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VG München, Urteil vom 16.03.2009 - M 8 K 08.2309

Tenor I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Einbau eines Dachflächenfensters. Die Klägerin ist Mieterin des Dachgeschosses des Anwesens …straße 11, FlNr. 1790/0, Gemarkung …, das Gebäude ist Teil der … Monumental- und Prachtstraße …straße. Am … März 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine bauaufsichtliche Genehmigung (Plan-Nr. …), die u.a. den Einbau eines mittig situierten Dachflächenfensters in die östliche Dachfläche des Walmdachs des vorgenannten Anwesens mit den Abmessungen 1,5 auf 2,5 m enthielt. Am

  1. Oktober 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Einbau eines Dachflächenfensters an gleicher Stelle mit den Abmessungen 1,5 x 5 m sowie einem außen liegenden Sonnenschutz. Mit Bescheid vom … Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin am
  2. Januar 2007 Widerspruch. Der Widerspruchsbegründung vom
  3. Mai 2007, bei der Beklagten eingegangen am
  4. Mai 2007, wurde eine neue, überarbeitete Planung des begehrten Dachflächenfensters mit innen angebrachtem Lichtschutz vom
  5. März 2007 beigefügt. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom … April 2008 abgelehnt, die Widerspruchsbehörde vertiefte dabei die Argumentation des Ausgangsbescheids und ging zudem auf die neu vorgelegte Planung mit innen liegendem Sonnenschutz ein. Mit Schriftsatz vom
  6. Mai 2008, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragte zuletzt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Antrag vom
  7. März 2007/
  8. Mai 2007 zu erteilen. Zur Begründung führt sie mit Schriftsätzen vom
  9. August 2008 und
  10. Februar 2009, jeweils bei Gericht eingegangen am selben Tag, unter Hinweis auf die vorgelegten „Stellungnahmen aus denkmalpflegerischer Sicht“ des Sachverständigen Prof. … vom
  11. Februar 2006,
  12. Februar 2007 sowie
  13. April 2007 im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Haus …straße 11 um eine Kriegslücke handele, nach einer Kernsanierung sei nurmehr die östliche Fassade im Originalzustand erhalten. Das Dach sei daher nicht Bestand eines Einzelbaudenkmals und denkmalrechtlich nicht geschützt; In der Eintragung in die Denkmalliste werde das Dach nicht erwähnt. Es bestünden bereits mehrere Dachfenster und Dachaufbauten an dem streitgegenständlichen Gebäude und weiteren Bauten in der …straße, die Dachlandschaft stelle sich als uneinheitlich dar. Auch sei die Rückfassade des streitgegenständlichen Gebäudes in Glas-Stahl-Konstruktion modern ausgebildet. Das beantragte Fenster würde sich aufgrund seiner zurückhaltenden Konstruktion unterordnen. Zudem sei das Dachflächenfenster von der Straße aus maximal zur Hälfte einsehbar, Präzedenzfälle seien mangels vergleichbarer Situation nicht zu befürchten. Die Räume der Klägerin seien kaum belichtet, so dass ein Fenster in der beantragten Größe erforderlich sei, auch entstünden der Klägerin gegenwärtig durch die notwendige Belichtung mit Deckenflutern hohe Energiekosten. Der Ablehnungsbescheid sei ermessensfehlerhaft. Mit Schriftsatz vom
  14. Oktober 2008, bei Gericht eingegangen am
  15. Oktober 2008 beantragte die Beklagten die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Belange des Ensembleschutzes nicht dem Einbau eines Dachflächenfensters als solchem entgegenstünden, jedoch einem Fenster der streitgegenständlichen Größe. Dieses löse die Dachfläche auf, da es sehr nah an den First heranrücke und das Dach schlitzartig aufreiße; das bereits genehmigte Fenster sei dagegen mittig in der Dachfläche angeordnet. Es sei nicht nur das Ensemble …straße, sondern auch das Ensemble …stadt berührt, wobei der Ensembleschutz dem Einzeldenkmalschutz gleichstehe. Das Ensemble werde nicht nur aus der Bodennähe wahrgenommen, sondern auch von den oberen Stockwerken und von zahlreichen Aussichtspunkten in der …stadt. Die von der Klägerin als Bezugsfall angeführten Fenster würden die Bebauung nicht prägen, sondern einen Einzelfall darstellen. Das Gericht hat am
  16. März 2009 eine Beweisaufnahme mit Augenschein durchgeführt. Im Rahmen der darauf folgenden mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Klägerin, dass die frühere Planung - Antrag vom
  17. Oktober 2006, eingegangen bei der Beklagten am
  18. Oktober 2006 (Planung mit Sonnenschutz außen, Anm. des Verfassers) nicht mehr aufrechterhalten werde. Sodann erklärten die Beteiligten die Hauptsache - soweit es den Bauantrag vom
  19. Oktober 2006 /
  20. Oktober 2006 betrifft, übereinstimmend für erledigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll des am
  21. März 2009 durchgeführten Augenscheins sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom selben Tag und auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da sich das Vorhaben als denkmalunverträglich erweist, Art. 6 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG).
