Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 710,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.06.2008 zu bezahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Beträgen, die die Beklagte dem Bankkonto der Klägerin wegen vermeintlichen Kreditkarteneinsatzes belastete. Ab Mai 2007 besaß die Klägerin bei der Beklagten einen MasterCard-Vertrag, wobei die mit der Kreditkarte bezahlten Beträge von ihrem Konto eingezogen werden sollten. Die Klägerin stellte fest, dass in der Kreditkartenabrechnung Abbuchungen auftauchten, die sie nicht geltend lassen wollte, und ließ die Karte am 11.9.2007 sperren. Die Beklagte erstattete ihr die nicht akzeptierten Umsätze in Höhe von Euro 61,
- Ein Antivirenprogramm wurde auf den Computern der Klägerin installiert. Die Klägerin erhielt eine neue MasterCard mit der Nr. ... am 14.9.
- Die Klägerin ließ diese Karte am 11.10.2007 sperren. Auch hier wollte die Klägerin einige Umsätze nicht gelten lassen, was sie veranlasste, bestimmten Abbuchungen am 2.12.2007 zu widersprechen und den Vorgang am 17.12.2007 zur Strafanzeige zu bringen unter eidesstattlicher Versicherung, dass sie die Umsätze nicht getätigt habe. Sie erhielt daraufhin eine neue (nunmehr die dritte) MasterCard mit der Nr. ... , ausgestellt am 16.10.
- Auch über diese Kartennummer wurden Umsätze getätigt und dem Konto der Klägerin belastet, denen die Klägerin nach Kenntnis von der Abrechnung am 10.1.2008 widersprach. Danach wiederholte sich der Vorgang. Die Beklagte erstattete einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 57,74 hinsichtlich der Belastungen, die trotz Kartensperrung vorgenommen wurden. Mit Schreiben vom 2.6.2008 ließ die Klägerin durch ihren Anwalt die Beklagte noch mal dazu auffordern, die nicht genehmigten Beträge in Höhe von Euro 711,92 wieder zurück zu überweisen. Die Klägerin behauptet, zuletzt verbliebe ein Betrag von Euro 710,86, der ihr trotz der von ihr vorgenommenen Beanstandungen nicht zurückgezahlt worden sei. Die Klägerin behauptet, sie habe keine Leistungen der Händler, welche mit den streitgegenständlichen Summen bezahlt worden seien, in Anspruch genommen und diesen auch nicht die Kartendaten mitgeteilt. Sie habe die Karte immer sorgfältig verwahrt. Sie habe nach Kenntnis der ersten unakzeptierten Abbuchungen zunächst einen Virus auf dem Computer vermutet, bei einer Überprüfung habe sich jedoch herausgestellt, dass sich kein Virus auf dem Computer befunden habe. Es gebe auch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter der Beklagten ihre Daten benutzt hätten. Die Klägerin beantragt zuletzt die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 710,86 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.06.2008 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet, die Klägerin habe die Abbuchungen selbst veranlasst oder die Möglichkeit der Kreditkartendatennutzung durch Dritte geschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin zunächst von einem Virus auf ihrem Computer berichtet habe, bzw. daraus, dass die Beanstandungen immer die gleichen Händler betroffen habe, obwohl neue Karten ausgestellt worden seien, sodass der Verdacht nahe liege, dass diese Händler an die jeweiligen neuen Daten nur durch einen Sorgfaltsverstoß der Klägerin gelangen konnten. Dieser liege darin, dass sie ihre Computer nicht sofort auf Viren überprüft hätte bzw. Dritten die Kartendaten fahrlässig zugänglich gemacht hätte. Ein Missbrauch durch eigene Mitarbeiter sei ausgeschlossen, weil denen die Kartenprüfnummer auf der Rückseite der Karte nicht bekannt sei. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2008 verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der ihrem Konto belasteten Beträge im Werte von Euro 710,86 aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 F. 1, 818 Abs. 2 BGB. Durch Vorlage der Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen belegte die Klägerin, dass die Summe von Euro 710,86 ihr trotz diesbezüglicher Beanstandungen nicht von der Beklagten erstattet worden ist. Die Beklagte hat Beträge im Werte von Euro 710,86 erlangt und zwar durch Leistung der Klägerin, nämlich zur Erfüllung der vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit aus §§ 675 , 670 BGB. Diese Vermögensmehrung auf Beklagtenseite erfolgte ohne Rechtsgrund, weil die Beklagte nicht darlegen und beweisen konnte, dass sie das Erlangte behalten darf. Insofern trifft hier die Beklagte die sekundäre Behauptungslast, weil die Klägerin außerhalb des von ihr zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während die Beklagte diese Kenntnis hat und ihr nähere Angaben zuzumuten sind, vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 812 Rn.
