Prospekts „Der Konzeptionsvertrag“), die bereits aus den Vorgängerfonds bekannt, sich so als nicht durchführbar herausgestellt haben. Andernfalls hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass der Prospekt in diesem Punkt fehlerhaft ist, also nicht die Beklagte zu 2) 7% für die Konzeption erhalten soll, weil sie die Vorlaufkosten nicht finanzieren kann, sondern die IT GmbH, von der im Prospekt nicht die Rede ist. 34Bei rechtlicher Würdigung der tatsächlich verwirklichten Vereinbarungen zwischen den damaligen Geschäftsführern der Beklagten zu 2), Ka., und der IT GmbH, O., handelt es sich bei der Zubilligung von weiteren 8% des vermittelten Kapitals an die IT also schon deshalb nicht um Werbungskosten aus dem Topf „Konzeptionsvertrag“, sondern um eine (verdeckte) Aufstockung der Vermittlungsprovision für die Eigenkapitalbeschaffung, weil der IT nicht, wie das im Prospekt ausgewiesen ist, ein bestimmter Prozentsatz des Zeichnungskapitals versprochen wurde, sondern nur ein Prozentsatz des vermittelten Kapitals. Darin unterscheidet sich die hier gewählte Konstruktion im Übrigen wesentlich von einer Vergabe an eine Drittfirma, also etwa an eine Werbeagentur, wie von den Beklagten zu 1) vorgetragen. Werbeagenturen, deren umfangreiche Leistungen (Erstellung eines Gesamtwerbekonzepts, etc.) wie hier Dienstvertragscharakter haben (vgl. OLG München NJW-RR 1996, 626 ), arbeiten üblicherweise gerade nicht auf Provisionsbasis, soweit sie selbst in den Vertrieb nicht unmittelbar eingebunden sind, sondern erhalten ein vereinbartes Pauschal-Honorar (vgl. OLG München, a.a.O.), was die Beklagte zu 1) selbst einräumt (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 1) vom 25.09.2008, S. 38 = Bl. 660 d.A.). Wegen der Gefahr der Verschleierung der Kosten, die das potentielle Risiko der Generierung von verdeckten Vorabgewinnen enthält, ist deshalb erforderlich, dass derartige weitere Provisionszahlungen, die im Prospekt so nicht ausgewiesen sind, aufgedeckt werden und der potentielle Anleger darüber aufgeklärt wird. Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn wie hier die verdeckten Provisionen an personell verflochtene Unternehmen ausgeschüttet werden, da dies die Verdachtsmomente hinsichtlich der Kostenverschleierung noch weiter erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2008). Dabei ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es irrelevant ist, ob ein Anleger die Person des Geschäftsführers der IT GmbH kannte und wusste, dass dieser ein „Träger“ des Fonds war. Denn entscheidend ist, dass im Prospekt nicht aufgedeckt wird, dass die IT GmbH weit über das hinaus, was im Prospekt ausgewiesen ist, an dem von ihr vermittelten Eigenkapital partizipiert. 35c) Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008 (vgl. amtlicher Leitsatz
  7. b)davon auszugehen ist, dass die Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag über die Mittelverwendung nicht nur hinsichtlich der Gesamthöhe der „weichen Kosten“, sondern auch hinsichtlich derAufteilung der Kostenauf verschiedene Budgets bindend sind. Eine beliebige Verwendung der Mittel durch die Komplementärin ließe sich mit den Erwartungen des Anlegers nicht vereinbaren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über die Verwendung der Mittel befunden wird. Diese Regelung würde ihres Sinngehalts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers würde verlassen, wenn man dies so deuten wollte, sie sehe lediglich Investitionen in bestimmter Höhe vor, während es sich im Übrigen nur um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan aufführt (BGH, a.a.O., Rd. 24). Es macht daher auch einen wesentlichen Unterschied, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12% oder 20% aufgebracht werden (BGH, a.a.O., Rd. 22).
