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OLG München, Beschluss vom 17. März 2009 - Az. 11 WF 741/09

Tenor I. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 30.12.2008 und 29.01.2009 werden dahin abgeändert, dass die an Rechtsanwalt C. D. aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 1.367,55 EUR festgesetzt wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsgegnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 29.05.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts C. D. für das Scheidungsverfahren bewilligt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2008 ist die Prozesskostenhilfe antragsgemäß auf die nachfolgend vorgelesene, genehmigte und antragsgemäß zum Gegenstand des Protokolls gemachte schriftliche Scheidungsvereinbarung vom 22.08.2008 zum nachehelichen Ehegattenunterhalt, Hausrat, Zugewinn, Sorgerecht, Umgang, Kindesunterhalt, Schuldenübernahme und zum Versorgungsausgleich erstreckt worden. Den Streitwert für das Scheidungsverfahren hat das Amtsgericht auf 8.350,00 Euro und den Streitwert für die Vereinbarung auf 18.269,45 Euro festgesetzt. Rechtsanwalt C. D. hat mit Schriftsatz vom 10.09.2008 unter anderem die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 26.619,45 Euro in Höhe von 424,80 Euro sowie einer 0,8 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 18.268,45 Euro in Höhe von 91,80 Euro beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Rechtspflegerin) hat mit Beschluss vom 30.12.2008 die Terminsgebühr nur aus einen Gegenstandswert von 8.350,00 Euro berücksichtigt und die Verfahrensdifferenzgebühr insgesamt gestrichen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts D. hat das Amtsgericht Weilheim i. OB mit richterlichem Beschluss vom 29.01.2009 zurückgewiesen. Gleichzeitig ist die "sofortige weitere Beschwerde" wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt D. mit seiner "weiteren sofortigen Beschwerde". Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Absetzung der um den Vereinbarungswert erhöhten Terminsgebühr und der 0,8-Verfahrensgebühr. Zur Begründung wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgenommene Abrechnung bei der Protokollierung von Scheidungsvereinbarungen, welche nicht als Folgesachen beim Familiengericht anhängig gemacht worden seien, entspreche der bisher bei allen deutschen Amtsgerichten anerkannten Praxis. Der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 30.12.2008 gebe lediglich in vollem Umfang die Rechtsauffassung des Bezirksrevisors wieder, die sich an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 07.11.2007 anlehne. Diese Rechtsauffassung sei jedoch nicht gesetzeskonform und bedeute eine zu Gunsten des Freistaats geänderte "Einsparrechtsauffassung", die von keinem der bisherigen Kommentare getragen werde und sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien entnehmen lasse. Das familienrechtliche Verfahren weise die Besonderheit auf, dass in einem Scheidungsverfahren nicht anhängige Verbundsachen in eine Scheidungsvereinbarung aufgenommen werden könnten, welche bereits außergerichtlich vorbereitet worden sei und Entscheidungstermin zu Protokoll gegeben werde. Damit solle erreicht werden, dass die Anwälte nicht aus Gebührengründen alle Verbundsachen beim Erstgericht anhängig machen müssten. Im Scheidungstermin werde demnach seit Jahr und Tag von den Parteien ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe für die Protokollierung der Scheidungsvereinbarung gestellt und dann durch Beschluss des Gerichts die hierauf erweiterte Prozesskostenhilfe bewilligt. Der ursprüngliche Bewilligungsbeschluss und der Erweiterungsbeschluss umfassten nach einhelliger bisheriger Rechtsprechung alle damit zusammenhängenden erweiterten Gebührenansprüche, insbesondere die erhöhte Terminsgebühr und die 0,8-Verfahrensgebühr. Diese bei Gericht entstandenen Gebühren hätten nach den Vorschriften des § 48 RVG nichts mit der gesondert abrechnungsfähigen außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts (VV-RVG 2400) zu tun. Folge der rechtsfehlerhaften Meinung des Oberlandesgerichts Bamberg und des Amtsgerichts Weilheim wäre, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt sei, in Zukunft alle Folgesachen anhängig machen müsse, weil sie ansonsten die außergerichtlichen Kosten ihres Rechtsanwalts, die sie nicht bezahlen könne, nicht von der Staatskasse erstattet bekomme. Es bestehe zudem kein Grund, von der bisher von allen Familiengerichten so gehandhabten Verfahrensweise abzuweichen. II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands mit 274,89 Euro die Wertgrenze von 200,00 Euro übersteigt (§§ 56 Abs. 1 und Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG). Die Zulassung der Beschwerde, bei der es sich im Übrigen nicht um eine "weitere Beschwerde" handelt, war somit überflüssig, aber auch unschädlich. Die Beschwerde des Rechtsanwalts D. ist auch nicht verspätet. Sie wurde zwar fälschlich beim Oberlandesgericht eingelegt. Sie wäre gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG beim Amtsgericht einzulegen gewesen, dessen Entscheidung angefochten wird. Das Amtsgericht hat es jedoch versäumt, die förmliche Zustellung der Erinnerungsentscheidung vom 29.01.2009 anzuordnen. Folglich befindet sich auch kein Zustellungsnachweis bei den Akten. Rechtsanwalt D. hat zwar im Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.2009 mitgeteilt, die Entscheidung sei ihm am 30.01.2009 zugegangen. Wegen des fehlenden Zustellungswillens scheidet jedoch eine Heilung des Zustellungsmangels durch die formlose Übersendung des Beschlusses gemäß § 189 ZPO aus (vgl. BGH NJW 2003, 1192 ; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,

