Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadensersatz, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sowie Auskunft. Sie geht aus abgetretenem Recht von 17 Gesellschaften der seinerzeit im nationalen und internationalen Mediengeschäft tätigen KirchGruppe vor und macht unter anderem geltend, dass die als Beklagte zu 1) verklagte Bank und deren ehemaliger Vorstandssprecher, der Beklagte zu 2), verpflichtet seien, Schäden zu ersetzen, die den Zedentinnen aus den Äußerungen des Beklagten zu 2) in einem am 4. Februar 2002 ausgestrahlten Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV (nachfolgend: Bloomberg-Interview) bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Bei drei der Zedentinnen handelt es sich um die drei Subholdings der KirchGruppe, nämlich die KirchMedia GmbH & Co. KgaA (nachfolgend: KirchMedia), die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA (nachfolgend: KirchPayTV) und die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG (nachfolgend: KirchBeteiligung), die unter dem Dach der zentralen Management Holding Ebene der KirchGruppe, der TaurusHolding GmbH & Co. KG, organisiert waren. Die übrigen Zedentinnen sind jeweils wiederum Tochter- und Enkelgesellschaften dieser Subholdings. Am 20. Mai 1998 schlossen die PrintBeteiligungs GmbH (nachfolgend: PrintBeteiligung), bei der es sich um eine 100%ige Tochter der Zedentin KirchBeteiligung handelt, und die Beklagte zu 1) einen Darlehensvertrag (nachfolgend: Printkreditvertrag) über 1,4 Milliarden DM (Anlage K 7). Zur Sicherheit verpfändete die PrintBeteiligung der Beklagten zu 1) ihre Anteile an der Axel Springer AG. Im Jahr 2001 wurde innerhalb der KirchGruppe beschlossen, die ProSiebenSat.1 Media AG (nachfolgend: ProSiebenSat.1) – selber nicht Zedentin dieses Verfahrens - mit KirchMedia und damit mit ihrer Mehrheitsaktionärin zu verschmelzen. Im Rahmen dieses Vorhabens, das den Projektnamen „Concordia“ trug, wurde die Beklagte zu 1) beauftragt, eine sog. Fairness Opinion abzugeben, um die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Aktien bei der Verschmelzung von ProSiebenSat.1 auf KirchMedia zu beurteilen. Dabei bot die Beklagte zu 1) ProSiebenSat.1 mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 an, sie beim Zusammenschluss mit KirchMedia als Finanzberater zu unterstützen, was ProSiebenSat.1 mit Schreiben vom 09. November 2001 annahm (Anlage B 37). Die hier wesentlichen Passagen des Vertrags - vorgelegt als Anlage B 36 - lauten: „Sehr geehrte Herren, wir freuen uns, Ihnen hiermit ein Angebot zu unterbreiten, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen die Deutsche Bank Aktiengesellschaft durch ihre Division Corporate & Investment Banking (im folgenden „Deutsche Bank“) die ProSiebenSat.1 Media Aktiengesellschaft (im folgenden: „ProSiebenSat.1“) als Finanzberater auf Basis eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages beim beabsichtigten Zusammenschluß mit der KirchMedia GmbH & Co. KGaA (im folgenden: „KirchMedia“) unterstützen kann. I. Aufgabenstellung Im Rahmen dieser Vereinbarung wird die Deutsche Bank als Finanzberater für ProSiebenSat.1 die folgenden Leistungen in den jeweiligen Prozeßphasen erbringen: Phase 1 (i)(…)(ii)(…)(iii)(…)(iv)(…)(v)(…)(vi)Abgabe einer Fairness Opinion für die Aktionäre von ProSiebenSat.1, insbesondere für den Streubesitz, hinsichtlich der Angemessenheit der der Transaktion zugrundeliegenden Bewertungen und des sich daraus ableitenden Umtauschverhältnisses, wobei diese Stellungnahme in üblicher Form abgegeben wird;(vii)(…)(viii)Unterstützung bei Verhandlungen mit KirchMedia, deren wesentlichen Aktionären sowie deren Beratern;(ix)(…)Phase 2 (…) II. Vertragslaufzeit, Beendigung (…) III. Haftung (i)Die Deutsche Bank ist nicht verpflichtet, die von ProSiebenSat.1, der KirchMedia oder Dritten zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen zu prüfen. (…)(ii)Sie werden die Deutsche Bank von allen Ansprüchen, Schäden (ausschließlich entgangenem Gewinn) und notwendigen sowie angemessenen externen Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Mandat entstehen, einschließlich der Kosten für die Verteidigung und Rechtsberatung in einem anhängigen oder drohenden Rechtsstreit (zusammen insgesamt im folgenden „Schäden“) freistellen bzw. diese der Deutschen Bank erstatten. (…)(iii) Die Deutsche Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (…)Die Beendigung dieses Mandats läßt Ihre Freistellungsverpflichtung nach Absatz (
- ii)bzw. (iii) unberührt. IV. Informationspflichten und Geheimhaltung Die von der Deutschen Bank im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Mandats erstellten Unterlagen, abgegebenen Stellungnahmen usw. sind – mit Ausnahme der ggf. zu erstellenden Fairness Opinion – ausschließlich für Sie bestimmt und dienen allein der Förderung des Abschlusses einer Transaktion. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Deutschen Bank werden Sie solche Unterlagen und deren Inhalt – mit Ausnahme der ggf. zu erstellenden Fairness Opinion – weder ganz noch auszugsweise Dritten (ausgenommen Ihren Beratern) zugänglich machen oder sonst zur Kenntnis bringen, es sei denn, Sie sind kraft Gesetzes oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen oder behördlichen Verfügung hierzu verpflichtet. V. Honorar und Kostenerstattung (…) VI. Anwendbares Recht (…) VIII. Sonstige Bestimmungen (…)“ Ebenfalls im Rahmen des Projekts „Concordia“ hatten ProSiebenSat.1, KirchMedia und die TaurusHolding, damals noch firmierend unter KirchHolding GmbH & Co. KG, am 28. September 2001 eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage K 78) geschlossen. Diese wurde der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 übersandt (Anlage K 79). Ihren Erhalt sowie, dass sämtlichen im Rahmen von Projekt „Concordia“ von ihr eingesetzten Mitarbeitern die Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt ist und diese Personen die Geltung der Vertraulichkeitsvereinbarung für sich anerkannt haben, bestätigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 (Anlage K 80). Des weiteren schickte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 eine Bestätigung der Vertraulichkeitserklärung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Zusatzerklärungen (Anlage K 81). Am 17. Januar 2002 leitete KirchMedia der Beklagten zu 1) zudem sog. Datenraumregeln (Anlage K 82) zu, mit denen der Umgang mit Dokumenten und Auskünften über die verschmelzenden Gesellschaften geregelt wurde, die die Beklagte zu 1) im Rahmen der Erstellung der Fairness Opinion erhalten sollte. Mit Schreiben vom 18. Januar 2002 sandte die Beklagte zu 1) die diesbezügliche Vereinbarung unterschrieben an KirchMedia zurück (Anlage K 83). Am 30. Januar 2002 übte der Springer Verlag eine Put-Option (nachfolgend: Springer-Put) auf eine Beteiligung von 11,48% an ProSiebenSat.1 aus. Mit dieser Option hatte KirchMedia dem Verlag das Recht eingeräumt, die Beteiligung zu einem Preis von 767 Millionen Euro an sie zu verkaufen. Am 3. Februar 2002 gab der Beklagte zu 2) in New York während des Weltwirtschaftsforums dem Fernsehsender Bloomberg TV das hier streitgegenständliche Bloomberg-Interview, das erstmals am folgenden Tage im Bloomberg TV Deutschland ausgestrahlt wurde. Die hier maßgeblichen Passagen des Interviews lauten: Frage:Sprechen wir was anderes. Großes Thema in Deutschland: Das ist der Kirch-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Times, dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über Kirch. Stimmt das?Beklagter zu 2): Das kann ich nicht kommentieren. Der Bundeskanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht.Frage:Fragen wir mal anders. Kirch hat sehr, sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank?Beklagter zu 2):Relativ komfortabel würde ich sagen, denn – das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich das erzähle – der Kredit, den wir haben ist zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich und voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Springer-Verlag, uns kann eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn es so käme, wir bräuchten keine Sorgen zu haben.Frage:Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft weiter zu machen?Beklagter zu 2):Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine – wie Sie gesagt haben – Stützung interessieren.Im April 2002 meldete die KirchMedia Insolvenz an. Im August 2003 veräußerte der Insolvenzverwalter die von dieser an ProSiebenSat.1 gehaltenen 70.000.000 Stammaktien für insgesamt EUR 525 Mio. an ein Finanzkonsortium um den amerikanischen Investor H. S.. Nach ca. drei Jahren veräußerte dieses Konsortium seinerseits die Beteiligung für einen Kaufpreis von EUR 2.009.700.000,- weiter. Des weiteren meldete die Zedentin TaurusTV TV GmbH (nachfolgend: TaurusTV), eine 100%ige Tochtergesellschaft von KirchMedia, im Dezember 2002 Insolvenz an. Die TaurusTV hielt über eine Tochtergesellschaft zuletzt 14.115.363 Aktien des Stammkapitals der Geschäftsanteile an der Sat.1 Beteiligungs GmbH, die wiederum mit je 27.243.200 Stamm- und Vorzugsaktien an ProSiebenSat.1 beteiligt war. Anfang August 2004 erwarb das genannte Konsortium um H. S. vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der TaurusTV einen Teilgeschäftsanteil von ca. 52 % an der Sat.1 Beteiligungs GmbH, also durchgerechnet je 14.115.363 Stamm- und Vorzugsaktien an ProSiebenSat.1 zu einem Kaufpreis von EUR 194.350.000,-. Im Dezember 2006 veräußerte das Konsortium diese Beteiligung für einen Gesamtkaufpreis von EUR 721.436.090,- weiter. Am 09. Dezember 2003, 13. und 14. Januar 2004 (Anlagen K 50 bis K 66) haben die Zedentinnen mit der Klägerin hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche eine Abtretungsvereinbarung getroffen. Ziffer II. Absätze 2 und 3 dieser nahezu identischen Vereinbarungen lauten: „Die Gesellschaft tritt alle Ansprüche gleich welcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich nach welcher Rechtsordnung, insbesondere in Deutschland und den USA, insbesondere Schadensersatzansprüche, wegen des Interviews auf Bloomberg TV am 4. Februar 2002 in New York City gegen die Deutsche Bank AG und ihren damaligen Vorstandssprecher und heutigen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. an den Litigation Pool ab. Zudem tritt die Gesellschaft alle Ansprüche gleich welcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich nach welcher Rechtsordnung, insbesondere in Deutschland und den USA, insbesondere Schadensersatzansprüche, wegen der Vorbereitung des Interviews auf Bloomberg TV am 4. Februar 2002 in New York City bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Handlungen und Begleitumstände gegen die Deutsche Bank AG und ihren damaligen Vorstandssprecher und heutigen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. an den Litigation Pool ab.“ Von diesem Wortlaut weicht nur die als Anlage K 53 vorgelegte Vereinbarung mit KirchPayTV ab, die sich auf entsprechende Abtretungen vom 07. Januar 2004 bezieht, im übrigen aber inhaltlich im oben wiedergegebenen Abschnitt mit den anderen Vereinbarungen übereinstimmt. Die Klägerin verfügte am 31. Dezember 2006 bei einer Bilanzsumme von EUR 19.417,38 über ein Eigenkapital in Höhe von EUR 17.917,38 (Jahresabschluss vorgelegt als Anlage B 76). Dem vorliegenden Rechtsstreit ging bereits ein parallel gelagertes Verfahren voraus, dessen Gegenstand die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen des Bloomberg-Interviews gegen beide Beklagte war. Kläger des damaligen Verfahrens war Dr. K., der Gründer und Namensgeber der KirchGruppe, der aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der TaurusHolding und der PrintBeteiligung vorging. Während die erkennende Kammer des Landgerichts München I die Klage vollständig für begründet erachtete (Az. 33 O 8439/02 ; NJW 2003, 1046 ), wies das OLG München auf die Berufung des Beklagten zu 2) die Klage gegen ihn ab, die Berufung der Beklagten zu 1) hatte dagegen keinen Erfolg (Az. 21 U 2392/03 ; NJW 2004, 224 ). Auf die Revision des damaligen Klägers und der Beklagten zu 1), wies der BGH die Klage hinsichtlich der Ansprüche der TaurusHolding und von Dr. K. persönlich ab und sprach sie lediglich hinsichtlich der PrintBeteiligung - der Darlehensnehmerin der Beklagten zu 1) - gegen beide Beklagte zu (Az. XI ZR 384/03 ; NJW 2006, 830 ). Die Klägerin ist der Auffassung, den Zedentinnen stünden gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo, positiver Vertragsverletzung und Delikt zu. Soweit sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beantrage, verfüge die Klägerin über das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses sei nicht zuletzt deshalb gegeben, weil die Beklagten nicht bereit gewesen seien, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Das Feststellungsinteresse bestehe zudem wegen der durch das Interview ausgelösten Probleme bei den Kreditverhandlungen mit den Gläubigerbanken der KirchGruppe und wegen des durch das Bloomberg-Interview verursachten Scheiterns von Verhandlungen mit Walt Disney. Außerdem sei die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, auch wenn dies unerheblich sei, weil die Möglichkeit einer Bezifferung des Schadens das Feststellungsinteresse ohnehin nicht entfallen lasse. Ihre Schadensersatzansprüche stützt die Klägerin im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte: Zum einen sei auf Grund von Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu 1) in den Jahren 2001 und 2002 ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet worden, dessen Parteien die Zedentinnen seien, zumindest seien diese in dessen Schutzbereich einbezogen worden. Des weiteren seien die Zedentinnen in den Schutzbereich des zwischen ProSiebenSat.1 und der Beklagten zu 1) im Rahmen des Projekts „Concordia“ begründeten Vertragsverhältnisses zur Erstellung der Fairness Opinion einbezogen worden. Der Beklagte zu 2) habe durch das Bloomberg-Interview sich aus diesen Rechtsverhältnissen ergebende Pflichten verletzt. Darüber hinaus habe er Pflichten aus der zwischen der Beklagten zu 1), KirchMedia, ProSiebenSat.1 und der TaurusHolding ebenfalls im Rahmen des „Concordia“- Projekts geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung verletzt. Auch hafteten die Beklagten wegen Verletzung der ihnen aus dem Printkreditvertrag erwachsenden Pflichten, in dessen Schutzbereich die 17 Zedentinnen einbezogen seien. Zudem bestünden Ansprüche aus Delikt. Zum vorvertraglichen Schuldverhältnis trägt die Klägerin vor, am 23. März 2001 habe ein Gespräch zwischen Dr. K., Dr. H. von der KirchGruppe, dem Beklagten zu 2) und Herrn C. von der Beklagten zu 1) stattgefunden, bei dem es um eine mögliche umfassende Tätigkeit der Beklagten zu 1) als Haus- und Investmentbank der KirchGruppe gegangen sei, wobei die Beklagte zu 1) neben dem Kreditengagement bei der PrintBeteiligung auch als Investmentbank habe tätig werden sollen. Des weiteren sei es am 12. November 2001 zu einem Treffen zwischen Herrn Dr. H. und Herrn C. gekommen, bei dem die laufende und geplante Umstrukturierung der KirchGruppe besprochen worden sei und bei dem Herr C. von Herrn Dr. H. über den Plan informiert worden sei, die Interessenkollisionen der einzelnen Gesellschaften der KirchGruppe durch die Verschmelzung von ProSiebenSat.1 und KirchMedia und eine eventuelle nachfolgende Eingliederung von KirchPayTV aufzulösen. Zudem habe sich Herr C. über die beabsichtigte Einbringung der Formel Eins in die verschmolzene KirchMedia berichten lassen. Herr C. habe im Rahmen des Gesprächs wiederholt gefragt, ob die KirchGruppe den Wechsel von einer eigentümergeführten zu einer managementgeführten Unternehmensgruppe plane und ob Herr Dr. K. hierzu bereit sei. Schließlich sei Herr C. über die wesentlichen Eckdaten der laufenden Geschäftsentwicklung der KirchGruppe unterrichtet worden. Bei einem erneuten Treffen am 09. Januar 2002 in London habe Herr Dr. H. Herrn C. eine Präsentation der U.S.