drucke der Originals-Ausgaben der Zeitungen "D A und/oder "V B" zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, sofern der Tag der Erstveröffentlichung der jeweiligen Original-Ausgabe weniger als 70 Jahre zurückliegt und dies in Form der "Zeitungszeugen"-Ausgaben 1/2009 und 2/2009 geschieht. II. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger 90%, die Verfügungsbeklagte 10%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Verfügungskläger möchte der Verfügungsbeklagten die Herstellung und Verbreitung von
drucken der NS-Zeitungen "D A" und "V B" verbieten lassen. Der Verfügungskläger beruft sich dabei auf ihm übertragene Urheber- und Verlagsrechte an diesen Publikationen. Die Verfügungsbeklagte ist Herausgeberin der "Zeitungszeugen", mit denen die Presse in der Zeit des Nationalsozialismus (1933 – 1945) dargestellt werden soll. In diesem Rahmen hat die Verfügungsbeklagte über Zeitschriftenhändler
drucke verschiedener Zeitungen aus dem Jahr 1933 verbreitet und zwar jeweils zu einem seinerzeit aktuellen Thema wie dem Reichstagsbrand oder der Machtübernahme der NSdAP. Die entsprechenden Zeitungsausgaben finden sich in einem "Zeitungsmantel", der seinerseits Kommentare und Hintergrundberichte zu dem jeweiligen Thema enthält. Der am 7. Januar 2009 bundesweit erschienen Ausgabe Nr. 1/2009 (Anlage Ast 5) war neben anderen Zeitungen ein Original-
druck der NS-Zeitung "D A" (Ausgabe vom 30. Januar 1933) beigefügt. Als dessen Herausgeber ist Joseph G genannt. Im Impressum der dieser Ausgabe der Zeitung "D A" sind außerdem der Chef vom Dienst sowie die für die verschiedenen Ressorts Verantwortlichen namentlich genannt. Als Verlag ist im Impressum die 'Verlag "D A" GmbH, Berlin' genannt. Der Ausgabe Nr. 2/2009 (Anlage Ast 2) war neben anderen Zeitungen ein Original-
druck der NS-Zeitung "V B" (Ausgabe vom 1. März 1933) beigefügt. Der "V B" erschien im Verlag ... E
f. GmbH (
folgend "E-Verlag"). Als "Herausgeber" dieser Ausgabe ist Adolf H, als "Hauptschriftleiter" ist Alfred R und als Chef vom Dienst ist Wilhelm W genannt.
dem Zweiten Weltkrieg wurde der E-Verlag vom Alliierten Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 2 vom
dem Gesetz zur Befreiung von Nationalismus und Militarismus (Einziehungsverordnung) vom
drucken dieser Zeitungen untersagen zu können. Entsprechende Rechte seien von Adolf H und dem E-Verlag auf den Verfügungskläger übergegangen. Der E-Verlag habe die ausschließlichen Rechte an den einzelnen Ausgaben des "Völkischen Beobachters" von den Urhebern dieser Sammelwerke erhalten. Gleiches gelte für die Zeitung "D A". Jedenfalls seit 1932 habe der E-Verlag sämtliche Anteile an diesem Verlag gehalten. Die Benennung eines anderen Verlags im Impressum sage über die tatsächlichen Besitzverhältnisse und die Übernahme der Gesellschafteranteile durch den E-Verlag nichts aus. Hingegen belege das vom Börsenverein erstellte Verlagsverzeichnis (Anlage Ast 15 c), dass die Zeitung "D A" in der fraglichen Zeit zu den Verlagsobjekten des E-Verlages gehört habe. Im "Dritten Reich" seien die Schriftleiter für die Auswahl der Beiträge und deren Zusammenstellung verantwortlich gewesen. Aus §§ 1, 2, 7, 19, 70 des Schriftleitergesetzes vom Oktober 1933 ergebe sich, dass Schriftleiter regelmäßig exklusiv füreinenVerlag tätige Verlagsangestellte gewesen seien. Die gesamten Früchte ihrer Arbeit hätten sie dem Verlag zukommen lassen. Dementsprechend könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Schriftleiter der streitgegenständlichen Zeitungen die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des jeweiligen Sammelwerkes dem Verlag übertragen hätten. Die Annahme, dass sich ein Schriftleiter das Recht vorbehalten hätte, das von ihm erstellte Sammelwerk auch noch anderweitig zu verwerten, sei völlig abwegig. Es wäre selbst
heutigem Recht in jeder Hinsicht ungewöhnlich, wenn ein angestellter Mitarbeiter eines Verlages über seine Urheberrechte anderweitig verfügen könnte. Dies zeige etwa § 18 des geltenden Manteltarifvertrages für Redakteure von Tageszeitungen. Wollte man die Auffassung vertreten, die Schriftleiter seien nicht die Sammelwerk-Urheber gewesen und sie hätten ihre Rechte nicht auf den E-Verlag übertragen, sei jedenfalls Adolf H
des seit 1901 geltenden Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst (LUG) als Herausgeber aufgrund gesetzlicher Fiktion als Urheber des Sammelwerks "V B" anzusehen. Gleiches gelte dann auch für Joseph G als Herausgeber der Zeitung "D A", der seine Rechte als Herausgeber an den Sammelwerken ausschließlich auf den E-Verlag übertragen habe, was sich aus den Tagebuchaufzeichnungen von Joseph G ergebe. Selbst wenn kein Herausgeber genannt wäre – so der Verfügungskläger –, stünde ihm ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu Gebote.
