Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, die Pflegedokumentation und Sturzprotokolle des Herrn T. (*) für die Zeit von 18.03.2008 bis 15.04.2008 in Fotokopie Zug um Zug gegen Kostenerstattung an die Klägerin binnen 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Sine von € 1000,-- vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 700,--. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Pflegedokumentation in Fotokopie. Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenkasse des an fortgeschrittener Demenz mit Desorientiertheit leidenden Herrn T., geboren am24.05.1921, welcher zwischen 18.03.2008 und 21.04.2008 nach einem Schlaganfall im dem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim „XYZ Pflegezentrum", zur Kurzzeitpflege aufgenommen war. Am 14.04.2008 wurde Herr T. zur stationären Behandlung im Klinikum München-Pasing aufgenommen. Dort wurde ein Schenkelhalsbruch diagnostiziert. Die Klägerin wandte sich daraufhin zur Aufklärung des Verletzungshergang mittels Unfallfragebogen an Herrn T.. Herr T. selbst ist aufgrund seiner Demenzerkrankung hierzu nicht in der Lage, da er den Sinn des gesprochenen Wortes nicht mehr versteht und Handlungsketten nicht mehr nachvollziehen kann. Dessen bestellter Betreuer U. teilte der Klägerin mit, dass er selbst über den Verletzungshergang keine Angaben machen könne, den Unfallfragebogen habe er an die Beklagte weitergereicht. Mit Schreiben vom 13.08.08 erklärte der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass die Beklagte zur Beantwortung des Fragebogens nicht verpflichtet sei. Der bestellte Betreuer T. entband mit Schreiben vom 03.09.2008 das „XYZ Pflegezentrum" hierauf von der Schweigepflicht hinsichtlich des Vorfalls, bei dem Herr T. verletzt wurde, und genehmigte die Herausgabe einer Kopie der vollständigen Pflegedokumentation der Kurzzeitpflege und der Sturzprotokolle an die Klägerin. Die Beklagte bzw. ihr Versicherer lehnte nach Vorlage der Erklärung des Betreuers eine Einsichtnahme mit Schreiben vom 25.09.2008 dennoch weiter ab. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Einsicht in die nach §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 6 Heimgesetz zu führende Pflegedokumentation aus Übertragung dieses dem Versicherten als Patienten zustehenden Einsichtnahmerechts, welches sich aus §§ 810 , 242 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag ergebe. Dieses sei ihr durch die Schweigepflichtentbindung und Herausgabegenehmigung des Betreuers übertragen worden. Die Klägerin beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, die Pflegedokumentation und Sturzprotokolle des Herrn T. (*24.05.1921) für die Zeit von 18.03.2008 bis 15.04.2008 in Fotokopie Zug um Zug gegen Kostenerstattung an die Klägerin binnen 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, ein eigener Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die Pflegedokumentation ergebe sich weder aus sozialrechtlichen Normen noch aus § 810 BGB. Die Abtretung oder de gesetzliche Übergang des Einsichtsrechts des Versicherten an die Klägerin scheitere daran, dass es sich um ein selbständig nicht abtretbares Nebenrecht höchstpersönlicher Natur handle. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung sei zudem abzulehnen, da hierdurch der Wille des Gesetzgebers des SGB konterkariert wurde, Informationspflichten gegenüber den Krankenkassen auf bestimmte Konstellationen zu beschränken. Ergänzend wird auf die Äußerung in den vorbereitenden Schriftsätzen Bezug genommen. Die Parteien erklärten ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Als dem Ende der mündlichen Verhandlung gleichstehender Zeitpunkt wurde der 20.01.2009 bestimmt. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Das Amtsgericht München ist örtlich gem. §§ 12 , 17 ZPO, sachlich gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der Pflegedokumentation und Sturzprotokolle des Herrn T. für die Zeit von 18.03.2008 bis 15.04.2008 in Fotokopie Zug um Zug gegen Kostenerstattung. Der entsprechende Anspruch steht zunächst Herrn T. selbst zu, wurde jedoch wirksam auf die Klägerin übertragen.