-Bank JPMorgan übergeben (Anlage K 76), in der die Entstehung eines Medienkonzerns skizziert worden sei, in den sämtliche audiovisuellen Aktivitäten der KirchGruppe einschließlich Formel Eins und Premiere hätten eingebracht werden sollen. Die Beklagte zu 1) habe entweder als Haus- und Investmentbank der KirchGruppe fungieren sollen, oder sich zusammen mit weiteren Investoren an der TaurusHolding beteiligen sollen. Nach dem Bloomberg-Interview sei es am 09. Februar 2002 zwischen dem Beklagten zu 2) und Herrn Dr. K. zu einem weiteren Treffen gekommen, bei dem der Beklagte zu 2) Herrn Dr. K. den „Schutzschild“ der Beklagten zu 1) angeboten habe. Hierin sei das Angebot über einen Bankvertrag mit der gesamten KirchGruppe zu sehen. Die Klägerin ist der Meinung, aufgrund dieser Gespräche hafteten die Beklagten aus culpa in contrahendo. Herr Dr. K. habe Herrn Dr. H. und der Beklagte zu 2) habe Herrn C. beim ersten Gespräch am 23. März 2001 zur Fortsetzung der Sondierung einer Zusammenarbeit und zur Vorbereitung entsprechender Verträge ermächtigt. Auch aus diesen ausdrücklichen Erklärungen habe sich für die Beklagten ergeben, dass Dr. H. nicht lediglich für die TaurusHolding, sondern für sämtliche Gesellschaften der KirchGruppe – und somit auch für die 17 Zedentinnen – mit der Beklagten zu 1) vertragsanbahnend verhandelt habe. Damit sei dem stellvertretungsrechtlichen Offenkundigkeitsprinzip genügt, da sich aus den Umständen ergeben habe, dass sich die Sondierungsgespräche auf sämtliche 17 Zedentinnen bezogen hätten. Zudem sei Herrn C. bekannt gewesen, dass Herr Dr. H. Vertreter der gesamten KirchGruppe gewesen sei. Dr. K. und Dr. H. seien auch Geschäftsführer der Zedentin Formel Eins Beteiligungs GmbH, Dr. K. sei zudem Geschäftsführer der Zedentinnen Taurus S.A. und Beta Film GmbH gewesen. Da in den Gesprächen die Möglichkeit einer umfassenden Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1) als Hausbank der KirchGruppe, und zwar bzgl. sämtlicher Gesellschaften, sondiert worden sei, hätten die Gespräche der Anbahnung – möglicher – geschäftlicher Kontakte mit sämtlichen Gesellschaften der KirchGruppe gedient. Allein schon die Breite und Tiefe der zur Verfügung gestellten Informationen über die Gruppe und dabei auch über die 17 Zedentinnen belegten den umfassenden geschäftlichen Kontakt, der über unverbindliche Gespräche hinausgegangen sei. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Zedentinnen - selbst wenn man davon ausgehe, sie seien nicht Beteiligte der potentiellen Verträge - jedenfalls in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1) und der TaurusHolding einbezogen worden seien. Auch habe der Beklagte zu 2) durch das Bloomberg-Interview gegen die aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis erwachsende Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Des weiteren stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf die Verletzung des zwischen ProSiebenSat.1 und der Beklagten zu 1) im Rahmen des Projekts „Concordia“ geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zur Erstellung einer Fairness Opinion. Sie ist der Auffassung, dieser Vertrag entfalte zugunsten der Zedentinnen Drittschutz. Es bestehe Gläubigernähe. Die Fairness Opinion habe für sämtliche Aktionäre von ProSiebenSat.1 abgegeben werden sollen, also auch für KirchMedia, die zum maßgeblichen Zeitpunkt deren Mehrheitsgesellschafterin gewesen sei. Weil im Rahmen der angestrebten Verschmelzung aber nicht nur KirchMedia, sondern auch deren Tochter- und Enkelgesellschaften zu bewerten gewesen seien, seien auch diese Zedentinnen in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen worden. Im Datenraum der KirchMedia hätten sich zudem sowohl vertrauliche Informationen von KirchMedia selbst als auch von deren Tochter- und Enkelgesellschaften befunden. Gleiches gelte für die Zedentin KirchBeteiligung und deren Tochtergesellschaften. In den Schutzbereich einbezogen worden seien auch die Zedentinnen KirchPayTV und PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG – eine 100%ige Tochtergesellschaft der KirchPayTV -, weil auch deren Geschäftsbetrieb im Datenraum einsehbar gewesen sei. Zudem sei die Beklagte zu 1) ähnlich einem Gutachter tätig geworden, so dass auch eine etwaige Gegenläufigkeit der Interessen der Vertragspartnerin der Beklagte zu 1) - ProSiebenSat.1 – und des Dritten – KirchMedia – unschädlich sei. Leistungsnähe sei gegeben, da die Fairness Opinion eine umfassende Unternehmensbewertung – auch des Unternehmens, mit dem habe fusioniert werden sollen, und damit auch sämtlicher mit diesem verbundener Konzernunternehmen – voraussetze. Auch Verschulden sei zu bejahen. Zudem stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf die Verletzung der im Rahmen des Projekts „Concordia“ zwischen der Beklagten zu 1), der Zedentin KirchMedia, der Konzernoberholding TaurusHolding und ProSiebenSat.1 geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Klägerin ist der Auffassung, durch diese sei die gesamte beklagte Bank - also sämtliche Mitarbeiter und der Vorstand –gebunden gewesen. Die Zedentin KirchMedia sei als Vertragspartnerin unmittelbar Berechtigte der Vereinbarung, die übrigen Zedentinnen seien in ihren Schutzbereich einbezogen. Die Voraussetzungen des Drittschutzes lägen vor, insbesondere sei der Kreis der geschützten Gesellschaften für die Beklagte zu 1) aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen erkennbar gewesen. Durch das Bloomberg-Interview habe der Beklagte zu 2) die Verschwiegenheitspflicht aus der Vertraulichkeitsvereinbarung verletzt. Auch ist die Klägerin der Meinung, den Zedentinnen stünden Ansprüche wegen Verletzung des Printkreditvertrags zu, weil diese in den Schutzbereich des Darlehensvertrags einbezogen seien. Die Geheimhaltungspflicht aus dem Bankvertrag gelte schon nach ihrem Wortlaut für sämtliche Tatsachen und Wertungen, von denen die Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Kenntnis erlange. Des weiteren stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf Delikt. Sie ist der Auffassung, das Verhalten des Beklagten zu 2) erfülle den Tatbestand des § 823 I BGB, die Beklagten könnten sich wegen des bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnisses mit den 17 Zedentinnen nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Auch bestehe ein Anspruch aus § 824 BGB, insbesondere seien die Äußerungen des Beklagten zu 2) unrichtig gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Bloomberg-Interview sei kausal dafür gewesen, dass KirchMedia und TaurusTV hätten Insolvenz anmelden müssen. Vor Stellung des Insolvenzantrags im April 2002 habe weder bei KirchMedia noch bei anderen wesentlichen Gesellschaften der KirchGruppe Insolvenzreife bestanden. Der Zusammenbruch der KirchGruppe sei allein durch die Insolvenz der KirchMedia hervorgerufen worden. Zur Schadenshöhe trägt die Klägerin vor, die (zum Teil mittelbaren) Beteiligungen von KirchMedia und TaurusTV an ProSiebenSat.1 wären vom Insolvenzverwalter nicht zum Zerschlagungswert veräußert worden, wenn KirchMedia und TaurusTV nicht auf Grund des Interviews hätten Insolvenz anmelden müssen. So seien die von KirchMedia zum Zeitpunkt des Interviews an ProSiebenSat.1 gehaltenen Stammaktien um EUR 1.484.700.000,- unter ihrem objektiven Wert veräußert worden. Der objektive Wert habe EUR 2.009.700.000,- betragen, dies habe sich bei der Weiterveräußerung der Aktien durch den Erwerber gezeigt, da