- Denn es ist die Beklagte, die die streitigen vermeintlichen Forderungen Dritter gegen die Klägerin zunächst mal erfüllt hat. Dass diese von der IP-Adresse der Klägerin aus begründet worden seien, hat die Beklagte nicht behauptet. Die Beklagte kann einen Rechtsgrund nicht aus einem Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675 , 670 BGB) aus dem zwischen den Parteien zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB (Deckungsverhältnis) herleiten, weil sie nicht darlegen und beweisen kann, dass die Klägerin selbst die streitigen Kreditkarteneinsätze tätigte, in den einzelnen Zahlungsvorgängen mittels der Kreditkarte liegt grundsätzlich eine Einzelweisung des Kunden auf der Grundlage der §§ 675 , 665 BGB, welche zum Inhalt hat, die konkret begründete Verbindlichkeit des Kunden gegenüber dem Händler zu tilgen. Erfolgt die Tilgung im Vollzugsverhältnis zwischen Händler und Beklagter (Kartenausstellerin), hat die Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 675 , 670 BGB gegenüber dem Kunden bzw. der Klägerin. Dieser Anspruch setzt allerdings eine wirksame Weisung der Klägerin voraus, welche die Beklagte beweisen muss (vgl. Pichler, NJW 1998, 3234f.). Dies gelingt ihr nicht, da sie keinerlei Belege vorweisen kann. Die Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Beträge für sie besteht, weil die Klägerin sich schadensersatzpflichtig nach § 280 Abs. 1 BGB gemacht habe, weil sie die missbräuchliche Verwendung, die den Aufwendungsersatzanspruch ausschließt, § 676h BGB, ermöglicht habe. Denn sie müsste dafür nicht nur eine Pflichtverletzung der Klägerin, sondern auch ein Verschulden der Klägerin darlegen und beweisen. 24Die Beklagte behauptet, die Pflichtverletzung der Klägerin liege darin, dass sie die Karte nicht mit genügender Sorgfalt aufbewahrt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die neuen Kartendaten jeweils den immer gleichen Zahlungsempfängern bekannt geworden seien. Die Beklagte stellt aber nicht dar, wie sich dies ihrer Meinung nach abgespielt haben soll, sondern kann ihre Überlegungen nur auf einen Verdacht, also Vermutungen stützen, zumal niemand behauptet, die Karte sei der Klägerin abhanden gekommen. Hier hätte die Beklagte zumindest zu den einschlägigen IP-Adressen vortragen müssen, von denen aus die Daten der Klägerin benutzt wurden. 25Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe die Daten über eine unsichere Verbindung im Internet eingegeben. Dies allein kann der Klägerin aber nicht als Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden, vgl. Pichler, NJW 1998, 3234, 3236, zumal sich auf den Rechnern der Klägerin, dies war zuletzt unstreitig, vor den streitgegenständlichen Verfügungen ein Antivirenprogramm befand. Die Beklagte behauptet weiterhin, die Klägerin habe die Daten im Internet genutzt, obwohl sie wusste, dass sich auf ihrem Computer - trotz Antivirenprogramm - ein Virus befand. Dadurch sollen die Kreditkartendaten der Klägerin irgendwie an die Händler gekommen sein. Das ist aber auch wiederum nur eine Vermutung. Die Klägerin legte dar, sie habe vermutet, dass ein Virus auf dem Rechner sein könnte, es sei jedoch keiner gefunden worden. Bei Überprüfung der Computer, an denen sie die Karte gebraucht habe, habe sich herausgestellt, dass doch kein Virus auf dem Computer war. Diese Feststellung greift die Beklagtenpartei nicht an, auch nicht die Aussage der Klagepartei, sie habe nach dem ersten Missbrauchsfall eine erneute Konfiguration der Computer vorgenommen und Antivirenprogramme installieren lassen. Auch der Vortrag der Klagepartei, mit der nunmehr ausgestellten VisaCard ergäben sich keine Probleme, spricht dafür, dass die Computer der Klägerin in Ordnung sind. 28Selbst wenn der Computer einen Virus hatte, zeigt dies nur eine Möglichkeit auf, wie die Händler an die Kundendaten gekommen sein könnten. Dafür gibt es aber noch andere Möglichkeiten, da die Kreditkarte mit ihren Nummern auf der Vorder- und Rückseite bei den vielfachen Einsatzmöglichkeiten der Karte allen möglichen Leuten bekannt werden kann, ohne dass bei jeder dieser Möglichkeiten der Klägerin ein Verschulden anzulasten wäre. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein etwaiger Virus auf dem Computer gar nichts mit der Ausspähung der Kreditkartendaten zu tun hat Insofern kann sich die Beklagte nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, weil vorliegend noch nicht einmal ein feststehender Sachverhalt, von welchem Computer aus und unter Eingabe welcher Daten die streitgegenständlichen Transaktionen erfolgten, gegeben ist. Vielmehr ist vollkommen unklar, wie es zu den Transaktionen kommen konnte. Hier werden von beiden Parteien lediglich Vermutungen aufgestellt. Allein die Tatsache, dass trotz Kartenwechsels immer die gleichen Firmen Zugriff auf die Daten hatten, lässt noch nicht den unzweifelhaften Schluss zu, dass die Klägerin dafür verantwortlich sein muss. Denn wenn diese Firmen es einmal geschafft haben, an die Daten zu gelangen, ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass Ihnen das auch ein zweites oder drittes Mal gelingt. Hier kann man keine Parallele zum Fall des BGH NJW 2004, 3623 ff. ziehen, wo feststand, wie die strittigen Abbuchungen erfolgt sind, nämlich durch Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten kurz nach Entwenden der Karte. Die Möglichkeit einer sogenannten "Innentäterattacke" seitens der Mitarbeiter der Beklagten ist nicht so unzweifelhaft ausgeschlossen, wie die Möglichkeit im Fall des BGH, dass die PIN in kürzester Zeit geknackt werden könnte. Darauf stützt sich nämlich sein maßgebliches Argument, dass die PIN mit der Karte aufbewahrt worden sein musste, weil die PIN innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen Entwenden der Karte und Eingabe der PIN gar nicht hätte herausgefunden werden können. Hier ist aber unklar, ob bei den strittigen Transaktionen überhaupt die Kartenprüfnummer (CVS auf der Rückseite der Kreditkarte) verlangt wurde und von welchen IP-Adressen aus die Daten genutzt wurden. Im Ergebnis ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig geblieben, da mangels feststehender Tatsachen noch Sachverhaltsvarianten übrig bleiben, bei denen der Klägerin kein Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten wäre. 31Letztendlich ist es Risiko des Händlers, ob das Kreditkartenunternehmen/die Ausstellerin (hier die Beklagte) die Daten, die der Händler im beleglosen Verfahren erfahren hat, akzeptiert und an ihn leistet, oder nicht, vgl. Pichler, NJW 1998, 3234, 3237 m. w. Nachweisen. Leistet die Beklagte ohne weitere Prüfung an Unternehmen/Händler, obwohl die Klägerin deren Berechtigung, ihr gegenüber Forderungen zu stellen, zuvor bestritt, so kann sie das ihr dadurch entstehende Schadensrisiko, dass sie das Geld vom Händler nicht mehr zurückerlangen kann, nicht auf die Klägerin abwälzen. Dass die Beklagte die Abbuchungen durch die Händler ohne weitere Prüfung und ohne Belege zu verlangen, sozusagen automatisch zulässt, ist ihr Problem. Will sie sich absichern, sollte sie ihr Programm zumindest so einstellen, dass es Abbuchungen von Händlern, gegen die die Klägerin schon zuvor Einspruch eingelegt hatte, nicht mehr zulässt. Der Mangel an Sicherheitsstandards bei der Beklagten kann der Klägerin nicht zur Last fallen. Als Rechtsfolge hat die Beklagte Wertersatz zu leisten, § 818 Abs. 2 BGB, Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286 , 288 BGB, da im Schreiben vom 2.6.2008 eine Mahnung, die Forderung auszugleichen, zu erkennen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 BGB, da die Klageforderung nur in ganz geringem Umfang zurückgenommen/berichtigt wurde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 BGB. Permalink: http://openjur.de/u/474370.html Kommentare
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