- Dem Pflegepatienten T. steht ein Einsichtsnahmerecht in seine Pflegedokumentation aus dem Heimvertrag in Verbindung mit § 242 BGB zu. Ein Einsichtsrecht ergibt sich – entschieden für den aufgrund entsprechender Interessenlage vergleichbaren Fall des Zugangs des Patienten zu seiner Person betreffenden Krankenunterlagen – bereits aus dem Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (vgl. BVerfG NJW
- 1077, BGHZ 85, 327 ). Es stellt ein Nebenrecht aus dem zwischen dem Patienten (durch seinen Vertreter) und der Beklagten geschlossenen Vertragsverhältnis dar, welches Einschränkungen aufgrund des gewichtigen Informationsinteresses des Patienten allenfalls dann erfährt, wenn wichtige Belange des Patienten entgegenstehen. Solche Einschränkungen können insbesondere bestehen, soweit durch die Einsicht eine Gefährdung des Wohls des Patienten begründet wäre. Hierfür gibt es im vorliegend zu entscheidenden Fall keinen Anhalt. Für den vertraglichen Anspruch des Patienten auf Einsichtnahme ist Bestehen und Darlegung eines berechtigten Interesses – anders als beim Vorlegungsanspruch gem. § 810 BGB, der Einsichtsansprüche außerhalb bestehender Rechtsverhältnisse betrifft – ohne Belang (vgl. BGHZ 106, 148).
- Dieses Einsichtrecht des Patienten wurde durch T. – vertreten durch seinen Betreuer – wirksam auf die Klägerin übertragen. 20In der vom Vertreter des Patienten abgegebenen Schweigepflichtentbindung und Herausgabegenehmigung vom 03.09.2008 liegt bei Auslegung der Erklärung eine Ermächtigungserteilung gegenüber der Klägerin vor, das Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation auszuüben. Für. die Annahme einer Abtretung des Anspruchs ist unschädlich, dass hier eine bestimmte Zweckbindung der Übertragung des Einsichtrechts gerade im Hinblick auf die Prüfung des Sturz- und Verletzungsgeschehens erfolgte. Das Einsichtsrecht des Patienten erlischt durch einmalige Einsichtnahme nicht, sondern kann in den Grenzen der Zumutbarkeit mit verschiedenen Zielsetzungen mehrfach ausgeübt werden (so auch AG München, Urteil vom 11.10.2007, Az 223 C 20175/07), so dass sich der Patient dieses nicht endgültig begibt, wenn er die einmalige Ausübung delegiert. Das Einsichtsrecht als unabhängig von Hauptansprüchen allein zur Befriedigung des Informationsinteresses verfolgbares Nebenrecht aus dem Heimvertrag ist nicht in einer Weise ein höchstpersönliches Recht, dass eine Übertragung auf Dritte grundsätzlich nach § 399 BGB grundsätzlich ausscheidet (LG München, Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 S 21625/07, LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.08, Az.: 22 S 49/08 ; anders ohne vertiefte Begründung LG Bochum, Urteil vom 22.08.2008, Az 1- 5 S 72/08 , LG Mönchengladbach, Urteil vom 19.09.2007; Az 2 S 34/07 ). Zwar ergibt sich das Einsichtsrecht aus dem durch grundrechtliche Wertung geprägten Selbstbestimmungsrecht des Gepflegten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es deshalb nur vom Patienten persönlich geltend gemacht und ausgeübt werden kann. Oftmals wird gerade ein Interesse des Patienten bestehen, das Einsichtsrecht durch Dritte mit entsprechendem medizinischen Sachverstand durchführen zu lassen, um zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde und welche Daten sich hierbei ergaben. Einschränkungen im Hinblick auf eine Übertragbarkeit können sich lediglich im Einzelfall ergeben, soweit das Selbstbestimmungsrecht als Grundlage des Anspruchs durch eine Ausübung der Einsicht durch Dritte gefährdet wurde, etwa weil der Anspruch des Patienten auf Geheimhaltung gegenüber Dritten als Ausfluss desselben informellen Selbstbestimmungsrechts tangiert wurde. Dies ist – anders als möglicherweise bei einem gesetzlichen Übergang – bei der einvernehmlichen Übertragung des Einsichtsrechts des Patienten durch diesen an einen Dritten jedoch nicht zu besorgen (so auch AG Dresden, Urteil vorn 26.03.2008, Az 114 C 7714/07). Darüber hinaus steht der Übertragbarkeit nicht eine aus ihr folgende inhaltliche Änderung des Anspruchs im Sinne des § 399 BGB entgegen. Die von der Beklagten zu erbringende