  8. aa)Diesen Anforderungen an eine vertragsgerechte Verwendung der Mittel genügten die Zahlungen von 20% an die IT auch dann nicht, wenn man das gesamte Vorbringen der Beklagten zu 1) zu dem von der IT durchgeführten Werbemaßnahmen und deren Vergütung zugrunde legt. Die Bindung an den Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag bedeutet nämlich auch, dass die Mittel in einer Weise verwendet werden müssen, die eine Zuordnung der Zahlungen zu den einzelnen Budgets ermöglicht. Werden hingegen Mittel aus verschiedenen Budgets so miteinander vermengt, sozusagen „in einen Topf geworfen“, dass nicht mehr erkennbar ist, welche konkreten Leistungen vergütet werden, so ist die ausdifferenzierte Regelung des Investitionsplans sinnentleert. Gerade dies war vorliegend unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten zu 1) jedoch der Fall, wie schon oben begründet wurde. Die Beklagte zu 1) vermochte eben nicht darzulegen, auf welcher konkreten, wann und mit welchem Inhalt geschlossenen Vereinbarung die Vergütung von Werbemaßnahmen der IT beruhen sollte. Darüber hinaus ist in keiner Weise ersichtlich, zu welchen Werbemaßnahmen der C. GmbH sich die IT verpflichtet haben sollte. Damit ist aber auch nicht feststellbar, welche Tätigkeiten der IT durch die ihr zufließenden Eigenkapitalvermittlungsprovisionen abgegolten sein und welche aus dem Budget für Werbung u. a. vergütet werden sollten. Damit konnte aber durch die pauschale Zahlung von 20% an die IT gerade nicht das erreicht werden, was die ausdifferenzierte Regelung des Investitionsplans bezweckt, nämlich eine Aufteilung der unterschiedlichen „Weichkosten“, hier also die Unterscheidung zwischen den Kosten der Eigenkapitalvermittlung und den nach Ziffer 2.3 des Investitionsplanes budgetierten Beträgen, von denen nach dem Vortrag der Beklagten die Werbeaufwendungen der IT in Höhe von 8% der von der IT vermittelten Beteiligungen vergütet werden sollten. Daran ändert auch nichts, dass in Rechnungen der IT ab einem bestimmten Zeitpunkt die 20% in zwei Positionen (12% Provision und 8% „Zuschuss“) aufgeteilt waren. Das Vorbringen der Beklagten zu 1) lässt also allenfalls die Feststellung zu, dass der IT im Hinblick auf den Werbeeffekt, den man sich von ihrer Tätigkeit versprach, eine auf 20% erhöhte Provision gezahlt wurde. Dies entspricht aber nicht den Angaben im Prospekt. Hinzu kommt, dass sich aus der Angabe in Ziffer 2.3 des Investitionsplanes, der als Mittelverwendungszweck „Konzeptions-, Prospekt- und Gründungskosten“ enthält, die Verwendungsabsicht für andere Werbemaßnahmen als die Prospekterstellung und dessen Versand nicht ergibt, obwohl schon aufgrund der vorgenannten Vereinbarung mit der IT ein erheblicher Teil für Werbung verwendet werden sollte. Aus den Erläuterungen zur Modellrechnung auf Seite 6 im Prospekt Teil B ergibt sich insoweit keine hinreichende Klarstellung. Denn die Angabe „im Rahmen des Marketingkonzepts werden alle Marketingmaßnahmen und -materialien entwickelt und durchgeführt, wozu u.a. Produktpräsentationen und -schulungen zählen“ kann sich sowohl auf das Produkt Film als auch das Produkt Fondsanteile beziehen. Dass dies im letzteren Sinn zu verstehen ist, liegt nahe angesichts des Umstands, dass Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter Nr. 2.5 gesondert ausgewiesen sind. Da der Prospekt für die potentiellen Anleger bestimmt war, wäre eine Klarstellung notwendig gewesen, dass das Produkt im Sinne der Erläuterung zu Nr. 2.3 nicht die nach dem Zweck des Fonds zu erstellenden und möglichst profitabel zu vertreibenden Filme waren, sondern der Vertrieb der Beteiligungen selbst.
