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AG Hersbruck, Urteil vom 26. Februar 2009 - Az. 3 C 1322/08

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 379,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2008 sowie 167,08 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 679,00 € festgesetzt. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Gründe Die Klage ist zulässig und hat überwiegend Erfolg. Unstreitig schuldet die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Unfallschäden vom 26.03.2008, zu denen es an seinem Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen: … gekommen ist, Vollkaskoversicherungsschutz. Ebenso unstreitig beläuft sich die vom Kläger zu tragende Selbstbeteiligung je Schadensfall auf 300,---€. Ebenfalls unstreitig betragen die Nettoreparaturkosten, die der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger zur Wiederherstellung seines Fahrzeugs insgesamt aufwenden musste, 1.333,49 €. Soweit der Kläger meint, hiervon nur 300,--€ Selbstbeteiligung tragen zu müssen, kann dem allerdings nicht gefolgt werden, da es sich ausweislich des Schadensbildes und der eigenen Unfalldarstellung des Klägers versicherungstechnisch um zwei Unfallereignisse gehandelt hat, in deren Verlauf zunächst der klägerische Pkw beim Zusammenstoß mit einer Mauer vorne rechts beschädigt worden ist und sodann im Zuge der kurze Zeit danach erfolgenden Weiterfahrt bei einem zweiten Zusammenstoß mit einer anderen Grundstückseinfriedung Schäden am Fahrzeug hinten rechts davon getragen hat. In Abzug zu bringen sind somit unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenssummen von 549,99 € und 783,50 € zweimal 300,-- € Selbstbeteiligung, mithin insgesamt 600,-- €. Weswegen gleichwohl die Beklagte hier nur 354,49 € bezahlt hat und die Zahlung der restlichen 379,-- € verweigert, erschließt sich nicht. Insbesondere ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe bislang nicht beide Schäden geltend gemacht, nicht ansatzweise nachvollziehbar, da der Kläger von vorneherein seinen gesamten Schaden zur Regulierung durch die Beklagte angemeldet hat und lediglich Streit darüber bestand, ob ein einheitliches Unfallgeschehen vorlag oder versicherungstechnisch gesehen zwei Unfälle abzuwickeln waren. Insoweit war es Sache der Beklagten, die Schadensmeldung zutreffend zu bewerten und dementsprechend abzurechnen. Daneben schuldet die Beklagte aufgrund Zahlungsverzuges infolge Zahlungsverweigerung hinsichtlich des geschuldeten weiteren Hauptsachebetrages von 379,-- €, die sich aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 23.05.2008 ergibt, Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers aus einem Gegenstandswert von 379,-- €, nämlich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 45,-- € x 1,3 = 58,50 € zuzüglich 11,70 € Post- und Telekommunikationspauschale sowie 13,34 € Mehrwertsteuer, somit 83,54 €. 12Zusätzlich verzugsbedingt erstattungsfähig sind ferner die Kosten der Erlangung von Rechtsschutzversicherungsschutz in gleicher Höhe von 83,54 €, weshalb hier an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten insgesamt 167,08 € zu ersetzen sind. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 , 286 , 288 Abs. 1 BGB aufgrund des eingetretenen Zahlungsverzuges. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/474464.html Kommentare

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