Der Verfügungskläger sei als Rechtsnachfolger des E-Verlag aber auch Inhaber sämtlicher ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an den in den jeweiligen Sammelwerken enthaltenen einzelnen Beiträgen. Die Redakteure der Zeitungen im "Dritten Reich" seien die "Schriftleiter" gewesen, die ihre Verwertungsrechte – entgegen § 38 Abs. 3 UrhG – ausschließlich dem Verlag übertragen hätten. Soweit die Verfasser der Beiträge nicht genannt seien, zeige gerade die unterlassene Benennung der Artikel-Urheber, dass sich diese aller Rechte einschließlich ihres Benennungsrechts begeben und diese Rechte dem Verlag zur ausschließlichen Nutzung überlassen hätten. Dies ergebe sich auch aus der Zweckübertragungslehre. Bei einem in einem Zeitungsverlag angestellten Urheber sei regelmäßig davon auszugehen, dass er seinem Arbeitgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht einräume. Außerdem könne sich der Verfügungskläger insoweit auf § 10 Absatz 2 UrhG berufen, wonach der Verlag die Rechte des Urhebers geltend machen kann, wenn dieser nicht bezeichnet ist – soweit es um Zeitungs-Ausgaben gehe, die vor weniger als 70 Jahren erschienen sind. Zur früheren Rechtslage (§ 7 Absatz 2 LUG) habe sich insoweit kein Unterschied ergeben. Bei der Frage, ob der Verfügungskläger seine Rechtsposition ausreichend glaubhaft gemacht habe, sei auch zu berücksichtigen, dass die damals abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht mehr vorliegen. Diese seien im Jahr 1944 zerstört worden, als das Verlagsgebäude des E-Verlages aufgrund eines Bombenangriffs ausbrannte. Daher müsse es reichen, dass die entsprechenden Darlegungen des Verfügungsklägers plausibel seien. Dem Verfügungskläger als Rechtsnachfolger des Eher-Verlages das geltend gemachte Verbotsrecht zuzuerkennen, sei auch im Ergebnis angemessen, denn wenn nicht der Herausgebet oder der Verlag die ausschließlichen Rechte an der Nutzung des Sammelwerks hätten, wären Sammelwerke
ihrem Erscheinen gemeinfrei und könnten von jedermann vervielfältigt werden. Der Verfügungskläger hat daher zuletztbeantragt, der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von Euro 5,– bis zu Euro 250.000,–, an dessen Stelle – im Falle der Uneinbringlichkeit – eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff., 890 ZPO zu verbieten, Faksimile-
drucke der Zeitungen "D A und/oder "V B" herzustellen und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder herstellen und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen. Die Verfügungsbeklagte hatbeantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers. Welche Rechte der E-Verlag innegehabt haben soll, habe der Verfügungskläger weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dies betreffe gleichermaßen die von Urhebern als auch die von dem Verlag "D A" abgeleiteten Rechte. Hinsichtlich der einzelnen Beiträge in den antragsgegenständlichen Zeitungen habe der Verfügungskläger etwaige Arbeitsverhältnisse zwischen den Autoren und dem E-Verlag oder gar eine Übertragung von Urheberrechten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Im Zweifel hätten die Verfasser der fraglichen Artikel dem E-Verlag