  9. bb)Hinzu kommt, dass das von der Beklagten zu 2) für die weitere Vergütung der IT in Anspruch genommene Budget nach Nr. 2.3 des Investitionsplanes für „Konzeption, Prospekt, Gründung“ keineswegs nur Werbeaufwand, sondern ebenfalls kostenintensive Positionen wie Konzeption und Prospektherstellung enthält. Folglich müssen die Leistungen an die IT auch anderen Budgets des Investitionsplans entnommen worden sein. Dies gilt auch dann, wenn – wie von der Beklagten zu 1) vorgetragen wird – die Summe des Weichkostenanteils bezogen auf die Summe aller eingeworbenen Gelder nicht überschritten worden sein sollte. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags in Verbindung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass die laut Investitionsplan anfallenden Gebühren jeweils auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers und nicht auf das Gesamtkapital bezogen sind. Die Höhe des zukünftig erreichten Gesamtkapitals ist im Zeitpunkt der Zeichnung und des Fälligwerdens der Gebühren gemäß § 4 Nr. 3 des Treuhandvertrags (15 Tage nach jeweiligem Beitritt des Anlegers) ohnehin noch nicht absehbar (vgl. BGH, Urt. vom 29.05.2008, Rd. 23). Da nicht vorhersehbar war, welchen Anteil am Gesamtkapital das von der IT eingeworbene Kapital erreichen wird, konnte auch nicht gewährleistet sein, dass das Budget für „Konzeption, Prospekt, Gründung" zur Deckung der der IT zusätzlich gewährten 8% ausreichen wird. Die Einhaltung des prospektierten Weichkostenanteils kann vielmehr nur sichergestellt werden, wenn der Bezug zur einzelnen Anlage eingehalten wird. Die von der Beklagten zu 1) beschriebenen Vorgehensweise läuft daher auf eine freie Mittelverfügung durch die C. GmbH hinaus, solange der Weichkostenanteil insgesamt nicht überschritten wird. Nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs lässt sich eine solche beliebige Verwendung der der C. GmbH zur Verfügung stehenden Weichkosten mit den Erwartungen des Anlegers jedoch nicht vereinbaren (BGH, a.a.O., Rd. 24). Für beide Beklagten war ohne weiteres zu ersehen, dass die Vorgehensweise nicht mit den Regelungen im Prospekt und im Treuhandvertrag übereinstimmt. Hierauf hatten sie den Kläger hinzuweisen. Dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 2) den Kläger die tatsächlich geplante Verwendung der Mittel aus Nr. 2.3 des Investitionsplans genannt hat, haben die Beklagten nicht behauptet.
  10. d)Soweit in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 29.01.2009 (Bl. 841/853 d.A.) und der Beklagten zu 1) vom 19.12.2008 (Bl. 827/840 d.A.) und vom 09.02.2009 (Bl. 857/861 d.A.) außerhalb der nachgelassenen Frage der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen neuer Sachverhalt enthalten ist, ist dieser als verspätet zurückzuweisen. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO, wie von der Beklagten zu 1) beantragt wurde, ist nicht veranlasst. Der erfolgte Vortrag im Zusammenhang mit einem Vertrag vom 10.06.1997 (Anlage B 18) ist selbst nach Auffassung der Beklagten zu 1) neu und als solcher gemäß §§ 531 II Nr. 3, 529 I Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Frage einer vertraglichen Regelung der angeblichen Werbeaufträge ist nicht erst seit kurzem virulent. Die Beklagtenvertreterin zu 1) räumt selbst ein, dass dieser Vertrag ihr bereits seit langem vorliegt, die Unterlagen von ihr nur bisher offenbar nicht wirklich gesichtet wurden. Eine Entschuldigung für diese Nachlässigkeit liegt nicht vor. Ein Fall, in der die Wiedereröffnung erfolgen muss (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 156 Rd. 2 - 7), liegt erkennbar nicht vor. Ein beachtenswerter Eröffnungsgrund ist aber auch im Übrigen nicht gegeben. Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass der vorgelegte Vertrag die oben dargestellte rechtliche Würdigung nicht erschüttert. Das liegt schon daran, dass nicht erläutert wird, weshalb der Geschäftsführer O. in seiner Vernehmung vom 04.07.2002 (Anlage K 102, S. 4 oben) erklärt hat, dass die IT seit Jahren von der C. für die Vermittlung von Eigenkapital 20% erhalten hat und weitere spätere Schriftstücke (s.o.) von einer Vertriebsprovision in Höhe von 20% sprechen. Dies weist darauf hin, dass dieser Vertrag vom 10.06.1997 vor dem Beitritt des Klägers offenbar nicht vollzogen wurde. Über eine derartige Vereinbarung, die die Regelungen des Prospekts konterkariert, hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Auch im Lichte dieser Vereinbarung bleibt der Vorwurf bestehen, dass eine freie Beliebigkeit der Auftragsverteilung und Verschiebung der Mittel dem Prospekt nicht zu entnehmen ist und daher aufklärungspflichtig