  22. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
  23. März 2009, dass die vorliegende Klage dahingehend erweitert werde, dass der Tekturantrag vom
  24. März 2007 - eingegangen bei der Beklagten am
  25. Mai 2007, Planung mit Lichtschutz innen - in Form einer Untätigkeitsklage in das Verfahren mit einbezogen werden solle. Der Vertreter der Beklagten erklärte sich hiermit einverstanden. Diese nachträgliche Klagehäufung ist - als Unterfall der Klageänderung - nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte einwilligte und das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, da auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Kopp/Schenke VwGO,
  26. Aufl. 2005 § 91 RdNr. 19). Die Klage konnte als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO erhoben werden, da über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vom
  27. Mai 2007 durch die Beklagte als zuständige Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist (§ 75 Satz 2 VwGO) nicht sachlich entschieden worden war. Insbesondere stellt der Widerspruchsbescheid der insoweit nicht mit Entscheidungskompetenz ausgestatteten Widerspruchsbehörde vom … April 2008 keine Entscheidung über den Antrag vom
  28. Mai 2007 dar. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens kann nur der angegriffene Verwaltungsakt sein (Kopp/Schenke a.a.O., § 68 RdNr. 10), zudem erwächst lediglich der Entscheidungssatz des Bescheids, welcher sich auf den den Antrag vom
  29. Oktober 2006 (Dachflächenfenster mit Sonnenschutz außen) ablehnenden Verwaltungsakt bezog, in Bestandskraft. Die Entscheidungsgründe, welche sich - als Hinweis - auch mit der im Rahmen der Widerspruchsbegründung vorgelegten Planung vom
  30. März 2007 auseinandersetzen, sind insoweit lediglich als Auslegungshilfe heranzuziehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  31. Auflage 2005, § 43 RdNr. 32).
  32. Der Klägerin steht jedoch aufgrund Art. 6 Abs. 2 DSchG kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zu, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands der östlichen Dachfläche des vorgenannten Anwesens sprechen, bzw. aus denkmalschutzrechtlicher Sicht eine Veränderung nur insoweit möglich ist, als ein Fenster mit den Abmessungen 1,5 x 2,5 m mittig in die Dachfläche gesetzt wird. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG bedarf der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Eine baurechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, da die Bayerische Bauordnung in der aufgrund Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 anwendbaren, bis zum
  33. Dezember 2007 geltenden Fassung für derartige Einbauten keine baurechtliche Genehmigung vorsieht (Art. 63 Abs. 1 Nr. 10 d BayBO 1998). Das Anwesen …straße 11 ist als kernsanierter Bau (Kriegslücke) mit nur im östlichen Teil erhaltener Originalfassade zwar kein Einzelbaudenkmal, jedoch als Gesamtgebäude Teil der als Baudenkmäler einzustufenden Ensemble „…straße“ und „…stadt“. Zu den Baudenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz, also von Menschen geschaffenen Sachen oder Teilen davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 DSchG), kann dabei auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist, Art. 1 Abs. 3 DSchG. Werden dabei wie vorliegend innerhalb eines Ensembles einzelne bauliche Anlagen im Wege der Rekonstruktion errichtet, so handelt es sich um Ergänzungen, um eine Teilerneuerung des Gesamtdenkmals; die erneuerten Teile sind sogleich Teil des Ensembles (BW VGH, vom 29.4.1982 VBlBW 1984, 118 ). Eine Aufspaltung des Ensembles in geschützte Fassade und ungeschützte Dachfläche ist aufgrund des Abstellens auf das Gesamtbild nicht möglich, so dass die streitgegenständliche Dachfläche entgegen der Ansicht der Klägerin denkmalrechtlich geschützt ist. 2.2 Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG. Ob die Gründe gewichtig sind, ist gesondert festzustellen; es ist jedoch davon auszugehen, dass im Grundsatz bei jedem Denkmal das Erhaltungsinteresse besteht und damit Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind (Martin in: Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG,