G a. F. lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Selbst wenn die Verfasser dem E-Verlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten, würde dies
G a. F. nicht zu einem heute bestehenden Verbotsrecht führen, da dem E-Verlag alsbald
dem Erscheinen, spätestens jedoch
der in § 42 Abs. 2 VerlG a. F. genannten Frist kein Ausschließlichkeitsrecht mehr zugestanden habe. Rechte am Sammelwerk habe der Verfügungskläger weder von Adolf H noch von Joseph G erwerben können. Inhaber des Urheberrechts am Sammelwerk sei nämlich
damaliger wie heutiger Rechtslage nur derjenige, der durch Auswahl und Anordnung eine schöpferische Leistung erbracht habe. Die bloße Bezeichnung als Herausgeber auf dem Werk mache den Genannten indes nicht zum Herausgeber. Auf Grund ihrer Funktionen im Dritten Reich sei es ausgeschlossen, dass Adolf H oder Joseph G die erforderliche schöpferische Leistung für die Erstellung der Sammelwerke selbst erbracht hätten. Dergleichen sei auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Im Falle Adolf H erstrecke sich die Übertragungsurkunde auch nicht auf Sammelwerke. Für den Fall, dass G Schöpfer des Sammelwerkes gewesen wäre, fehle es an einem substantiierten Vortrag und einer Glaubhaftmachung zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den E-Verlags bzw. den Verlag "D A". ... Die wahren Schöpfer der Sammelwerke seien unbekannt. Eine Übertragung von urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten durch die (unbekannten) Schöpfer der Sammelwerke auf den E-Verlag sei weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden; mangels konkreter Anhaltspunkte könne auch hier allenfalls von einer Einräumung einfacher Nutzungsrechte ausgegangen werden. In jedem Fall aber stünde einem Unterlassungsanspruch die Schranke der Zitatfreiheit (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) entgegen. Auch grundrechtlich geschützte Rechte der Verfügungsbeklagten (Wissenschaftsfreiheit, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit) würden durch ein Verbot verletzt. Da die Verfügungsklägerin die im Jahr 1973 erschienene Publikation des O-Verlags "Zeitungen als Dokumente", der Ausgaben des "V B" und anderer Publikationen aus dem E-Verlag beilagen – ein im Vergleich zu "Zeitungszeugen" nahezu identisches Publikationsformat – genehmigt habe, müsse die Verfügungsklägerin auch der Verfügungsbeklagten
82 EGV sowie
den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung eine Lizenz erteilen, so dass die Geltendmachung des Verbotsrechts unter diesem Gesichtspunkt rechtsmißbräuchlich sei. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Ausgaben der streitgegenständlichen Zeitungen ab dem Jahrgang 1939 gehe von der Verfügungsbeklagten die Gefahr einer Rechtsverletzung nicht aus. Die Verfügungsbeklagte berühme sich insofern keiner Veröffentlichungsrechte. Gründe Der Verfügungsantrag hat nur teilweise Erfolg. I. Der Verfügungskläger hat keine urheberrechtlichen Ansprüche, mit denen er den Neudruck und die Verbreitung der Zeitungen "V B" und "D A" aus den Jahren 1933 – 1938 verbieten kann. Soweit zu befürchten steht, dass die Verfügungsbeklagte auch Zeitungen aus den Jahren 1939 – 1945
druckt, beruft sich der Verfügungskläger zurecht auf einen (vorbeugenden) urheberrechtliche Unterlassungsanspruch.