war. Ein Wiedereintritt in mündliche Verhandlung ist auch nicht veranlasst im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 11.12.2008 (Az. III ZR 271/07 ; vgl. hierzu Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 05.02.2008 = Bl. 854/856 d.A.). Die dortigen Tatsachengrundlagen sind mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vergleichen. Dort war Gegenstand der C. II – Fonds. Tragende Tatsachengrundlage der vom BGH bestätigten Auffassung des 23. Zivilsenats des OLG München war die unbestrittene Tatsache, dass das Gesamtbudget der für die Eigenkapitalvermittlung prospektierten 7% plus 5% Agio trotz der Bezahlung einer Provision von 20% an die IT nicht überschritten worden sei, weil andere beauftragte Vertriebsfirmen zu niedrigeren Provisionssätzen abgerechnet hätten. Dieser Vortrag wurde ausweislich des maßgeblichen Tatbestands der angegriffenen Entscheidung des LG München I hier nicht vorgebracht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt (BGH VersR 1959, 853 ; BGHZ 140, 335 [339]; BGH NJW 2001, 448 ; BGH MDR 2007, 853 ; BGH NJW 2004, 1381 ; BGH NJW-RR 2002, 1386 , 1388; BGH NJW 2003, 1244 , 1245 sowie die anderen obersten Bundesgerichte [im Ergebnis auch BVerfG NJW 2005, 657 ]; eine abweichende Auffassung vertritt nur der V. Zivilsenat des BGH in BGHZ 158, 269 ff., wobei diese aber ausdrücklich nur als obiter dictum bezeichnet wird und somit unerheblich ist; ferner Senat in stRspr., zuletzt Beschl. v. 07.08.2006 – 10 U 2613/06; vgl. zu dem Fragenkreis umfass.Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl. 2005, Rd. 57). Auch dem Berufungsvorbringen der Parteien ist ein vergleichbarer Vortrag nicht zu entnehmen. Da der Bundesgerichtshof seine bisher zu C.III ergangene Rechtsprechung nicht in Frage gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008, a.a.O. , Rd. 4), ist eine Abweichung vom oben dargestellten Ergebnis und damit verbunden die Notwendigkeit zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht veranlasst.
  11. e)Ob die Beklagten ihre Aufklärungspflichten auch deshalb verletzt haben, weil sie nach dem Vortrag des Klägers unseriöse Sicherungsgeber ohne ausreichende Bonität eingeschaltet haben, auf das Verlustrisiko nicht ausreichend hingewiesen worden sein soll, wie das Landgericht meint oder ein weiterer Prospektfehler vorliegt, wie vom 19. Senat des OLG München angenommen wurde (vgl. OLG München WM 2008, 581 ), kann offen bleiben. 4. Auf Grund der von der Klagepartei vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass die Beklagten jeweils durch ihre Geschäftsführer Kenntnis von der verdeckten Provisionszuwendung an die IT GmbH hatten. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen und Auszahlungen, die vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2) vorgenommen wurden, aus der Natur der Sache. Die Beklagte zu 1) ihrerseits hat sich im Laufe des Prozesses unterschiedlich zur Frage der Kenntnis eingelassen. Während am Beginn die Vereinbarung der Zusatzprovision und die Kenntnis davon mehr oder minder kategorisch in Abrede gestellt wurden, hat die Beklagte zu 1) zuletzt eine fehlende Kenntnis nur noch unter das Zeugnis des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gestellt. Dass die Beklagte zu 1) Kenntnis von der Auszahlung von 20% an die IT hatte, ergibt sich aus der von Steuerberater Sch. in Vertretung für die Beklagte zu 1) an die C. III übersandten Berechnungen (Anl. K 54). Dies entsprach der von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2), Ka., in seinem Schreiben an die IT vom 19.1.1998 entwickelten Konzeption (Anl. K 51). M. O. hat bei seiner Vernehmung bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4.7.2002 (Anl. K 102, S. 4). eingeräumt, dass die IT von der C. seit vielen Jahren für die Vermittlung von Eigenkapital 20% des gezeichneten Kapitals bekommen hat. Dies hätte die Beklagte zu 1) substantiiert bestreiten müssen. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen ist dann unzulässig, wenn nicht vorgetragen wird, dass Erkundigungen im Unternehmen nachvollziehbar zu keinem Ergebnis geführt haben, was angesichts der vorgelegten Unterlagen aussichtslos erscheint (§ 138 IV ZPO, vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 138 Rd. 20 m.w.N.). Eine Einvernahme der angebotenen Zeugin (B.) bedarf es im Übrigen nicht, da über die Frage der maßgeblichen Kenntnis einer Kapitalgesellschaft nur deren Geschäftsführung Auskunft geben kann. 5. Die Aufklärungspflichtverletzung war auch kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Vermutung dafür, dass der Anleger sich bei richtiger Aufklärung über die