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VG München, Urteil vom 4. März 2009 - Az. M 23 K 07.4397

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits

§ 45Abs. 1 b Nr. 2 a St

VO vorgesehene Bevorzugung der Bewohner städtischer Quartiere verstoße gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dazu gehöre das Recht auf Mobilität in Gestalt des Fahrens mit dem Auto. Demzufolge müsse auch die Möglichkeit eingeräumt werden, wenigstens in der Nähe des Fahrziels zu parken. Die Befugnis der Pendler, im Umfeld ihres Arbeitsplatzes zu parken, liege im absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. § 6 Abs. 1 Nr.

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VO verstießen auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Dies verbiete Parkmöglichkeiten nur Bewohnern städtischer Quartiere einzuräumen und damit Beschäftigte sowie Dauerparker anderer Heimat und Herkunft zu verdrängen. Einem … Pendler dürfe das Parkrecht nicht deshalb entzogen werden, weil er nicht in einem Münchner Quartier wohne. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Mai 1987 (NJW 1988, 433) lasse sich entnehmen, dass das Gericht Bewohner und berufstätige Pendler wegen ihrer besonders engen Beziehung zu den jeweiligen Grundstücken als gleichwertig ansehe. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  2. September 1994 ( NJW 1995, 473 ) die Auffassung vertreten, eine Differenzierung der Parkberechtigungen zwischen den in der Innenstadt wohnenden und den dort nur arbeitenden Menschen sei sachlich gerechtfertigt. Eine plausible Begründung hierfür enthalte das Urteil jedoch nicht. Tatsächlich seien keine Unterschiede zwischen Bewohnern und berufstätigen Pendlern festzustellen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Die der verkehrsrechtlichen Anordnung zu Grunde liegenden Vorschriften verstießen auch gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), wenn nur den Bewohnern der Straßen ein Parkrecht eingeräumt werde. Darüber hinaus würden das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt. Der Kanzleibetrieb des Klägers werde in unangemessener Weise eingeschränkt. Die einseitige Bevorzugung der Bewohner mache es den Mitarbeitern von gewerblichen und freiberuflichen Betrieben unmöglich, in der Nähe ihrer Arbeitsstelle zu parken. Selbst wenn § 6 Abs. 1 Nr.

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VO verfassungsmäßig seien, habe die Beklagte diese Bestimmungen nicht richtig angewandt. Der Vollzug des § 45 Abs. 1 b StVO sei staatliche Angelegenheit, so dass weder der Stadtrat noch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung eine Entscheidungsbefugnis habe. Das Kreisverwaltungsreferat habe hingegen erkennbar keine eigene Entscheidung getroffen. § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO erlaube außerdem nur notwendige Anordnungen bei erheblichem Parkraummangel. Diese Kriterien seien von der Stadt nicht beachtet worden. Der streitgegenständliche Teil der …-Straße werde von den dortigen Bewohnern nicht voll genutzt. Es blieben Parkflächen in großem Umfange leer. Ein objektives Sachverständigengutachten hinsichtlich der Erforderlichkeit eines reinen Bewohnergebietes in der Isabellastraße liege nicht vor. In keiner Straße des Quartiers dürften Pendler vollkommen ausgeschlossen werden. Den Interessen der Bewohner hätte auch auf andere Weise Rechnung getragen werden können, etwa durch die Anordnung der Verwendung von Parkscheiben. Der damit verbundene Aufwand sei unvergleichlich geringer als ein Parklizenzsystem, das durch unglaublichen sachlichen und personellen Aufwand jährlich Millionen koste. Sich auf Parkscheiben zu beschränken, sei nicht im Sinne der Beklagten, weil sie dann Einnahmen in Höhe von 38 Millionen Euro nicht erzielen könne. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom

  1. November 2007 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die bedarfsgerechte Einführung von Parkraummanagementgebieten in … (… Stadtbezirk) sei als verkehrspolitische Maßnahme durch die Vollversammlung des Münchner Stadtrates in der Sitzung vom … 2006 mehrheitlich beschlossen worden. Für den Erlass der einzelnen für die Ausweisung eines Parklizenzgebietes notwendigen, verkehrsrechtlichen Anordnungen sei das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München zuständig. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO hätten vorgelegen. Das Parklizenzgebiet „ …“ halte die maximal zulässige Gebietsausdehnung von 1.000 m ein. Das Gebiet „…“ weise unter den beplanten … Gebieten rechnerisch den höchsten Parkdruck für die Bewohner auf. Aufgrund der „negativen privaten Stellplatzbilanz“ für Bewohner und ansässige Gewerbebetriebe liege unter Berücksichtigung des zusätzlich hinzukommenden Parksuchverkehrs vor allem durch Berufspendler, Besucher, Gäste sowie allen „Sonstigen“ ein erheblicher Parkraummangel im Sinne des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO vor. Die flächenmäßige Begrenzung der Sonderparkbereiche werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr auf maximal 50%, in der übrigen Zeit auf maximal 75% der vorhandenen Parkfläche für Bewohner sei beachtet worden. So würden tagsüber bis 18.00 Uhr lediglich ca. 31% des vorhandenen Stellraums für Lizenzinhaber reserviert. Ab 18.00 Uhr erhöhe sich die Quote auf ca. 48%. Im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung sei die …-Straße zwischen …- und …-Straße aufgrund der dort überwiegend vorhandenen Wohnbebauung für die Bewohner reserviert worden. Die Stellplätze in diesem Abschnitt der …-Straße stünden nicht ausschließlich den Bewohnern der …-Straße, sondern auch den Bewohnern der umliegenden Straßen zur Verfügung. Durch die deutliche Unterschreitung der „Reservierungshöchstquoten“ für ausschließliches Bewohnerparken seien umso mehr andere Parkmöglichkeiten, vorzugsweise Mischparkbereiche geschaffen worden. So dürften Besucher beispielsweise in den unmittelbar benachbarten Straßen wie der ……- aber auch der …-Straße gegen Entrichtung der Parkgebühren ohne zeitliche Einschränkung parken. Die vom Kläger geltend gemachten Grundrechtsverstöße seien darüber hinaus höchstrichterlich geklärt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) liege nicht vor. Es sei in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Differenzierung der Parkberechtigungen zwischen Anwohnern und sonstigen Verkehrsteilnehmern auf sachlich gerechtfertigtem Grund beruhe (BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 3 C 11/97 , NZV 1998, 427 ; BVerwG, U. v. 28.9.1994 - 11 C 24.93 ). Entgegen den Ausführungen des Klägers sei das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) nicht berührt. Vom Schutzbereich des Art. 11 GG werde lediglich die freie Wahl des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes geschützt. Der Kläger sei durch die Bewohnerparkbereiche auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art 12 GG eingeschränkt (BVerwG, U. v. 28.9.1994 - 11 C 24/93 ). Eine Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) sowie der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten, allgemeinen Handlungsfreiheit liege gleichfalls nicht vor. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass kostenfreie Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar vor einem Grundstück bzw. Anwesen bestünden oder erhalten blieben (BVerwG, U. v. 8.9.1993 - 11 C 38/92 ). Dies müsse erst recht für einen etwaigen Anspruch auf kostenfreie Parkmöglichkeiten in einer Entfernung von 600 m zum jeweiligen Grundstück gelten. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
  2. März 2009 wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom … 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom … 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die verkehrsbehördliche Anordnung für die Einrichtung der streitgegenständlichen Parkraumbewirtschaftung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitliche Reservierung des Parkraums für die Berechtigten.
  3. Entgegen der Auffassung des Klägers halten sowohl die Ermächtigungsnorm des § 6 Nr. 14 StVG als auch die auf ihr beruhende Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. 1.
  4. Die genannten Vorschriften verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie hinsichtlich der Parkberechtigung zwischen den Bewohnern städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel und den dort arbeitenden Personen differenzieren. Angesichts vielfältiger Lebensverhältnisse hat der Gesetzgeber für eine funktionsadäquate Wahrnehmung seiner Legislativverantwortlichkeit weitgehende Gestaltungsfreiheit (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/1, Allgemeine Lehren der Grundrechte, C.H.Beck 1988, § 73 I 4, Seite 1261; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, Rz 64 zu Art. 3 GG; BVerfGE 14, 238 ; 15,201; 17,388 f.; 19,367; 21,219; 23,25; 25,292; 33,189; 38,166; 51,300; 61,147; 67,195). Zwar ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und der verfassungsrechtlichen Gebundenheit Grenzen für die Gestaltungsfreiheit des Normgebers: Eine Norm darf in ihrer rechtlichen Zielrichtung wie in ihrer praktischen Auswirkung keine offenbare, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichheit zur Folge haben. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will nur ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ( BVerfGE 55, 72 [88]). Die rechtliche Unterscheidung muss demzufolge in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Dies ist vorliegend zu bejahen. Schon die frühere, straßenbezogene Differenzierung der Parkberechtigung zwischen Anwohnern im Sinne der bis zum
  5. März 2001 in Kraft gewesenen Fassung des § 6 Abs. 1 Nr.