Satz 2 LUG zukommen, sind diese – jedenfalls für Zeitungsausgaben aus dem Jahr 1933 – abgelaufen. a. Dem jeweils als "Herausgeber" Genannten – H und G – kommt mangels eigener schöpferischer Leistung kein Urheberrecht zu. 34Zwar sind sowohl der "V B" als auch "D A" als Tageszeitungen typischerweise Sammelwerke im Sinne des seinerzeit geltenden § 4 LUG und waren als solche urheberrechtlich geschützt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Inhalt dieser Zeitungen zumindest
der heute herrschenden Rechts- und Sozialmoral weitgehend sittenwidrig ist. Heute wie damals ist bzw. war es herrschende Auffassung im Urheberrecht, dass das Urheberrecht auch bei Werken unsittlichen Inhalts entsteht. 35Urheber des Sammelwerkes ist
dem seinerzeit geltenden § 4 Satz 1 LUG allerdings nur, wer (1.) eine entsprechende schöpferische Leistung erbracht hatund(2.) auch als "Herausgeber" genannt ist. (1.) H und G scheiden als Urheber am Sammelwerk aus, da sie keine schöpferische Leistung erbracht haben. Zwar findet sich im LUG weder eine Legaldefinition des Herausgeberbegriffes, noch werden die den urheberrechtlichen Schutz des Herausgebers begründenden Merkmale genannt. Die Kommentarliteratur zum LUG geht aber einmütig davon aus, dass Herausgeber im urheberrechtlichen Sinne nur sein kann, wer durch seine geistige Leistung das Sammelwerk geschaffen hat, also die Auswahl, Prüfung, Sichtung und Anordnung der Beiträge vorgenommen hat. Die bloße Bezeichnung als Herausgeber auf dem Werk macht den Genannten hingegen nicht zum Herausgeber im urheberrechtlichen Sinne; es knüpft sich auch keine entsprechende urheberrechtliche Vermutung an die bloße Bezeichnung (siehe zu allem die LUG-Kommentare zu § 4 von Allfeld aus dem Jahr 1928, Goldbaum aus dem Jahr 1927, Lindemann aus dem Jahr 1910; Voigtländer-Fuchs aus dem Jahr 1914 und Kuhlenbeck aus dem Jahr 1901; später ebenso Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1951, S. 106 f.). 38Die als Herausgeber der konkret angegriffenen Ausgaben des "V B" und des "A" Genannten – Adolf H und Joseph G – kommen als Urheber im Sinne des § 4 LUG nicht in Betracht. Es ist zwar anzunehmen, dass H und G die politische und publizistische Leitlinie der in Rede stehenden Zeitungen vorgegeben haben; dadurch allein erlangt man allerdings noch kein Urheberrecht, sondern nur durch die konkrete Gestaltung der einzelnen Zeitungsausgaben. Angesichts der zahlreichen Funktionen von H und G in Staat und Partei ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass diese Tag für Tag mögliche Beiträge für die nächste Ausgabe des "V B" bzw. des "A" gesichtet, ausgewählt und angeordnet haben, dass sie also die den Arbeitstag eines Chefredakteurs bzw. der Ressortleiter oder der Redaktionskonferenz ausfüllende Tätigkeit selbst unternommen hätten. Dergleichen ist auch trotz der Fülle an historisch-biographischer Literatur zu diesen beiden Personen nirgendwo überliefert. (2.) Andere Personen scheiden als Urheber am Sammelwerk aus, weil sie nicht als "Herausgeber" genannt wurden. Es ist ernsthaft nicht zu leugnen, dass eine oder mehrere Personen die streitgegenständlichen Zeitungsausgaben in die schließlich publizierte Form gebracht haben. Darin liegt eine schöpferische Leistung, wie sie zum Erwerb eines Urheberrechts am Sammelwerk
