Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger absolvierte seit dem Schuljahr 2005/2006 eine Ausbildung als Erzieher an der Städtischen Fachakademie für Sozialpädagogik München. Im Mai 2008 wurde gegen den Kläger der Vorwurf erhoben, er habe im Rahmen eines Berufspraktikums in einer städtischen Kinderkrippe gegenüber einem Kind eine grenzverletzende, exhibitionistische Handlung begangen. Die Beklagte wertete dies als schweres Fehlverhalten und entließ den Kläger mit Bescheid vom
- Juli 2008 von der Städtischen Fachakademie. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid vom
- Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab sofort wieder als Student der Städtischen Fachakademie für Sozialpädagogik aufzunehmen. Im Klageverfahren teilte die Beklagte mit, dass gegen den Kläger wegen der im Raum stehenden Vorwürfe ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft München I eingeleitet worden sei. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht den bereits für
- Oktober 2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wieder auf. Ferner teilte das Gericht den Beteiligten mit Schreiben vom
- Dezember 2008 mit, es sei beabsichtigt, das Verfahren bis zum Abschluss des dieselbe Sache betreffenden Strafverfahrens ruhen zu lassen und gab Gelegenheit, sich hierzu bis Jahresende zu äußern. Mit Beschluss vom
- Januar 2009 setzte das Verwaltungsgericht schließlich das Verfahren aus. Zur Begründung gab es an, das Verfahren werde im Hinblick auf das laufende Strafverfahren 455 JS 310318/08 gemäß § 173 VwGO, § 149 ZPO ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Der zugrundeliegende Bescheid leide an so schwerwiegenden Mängeln, dass eine Aussetzung nicht angezeigt sei und der Bescheid allein deshalb aufzuheben sei. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens würde bedeuten, dass die Beklagte weiterhin die Anerkennung des Klägers als staatlicher Erzieher verweigere, was wiederum bedeute, dass der Kläger keine feste Stelle bekomme. Die Beklagte trat der Beschwerde im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Aussetzung des Klageverfahrens begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Eine Aussetzung ist danach insbesondere für den Fall möglich, dass bei der Beweiswürdigung das Ergebnis eines parallel laufenden Strafverfahrens abgewartet werden soll (vgl. Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 19 zu § 94). Da die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung in vollem Umfang, sondern beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand. Bei einer vollständigen Überprüfung würde die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen dadurch verändert, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens den gesamten Streitstoff beurteilen und dem Ausgangsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben müsste. Damit würden der gesetzlich geregelte Gang der Entscheidungsfindung verletzt und die Selbstständigkeit der verschiedenen Instanzen aufgehoben. Eine weitergehende Prüfung der Voraussetzungen einer Aussetzung erfolgt nur, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt hat (vgl. Rudisile, a.a.O., RdNr. 41 zu § 94 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZPO gegeben, da der auf Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, Art. 87 BayEUG i.V.m. §§ 67, 68 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik – FakOSozPäd) gestützten Entlassung des Klägers durch Bescheid vom
- Juli 2008 dieselben tatsächlichen Vorgänge zugrunde liegen, die Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens sind und dort aufgeklärt werden sollen. Eine grob fehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das Verwaltungsgericht ist ebensowenig erkennbar, wie Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht sein Ermessen bei der Aussetzung über die Entscheidung fehlerhaft gebraucht hätte. Die – wenn auch knappe – Begründung des Beschlusses vom
- Januar 2009 weist durch die Bezugnahme auf § 149 ZPO darauf hin, dass das Erstgericht sein Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Dies wird verdeutlicht durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom
- Dezember
- Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vielmehr erscheint es sachgerecht, zur Aufklärung der gegen den Kläger erhobenen schweren Vorwürfe zunächst das Ergebnis des laufenden Strafverfahrens abzuwarten. Die dadurch möglicherweise eintretende Verzögerung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist dem Kläger angesichts der Schwere des Vorwurfs zuzumuten; zudem ist durch § 149 Abs. 2 und § 150 ZPO gewährleistet, dass das Verfahren nicht über Gebühr verzögert wird. Die Beschwerde konnte deshalb nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/474657.html ( https://oj.is/474657 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.