Leistung bleibt inhaltlich unverändert, lediglich die Person des Ausübenden ist einer Änderung unterworfen. Auch eine die Übertragbarkeit ausschließende Zweckbindung des Einsichtsanspruchs ist nicht ersichtlich. Dieser soll vorliegend zwar ausgeübt werden, um Schadensersatzansprüche zu prüfen. Diese Intention bei der Einsichtnahme als legitimer wirtschaftlicher Belang ist vom Zweck des originär dem Patienten zustehenden Einsichtsrecht umfasst, dass diesem gerade die Kontrolle ermöglichen soll, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde. Eine Benachteiligung der Beklagten dadurch, dass das Recht von einem Dritten ausgeübt wird, ist nicht zu erkennen, auch wenn diesem hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche ein eigenes Klagerecht nach § 116 SGB X zusteht. Es tritt insoweit lediglich eine Vereinfachung etwaiger Rechtsverfolgung für die Klägerin ein, ohne jedoch die Beklagte – die sich ohnehin einem vom etwaigen Schadensersatzanspruch losgelösten Einsichtsanspruchs des Patienten gegenübersieht – materiell zu benachteiligen (so auch AG Dresden, a.a.0). Mit der Schweigepflichtsentbindung und Herausgabegenehmigung vom 03.09.2008 gegenüber der Klägerin hat bei der gebotenen Auslegung der Patient durch seinen Vertreter die Klägerin jedenfalls im Sinne einer Einziehungsermächtigung ermächtigt, das dem Patienten zustehende Einsichtrecht auszuüben. Hierbei ist unschädlich, dass die Erklärung zunächst an die Klägerin gerichtet wurde und erst durch deren Übermittlung der Beklagten zuging. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor. Die Klägerin macht offenkundig ein originär dem Patienten zustehendes Einsichtnahmerecht geltend. Infolge § 116 SGB X hat sie ein berechtigtes eigenes Interesse an der Informationsgewinnung. Schutzwürdige Belange der Beklagten sind nicht betroffen, da es dem Patienten freisteht, ob er sein Einsichtsrecht selbst oder durch Dritte ausüben will.
- Offenbleiben kann folglich, ob der Klägerin nach § 810 BGB oder sozialrechtlichen Sondernormen ein eigener Einsichts- und Herausgabeanspruch zu steht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedenfalls aus den sozialrechtlichen Sondernormen nicht zu entnehmen, dass der Klägerin als Krankenkasse eine Einsicht in die Unterlagen grundsätzlich verwehrt wäre und die Ermächtigung des Patienten eine unzulässige Umgehung des Willens des Gesetzgebers darstelle (so aber Bergmann, Das Krankenhaus 2008, 825ff). Sinn der Regelungen, welche Informationen die Krankenkasse nach §§ 100 Abs. 1 SGB X, 294 a SGB V verlangen kann, ist, dem informellen Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch gegenüber dem Leistungsträger zur Geltung zur verhelfen. § 100 Abs. 1 SGB X normiert sodann auch, dass der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs verpflichtet ist, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und es gesetzlich zugelassen ist oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Unabhängig von der Frage der analogen Anwendung des § 294 a SGB V auf Pflegeeinrichtungen ergibt sich aus der Vorschrift des § 100 Abs. 1 SGB X, dass Mitteilungen bei Einwilligung des Patienten unschädlich und zulässig sind. Mag man noch darüber streiten, ob sozialrechtliche Normen die gesetzliche Übertragung eines Einsichtsrechts nach § 116 SGB X ausschließen, wenn der Patient trotz etwaiger Pflichtverstöße bei der Behandlung ein Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Leistungsträger hat, kann das Gericht eine Einschränkung and Umgehung nicht erkennen, soweit - wie hier - eine Schweigepflichtentbindung des Patienten vorliegt.
- Das Einsichtsrecht berechtigt die Klägerin, gegen Kostenerstattung die Übersendung von Kopien zu verlangen (vgl. nur OLG Hamburg, MDR 19985, 232) Die Kostenentscheidung beruht aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO, wobei die Höhe der Sicherheitsleistung an der Höhe der anfallenden Kosten eines möglichen Vollstreckungsschadens zu bemessen war. Permalink: https://openjur.de/u/474499.html ( https://oj.is/474499 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.