dieser in den gut drei Jahren seiner Beteiligung keine nennenswerten Veränderungen am Unternehmen vorgenommen habe. Auch der Kaufpreis, den der Insolvenzverwalter für die von TaurusTV (mittelbar) an ProSiebenSat.1 gehaltenen Aktien Anfang August 2004 erzielt habe, liege unter deren objektivem Wert von EUR 721.436.090,-, der sich ebenfalls durch die Weiterveräußerung durch den Erwerber zeige. Die Differenz von EUR 527.086.090,- werde nun ebenfalls verlangt. Die Addition der beiden Schadenspositionen ergebe den eingeklagten Betrag von EUR 2.011.786.090,-. Die Klägerin macht neben Schadensersatzansprüchen auch einen Auskunftsanspruch geltend. Sie ist der Auffassung, dieser ergebe sich aus § 242 BGB und bestehe wegen der Sonderverbindung zwischen den Zedentinnen und der Beklagten zu 1) auch schon zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses müsse der Leistungsanspruch lediglich wahrscheinlich sein, um einen Auskunftsanspruch zu begründen. Der hierfür erforderliche begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung sei vorliegend gegeben. Auch ergebe sich der Auskunftsanspruch aus §§ 681 S. 2, 666 BGB wegen unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die von den Beklagten nach Auffassung der Klägerin angestrebte Zerschlagung der KirchGruppe unter Veräußerung von deren Vermögenswerten vergleichbar sei mit der Veräußerung schuldnerfremder Sachen. Außerdem bestehe aus § 810 BGB ein Anspruch auf Vorlage von Urkunden. Vorliegender Fall sei mit dem vergleichbar, der dem Einsichtsrecht des Patienten in die Patientenunterlagen zu Grunde liege. Da sich die vorzulegenden Unterlagen sämtlich auf die KirchGruppe bezögen, könnten die Beklagten kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend machen. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.011.786.090 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.484.700.000 seit 08. August 2003 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 527.086.090 seit dem 06. August 2004 zu zahlen. II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin aus abgetretenem Recht verpflichtet sind, alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der Schäden zu erfüllen, die den folgenden Gesellschaften - KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG i. In., - Formel Eins Beteiligungs GmbH, - Beta Technik Beteiligungs GmbH, - Unitel Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co., - KirchMedia GmbH & Co. KGaA i. In., - TaurusTV GmbH i. In., - Taurus Lizenz GmbH & Co. KG, - Taura S.A., - Kirch Sport GmbH, - Erste Taurus Sportbeteiligungs GmbH, - Zweite Taurus Sportbeteiligungs GmbH, - Euroset S.a.r.l., - Beta Licence Gesellschaft mbH, - Taurus Media Technik GmbH, - Taurus Produktions GmbH, - KirchPayTV GmbH & Co. KGaA i. In., - Kirch PayTV Rechtehandels-GmbH & Co. KG aus Äußerungen des Beklagten, damaliger Vorstandssprecher der Beklagten, in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg-TV am 4. Februar 2002 bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden. III. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Ort, Zeit, Inhalt und Teilnehmer sämtlicher Gespräche, die der Beklagte oder weitere Mitarbeiter der Beklagten in Bezug auf die KirchGruppe bzw. die im Klageantrag II. bezeichneten Gesellschaften mit Dritten im Zeitraum September 2001 bis April 2002 geführt haben, insbesondere bezüglich der Sitzung in den Räumen der Deutschen Bank in Frankfurt am 14. Februar mit Vertretern der Poolbanken und der Dresdner Bank, und der Klägerin in sämtliche der Beklagten vorliegenden Urkunden, insbesondere Protokolle, Aktennotizen und Korrespondenz der Beklagten mit Dritten, in Bezug auf die KirchGruppe bzw. die in Klageantrag II. bezeichneten Gesellschaften Einsicht zu gewähren. IV. die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Klageantrag III. eidesstattlich zu versichern. V. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin aus abgetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf Ersatz der über die gemäß Klageantrag II. festgestellten Schäden hinausgehenden Schäden zu erfüllen, die den folgenden Gesellschaften - KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG i. In., - Formel Eins Beteiligungs GmbH, - Beta Technik Beteiligungs GmbH, - Unitel Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co., - KirchMedia GmbH & Co. KGaA i. In., - TaurusTV GmbH i. In., - Taurus Lizenz GmbH & Co. KG, - Taura S.A., - Kirch Sport GmbH, - Erste Taurus Sportbeteiligungs GmbH, - Zweite Taurus Sportbeteiligungs GmbH, - Euroset S.a.r.l., - Beta Licence Gesellschaft mbH, - Taurus Media Technik GmbH, - Taurus Produktion GmbH, - KirchPayTV GmbH & Co. KGaA i. In., - PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG aus den in Klageantrag III. genannten Handlungen bereits entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, hinsichtlich der Schadensersatzfeststellungsanträge sei die Klage schon unzulässig, weil es der Klägerin am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle, da das Bloomberg-Interview die Insolvenz von Gesellschaften der KirchGruppe nicht ausgelöst habe und der Klägerin der ihr obliegende Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines auf das Interview zurückzuführenden Schadens nicht gelungen sei. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Soweit sie Ansprüche auf Grund anderer Sachverhalte als dem Bloomberg-Interview geltend mache, sei die Abtretung mangels Bestimmbarkeit des Lebenssachverhalts, aus dem die angeblichen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche abgeleitet werden sollten, wirkungslos. Zudem sei die Abtretung insgesamt wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil hier lediglich ein mittelloser Zessionar mit – unstreitig - einer Bilanzsumme von EUR 19.417,38 und Eigenkapital von EUR 17.917,38 vorgeschoben werde, damit die Zedentinnen im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits dem Gegner die Prozesskosten nicht zu erstatten brauchten. Außerdem stünden den Zedentinnen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Zum Anspruch aus vorvertraglichem Schuldverhältnis tragen die Beklagten vor, die Klägerin orientiere sich nicht an den gesetzlichen Merkmalen eines solchen Anspruchs, sondern bewege sich im Bereich der freien assoziativen Rechtschöpfung. Es sei nicht substantiiert dargelegt, dass die Herren Dr. K. und Dr. H. gerade im Namen der 17 Zedentinnen mit der Beklagten zu 1) gesprochen hätten. Es fehle somit an der stellvertretungsrechtlichen Offenkundigkeit, weil nicht erkennbar gewesen sei, für wen gehandelt worden sei. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont hätten Dr. K. und Dr. H. ausschließlich für die Konzernobergesellschaft TaurusHolding gehandelt. So habe sich Dr. H. anlässlich des ersten Gesprächs am 23. März 2001 durch Übergabe einer Visitenkarte ausdrücklich als stellvertretender Vorsitzender der Geschäftsführung der TaurusHolding ausgewiesen. Hätten Dr. K. und Dr. H. im Namen aller ca. 600 Gesellschaften der KirchGruppe handeln wollen, hätten sie dies klarstellen müssen. Auch fehle es an der Vertretungsmacht der Herren Dr. K. und Dr. H. für sämtliche Zedentinnen. Außerdem seien durch die Gespräche, die schon nach dem Vortrag der Klägerin keine Vertragsverhandlungen gewesen seien, keine umfassenden Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten begründet worden. So sei es dem Beklagten zu 2) und Herrn C. bei dem Treffen am 23. März 2001 um die Beziehungspflege mit einem Kunden gegangen, der die bestehende Geschäftsbeziehung als belastet empfunden habe. Eine Ausweitung der Geschäftsbeziehungen etwa im Bereich des Investment Banking sei von der Beklagten zu 1) zwar nicht kategorisch ausgeschlossen, aber mit Skepsis betrachtet worden. Während Herr Dr. K. und Herr Dr. H. die Ausweitung der Kreditbeziehung – an der diese zuallererst interessiert gewesen seien - zur Voraussetzung für eine Zusammenarbeit im Investment Banking gemacht hätten, habe Herr C. diese Verquickung abgelehnt. Da die Beklagte zu 1) keine weitere Kreditgewährung beabsichtigt habe, seien auch keine vertraulichen Informationen mitgeteilt worden. Bei dem Treffen am 12. November 2001, das auf Wunsch von Herrn Dr. H. mit Herrn C. stattgefunden habe und zu dem Herr Dr. K. – für Herrn C. unvermutet – später hinzugekommen sei, habe Herr Dr. H. Herrn C. – für diesen überraschend - den Vorschlag unterbreitet, dass sich die Beklagte zu 1) als Finanzinvestorin in Höhe von mehreren Milliarden Euro an der KirchGruppe beteiligen solle. Herr C. habe Herrn Dr. H. daraufhin erläutert, dass die Beklagte zu 1) im Begriff sei, ihre Aktivitäten im Bereich Private Equity einzustellen. Auch während dieses Treffens seien keine vertraulichen Unterlagen übergeben worden. Im Rahmen des Gesprächs am 09. Januar 2002 habe Herr C. Herrn Dr. H. erneut erklärt, dass ein Einstieg der Beklagten zu 1) als Finanzinvestor oder Kreditgeber bei der KirchGruppe nicht in Betracht komme. Herr C. habe auch bei dieser Gelegenheit keine Dokumente, insbesondere keine Präsentation von JPMorgan, erhalten. Auch eine Einbeziehung der 17 Zedentinnen in ein etwaiges vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) komme nicht in Betracht. Es fehle schon am erforderlichen Schutzbedürfnis. Auch eine Pflichtverletzung liege nicht vor, weder sei das Bankgeheimnis verletzt, worden noch habe eine Schonungspflicht bestanden, schließlich hätten nur unverbindliche Sondierungsgespräche stattgefunden. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo scheide somit aus. Die Beklagten sind des weiteren der Meinung, auch aus dem Projekt „Concordia“ könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Der zwischen der Beklagten zu 1) und ProSiebenSat.1 geschlossene Beratungsvertrag zur Erstellung einer Fairness Opinion entfalte keine Schutzwirkung zugunsten der 17 Zedentinnen. Eine Drittwirkung scheide schon deshalb aus, weil eine Investmentbank, die eine der beteiligten Gesellschaften im Rahmen einer Verschmelzung in den Verhandlungen mit der Gegenseite berate, dies nur im ausschließlichen Interesse ihres Auftraggebers könne. Auch hätten die Minderheitsaktionäre von ProSiebenSat.1 und die herrschende und übernehmende Aktionärin KirchMedia bei der geplanten Verschmelzung entgegengesetzte Interessen gehabt, was ebenfalls gegen Drittschutz spreche. Zwar schließe diese Gegenläufigkeit den Drittschutz etwa bei Verträgen zur Gutachtenerstellung nicht aus, die Beklagte zu 1) habe vorliegend aber nicht in einer einem Gutachter vergleichbaren Weise tätig werden sollen. Zudem fehle es für die Einbeziehung der Zedentinnen an der Leistungsnähe, weil die Beratungsleistung der Beklagten zu 1) nicht für KirchMedia und schon gar nicht für die übrigen Zedentinnen, sondern ausschließlich für die Organe von ProSiebenSat.1 bestimmt gewesen sei. Die Zedentinnen hätten bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung des Beratungsvertrags nicht in Berührung kommen sollen. Eine Haftung sei überdies auch deshalb ausgeschlossen, weil eine Fairness Opinion im Wesentlichen auf die ungeprüften Angaben des Auftraggebers gestützt werde. Schließlich fehle es an der Schutzbedürftigkeit der Zedentinnen. Es sei zudem keine Pflichtverletzung der Beklagten gegeben. Eine Pflicht zur Vertraulichkeit habe auf Grund des Beratungsvertrags nur in Bezug auf ProSiebenSat.1 und nicht hinsichtlich anderer Gesellschaften der KirchGruppe bestanden, also auch nicht in Bezug auf die Zedentinnen. Die Beklagten hätten auch nicht schuldhaft gehandelt, zumal zu bedenken sei, dass die Beklagte zu 1) gemäß Ziffer III (iii) des Beratungsvertrags nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafte. Auch Ansprüche aus der Vertraulichkeitsvereinbarung im Rahmen des Projekts „Concordia“ bestünden nicht. Die Beklagten erheben diesbezüglich die Einrede der Verjährung und führen aus, Ansprüche aus Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung seien von der Klägerin erstmals in ihrer Replik vom 25. September 2006 vorgebracht worden und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005. Es handele sich bei der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung aber um einen neuen Streitgegenstand, so dass Verjährungshemmung nicht schon durch die Klage eingetreten sei. Abgesehen von der Verjährung bestehe wegen Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung aber ohnehin kein Schadensersatzanspruch. Der Beklagte zu 2) sei schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Vertraulichkeitsvereinbarung einbezogen gewesen und er habe durch seine Interviewäußerung auch in sachlicher Hinsicht keine Pflicht aus dieser Vereinbarung verletzt. Außerdem sei von den 17 Zedentinnen lediglich KirchMedia an der Vertraulichkeitsvereinbarung beteiligt gewesen. Die übrigen 16 Zedentinnen seien auch nicht in deren Schutzbereich einbezogen worden, weil die bloße konzernmäßige Verbindung eines Dritten mit dem Gläubiger keine Gläubigernähe begründe. Auch ein Anspruch aus Verletzung des mit der PrintBeteiligung geschlossenen Darlehensvertrags scheide aus, weil die Zedentinnen ebensowenig wie die TaurusHolding und Herr Dr. K. persönlich in dessen Schutzbereich einbezogen seien – letzteres habe der BGH im parallelen Vorprozess ja bereits so entschieden. Insbesondere diejenigen Zedentinnen, die weder unmittelbar noch mittelbar an der PrintBeteiligung beteiligt gewesen seien und deren einzige Verbindung zur PrintBeteiligung darin bestanden habe, dass sie von derselben Muttergesellschaft (mittelbar) beherrscht worden seien, seien nicht in den Schutzbereich des Printkreditvertrags einbezogen worden. Ein Anspruch aus Delikt stehe den Zedentinnen ebenfalls nicht zu. Insbesondere könne sich die Klägerin für den Anspruch aus § 823 I BGB nicht auf ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den 17 Zedentinnen und den Beklagten berufen, das die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) als rechtswidrig qualifizierten, da ein solches vorvertragliches Schuldverhältnis schon nicht bestehe. Ein Schadensersatzanspruch aus § 824 BGB scheide bereits deshalb aus, weil der Beklagte zu 2) im Bloomberg-Interview keine unwahren Tatsachen behauptet oder verbreitet habe. Die Voraussetzungen des § 826 BGB lägen nicht vor, weil die Interviewäußerungen nicht sittenwidrig gewesen seien. Die Beklagten sind der Meinung, Schadensersatzansprüche der Klägerin schieden zudem aus, weil es auch an der Haftungsausfüllung, insbesondere der Kausalität, fehle. KirchMedia und TaurusTV sowie die weiteren wesentlichen Gesellschaften der KirchGruppe seien in Anbetracht der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wegen des Endes der New Economy- und Medienblase spätestens aber nach Ausübung des Springer-Puts Ende Januar 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen. Das Interview habe die Entscheidung von Kreditgebern und Investoren nicht beeinflussen können, weil diese schon vor dem Interview entschlossen gewesen seien, der KirchGruppe keine weiteren Mittel zur Verfügung zu stellen. Damit sei das Interview nicht kausal für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden. Zu den Schäden selbst tragen die Beklagten vor, der vom Erwerber der von KirchMedia und TaurusTV (mittelbar) gehaltenen ProSiebenSat.1-Aktien später erzielte Weiterverkaufserlös sei nicht zu berücksichtigen. Dieser Weiterverkauf sei nicht maßgeblich, weil zwischen dem Erwerb und dem Weiterverkauf umfangreiche Maßnahmen zur finanziellen Restrukturierung durchgeführt worden seien. Zudem spiegle der vom späteren Erwerber bezahlte Preis nicht den „objektiven Wert“ der ProSiebenSat.1-Aktien wider, weil die hinter diesem stehenden Finanzinvestoren das Ziel verfolgt hätten, einen führenden pan-europäischen Medienkonzern zu schaffen und dadurch erhebliche Synergien zu erzielen. Auch sei KirchMedia und TaurusTV allenfalls ein nicht ersatzfähiger Reflexschaden entstanden, zumal TaurusTV die Beteiligungen an ProSiebenSat.1 nur mehrstufig mittelbar gehalten habe. Die Beklagten sind darüber hinaus der Auffassung, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Urkunden stehe dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 242 BGB, weil es schon an einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Zedentinnen und den Beklagten fehle. Zudem stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten weder dem Grunde nach fest, noch könne von einem begründeten Verdacht einer Vertragspflichtverletzung durch die Beklagten die Rede sein. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aber auch nicht aus §§ 681 S. 1, 666 BGB, weil der vom Beklagten zu 2) Herrn Dr. K. im Gespräch vom 09. Februar 2002 erteilte Rat, Teile seiner Unternehmensgruppe zu veräußern, mit der Veräußerung fremder Sachen nicht vergleichbar sei. Zudem liege hier keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die Rechtsprechung einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen gewähre. Die Klägerin begehre die Einsicht in rein interne Aufzeichnungen, die von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 810 BGB fielen. Hierauf erwidert die Klägerin, sie sei durchaus aktivlegitimiert, die von den Beklagten angeführten Einwände gegen die Abtretung gingen ins Leere. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin verfüge nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung der gerichtlichen und außergerichtlichen Prozesskosten dieses Verfahrens, treffe nicht zu. Herr Dr. K., die beteiligten Insolvenzverwalter und die Klägerin hätten in der den streitgegenständlichen Abtretungen zugrunde liegenden Vereinbarung sichergestellt, dass sämtliche Kosten und insbesondere sämtliche Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gedeckt seien. Die Parteien der Vereinbarung hätten gewährleistet, dass ein Betrag von EUR 1,55 Mio. zur Erfüllung etwaiger Kostenerstattungsansprüche des Gegners hinterlegt werde und nicht durch andere Geschäfte aufgezehrt werden könne, wobei sich die Klägerin gleichzeitig verpflichtet habe, keine andere Geschäftstätigkeit aufzunehmen als die Geltendmachung der Ansprüche der Gesellschaften. Auch seien die Abtretungen hinreichend bestimmbar, dies sei bei der Abtretung sämtlicher einem Gläubiger gegen einen Schuldner zustehender Forderungen stets der Fall. Zudem greife die Verjährungseinrede hinsichtlich der Ansprüche aus Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. Die Klägerin habe bereits in der Klageschrift vom 31. Dezember 2005 mehrfach vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 1) vertrauliche Informationen der Zedentinnen zweckwidrig verwendet bzw. diese offenbart habe. Es sei rechtlich unerheblich, dass in der Klage der Hinweis fehle, dass sich die Pflicht zur Vertraulichkeit nicht nur aus den Umständen, sondern auch aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergebe. Entscheidend sei allein, dass sämtliche Umstände der Verletzungshandlung bereits in der Klageschrift vorgetragen worden seien. Es handle sich insoweit um einen einheitlichen Streitgegenstand, da Gegenstand der Klage sämtliche Schäden seien, die den Zedentinnen auf Grund des Bloomberg-Interviews entstanden seien, und da der Klageantrag und die geltend gemachten Pflichtverletzungen den Streitgegenstand bestimmten und nicht die Rechtsgrundlagen, auf die der Anspruch gestützt werde den Lebenssachverhalt individualisierten. Die Verjährung sei daher durch die Klageerhebung wirksam gehemmt worden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008 Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Februar 2009 haben die Beklagten bezüglich der von ihr vorgetragenen Sittenwidrigkeit der Abtretung, der Verjährung von Ansprüchen aus der Vertraulichkeitsvereinbarung sowie zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretungen ergänzend vorgetragen (Bl. 1472/1488 d. A.). Hierauf hat die Klägerin mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02. März 2009 erwidert und unter anderem ausgeführt, die Abtretung sei durchaus wirksam, insbesondere sei die Klägerin durchaus finanziell ausreichend ausgestattet, um etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten erfüllen zu können (Bl. 1489/1527 d. A.). Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für die Feststellungsanträge Ziffern II. und V. erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO zu bejahen. Die bei reinen Vermögensschäden, wie vorliegend, erforderliche Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts (BGH NJW 1993, 648 ; NJW 1996, 1062 ; NJW 2000, 725 ; NJW-RR 2001, 1351 ; NJW 2002, 1346 ) ist gegeben. Es erscheint jedenfalls wahrscheinlich, dass die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) das Klima in Kreditverhandlungen mit Banken zumindest verschlechtert haben. Dies reicht in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Primärverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung geschützter Vermögensinteressen durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) aus. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Unabhängig von der Aktivlegitimation der Klägerin (unten Ziffer I.) stehen dieser weder gegen die Beklagte zu 1) (unten Ziffer II.) noch gegen den Beklagten zu 2) (unten Ziffer III.) Schadensersatzansprüche zu. Auch kann die Klägerin die begehrte Auskunft und Einsicht in Unterlagen nicht verlangen (unten Ziffer IV.). I. Die Aktivlegitimation der Klägerin erscheint zwar zweifelhaft, kann letztlich aber dahinstehen. Zweifel ergeben sich freilich nicht schon daraus, dass die Klägerin in Klageantrag Ziffer II. „Taurus Produktion s GmbH“ und „ Kirch PayTV Rechtehandels-GmbH & Co. KG" als Zedentinnen nennt, obwohl sie für diese Gesellschaften keine Abtretungsvereinbarungen vorgelegt hat. Durch Auslegung gemäß §§ 133 , 157 BGB ist zu ermitteln – auch unter Berücksichtigung der insoweit erfolgten Korrektur hinsichtlich Antrag Ziffer V. (Replik vom 25. September 2006, Bl. 363/364 d. A.) – dass es sich bei der „Taurus Produktions GmbH“ um die „Taurus Produktion GmbH“ und bei der „Kirch PayTV Rechtehandels-GmbH & Co. KG" um die „PayTV Rechtehandels-GmbH & Co. KG" der Abtretungsvereinbarungen (Anlagen K 59 und K 64) handelt. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten bezog sich ohnehin nur auf Klageantrag Ziffer V. (Klageerwiderung vom 31. Mai 2006, Bl. 202 d. A.). Dennoch bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der zwischen der Klägerin und den Zedentinnen geschlossenen Abtretungsvereinbarungen (Anlagen K 50 bis K 66) gemäß § 398 BGB. So ist zum einen fraglich, ob die Klägerin hier nicht als mehr oder weniger vermögenslose Gesellschaft vorgeschoben wird, um Kostenerstattungsansprüche der Beklagten zu vereiteln (unten Ziffer 1.) und zum anderen ist ungewiss, ob die an eine Abtretung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen hinsichtlich Ziffer II. Absatz 2 der Abtretungsvereinbarungen – und damit bezüglich der Klageanträge Ziffern III. bis V. - erfüllt sind (unten Ziffer 2.). 1. Eine Inkassozession ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn dem Prozeßgegner die Erstattung von Prozeßkosten unmöglich gemacht werden soll, indem ein mittelloser Zessionar vorgeschoben wird, damit der vermögende Zedent im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits dem Gegner die Kosten nicht zu erstatten braucht (BGH NJW 1980, 991 m.w.N.; BGH NJW 1986, 850 , 851; RGZ 81, 175 , 176; Busche in: Staudinger , Kommentar zum BGB, 2005, Rz. 109 Einl. zu § 398 ff.).