Leistungalleinentsteht allerdings noch kein Urheberrecht für einenatürliche Person. Hinzukommen muss die Nennung als "Herausgeber" – nicht als Hauptschriftleiter, Schriftleiter, Ressortleiter oder Redakteur, nein: explizit als "Herausgeber". Dies ergibt sich eindeutig aus § 4 Satz 2 LUG, wonach derVerlegerals Herausgeber gilt, wenn ein Herausgeber nicht genannt ist. Die Nennung als Herausgeber ist also – umgekehrt – neben der schöpferischen Leistung Voraussetzung für den Erwerb eines Urheberrechts am Sammelwerk durch eine natürliche Person. Wenn es nämlich für die Urheberschaft einer natürlichen Person am Sammelwerk allein darauf ankäme, dass diese Person schöpferisch tätig geworden ist, und nicht auch darauf, dass diese Person auch als Herausgeber genannt ist, käme die Fiktion des § 4 Satz 2 LUG nie zum Tragen. Denn dass eine oder mehrere Personen die urheberrechtsbegründende Leistung für das Sammelwerk erbracht haben, kann auch dann nicht geleugnet werden, wenn diese Person(en) nicht als "Herausgeber" genannt ist (sind). Das fiktive Urheberrecht des Verlegers – der selbst nicht wie ein Herausgeber schöpferisch tätig geworden sein muss ("... gilt als ...") – entsteht
Satz 2 LUG also nur, wenn der tatsächlich schöpferisch tätig gewordene Herausgeber darauf verzichtet hat, als Herausgeber genannt zu werden (so auch Goldbaum, § 4 LUG, S. 55). Durch entsprechende Abreden war es dem Verleger also
dem LUG möglich, das Urheberrecht zu sich zu ziehen. Es bedarf daher keiner Aufklärung, ob Rosenberg, Weiß oder sonstwer die für den Erwerb eines Urheberrechts am Sammelwerk erforderliche schöpferische Leistung erbracht haben. Denn als Herausgeber sind nur Hitler und Goebbels genannt mit der Folge, dass es allen anderen an der zweiten Voraussetzung zum Erwerb des Urheberrechts am Sammelwerk – nämlich der Nennung als Herausgeber – mangelt. b. Die fiktiven Urheberrechte desE-Verlages (§ 4 Satz 2 LUG) sind – jedenfalls für Zeitungsausgaben aus dem Jahr 1933 – abgelaufen. aa. Bei den streitgegenständlichen Zeitungsausgaben besteht mit Blick auf § 4 LUG eine Situation, die in § 4 LUG jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt ist: Es ist zwar ein Herausgeber genannt, dieser hat aber keine Herausgebertätigkeit im urheberrechtlichen Sinne entfaltet, so dass ihm kein Urheberrecht am Sammelwerk zustehen kann. In einem solchen Fall ein Urheberrecht am Sammelwerkniemandem– also weder einer natürlichen Person noch dem Verlag – zukommen zu lassen, geht
Sinn und Zweck des Gesetzes nicht an. Man wird § 4 Satz 2 LUG auch fürdieFälle als Auffangvorschrift ansehen müssen, in denen ein urheberrechtlich Nichtberechtigter als Herausgeber genannt ist. Denn Sinn des § 4 Satz 2 LUG ist es erkennbar, mangels eines Herausgebers – der sowohl formal als auch materiellrechtlich diese Stellung ausfüllt – einen am Sammelwerk Berechtigten zu bestimmen – und zwar ausweislich des § 4 Satz 2 LUG den Verleger (so auch Voigtländer-Fuchs, § 4 LUG, S. 63). Damit war der E-Verlag hinsichtlich beider streitgegenständlicher Zeitungen als Urheber am Sammelwerk anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für die Zeitung "D A", da die Kammer angesichts einer Gesamtschau der vorgelegten Anlagen Ast 14 – Ast 15 c als glaubhaft gemacht ansieht, dass der E-Verlag im fraglichen Zeitraum sämtliche Anteile an dem Verlag "D A" übernommen hatte. bb. Entsprechende Urheberrechte des E-Verlages an Zeitungen aus dem Jahr 1933 sind allerdings abgelaufen.
Satz 1 LUG von 1901 endete die Schutzfrist für ein Sammelwerk 30 Jahre
der Veröffentlichung des Werkes (hier also der jeweiligen Zeitungsausgabe), wenn das Urheberrecht – wie hier – einer juristischen Person zustand. Im Jahre 1934 wurde die Schutzfrist auf 50 Jahre verlängert. Durch das Urheberrechtsgesetz von 1965 wurde die Schutzfrist dann auf 70 Jahre verlängert, wobei dies auch für den hier vorliegenden Fall gilt. § 134 Satz 2 UrhG stellt allerdings klar, dass für die Berechnung in diesen Fällen weiterhin vom Veröffentlichungstag auszugehen ist. Demnach genießen heute nur noch solche Ausgaben Schutz, die ab dem 1. Januar 1939 oder später veröffentlicht wurden, § 34 LUG (§ 69 UrhG). 482. Der Verfügungskläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, als Rechtsnachfolger des E-Verlages die für den Verbotsantrag erforderlichen Rechte an den einzelnen Artikeln der streitgegenständlichen Zeitungen erhalten zu haben. a.