der bis

  1. Dezember 2001 gültigen Fassung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO sowie „sonstigen Verkehrsteilnehmern“ war mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel einer attraktiveren Gestaltung innerstädtischer Wohngebiete und Eindämmung der Stadtflucht als sachlich gefertigt anerkannt worden (BVerwG NJW 1995, 473 ; vom 28.05.1998 NZV 1998, 427 [428]). Zu der „Privilegierung“ der Anwohner wurde in der Amtlichen Begründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ausgeführt: „Die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen muss verbessert werden, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten. Die Parkraumnot erschwert die Lebensumstände der dortigen Wohnbevölkerung in besonderem Maße und bildet ein entscheidendes Hindernis für die Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete. Die vorgesehene Ermächtigung ist daher ein geeigneter Beitrag, den städtebaulich nicht zu verantwortenden Folgen der Stadtumlandwanderung entgegen zu wirken. Sie stellt eine notwendige Maßnahme im Zusammenhang mit den Bemühungen von Bund und Ländern um eine attraktivere Gestaltung innerstädtischer Wohngebiete dar. Betroffen sind in erster Linie dicht bebaute Gebiete am Rande der Innenstädte, die in Zeiten gebaut wurden, in denen Art und Umfang der heutigen Motorisierung noch nicht abzusehen waren und in denen daher - am heutigen Bedarf gemessen - kaum privater Parkraum vorhanden ist. Die Anwohner müssen daher ihre Fahrzeuge auf der Straße abstellen. Auf dieser ohnehin knappen Parkfläche versuchen aber auch die Innenstadtbesucher zu parken, die im Zentrum oft keine ausreichenden oder nicht so bequem erreichbare Parkmöglichkeiten finden. Infolge dieses unerfreulichen Wettlaufs um die wenigen Parkflächen am Straßenrand laufen die Bewohner Gefahr, bis zum Abend keinen Parkplatz mehr in der Nähe ihrer Wohnung zu finden. Diese Situation kann je nach Örtlichkeit sogar bis weit in die Abendstunden bestehen, wenn der Innenstadtbereich eine besondere Attraktion für abendliche Besucher darstellt. Damit wird für diese Anwohner der Gebrauch des Kraftfahrzeuges, der heute selbstverständlich Voraussetzung durchschnittlichen Lebensstandards ist, gegenüber den sonstigen Bevölkerungsgruppen erheblich erschwert. Diese Situation ist ein nicht unbedeutender Anreiz für motorisierte Haushalte, sich eine andere Wohnung im Stadtumland zu suchen.“ (VkBl 1980, Seiten 244/245). Mit der durch Gesetz vom
  2. März 2001 ( BGBl I, S. 386 ) geänderten Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG wurde ferner die Voraussetzung dafür geschaffen, über das bisherige (straßenbezogene) Anwohnerparken hinaus auch großräumigere Bereiche mit Parkbevorrechtigung für die Wohnbevölkerung zuzulassen, wenn dem Parkraummangel wegen fehlender privater Stellplätze und hohen Parkdrucks infolge nicht quartieransässiger Pendler oder Besucher nur durch entsprechende Anordnung abgeholfen werden kann (Begründung zur Änderungsverordnung vom 14.12.2001, Verkehrsblatt 2002, S. 140; teilweise abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
  3. Auflage, Rn 8 zu § 45 StVO). Der Verordnungsgeber ist bei der Neuregelung weiterhin von den in der Begründung zur Einführung der gesetzlichen Ermächtigung zum Anwohnerparken im Jahre 1980 angeführten Erwägungen ausgegangen (VkBl 2002, a.a.O.). Mit der Neuregelung bleibt unverändertes Ziel der Parkbevorrechtigung für Bewohner, ausreichenden Parkraum in Wohnungsnähe zur Verfügung zu stellen und der Abwanderung in das Stadtumland entgegen zu wirken (VkBl 2002, a.a.O.). Die unterschiedliche Behandlung von Pendlern findet ihren Grund außerdem darin, dass die Bewohner städtischer Quartiere mit hohem Parkdruck durch eine Einschränkung ihrer Parkmöglichkeiten nicht nur bei ihren Fahrten von und zur Arbeit berührt werden, sondern bei allen Fahrten, die sie aus anderen Zwecken von ihrer Wohnung aus unternehmen wollen (BayVGH vom 27.05.2008, M 23 S 08.659, Seite 14). Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt demzufolge nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG ist gleichfalls nicht gegeben. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der Bewohners knüpft an den Wohnsitz oder Aufenthalt der Berechtigten, nicht aber an dessen Heimat oder Herkunft an. 1.
  4. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr.