  1. Aufl., § 189 Rn. 7). Die Beschwerde, die nach der Übersendung durch den Senat am 23.02.2009 beim Amtsgericht Weilheim i. OB eingegangen ist, war somit in jedem Falle rechtzeitig. Das Rechtsmittel erweist sich zum Teil als begründet.
  2. Sowohl die Terminsgebühr als auch die Verfahrensdifferenzgebühr sind zwar hinsichtlich des Werts der in die Einigung mit einbezogenen Gegenstände (Folgesachen) angefallen. Nur die Verfahrensdifferenzgebühr wird aber von der Bewilligung und der Erweiterung der Prozesskostenhilfe erfasst. a) Die zunächst mit Beschluss vom 29.05.2007 bewilligte Prozesskostenhilfe hatte zweifelsfrei nur das Scheidungsverfahren zum Gegenstand. b) Im Termin vom 22.08.2008 ist die Prozesskostenhilfe auf die anschließend getroffene Scheidungsvereinbarung erstreckt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des verkündeten Beschlusses sollte sich die Erweiterung der Prozesskostenhilfe also ausdrücklich nur auf den Abschluss einer Vereinbarung erstrecken und gilt damit nur für die durch die Vereinbarung selbst angefallenen Gebühren. Hierzu zählen nur die Einigungsgebühr und die mit dieser unlösbar verbundene reduzierte Verfahrensgebühr, nicht aber die Terminsgebühr (Leitsatzbeschluss des Senats vom 10.06.2008 – 11 WF 927/08 und Senatsbeschlüsse vom 10.12.2008 – 11 WF 1789/08 und vom 17.04.2008 – 11 WF 968/08; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG,
  3. Aufl., § 48 Rn. 120; zur Terminsgebühr ebenso OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142 und Beschluss vom 24.04.2008 – 7 WF 75/08). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Amtsgericht die Erweiterung der Prozesskostenhilfe nicht nur auf den Abschluss einer Vereinbarung, sondern ausdrücklich auf die nicht anhängigen, mitverglichenen Gegenstände erstreckt hätte (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., § 48 Rn. 120). Dies war aber hier nicht der Fall. c) Ein Anspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der Terminsgebühr ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 3 RVG. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG, also eine Einigung zwischen den Parteien zu im Einzelnen aufgeführten Folgesachen. Zu einer Einigung in diesem Sinne zählt aber nicht die Terminsgebühr. Soweit die Oberlandesgerichte Koblenz (AnwBl. 2006, 587 = FamRZ 2006, 1691 ), Köln ( AGS 2007, 547 = FamRZ 2008, 707 ), Saarbrücken ( NJW 2008, 3150 ) und Stuttgart ( FamRZ 2008, 1010 = JurBüro 2008, 306 = Rpfleger 2008, 368 ) die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr von § 48 Abs. 3 RVG miterfasst sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Oberlandesgerichte begründen die von ihnen vertretene Auffassung, die auch der Beschwerdeführer vorbringt, insbesondere damit, dass die mitverglichenen Ansprüche ansonsten in einem gesonderten Verfahren mit erheblichem Mehraufwand auch für die Gerichte betrieben werden müssten. Zudem dürfe die bedürftige Partei nicht schlechter gestellt sein als die bemittelte. Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 RVG und berücksichtigt nicht, dass die Rechtslage vergleichbar ist mit dem Fall, dass in einem PKH-Bewilligungsverfahren das Gericht Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gewährt. In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Terminsgebühr von der Bewilligung ebenfalls nicht miterfasst ( BGHZ 159, 263 = NJW 2004, 2595 = FamRZ 2004, 1708 ; ebenso Senatsbeschluss vom 12.04.2007 – 11 WF 945/07). Für eine unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte ist kein tragfähiger Grund ersichtlich. d) Auf Grund der Vereinbarung ist jedoch entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg eine reduzierte 0,8 Verfahrensgebühr angefallen und auch aus der Staatskasse zu vergüten, da die Einigungsgebühr nicht ohne eine Betriebsgebühr entstehen kann (Senatsbeschlüsse vom 10.06.2008 – 11 WF 927/08 und vom 17.04.2008 – 11 WF 968/08; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., § 48 Rn. 115 und VV 3335 Rn. 29 ff.). Die aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung erhöht sich damit um die unter Berücksichtigung der Obergrenze aus § 15 Abs. 3 RVG beantragte reduzierte Verfahrensgebühr in Höhe von 91,80 Euro zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer (17,44 Euro) auf 1.367,54 Euro.
  4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Permalink: http://openjur.de/u/475427.html Kommentare

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