dem seinerzeit geltenden § 42 VerlagsG war esvon Gesetzes wegendie Regel, dass der Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Artikels erhielt – es sei denn, aus den Umständen ergab sich etwas anderes. Diese Regelung wurde in § 38 Abs. 3 UrhG gerade für Zeitungsartikel fortgeschrieben. Den Verfügungskläger trifft die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, die Ausnahme von dieser Regel für die vorliegenden Zeitungsausgaben darzutun. Zwar ist in der Tat zu berücksichtigen, dass das Verlagsgebäude des Eher-Verlages ausgebombt wurde, so dass die Vorlage von Verlagsverträgen – aus denen sich die Einräumung ausschließlicher Rechte zugunsten des Verlages hätte ergeben können – nicht erwartet werden durfte. Der Verfügungskläger lässt aber auch im übrigen Anstrengungen dazu vermissen, die behauptete Rechtsposition glaubhaft zu machen. Weder finden sich Ausführungen zurseinerzeitigenVertragspraxis der Zeitungsverlage, noch werden seinerzeit etwa bestehende Tarifverträge vorgelegt; Ausführungen zur heutigen Vertragspraxis sind demgegenüber unbehelflich, da gerichtsbekannt gerade die Vertragspraxis über die Jahrzehnte aufgrund verschiedenster Umstände und Einflüsse im steten Wandel ist. Es bleibt
dem Vortrag des Verfügungsklägers aber auch völlig unklar, ob die fraglichen Artikel von festangestellten oder freien Redakteuren geliefert wurden – wie die Redaktionen also organisiert waren. Dies ist für die Frage der Rechtseinräumung an den Verlag durchaus von Bedeutung. Die Ausführungen des Verfügungsklägers sind angesichts der Regel des § 42 VerlagsG nicht geeignet, plausibel zu machen, dass seinerzeit im Falle der streitgegenständlichen Zeitungen von dieser gesetzlichen Regel abgewichen wurde und der E-Verlag von allen Autoren die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat. b. Selbst wenn man eine pauschale Einräumung der ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte aller Autoren an ihren Artikeln zugunsten des Eher-Verlages und damit des Freistaats Bayern annehmen wollte, ist damit nicht zwingend die Rechtsinhaberschaft an dem hier in Rede stehenden Reprint-Recht verbunden. Die heute in § 31 Abs. 5 UrhG kodifizierte Zweckübertragungsregel geht auf einen seit den 1920er Jahren im deutschen Urheberrecht durchgesetzten Grundsatz zurück (siehe dazu nur Schricker, UrhG, § 31 Rn. 31 mit zahlreichen
weisen aus Rechtsprechung und Literatur). Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1965 – und damit in der hier fraglichen Zeit – war dieser Grundsatz als "allgemeine Zweckübertragungslehre" ausgeprägt und besagte als Auslegungsregel, dass der Urheber Rechte im Zweifel nur in dem Umfang überträgt, der für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Das sind im Falle eines Zeitungsartikels zunächst einmal in jedem Falle die Rechte, die für den Abdruck in der entsprechenden Ausgabe benötigt werden. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es seinerzeit zur Erreichung des Zwecks eines Redakteursvertrages – insbesondere mit Blick auf die Rechtsstellung der Verlage
LUG zum
druck der Zeitung als solcher – erforderlich war, dass der Verlag auch das ausschließliche Recht zu einem Reprint deseinzelnenArtikels Jahrzehnte
der Erstveröffentlichung erhielt. Heute, in einer Zeit, in der Zeitungsverlage ihr Geld auch mit dem Versand einzelner bereits erschienener Artikel verdienen, mag diese Frage anders zu beurteilen sein. Dass es entsprechende Nutzungsformen allerdings schon im fraglichen Zeitraum gab, ist weder bekannt noch vorgetragen, so dass die fraglichen Reprint-Rechte im Zweifel beim Autor blieben. Nicht zufällig heißt es in § 42 VerlagsG, dass der Autor über den Beitrag, den er für eine Zeitung geliefert hat, auch dann alsbald
dessen Erscheinen anderweit verfügen darf, wenn er dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat. c. Im übrigen sind die einzelnen Artikel fast vollständig anonym, also ohne Angabe des Verfassers, erschienen, so dass
G das Urheberrecht siebzig Jahre