§ 45Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a St

VO verstoßen auch nicht gegen Art. 11 Abs. 1 GG. Das durch Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistete Recht aller Deutschen auf Freizügigkeit bedeutet, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Orte innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (BVerfGE 2, 273; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, Rz 1). Das Recht auf Aufenthalt und Wohnsitznahme wird durch die gesetzliche Möglichkeit einer Parklizenzierung ersichtlich nicht berührt. 1.

  1. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist gleichfalls nicht gegeben. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Er konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 101, 346 f. unter Hinweis auf BVerfGE 54, 313; 75, 292). Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 GG durch Differenzierung der Parkberechtigungen scheidet ohne Weiteres aus, weil der Kläger an der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt nicht gehindert wird (BVerwG NJW 1995, 474 ). Darüber hinaus verfügt der Kläger über eine ihm von der Beklagten erteilte Ausnahmeerlaubnis nach § 46 StVO für das Parklizenzgebiet … in dem seine Kanzlei gelegen ist. 1.
  2. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ersichtlich. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt nach Rechtsprechung und Rechtslehre zwar den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ein solcher Eigentumsschutz kann sich jedoch nur auf den Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit beziehen, so dass grundsätzlich nur ein Eingriff in die Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen könnte (BVerfGE 1, 277 f.; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, Art. 14 Rz. 141). Allgemeine Gegebenheiten und Chancen, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, werden durch Art. 14 GG nicht geschützt (BayVGH, Beschluss vom 01.09.2208- 11 CS 08.1617 -S.15 unter Bezugnahme auf Jarass/Pieroth, Grundgesetz,
  3. Auflage 2007, Art. 14 Rn 25). Die Einführung von Parkraumbewirtschaftungszonen vermag deswegen keine substantielle Eingriffe in Gewerbebetriebe zu beinhalten (BayVGH a.a.O.). Auch das Anliegerrecht verleiht aus Art. 14 Abs. 1 GG keinen bundesrechtlichen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar beim Grundstück bestehen bleiben. Nur die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz muss erhalten werden. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs (BVerwG vom 02.08.1989-7 C 62.89; BVerwG vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 [juris]). Ein Anspruch auf Beibehaltung der - für jedermann kostenfrei, benutzbaren - öffentlichen Stellplätze wird von den Gewährleistungen des Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls nicht umfasst (Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Rn 28 b zu § 45 StVO). 1.
  4. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne ( BVerfGE 6, 32 [36]), jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ( BVerfGE 34, 384 [395]). Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von formell und materiell verfassungsgemäßen Vorschriften verletzen daher Art. 2 Abs. 1 GG nicht ( BVerfGE 34, 369 [378, 379]). Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO steht formell wie materiell mit dem Grundgesetz in Einklang. Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  5. März 2001 ( BGBl I, S. 386 ) entspricht den Anforderungen, die nach rechtsstaatlich-demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung, an gesetzliche Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zu stellen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Beschränkung des Haltens und Parkens zu Gunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel. Damit genügt § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG stellt, weil Inhalt Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfGE 26, 262 f.; 40, 381). § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Denn mit der durch Gesetz vom
  6. März 2001 ( BGBl I, S. 386 ) geänderten Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, bei erheblichem Parkraummangel zu Gunsten der Bewohner städtischer Quartiere eine Parkbevorrechtigung zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ auch materiell - rechtlich nicht verletzt. Zwar gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (BVerfG NJW 1989, 2525 ) und beinhaltet als Betätigungsform menschlichen Handelns auch das Parken in der Nähe des eigenen Arbeitsplatzes. Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung öffentlicher Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]). Ist aber der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen, muss jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger Maßnahmen hinnehmen, die im Interesse der Allgemeinheit und der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen ( BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 312 [321]). Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr.

