Tenor I. Die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand (Entfällt gem. §§ 313 a , 495 a ZPO) Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger macht gegen die Beklagte den sogenannten Eigenanteil (in Höhe von 20 %) kieferorthopädischer Leistung geltend. Insoweit ist zunächst einmal der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Soweit Leistungen außerhalb des Sachleistungssystems erbracht werden, geht die Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem Versicherten und den Leistungserbringern ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, nach Auffassung des BGH generell das Verhältnis zwischen Versicherten und Arzt dem Zivilrecht angehört (Kasseler Sozialversicherungsrecht, Kommentar
- Ergänzungslieferung 2008, SGB V § 15 Rn. 22, 23). Es handelt sich damit nicht um eine sozialrechtliche Streitigkeit nach § 51 SGG. Danach sind zwar auch privatrechtliche Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Dies betrifft nach der Gesetzesbegründung jedoch nicht das Verhältnis zwischen Patienten und Ärzten (Meyer-Ladewig SGG,
- Aufl. 2008 § 51 SGG Rn. 14). Vielmehr ist der ordentliche Rechtsweg für den Streit zwischen einem Arzt/Zahnarzt einerseits und einem Versicherten andererseits eröffnet (a.a.O. Rn. 21). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Mutter des behandelnden Patienten ist. Aus oben Genannten ergibt sich, dass dem Verhältnis zwischen Patienten und Zahnarzt ein zivilrechtlicher Vertrag zugrunde liegt. Insoweit gilt, dass bei alleinigem Sorgerecht der Mutter diese durch Einwilligung oder Genehmigung einen Vertrag des Sohnes zustande bringt, so dass sich der Anspruch gegen den behandelnden Sohn richtet, nicht jedoch gegen die beklagte Mutter. Im Falle keiner alleinigen Sorgeberechtigung, sondern einer gemeinsamen Sorge der getrennt lebenden Eltern, ist der Vertrag zwischen der Klagepartei und dem Sohn der Beklagten schwebend unwirksam, denn der Vater hat seine Einwilligung jedenfalls nicht erteilt und auch nicht genehmigt. Eine Genehmigung wurde vielmehr nach § 108 Abs. 2 BGB vom Vater verweigert. Hierdurch wird der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn der Beklagten endgültig unwirksam (vgl. Palandt, BGB, Kommentar
- Aufl. § 108 Rn. 3). Unabhängig von der elterlichen Sorge besteht daher ein Anspruch gegen die Beklagte unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten keinesfalls. Einen eigenen Vertragsschluss zwischen Klagepartei und Beklagter wurde auch nach dem Hinweis vom 9.1.2009 nicht vorgetragen. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung von § 29 SGB V. Danach hat der Versicherte Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in bestimmten medizinisch begründeten Indikationsgruppen. Um Abbrüchen der kieferorthopädischen Behandlung entgegenzuwirken ordnet das Gesetz an, dass der "Versicherte" einen Eigenanteil von in der Regel 20 % an den Vertragszahnarzt zu leisten hat (vgl. dazu Bundessozialgericht Urteil vom 8.3.1995 AZ. 1 RK 12/94 ). Der Zahnarzt muss den Zahlungsanspruch ggf. selbst gegen den Versicherten durchsetzen, der nach Abschluss der Behandlung eine Erstattung von der Krankenkasse erhält (§§ 29 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB V). Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 29 SGB V ist dabei "der Versicherte" derjenige, gegen den sich der Anspruch des Vertragszahnarztes richtet. "Der Versicherte" ist dabei nach § 29 Abs. 1 SGB V derjenige, der den Anspruch auf die kieferorthopädische Versorgung hat. Der Versicherte darf vor Behandlungsbeginn das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zwangsläufig ergibt sich daraus, dass die Terminologie des Gesetzes mit "Versichertem" den behandelten noch nicht 18jahrigen Minderjährigen meint. Auch nach der Konzeption des § 29 SGB V richtet sich daher der Anspruch gegen den Minderjährigen, nicht gegen seine Eltern oder Elternteile. Die Klage gegen die Beklagte konnte damit keinen Erfolg haben. Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/474501.html Kommentare
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