  34. Aufl. 2007, Art. 6 RdNr. 56). 2.2.1 Dem … Ensemble „…straße“ kommt wie dem Ensemble „…stadt“ besondere, überregionale Bedeutung zu. Die Fassaden der …straße, die Dachlandschaft und die anwesenübergreifenden Silhouetten stehen in einem künstlerischen Kontext zueinander und stellen das prägende Merkmal dieser Prachtstraße dar; diese ist in ihrem Westteil als urbaner Geschäfts- und Wohnbereich ausgebildet, in ihrem Ostteil zum von öffentlichen Bauten begrenzten und gartenkünstlerisch ausgestalteten Forum verbreitert. So führt auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige in seinem insoweit schlüssigen Gutachten vom
  35. Februar 2006 aus, dass die …straße, im Grunde als reine Fassadenarchitektur entworfen, obwohl oder gerade weil sie als missglücktes Experiment einer Stilsynthese bewertet werden müsse, zu den städtebaulich wie stilgeschichtlich bedeutenden Gesamtanlagen zähle. Das Gebäude …straße 11 bilde hierbei den überhöhten Mittelrisalit einer symmetrischen Dreiergruppe. Nach den vom Landesdenkmalrat niedergelegten Empfehlungen für Baumaßnahmen in Ensembles gehören zu den maßgeblichen Charakteristika von Ensembles u.a. die gestaltwirksamen konstruktiven Gebäudemerkmale, die Bauart, Fassaden und Dächer (Martin in: Eberl/Martin/Greipl, a.a.O., Art. 6 RdNr 55, Anhang 11). Insoweit sind jedoch nur solche Teile der Dächer und Dachflächen beachtlich, welche zu den maßgeblichen Charakteristika beitragen können, d.h. für den Beobachter einsehbar sind. Denn Bezugspunkt des denkmalschutzrechtlichen Ensembles ist das Orts-, Platz- und Straßenbild (Art. 1 Abs. 3 DSchG), also innerhalb eines Ortes das Gepräge, das durch die Art der Straßengestaltung selbst und durch den Zustand der sie begrenzenden Grundstücke und Bauten bestimmt wird. Es geht mithin um einen Gesamteindruck, der nicht in Ausschnitte zerlegt werden kann (BayVGH vom 06.05.2002, Az.: 26 ZB 01.1959 in Juris). Die Dächer der …straße vermögen trotz teilweise unterschiedlicher farblicher Ausprägung, wobei blechgedeckte Dächer dominieren, in ihrer mit den Fassaden zusammenspielenden (überwiegenden) Ausführung als Walmdächer, das Ensemble …straße mit zu charakterisieren. Die meisten Dachflächen sind dabei aufgrund der Höhenentwicklung der beidseitig der …straße situierten Bauten für den sich auf der …straße bzw. deren Seiten- und Querstraßen befindlichen Beobachter nicht erkennbar. Insoweit kann es nicht auf die von der Klägerin vorgelegten Luftbilder ankommen, sondern nur auf die Einsehbarkeit der Dachlandschaft (BayVGH vom 11.12.1991 BayVBl. 1992, 376 ). 2.2.2 Obschon sich in der näheren Umgebung und auf dem streitgegenständlichen Gebäude selbst diverse Dachaufbauten und Dachfenster befinden, ist das geplante Dachfenster in der Größe 1,5 x 5 m, mithin einer Gesamtfläche von 7,5 qm, denkmalschutzrechtlich nicht hinnehmbar. Zwar sollen nach den Grundgedanken des Denkmalschutzgesetztes und Art. 141 Verfassung des Freistaates Bayern (Verf BY) Denkmäler soweit als möglich lebendig erhalten werden. Veränderungen, wie etwa die aus denkmalpflegerischer Sicht nicht zu beanstandende Genehmigung eines mittigen Dachflächenfensters von 1,5 auf 2,5 m sind aufgrund dessen nicht ausgeschlossen. Das geplante Dachflächenfenster sticht jedoch wegen seiner Größe, insbesondere aufgrund des Missverhältnisses von Länge zu Breite deutlich aus dem Rahmen der bereits bestehenden Dachflächenfenster, welche sich zum überwiegenden Teil denkmalverträglich in die Dachlandschaft integrieren, hervor. Der Teil der Dachfläche, in welche das streitgegenständliche Dachflächenfenster eingebaut werden soll, ist von der Ecke …-/…straße, sowie von der …straße und deren Seitenstraßen aus auch einsehbar, und zwar einschließlich des Teils - zumindest in seinem oberen Bereich - auf dem das Fenster zu liegen kommen soll. Hiervon konnte sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten überzeugen. Das vom First bis zur Traufe reichende, im Bereich der Ensembles beispiellose Dachflächenfenster nimmt die östliche Dachfläche optisch ein, und schlitzt diese geradezu auf. Die Maße des geplanten Dachflächenfensters stellen sich als überdimensioniert dar, die gesamte östliche Dachfläche des Anwesens würde letztlich von dem Vorhaben dominiert werden. Es entstünde eine optische Überordnungssituation, welche sich nicht nur auf die Dachfläche isoliert, sondern auch auf das gesamte umliegende Ensemble und dessen Charakteristika auswirken würde. Bereits aufgrund der enormen Größe des geplanten Fensters kann die Kammer auch den Ausführungen des von der Klägerin beauftragten Gutachters nicht folgen, welcher in seinen Stellungnahmen vom
  36. Februar 2006 und