Mittelverwendung gegen die Anlage entschieden hätte, da ihn insbesondere die Höhe der auf den Vertrieb verwendeten Ausgaben an der Rentabilität des Objekts hätten zweifeln lassen (vgl. BGH NJW 2006, 2042 ). Diese Vermutung bzw. den Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Anlageentscheidung des Klägers (und damit dem Schadenseintritt) vermochten die Beklagten nicht zu widerlegen. Auch wenn der Kläger erklärt hat, er sei davon ausgegangen, dass überhaupt nur eine Vertriebsprovision von unter 10% veranschlagt worden sei, hat er doch im entscheidenden Kern überzeugend dargestellt, dass ihm die Höhe und die Verteilung der Weichkosten wichtig waren. Es war ihm bewusst, dass zu hohe Weichkosten eine Rentabilität des Fonds beeinträchtigt hätten. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, wenn er den Prospekt richtig aufgefasst hätte, schon von einer Beteiligung abgesehen hätte. Dies gilt denklogisch in noch höherem Maße, wenn er von einer Vertriebsprovision der IT von 20% informiert worden wäre (sog. Knock-Out-Argument, vgl. S. 5 ff. Protokoll a.a.O. = Bl. 818 ff. d.A.). Der Kläger hat damit überzeugend dargestellt, dass er das Anlagekonzept einer umfangreichen Plausibilitätsprüfung unterzogen hat und ihm die Frage der Kosten und Kostenverteilung wesentlich war. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) (vgl. S. 10 ff. des Schriftsatzes vom 19.12.2008 = Bl. 838 ff.) hat der Kläger nachvollziehbar erläutert, weshalb für ihn nicht nur Sicherheitserwägungen wichtig waren, sondern die Kostenstruktur der KG wesentliches Kriterium für die unternehmerische Beteiligung des Klägers war. Den Beweis dafür, dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte, haben die Beklagten damit nicht geführt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kausalität keineswegs bereits dann ausscheidet, wenn auch andere Beweggründe für die Anlageentscheidung des Klägers bestimmend waren. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritts wäre nach Auffassung des Senats vorliegend selbst dann anzunehmen, wenn man mit der Beklagten zu 1) davon ausginge, dass hier keine diesbezügliche Vermutung eingreift. Nach Überzeugung des Senats hätte der Kläger auch in diesem Fall den Nachweis der Kausalität erbracht. 50Dem Antrag der Beklagten zu 1) auf Vernehmung des Zeugen W. W. (vgl. Schriftsatz vom 19.12.2008, S. 12 = Bl. 840 d.A.) war nicht zu entsprechen, da der Beweisantrag unverständlich ist, der Kläger hat nicht über einen Vermittler W. gezeichnet (vgl. Anlage K 1 a), neu und in einem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz verspätet vorgebracht wurde. Es handelt sich auch um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag zur Erforschung der „Motivation der Klagepartei“. Angesichts der durchgeführten Beweisaufnahme hätte nur konkreter Gegenbeweis angeboten werden müssen. Ein Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, ist im Allgemeinen nur erheblich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat (BGH NJW 1992, 218; OLG München OLGR 2003, 295 ). Insoweit handelt es sich um einen Indizienbeweis, bei dem der Richter vor der Beweiserhebung prüfen darf und muss, ob der Beweisantritt schlüssig ist. Auch dem Beweisantrag der Beklagten zu 2) vom 28.11.2008 (vgl. Protokoll a.a.O. S. 8 = Bl. 821 d.A.) war nicht zu folgen, da es auf die angebliche Behauptung des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger, durch die Bezahlung eines Agios in Höhe von 5% seien alle Provisionen abgedeckt, für die Entscheidung nicht ankommt. 6. Die Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten waren auch schuldhaft (vgl. zu den Voraussetzungen BGH NJW 2006, 2042 ).
  12. a)Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige oder zumindest die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH VuR 2008, 178-181; BGHZ 79, 337 , 344; 116, 7 , 12; 123, 106 , 109 f; BGH NJW 2000, 3346 ; BGH NJW 2006, 2042 ). Hier wusste die Beklagte zu 2) aufgrund der Vereinbarungen und die Beklagte zu 1) aufgrund der von ihr vorgenommenen Mittelfreigaben, dass an die IT in Abweichung vom Investitionsplan Beträge überwiesen wurden, in denen anteilig nicht nur 7% der Beteiligungssumme für Kosten der Eigenkapitalbeschaffung und das Agio von 5%, sondern weitere 8% der Beteiligungssumme enthalten waren. Weiter wussten sie, dass diese Zuweisung den Prospektangaben widersprach und eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, die IT führe im Auftrag der Beklagten zu 2) mit dem zusätzlich überwiesenem Anteil von 8% der Beteiligungssumme konkret auf die Werbung des Fonds C. III bezogene Werbung durch, nicht gegeben war.