- a)Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten ist einziger Geschäftsgegenstand der Klägerin, deren Firma „KGL Pool“ für „Kirch Group Litigation Pool“ steht, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verschiedener Gesellschaften der KirchGruppe (Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2008, Bl. 967 d. A.). Weiter haben die Beklagten - von der Klägerin unbestritten - vorgetragen, der Klägerin seien die Schadensersatzansprüche zum Inkasso abgetreten worden und die Klägerin habe am 31. Dezember 2006 bei einer Bilanzsumme von EUR 19.417,38 lediglich über ein Eigenkapital von EUR 17.917,38 verfügt (Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2008, Bl. 968 d. A.). In Anbetracht der hier eingeklagten über 2 Mrd. EUR und der damit im Raum stehenden Kostenerstattungsansprüche der Beklagten im Falle des Unterliegens der Klägerin, erscheint dieser unstreitige Vortrag zumindest zur Begründung eines Anscheinsbeweises ausreichend, der dazu führt, dass die Klägerin die Beweislast für ihre Leistungsfähigkeit trägt. Ob die Klägerin insoweit ihrer Darlegungs- und Beweispflicht ausreichend nachgekommen ist, erscheint fraglich, kann aber letztlich dahinstehen.
- b)Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, die zwischen ihr, den Zedentinnen und Herrn Dr. K. getroffene Litigation Pool Vereinbarung stelle sicher, dass die Klägerin durch „angemessene Vorschüsse“ finanziell ausreichend ausgestattet sei (Schriftsatz der Klägerin vom 11. November 2008, Bl. 1324 d. A.). Insbesondere sei vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und vor Einlegung oder Abwehr etwaiger Rechtsmittel Sicherheit zu leisten. Ob dies genügt, ist schon deshalb zweifelhaft, weil bei der Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig ist, auf den Zeitpunkt seiner Vornahme abzustellen ist (BGH NJW 1989, 1276 , 1277 m.w.N.), also die Vermögensverhältnisse der Klägerin zum Zeitpunkt der Abtretung maßgeblich sind. Für diesen Zeitpunkt hat die Klägerin konkret nichts vorgetragen. Sie hat insbesondere keinen Nachweis für die nunmehr nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach ihrem Vortrag geleistete Sicherheit vorgelegt. Zum Beweis hat die Klägerin Herrn Rechtsanwalt Dr. J., den Insolvenzverwalter der Zedentinnen KirchMedia, KirchBeteiligung und TaurusTV, als Zeugen angeboten, ohne auszuführen, woraus sich dessen Kenntnis hinsichtlich einer geleisteten Sicherheit ergeben soll (Schriftsatz der Klägerin vom 11. November 2008, Bl. 1324 d. A.). Später hat sie ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. J. sei in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an der Litigation Pool Vereinbarung als Partei beteiligt und könne ihren Inhalt bestätigen (Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2008, Bl. 1369 d. A.). Auszüge dieser Vereinbarung, nämlich Seiten 1 bis 3, 11 und 18, hat die Klägerin zudem als Anlage K 225 in notariell beglaubigter Abschrift vorgelegt. Dabei gibt allein Seite 11 – „VI. Kosten der Geltendmachung“ – einen aussagekräftigen Teil der Vereinbarung wieder. Danach „(ist) die finanzierende Partei (…) verpflichtet, (…) Sicherheit zu leisten“. Bei der „finanzierende(
- n)Partei“ handelt es sich, wie die Parteibezeichnung zu Beginn der Vereinbarung zeigt, um Herrn Rechtsanwalt E., den Geschäftsführer der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2008 hatte die Klägerin noch vorgetragen, Herr Dr. K. habe sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, diese von sämtlichen Ansprüchen der Beklagtenpartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Prozesses freizuhalten und entsprechende Sicherheiten zu stellen (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 1357 d. A.). Von Herrn Rechtsanwalt E. hat die Klägerin des weiteren ein Schreiben vom 12. Dezember 2008 an ihre Parteivertreter vorgelegt (Anlage K 226) – wobei schon unklar ist, als welches der gesetzlich abschließend normierten Beweismittel die Klägerin dies qualifiziert wissen möchte -, mit dem er „bestätig(
- t)(…), dass (ihm) von der Treugeberin auch ein Betrag in Höhe von EUR 1,55 Mio. zur Verfügung gestellt wurde, der ausschließlich als Sicherheit zur Erfüllung eventueller Kostentragungspflichten (…) dient“. Treugeberin ist, wie Rechtsanwalt E. in dem Schreiben weiter erklärt, Frau R. K., die aber nicht als Zeugin benannt wird. Statt ihrer hat die Klägerin Herrn Rechtsanwalt Dr. Ku. als Zeugen dafür benannt, dass die Parteien der Vereinbarung sichergestellt hätten, dass ein Betrag in Höhe von EUR 1,55 Mio. zur Erfüllung etwaiger Kostenerstattungsansprüche des Gegners hinterlegt sei (Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2008, Bl. 1371 d. A.). Dieser ist nicht einmal Partei der Litigation Pool Vereinbarung vom 09. Dezember 2003, sondern war an dieser nur als Vertreter von Herrn Dr. K. beteiligt, wie Seite 1 des vorgelegten Vereinbarungsauszugs (Anlage K 225) zeigt. Unklar ist, woher Rechtsanwalt Dr. Ku. Kenntnis darüber hat, dass die Parteien eine entsprechende Hinterlegung sichergestellt haben. Da die Frage des Fehlens der Aktivlegitimation wegen Sittenwidrigkeit der Abtretungen aber dahingestellt bleiben kann, weil die Klage schon aus anderen Gründen keinen Erfolg hat, musste dem Antrag der Beklagten, der Klägerin aufzugeben, die Vereinbarung vollständig vorzulegen (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 1358 d. A.), ebensowenig entsprochen werden, wie dem im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2009 (Bl. 1479 d. A.) gestellten Antrag gemäß § 142 ZPO, gegenüber Herrn E. und Frau K. anzuordnen, den Treuhandvertrag und die Zahlungsbelege vorzulegen. 2. Hinsichtlich der Klageanträge Ziff. III., IV. und V. ist die Aktivlegitimation der Klägerin überdies im Hinblick auf die an die Bestimmtheit einer Abtretung zu stellenden Anforderungen problematisch. Die diesbezügliche Passage der Abtretungsvereinbarungen (Anlagen K 50 bis K 66) lautet: „Zudem tritt die Gesellschaft alle Ansprüche gleich welcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich nach welcher Rechtsordnung, insbesondere in Deutschland und den USA, insbesondere Schadensersatzansprüche, wegen der Vorbereitung des Interviews auf Bloomberg TV am 4. Februar 2002 in New York City bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Handlungen und Begleitumstände gegen die Deutsche Bank AG und ihren damaligen Vorstandssprecher und heutigen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. an den Litigation Pool ab.“ Insoweit ist schon unklar, welche Sachverhalte „im Zusammenhang“ mit dem Interview stehen und welche als „Begleitumstände“ des Interviews gelten können.
- a)Anders als Absatz 2 von Ziffer II. der Abtretungsvereinbarungen, der Ansprüche wegen des Bloomberg-Interviews zum Gegenstand hat und hinreichend bestimmt ist, betrifft der zitierte Absatz 3 alle Ansprüche „wegen der Vorbereitung des Interviews auf Bloomberg TV am 4. Februar 2002 in New York City bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Handlungen und Begleitumstände“. Zwar bestehen gegen die Abtretung auch mehrerer Forderungen unter einer Gesamtbezeichnung keine Bedenken, jedoch muss wegen des Grundsatzes der Spezialität die Zugehörigkeit der einzelnen Forderung zu dem „Paket“ hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein (vgl. Roth in: Rebmann, Säcker, Rixecker , Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, Rz. 71 zu § 398), was hier zumindest fraglich erscheint. Letztlich würde hier aber der Klägerin die Spezifizierung der abgetretenen Forderungen erst nach der mit Klageantrag Ziffer III. begehrten Auskunft möglich sein.