§ 45Abs. 1 b Nr. 2 a St

VO wahren diesen Rahmen. Sie ermöglichen in Anbetracht der Konkurrenz um Parkplätze zwischen Bewohnern, Pendlern und Besuchern für die jeweilige örtliche Situation sachgerechte, „maßgeschneiderte“ Lösungen (vgl. BT-Drs. 751/01, S. 6), deren substantielle Ausgewogenheit gerade durch einen Interessenausgleich zwischen den unterschiedlichen - Parkraum in Anspruch nehmenden - Gruppen gekennzeichnet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.09.2008 - 11 CS 08.1617 ). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO bestehen nach alledem nicht.

  1. Auch die weiteren Gründe vermögen den vom Kläger geltend gemachten Aufhebungsanspruch nicht zu tragen. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen wie auch die Ausübung des „Kognitiv“- wie des „Voluntativermessens“ durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist. 2.
  2. Der Stadtrat der Beklagten war für den der Anordnung des Kreisverwaltungsreferats vom … 2007 zugrunde liegenden Beschluss vom … 2006 zuständig. Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO ist die Straßenverkehrsbehörde. Als Straßenverkehrsbehörden werden in § 44 Abs. 1 Satz 1
  3. Halbsatz StVO die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind, bestimmt. Örtliche Straßenverkehrsbehörden sind gemäß Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeit im Verkehrswesen (ZustGVerk) die Gemeinden. Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und große Kreisstädte sind nach Art. 2 Nr. 2 ZustGVerk untere Straßenverkehrsbehörden. Art. 2 Nr. 2 ZustGVerk ist damit im Hinblick auf kreisfreie Gemeinden eine Ausprägung des Art. 9 Abs. 1 GO, wonach die kreisfreien Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis alle Aufgaben erfüllen, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind. Die Beklagte war somit als untere Straßenverkehrsbehörde für den Erlass der angefochtenen Anordnung sowohl örtlich (Art. 3 Nr. 1 BayVwVfG) als auch sachlich zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1
  4. Halbsatz StVO, Art. 2 Nummern 1 und 2 ZustGVerk). Da die Gemeinde nach Art. 29 GO durch den Gemeinderat verwaltet wird, soweit nicht der
  5. Bürgermeister selbstständig entscheidet (Art. 37 GO), war die Anordnung vom Stadtrat der Beklagten zu beschließen. Die Entscheidung über die Einführung des Parklizenzgebietes „… gehörte nicht zu den laufenden Angelegenheiten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO. Die Einführung eines Parklizenzgebietes hatte vielmehr grundsätzliche Bedeutung und erhebliche Verpflichtungen der Beklagten zur Folge, weshalb der Stadtrat für die Beschlussfassung zuständig war. Soweit der Kläger rügt, dass das der Beschlussfassung zugrunde liegende Gutachten des Ingenieurbüros … nicht vom Kreisverwaltungsreferat, sondern vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung in Auftrag gegeben worden sei, ist dies unerheblich. Denn die Beauftragung des Ingenieurbüros hatte keine Außenwirkung. Es handelte sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme zur Entscheidungsfindung. 2.
  6. Entgegen der Meinung des Klägers liegen auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO vor. Wie dem Planungsbericht des Ingenieurbüros … vom
  7. März 2005 zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Parklizenzgebiet „…“ um ein städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel. Aufgrund der Zahl der im Gebiet „…“ gemeldeten Fahrzeuge von über 4.500 bei etwa 2.000 privaten und 2.600 öffentlichen Stellplätzen ist unter Berücksichtigung des Zielverkehrs, insbesondere durch Berufspendler, Besucher und Gäste, die Stellplatzbilanz für die Bewohner negativ (Bl. 18/19, 40 des Behördenakts). Das Lizenzgebiet „…“ weist unter den … Gebieten den höchsten rechnerischen Parkdruck der Bewohner auf (S. 72 des Planungsberichts vom 24.03.2005). Nach dem Planungsbericht des Ingenieurbüros … ist aufgrund der Strukturdaten darüber hinaus damit zu rechnen, dass selbst bei einer Bewirtschaftung der Stellplätze die Parksituation für die Bewohner des Lizenzgebietes angespannt bleibt (S. 41 des Planungsberichts vom 24.03.2005). Daher musste die Beklagte im Parklizenzgebiet neben Bereichen für Mischparken und Kurzzeitparken auch Bereiche mit reinem Bewohnerparken schaffen, um die Bewohner in die Lage zu versetzen, freie Parkplätze zu finden. Hinzu kommt, dass die …-Straße zwischen …- und …-Straße überwiegend Wohnbebauung aufweist, und im Übrigen die Stellplätze in diesem Bereich den Bewohnern benachbarter Straßen gleichfalls zur Verfügung stehen. Die nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO erforderliche Notwendigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass wie der Kläger meint der hier maßgebliche Teil der …-Straße von den Bewohnern nicht voll genutzt würde. Denn mit der gesetzlichen Regelung vom