  13. b)Entgegen der Auffassung der Beklagten ist deren Verschulden nicht aufgrund eines (unvermeidbaren) Rechtsirrtums ausgeschlossen. Maßgeblich ist insoweit nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Pflicht, Innenprovisionen offen zu legen. Vielmehr geht es hier um die Einhaltung der im Prospekt und im Treuhandvertrag dargelegten Mittelverwendung. Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (vgl. BGH NJW 1992, 3296 ; BGHZ 84, 141 , 148). Die nähere Prüfung des Verschuldens wird aber dann unerlässlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen können. Solche das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die Anlagegesellschaft bzw. hier den Treuhänder handelnden Personen irrig davon ausgehen, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum allerdings nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen (vgl. BGHZ 74, 281 , 284 f.; BGHZ 89, 296 , 303; BGH NJW 1972, 1045 f.; BGH NJW 1974, 1903 , 1904 f.) erfüllt sind, dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung sich durch höchstrichterliche Entscheidung als unzutreffend herausstellt, dem Gläubiger zugeschoben hat. Ein entschuldigender Rechtsirrtum ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Dass bei Abschluss der Treuhandverträge eine höchstrichterliche Entscheidung zur Aufklärungspflicht über die Innenprovisionen ab einer bestimmten Größenordnung noch nicht ergangen war, bewirkt kein Vertrauen dahin, dass die zu den Prospektangaben abweichende Mittelverwendung eine Aufklärungspflicht nicht begründe. Maßgeblich ist, dass die Beklagten von den abweichenden Tatsachen hinsichtlich der Mittelverwendung Kenntnis hatten und es ihnen unschwer möglich gewesen wäre, die Interessenten vor Vertragsschluss von der tatsächlich beabsichtigten Mittelverwendung zu unterrichten. Wenn die Beklagte zu 1) einen Treuhandvertrag in Kenntnis des Umstands abschließt, dass gegenüber dem Kläger als Vertragspartner unrichtige Angaben – hier in Bezug auf die Mittelverwendung zur Position 2.3 des Investitionsplanes – im Prospekt gemacht worden sind, so trägt sie das Risiko, dass ihr daraus aufgrund später ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Aufklärungspflichtverletzung angelastet wird unabhängig davon, dass zwischenzeitlich, wie die Beklagten vortragen, 36 obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, in denen der Umfang der Aufklärungspflicht hiervon abweichend beurteilt worden ist. Denn der Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird nicht davon beeinflusst, ob Gerichte vor der Pflichtverletzung eine vergleichbare Aufklärungspflicht bereits angenommen haben. Der seit langem bestehende Grundsatz lautet, dass eine vorvertragliche Aufklärungspflicht hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Sache, die – für den Aufklärungspflichtigen erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des anderen Vertragspartners zur Eingehung des Vertrags sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. etwa im Bereich des Mietrechts BGH MDR 2000, 821 ; DB 1978, 979 ). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall musste den Verantwortlichen der Beklagten bewusst gewesen sein, dass aus dem maßgeblichen Blickwinkel des potentiellen Anlegers die Frage, ob, in welchem Umfang und an wen das von ihm investierte Kapital verteilt wird, für seine Anlageentscheidung von tragender Bedeutung ist. Mitnichten ist davon auszugehen, dass ein Anleger, auch wenn durch die Steuerersparnis Entlastungseffekte eintreten, kein Interesse daran hat, inwieweit wesentliche Teile seiner Beteiligung nicht in sein eigentliches Anlageziel, nämlich die Produktion von Filmen, hineinfließen, sondern in Weichkosten, die nicht im Zusammenhang mit der Produktion, sondern nur mit der Geldbeschaffung stehen. Da die Beschaffungskosten selbst für den Anleger nicht profitabel sind, sondern Filmproduktionen das vorher bereits ausgegebene Geld wieder hereinbringen müssen, musste den Geschäftsführern der Beklagten auch damals klar gewesen sein, dass eine vom Investitionsplan tatsächlich abweichende Verteilung der sog. „Weichkosten“ für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung ist. Denn nur so konnte der Anleger wirklich erkennen, ob die prospektierten Kosten so und in der angegeben Höhe berechtigt sind. 7. Es ist ein Vermögensschaden des Klägers in Höhe des zugesprochenen Betrags entstanden. Der Kläger, der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, hat schon dann einen Vermögensschaden, wenn die Anlage – aus welchen Gründen auch immer – den gezahlten Preis nicht wert ist (BGH NJW-RR 2006, 685 ). Dies ist hier der Fall, weil Erlöse aus der Anlage nur in Höhe von 26,3% der Einlagesumme an den Kläger ausgekehrt worden sind. Dass weitere Erlöse zu erwarten sind, haben die Beklagten substantiiert nicht dargetan. Der pauschale Hinweis der Beklagten zu 1) in der Berufungserwiderung vom 25.09.2008 (vgl. S. 87 = Bl. 709 d.A.), der Kläger hätte den Schaden nur unsubstantiiert dargelegt, ist daher unbeachtlich.