Veröffentlichung erlischt. Damit sind in jedem Fall entsprechende Rechte in Zeitungen aus den Jahren 1933 bis 1938 bereits erloschen. 3. Dem Verfügungskläger steht aber insofern ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu, als Neudrucke von Ausgaben der Zeitungen "V B" und "D A" zu besorgen sind, bei denen die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, bei denen also seit dem Tag der Erstveröffentlichung der Original-Ausgabe noch keine 70 Jahre vergangen sind. Die Kammer sieht insofern eine Erstbegehungsgefahr als gegeben an. a. Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn die Gefahr einer Rechtsverletzung ernstlich droht, also nicht nur möglich erscheint, sondern unmittelbar oder in naher Zukunft bevorsteht. Dafür müssen ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine zuverlässige rechtliche Beurteilung ermöglichen. Dies ist hier der Fall. Ausweislich des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten soll die Presse in der Zeit des Nationalsozialismus – also in den Jahren 1933 bis 1945 (diese Zeitspanne wird auch im Internetauftritt der Verfügungsbeklagten ausdrücklich genannt) – dargestellt werden. Es ist daher zu besorgen, dass die Verfügungsklägerin in naher Zukunft auch Ausgaben der Zeitungen "V B" und "D A" verbreitet, für die der Verfügungskläger
dem unter Ziffer I. 1. Ausgeführten Urheberrechtsschutz geltend machen kann. Diese Besorgnis wurde auch durch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt. b. Die Verfügungsbeklagte kann sich insofern nicht auf das Zitatrecht
G berufen. Das Zitatrecht aus § 51 Nr. 1 UrhG erlaubt zwar grundsätzlich auch das Zitat ganzer Werke – also auch ganzer Sammelwerke.
G ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Umfangmäßige Grenzen ergeben sich folglich aus dem Zitatzweck. Setzt sich das zitierende Werk lediglich mit Teilen des Sammelwerks – etwa einzelnen Artikeln –, nicht allerdings mit dem Sammelwerk als solchem (z. B. dessen Aufbau und Struktur oder der Sprache etc.) auseinander, ist regelmäßig auch nur eine Aufnahme dieser Teile zulässig. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Sammelwerk wie geschehen in Gänze zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen, ohne dass eine ausreichende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Sammelwerkals solchemstattfindet. Ein Zitat in Form einer ganzen Zeitungsausgabe ist deshalb allenfalls zulässig, wenn es als Erörterungsgrundlage für Ausführungen des Zitierenden erscheint, die das Sammelwerkals solches und als Ganzes– und nicht wie hier lediglich einige wenige Beiträge aus dem Sammelwerk – betreffen. c. Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung berufen. Das Eingreifen der Selbstbindung hängt von einer Reihe von Voraussetzungen ab. Sie tritt
1 GG aufgrund einer ständigen gleichmäßigen Übung der Verwaltungspraxis ein, deren Maximen das Gleichhandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG inhaltlich ausfüllen. Eine Ermessensbindung gegenüber einem Dritten soll auch schon durch eine behördliche Entscheidung in einem Parallelfall eintreten können. Dagegen kann nicht allein aus der Tatsache früherer positiver Entscheidungen ein Vertrauensschutz im Hinblick auf spätere Entscheidungen konstruiert werden. Die Verfügungsbeklagte kann sich angesichts einer gerade einmal zweimaligen Lizenzierung in den 60er und 70er Jahren schon nicht auf eine ständige gleichmäßige Übung der Verwaltungspraxis berufen. Die Kammer ist überdies der Ansicht, dass der Verwaltung in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit bleiben muss, eine vor Jahrzehnten quasi singulär getroffene Entscheidung bei einem neuerlichen Erlaubnisbegehren abweichend zu entscheiden, wenn sie dies – wie hier – nunmehr für sachlich geboten erachtet. d. Die Verfügungsbeklagte macht auch ohne Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit...) geltend, indem sie einen kartellrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Lizenz behauptet. Ein solcher kann nämlich – wie das hier der Fall ist – jedenfalls dann nicht bestehen, wenn der Inhaber eines Urheberrechts dieses weder selbst nutzt, noch an Dritte lizenziert. In einem solchen Fall ist weder eine unbillige Behinderung noch eine Diskriminierung überhaupt denkbar. II. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dem Verfügungsantrag war nur insofern zu entsprechen, als er mögliche zukünftige Veröffentlichungen betrifft. Angesichts dessen, dass entsprechende Rechtsverletzungen lediglich zu besorgen sind, während die bereits erfolgten Publikationen nicht als Rechtsverletzungen gewertet werden können, scheint eine Kostenquote von 90 : 10 zugunsten der Verfügungsbeklagten gerechtfertigt. Permalink: http://openjur.de/u/475416.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.