  8. März 2001 hat der Normgeber eine gebietsbezogene Privilegierung der Bewohner städtischer Quartiere und nicht bloß eine auf einzelne Straßen bzw. Straßenabschnitte beschränkte Parkbevorrechtigung für „Anwohner“ ermöglicht. Auf die Parksituation in einzelnen Straßen kommt es nicht an (siehe unten 2.4 und 2.5). 2.
  9. Den Interessen der Bewohner hätte auch nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden können. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss vom
  10. September 2008 ausgeführt: „Eine Parkscheibenregelung hätte nicht die gleiche Wirkung gehabt, weil sie die Belegung der Stellplätze durch Fahrzeuge, die nicht auf Bewohner des Parklizenzgebiets zugelassen sind, nicht verhindert. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass Parkscheibenregelungen häufig zum Zweck des Dauerparkens missbraucht werden, weil derartige Verstöße nur mit erheblichem Aufwand festgestellt und geahndet werden können“ (BayVGH a.a.O., S. 10). Das Gericht teilt diese Auffassung; sie entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. 2.
  11. Soweit der Kläger meint, in keiner Straße des Quartiers dürften Pendler vollkommen ausgeschlossen werden, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die Parksituation für Bewohner, Pendler und Besucher gebietsbezogen und nicht nur isoliert auf einzelne Straßen bezogen geregelt werden kann. Keine Rede aber kann davon sein, dass Pendler quartiersbezogen vom Parken ausgeschlossen werden (siehe 2.5). 2.
  12. Darüber hinaus sind im Lizenzgebiet tagsüber bis 18.00 Uhr nur ca. 31 % der Stellplätze ausschließlich den Bewohnern vorbehalten, wobei sich dieser Anteil für die Zeit ab 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr um ca. 17 % auf insgesamt 48 % erhöht. 2.
  13. Keinen Anhalt gibt es dafür, dass für die verkehrsrechtliche Anordnung ausschließlich fiskalische Gründe maßgeblich gewesen sind. Eine solche Annahme verbietet sich schon angesichts der erheblichen Personalausgaben von jährlich ca. 1000000,-- Euro (S. 13/17 der Beschlussvorlage für den Beschluss des gemeinsamen Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung, Kreisverwaltungsausschusses und Bauausschusses; Blatt 124 ff. des Behördenakts), der laufenden Sachkosten in Höhe von 292.400,-- Euro (S. 14 der Beschlussvorlage), der laufenden Kosten für Unterhalt/Betrieb in Höhe von jährlich 217.000,-- Euro (S. 16 der Beschlussvorlage) sowie der Investitionskosten in Höhe von 3.350.000 Euro (S. 16 der Beschlussvorlage). 2.
  14. Es wäre außerdem nicht zu beanstanden, würden die Einnahmen aus Parkgebühren die Kosten für Herstellung und Betrieb der Parkraumbewirtschaftung übersteigen. Einen allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatz, dass die öffentliche Hand bei der Erhebung von Gebühren keine Gewinne erzielen dürfte, gibt es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat es abgelehnt, aus dem Wesen der Gebühr als eines Entgelts für eine Leistung ein Kostenüberdeckungsverbot abzuleiten ( BVerwGE 12, 162 /167). Denn die Gebühr könne auch nach dem Nutzen der gebührenpflichtigen Leistung für den Empfänger bemessen werden. Die Vorschrift des in Art. 8 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) normierten Kostenüberdeckungsverbot kommt nicht zur Anwendung: Die Erhebung von Parkgebühren und deren Höhe beruht auf besonderer bundesrechtlicher Grundlage (§ 6 a Abs. 6 StVG). Diese bundesrechtliche Regelung geht der allgemeinen landesrechtlichen Gebührenregelung vor (Art. 31 GG).
  15. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtssache im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  16. September 1994 ( NJW 1995, 473 ) keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen weder für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch für eine Sprungrevision (§ 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/475154.html Kommentare

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