  14. a)Die Beklagten haben somit den Kläger nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte er sich an der Fonds-Gesellschaft nicht beteiligt (BGH NJW-RR 2006, 685 ). Der Kläger hat demzufolge einen Anspruch auf Rückerstattung seiner unstreitig geleisteten Beteiligungszahlungen abzüglich der erlangten Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung.
  15. b)Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2007 (BGH NJW 2008, 649 = MDR 2008, 624 ), wonach eine solche Anrechnung unterbleibt, weil die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Kläger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind erstattete Werbungskosten im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erstattung als Rechnungsposten in einen Rückkaufpreis eingegangen ist; erforderlich ist lediglich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen besteht. Dieser liegt hier vor, weil der Kläger sämtliche Schäden und damit auch die Werbungskosten zu ersetzen sind, die ihm infolge des Erwerbs entstanden sind (BGH NJW 2008, 649 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger besondere Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben. Diese haben die Beklagten trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 nicht dargetan, die Beklagte zu 1) auch nicht im Schriftsatz vom 19.12.2008 (Bl. 827/840 d.A.). Die von der Beklagten zu 1) auf den Seiten 5 ff. zitierte Rechtsprechung betrifft nicht den vorliegenden Fall. Entscheidend ist, dass von der Beklagten zu 1) Umstände hätten dargelegt werden müssen, dass der Kläger bei Versteuerung des zugesprochenen Betrags aufgrund besonderer Umstände (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pension, etc.) einen wesentlich geringeren Steuersatz hat und ihm deshalb Steuervorteile verbleiben würden. Für keine dieser Umstände gibt es Anhaltspunkte, der Kläger hat unwidersprochen ausgeführt, dass er weiter Geschäftsführer eines Unternehmens sei (vgl. Protokoll vom 28.11.2008, a.a.O. S. 4 = Bl. 817 d.A.). Der Vortrag der Beklagten zu 1), dass die steuerpflichtigen Gewinne bei den Anlegern „typischerweise“ erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen würden sowie die daran anschließenden Modellrechnungen (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 19.12.2008 = Bl. 833 d.A.), sind deshalb irrelevant, die beantragten Sachverständigengutachten nicht zu erholen. 8. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.
  16. a)Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen für bestimmte Berufsträger (BGH, Urteil vom 29.5.2008, Az.: III ZR 59/07 , Rd. 28). Seit dem 1. Januar 2002 gilt zwar die Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedoch erst am Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hinsichtlich der über 7% der Einlage zuzüglich Agio hinausgehenden Zahlungen an die IT, die Grundlage des vorstehend zuerkannten Anspruchs sind, hat der Kläger jedoch nach seinen Angaben erst durch die Akteneinsicht der Klägervertreterin bei der Staatsanwaltschaft München I am 21.11.2006 Kenntnis erlangt, nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) hätte sie diese Informationen schon bei der Akteneinsicht vom 25.11.2005 erlangen können. Da die aufgrund der Mahnanträge vom 15.12.2004 am 10.01.2005 erlassenen Mahnbescheide den Beklagten am 13.01.2005 zugestellt wurde, und auf den am 14.01.2005 bei Gericht eingegangenen Widersprüche die Klage mit Schriftsatz vom 23.03.2006, eingegangen bei Gericht am 25.03.2006 begründet wurde, ist Verjährung gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB nicht eingetreten.
