Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,– EUR abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit Schreiben vom
- Juli 2008, unterzeichnet von der Klägerin, wurde bei der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos beantragt. Mit Schreiben vom 09.07.2008 hat die Beklagte diesen Antrag abgelehnt. Die Klägerin trägt vor, aus § 5 der Sparkassen-Ordnung ergebe sich eine Kontrahierungsverpflichtung seitens der Beklagten. Eine Ablehnung käme nur in Frage, wenn dies der Beklagten im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten sei. Ein derartiger wichtiger Grund liege hier jedoch nicht vor. Die Klägerin habe ein monatliches regelmäßiges Einkommen in Höhe von netto 464,77 EUR, so dass die Beklagte nicht befürchten müsse, die Konto-Kosten würden nicht gedeckt sein. Darüber hinaus sei die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis für die Klägerin ausreichend. Die Klägerin beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin selber habe das zusammen mit ihrem Ehemann bei der Beklagten geführte gemeinsame Girokonto mit Schreiben vom 07.03.2008 gekündigt und zwar gerade im Hinblick darauf, dass Pfändungen zu erwarten seien und ein Insolvenzverfahren anhängig sei. Eine problemlose Kontoführung in Bezug auf die Klägerin sei nicht zu erwarten. Die Klägerin sei auch rechtskräftig wegen einer Bankrottstraftat bereits verurteilt worden. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Antragsschreiben vom
- Juli 2008 gerade nicht explizit, dass nur die Klägerin die Eröffnung eines Girokontos beantrage. Vielmehr sei aus dem Wortlaut ersichtlich, dass dieses Girokonto auch vom ebenfalls wegen Bankrotts verurteilten Ehemann genutzt werden sollte. Die Vollzugsbekanntmachung des Staatsministeriums des Inneren zu § 5 Abs. 3 der Sparkassen-Ordnung regelt, dass grundsätzlich einer natürliche Person aus dem Geschäftsbezirk der jeweiligen Sparkasse ein Recht auf ein Girokonto auf Guthabenbasis zusteht. Allerdings entfällt dieses Recht, wenn die Girokontenführung der Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Wichtige Gründe, die zur Unzumutbarkeit führen, können, insbesondere darin bestehen, dass der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat, das Konto über einen längeren Zeitraum umsatzlos geführt worden ist oder der Kontoinhaber falsche Angaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind. Allein bereits die kriminelle Vorgeschichte der Klägerin sowie ihres Ehemanns sei eine so schwerwiegende Beeinträchtigung, dass eine Kontoführung für die Beklagte nicht zumutbar sei. Außerdem erziele die Klägerin ihr monatliches Einkommen bei ihrem Ehemann in einem Arbeitsverhältnis. Darin könne ein gesichertes Arbeitsverhältnis mit ausreichendem Einkommen nicht erblickt werden. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Gericht sieht die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes für die Unzumutbarkeit der Eröffnung eines Girokontos auf Guthabensbasis für die Klägerin bei der Beklagten als gegeben an. Zum Einen ist nach Ansicht des Gerichts bereits einer der nicht abschließend geregelten wichtigen Gründe zur Unzumutbarkeit gegeben, nämlich die Verurteilung der Beklagten sowie ihres Ehemanns wegen Bankrott (Az: 55 Js 13219/05, Staatsanwaltschaft Landshut). Nach dem Wortlaut der einschlägigen Regelung ist es nicht einmal erforderlich, dass ein Dienstleistungsmissbrauch bezüglich eines Kontos bei der Beklagten vorliegen muss. Es reicht allgemein ein Missbrauch der Dienstleistungen bei Kreditinstituten. Dies liegt aber augenscheinlich der strafrechtlichen Verurteilung der Klägerin und auch ihres Ehemanns zugrunde. Darüber hinaus zeige gerade das Kündigungsschreiben vom 07.03.2008 des früheren gemeinsamen Girokontos der Eheleute ... bei der ... dass bereits damals die Klägerin selbst infolge Pfändungen eine geordnete und problemlose Kontoführung nicht als gewährleistet ansah. Durch das von der Klägerin bei ihrem Ehemann ausgeübte Arbeitsverhältnis ist aber mit dem von der Klägerin angeführten regelmäßigen Einkommen von netto 464,77 EUR erneut mit erheblichen Pfändungsanfragen an die Beklagte zu rechnen, da diese Einkünfte bei Weitem nicht ausreichen, die Lebenshaltung der Klägerin sicherzustellen. Darüber hinaus lässt sich aus dem nunmehrigen streitgegenständlichen Antragsschreiben vom
- Juli 2008 die von der Beklagten gehegte Befürchtung durchaus nachvollziehen, dass ein bei der Beklagten für die Klägerin eröffnetes Girokonto auch dem direkten oder indirekten Zugriff des Ehemanns der Klägerin unterliegt. Aus all den oben aufgeführten Gründen ist nach Ansicht des Gerichts die Eröffnung eines Girokontos für die Klägerin bei der Beklagten unzumutbar. Die Klage ist daher abzuweisen. Kosten: § 110 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/475426.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English