  37. April 2007 von einer „zurückhaltenden Konstruktion“ ausgeht. Das moderne, allein aufgrund seines Umfangs auffällige Fenster, zumal für den Beobachter sofort als nicht „historisch“ und daher störend auszumachen, behelligt zudem den Eindruck der Fassade des streitgegenständlichen Gebäudeblocks, welche gerade in der Absicht, den einzigartigen Charakter des Ensembles zu erhalten, rekonstruiert wurde und beeinflusst auch auf diese Weise das Erscheinungsbild des Ensembles „…straße“. 2.2.3 Aufgrund der bereits bestehenden, den historischen Maßstäben widersprechenden Dachaufbauten und Dachflächenfenstern, welche von der Klägerin als Bezugsfälle angeführt wurden, vermag die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für sich abzuleiten. Die bereits an der Nordseite des streitgegenständlichen Gebäudes eingebauten, großflächigen Dachflächenfenster sowie die moderne, in Glas-Stahl-Konstruktion ausgeführte Rückfassade als auch die weiteren, von der …straße bzw. ihren Seitenstraßen aus einsehbaren Dachaufbauten und in den Dachflächen liegende Fenster vermögen nämlich nicht die Annahme zu stützen, dass jedenfalls keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes (mehr) gegen den beantragten Einbau des Dachflächenfensters mit 7,5 qm Fläche sprechen. Zum Teil sind diese von der …straße aus nicht einsehbar; maßgeblicher Bezugspunkt des denkmalschutzrechtlichen Ensembles ist jedoch das Orts-, Platz- und Straßenbild als solches, vgl. Art. 1 Abs. 3 DSchG. Abweichungen vom überlieferten Bestand und gestalterische Fehlgriffe, wie etwa auf dem von der …-Straße aus einsehbarem Dach des Gebäudes …straße 10, können außerdem nicht zu der Annahme führen, dass aus denkmalpflegerischer Sicht sowieso „nichts mehr zu retten“ ist. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die im Gesetz genannten "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" regelmäßig unabhängig von - dem Baudenkmal unzuträglichen - Veränderungen zu bestimmen sind, denen dieses Baudenkmal, hier also das Ensemble, in der Vergangenheit ausgesetzt war (BayVGH vom 28.12.1981 BayVBl 1982, 278/279). Es ist deshalb nicht auf die das Denkmal beeinträchtigende Entwicklung, auf die Vorbelastung zu blicken, sondern allein auf den Bestand, der seinen historischen Charakter bewahrt hat (vgl. zum Ganzen BayVGH vom 09.06.2004 BauR 2005, 89 ). 2.3 Der Denkmalschutz hat, um die Denkmäler möglichst unverfälscht zu erhalten zum Ziel, Eingriffe, denen die Denkmäler ausgesetzt werden, auf solche zu minimieren, welche sowohl geeignet als auch notwendig sind (Martin in Eberl/Martin/Greipl, a.a.O., Art. 6 RdNr. 47). Diesem Leitmotiv kann das Vorhaben nicht gerecht werden. Das übergroß dimensionierte Fenster stellt sich auch unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche der Klägerin nach verbesserter Belichtung ihrer Büroräume als nicht notwendig dar. Derzeit ist bereits aufgrund des genehmigten, kleineren Fensters mit den Abmessungen 1,5 auf 2,5 m eine geeignete und annehmbare Nutzung des streitgegenständlichen Dachgeschosses möglich. Die Beklagte hat der Klägerin im Verwaltungsverfahren sogar die Verwirklichung einer Alternativlösung der Anbringung von zwei kleineren Fenstern in Aussicht gestellt. Die Klägerin hat dem keine beachtlichen diametralen Belange entgegengebracht, insbesondere kann sie mit dem unsubstantiierten Hinweis darauf, der von ihr beauftrage Architekt gehe davon aus, das kleinere, bereits genehmigte Fenster könne die Lichtverhältnisse nur unzureichend verbessern, nicht durchdringen. Die von der Klägerin angesprochenen Energiekosten können durch Einbau des kleineren, ausreichenden Fensters auf ein erträgliches Maß gemindert werden.
  38. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, der bisherige Sach- und Streitstand war insoweit zu berücksichtigen. Da bereits in der von der Klägerin selbst vorgelegten „denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme“ vom
  39. Februar 2007 davon ausgegangen wird, dass ein Fenster mit Anbringung des Lichtschutzes außen denkmalschutzrechtlich unverträglich und daher nicht möglich sei, waren der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird vor der Erledigung auf EUR 10.000,-- und nach der Erledigung auf Euro 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: https://openjur.de/u/475282.html ( https://oj.is/475282 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.