  17. b)Verjährung ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Treuhandvertrags eingetreten; diese Klausel ist unwirksam, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen, und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.5.2008, Rd. 29 ff., verwiesen. 9. Eine Haftung der Beklagten zu 1) ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Treuhandvertrags ausgeschlossen, wonach Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung geltend zu machen sind. Dass der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht bezüglich der an die IT gezahlten Provisionen/Vergütungen bereits mehr als 6 Monate vor Einreichung der Mahnbescheidsanträge bzw. erstmaliger Geltendmachung gekannt hätte, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Es kann daher offen bleiben, ob die genannten Klauseln wirksam sind. 10. Ebenso wenig ist die Haftung der Beklagten zu 1) nach § 14 Abs. 1 des Treuhandvertrags ausgeschlossen, wonach Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin bzw. der Mittelverwendungskontrolleurin nur bestehen, soweit der Treugeber nicht in zumutbarer Weise auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Die Klausel ist schon wegen der Unklarheitenregelung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da nicht klargestellt ist, in welchen Fällen gegenüber wem der Treugeber in zumutbarer Weise Ersatz im Sinne dieser Befreiungsvorschrift verlangen kann. Im Übrigen besagt die Möglichkeit, von einem Dritten Ersatz zu verlangen noch nicht, dass der Treugeber diesen Ersatz auch tatsächlich erlangt. Es ist jedoch unangemessen, wenn bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit dieses Dritten die Treugeber den Anspruch gegen die Beklagte zu 2) verlieren. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus. 11. Auch auf die Haftungsbeschränkung des § 14 Abs. 5 des Treuhandvertrags kann sich die Beklagte zu 1) im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg berufen, weil die Klageforderung weit unter der dort genannten Haftungsobergrenze liegt. Eine Ausschöpfung dieser Obergrenze ist nicht dargetan. 12. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen für einen weitergehenden Zinsanspruch wurden weiterhin nicht erläutert. Die Klage bleibt deshalb insoweit unbegründet. Der Mahnbescheid über 35.609,69 € wurde am 13.01.2005, die Klageerhöhung um 605,11 € gemäß Schriftsatz vom 25.07.2006 (Bl. 171/172 d.A.) wurde am 08.08.2006 zugestellt. II. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags unbegründet. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu II geltend gemachte Anspruch auf Freistellung nicht zu. Zwar kann auch bei Schadensersatzansprüchen gemäß § 249 BGB ein Freihaltungsanspruch entstehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, vor § 249 Rd. 46). Der Kläger hat jedoch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan. Seine eigene Kapitaleinlage hat der Kläger unstreitig vollständig geleistet. Dass es sich bei den Zahlungen der C. III um Rückzahlungen auf die Kommanditeinlage und nicht um Ausschüttungen im Sinne des § 15 des Gesellschaftsvertrags gehandelt hat, hat der Kläger nicht dargetan. Eine Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB scheidet aus, weil ausweislich des Handelsregisters die Beklagte zu 2) als Kommanditistin mit einer Einlage von 10.000,- DM, nicht jedoch der Kläger als Kommanditist eingetragen ist. Die vom Kläger behaupteten, unter Bezugnahme auf Entscheidungen des LG München I vom 28.10.2008 (Az. 28 O 20124/07) und des Kammergerichts vom 08.10.2008 (Az. 11 U 32/07 ) unterstellten „nicht gänzlich“ auszuschließenden Haftungsrisiken für gesellschaftsrechtliche Verbindlichkeiten sind bei Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Konzeption des Fonds und der sich damit aus dem HGB ergebenden Haftungsrisiken bei rechtlicher Prüfung nicht ersichtlich. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die incidenter erklärte Teilberufungsrücknahme (vgl. Hinweis vom 08.07.2008 (= Bl. 616/617 d.A.) spielt wegen der Berufungseinlegung der Beklagten zu 2) kostenrechtlich keine Rolle. II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds entspricht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine (erneute) Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit die Parteien abweichende Entscheidungen anderer Senate des OLG München vorbringen, können diese durch unterschiedlichen Sachvortrag, unterschiedliche Beweisergebnisse (etwa zur Kausalität) oder abweichenden Rechtsvortrag gerechtfertigt sein. Jedenfalls hinsichtlich des letzten Aspekts ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Parteien, die im Zusammenhang mit sog. Massenverfahren von der Möglichkeit der Stellung eines KapMuG-Antrags absehen, sehenden Auges das Risiko divergierender Entscheidungen eingehen. Permalink: http://openjur.de/u/474075.html Kommentare

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