- b)Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass maßgeblich hier allein die Frage ist, ob die in diesem Verfahren streitgegenständlichen Forderungen abgetreten wurden (Replik vom 25. September 2006, Bl. 374 d. A.). Die Klägerin hat insoweit die Herren Rechtsanwälte Dr. W. und Ku. als Zeugen dafür angeboten, dass die streitgegenständlichen Forderungen jedenfalls erfasst sind (Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2008, Bl. 1391 d. A.). Jedoch ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung die Bestimmbarkeit der von ihr erfassten Forderungen, denn wie bei jeder Verfügung ist auch bei der Abtretung Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Verfügungsgegenstand zum Zeitpunkt, in dem er übergehen soll, hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. Busche in: Staudinger , Kommentar zum BGB, 2005, Rz. 53 zu § 398; Roth in: Rebmann, Säcker, Rixecker , Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, Rz. 67 zu § 398; RGZ 134, 225, 227; BGHZ 7, 365 , 367; NJW 1995, 1669). Soweit sie dieselben Zeugen zum Beweis der Tatsache angeboten hat, dass sämtliche Ansprüche aus und in Zusammenhang mit sämtlichen weiteren schädigenden Handlungen der Beklagten, die gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzen oder deliktische Handlungen darstellen und die in den Monaten vor und nach dem Bloomberg-Interview erfolgt sind, insbesondere aufgrund von Gesprächen, die der Beklagte oder weitere Mitarbeiter der Beklagten in Bezug auf die KirchGruppe bzw. die Zedentinnen mit Dritten im Zeitraum September 2001 bis April 2002 geführt haben, an die Klägerin abgetreten worden seien (Schriftsatz der Klägerin vom 14. November 2008, Bl. 1391 d. A.) erscheint dieser Zeugenbeweis nicht geeignet, das Maß der Bestimmtheit zu erhöhen. Die Wirksamkeit der Zession und damit die Aktivlegitimation der Klägerin kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil der Klägerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche ohnehin nicht zustehen. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) aus abgetretenem Recht jedenfalls kein Anspruch auf Schadensersatz (Klageanträge Ziffern I., II. und V.) zu. Da dieser schon dem Grunde nach nicht besteht, kann dahinstehen, ob der Haftungsausfüllungstatbestand – insbesondere die haftungsausfüllende Kausalität (auf die Nachweisschwierigkeiten in diesem Bereich weist Fischer DB 2006, 598, 600 zurecht hin) – gegeben ist. 1521. Schadensersatzansprüche der Zedentinnen ergeben sich nicht aus § 311 II i.V.m. §§ 241 II, 280 I BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, wobei offen bleiben kann, ob hier neues Schuldrecht zur Anwendung kommt, weil die Klägerin den Ansprüchen unter anderem Vorgänge aus dem Jahr 2001 zugrunde legt, da die genannten Vorschriften lediglich die Rechtsprechungsgrundsätze zur culpa in contrahendo kodifizieren. 153Zwischen den 17 Zedentinnen und der Beklagten zu 1) besteht kein Schuldverhältnis gemäß § 311 II BGB, weil die von der Klägerin geltend gemachten Kontakte schon nicht geeignet waren, ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu begründen (unten lit.
- b)und die Voraussetzungen der Stellvertretung nicht erfüllt sind (unten lit. a).
- a)Parteien des vorvertraglichen Schuldverhältnisses sind grundsätzlich die Parteien des in Aussicht genommenen Vertrags ( Grüneberg in: Palandt , Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, Rz. 26 zu § 311). Dabei sind auch im Bereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses die Vorschriften über die Stellvertretung anwendbar (vgl. Schilken in: Staudinger , Kommentar zum BGB, 2004, Rz. 11 zu § 164 m.w.N.; dies setzt auch Schramm in: Rebmann, Säcker, Rixecker , Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, Rz. 11 zu § 164 voraus). Davon scheint auch die Klägerin – trotz der anders lautenden Überschrift in ihrer Replik vom 25. September 2006 (Bl. 378 d. A.) - in ihrer Triplik vom 23. Mai 2008 (Bl. 922 d. A.) auszugehen.
- aa)Es fehlt jedoch schon an der Vertretungsmacht für sämtliche Zedentinnen. Die hierfür beweisbelastete Klägerin ( Heinrichs in: Palandt , Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, Rz. 18 zu § 164) hat – trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten (Schriftsätze der Beklagten vom 31. Mai 2006, Bl. 210 d. A.; vom 30. März 2007, Bl. 620 d. A.; vom 10. Oktober 2008, Bl. 1226 d. A.) - das Vorliegen der Vertretungsmacht der Herren Dr. K. und Dr. H. noch nicht einmal für sämtliche Zedentinnen behauptet, geschweige denn belegt. Soweit sie geltend gemacht hat, Verhandlungsvollmacht reiche aus, gilt dasselbe.
(1)In der Klage hat sie vorgetragen, Dr. K. sei alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Zedentinnen KirchMedia, KirchPayTV, KirchBeteiligung und TaurusTV gewesen. Ob sich das daran anschließende Zeugenbeweisangebot auf diesen oder den anschließenden Vortrag bezieht ist unklar, Auszüge aus dem Handelsregister für die genannten Gesellschaften wurden nicht vorgelegt (Klageschrift vom 31. Dezember 2005, Bl. 23 d. A.).
(2)Des weiteren hat die Klägerin behauptet, Dr. K. und Dr. H. seien Geschäftsführer der Zedentin Formel Eins Beteiligungs GmbH gewesen (Triplik vom
- Mai 2008, Bl. 698/699 d. A.). Zum Beweis hat sie einen Auszug aus einem Schriftsatz des Insolvenzverwalters Dr. J. an das Amtsgericht München vorgelegt (Anlagen K 152), in dem Dr. J. unter anderem die Herren Dr. K. und Dr. H. als Geschäftsführer der Formel Eins Beteiligungs GmbH bezeichnet. Weiters hat die Klägerin vorgetragen, Herr Dr. K. sei Geschäftsführer der Zedentin Taura S.A. gewesen (Triplik vom
- Mai 2008, Bl. 698/699). Zum Beweis hat sie wiederum einen Auszug aus einem Schriftsatz des Insolvenzverwalters Dr. J. an das Amtsgericht München vorgelegt (Anlagen K 153), in dem aber schon nicht Dr. K. sondern u.a. Herr Dr. H. unter „Vertretungsberechtigte Organe“ der Taura S.A. aufgeführt wird (S. 232 der Anlage K 153). Ganz abgesehen von der Frage, um welches Beweismittel es sich bei diesen Schriftsätzen handeln soll, deckt sich die Anlage insoweit nicht einmal mit dem klägerischen Vortrag. Soweit die Klägerin zudem Rechtsanwalt Dr. J. als Zeugen angeboten hat, hat sie nicht dargelegt, weshalb dieser als Zeuge in Betracht kommt, obwohl sich dies – zumindest für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der mutmaßlichen Vertragsverhandlungen - aus seiner Stellung als Insolvenzverwalter allein nicht ergibt und eine Zeugenaussage, die lediglich den Versand der genannten Schriftsätze an das Amtsgericht München bestätigt, zum Beweis ungeeignet ist.
(3)Einzig für die Zedentin Beta Licence GmbH hat die Klägerin einen Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt (Anlage K 154), der ihren Vortrag, wonach Herr Dr. K. deren Geschäftsführer war, bestätigt (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 698/699 d. A.). Somit hat die Klägerin eine Vertretungsmacht nur für sieben der 17 Zedentinnen behauptet, für die übrigen zehn dagegen nicht. Jedenfalls für diese zehn fehlt es somit schon an der Vertretungsmacht. bb) Zudem liegt kein Handeln der Herren Dr. K. und Dr. H. namens der Zedentinnen vor. Offenkundigkeit gemäß § 164 I 1, I 2 BGB ist nicht gegeben.
(1)Dabei ist nicht die Frage problematisch, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft gewollt war, da die Herren Dr. K. und Dr. H. jedenfalls erkennbar nicht in eigenem Namen handelten. (
- a)Somit helfen die von der Klägerin zunächst gemachten Ausführungen, es komme allein auf die tatsächliche Willensrichtung des Handelnden an, ob sein Verhalten der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses zwischen dem Vertragspartner und ihm selbst oder einem Dritten diene (Replik vom 25. September 2006, Bl. 385/386 d. A.) hier nicht weiter. Dies gilt unabhängig davon, dass die von ihr in diesem Zusammenhang gebildeten Beispielsfälle sämtlich (anerkannte) Ausnahmen vom Offenkundigkeitserfordernis darstellen, die in vorliegendem Fall nicht zum Tragen kommen. Inmitten stehen dort Sachverhalte, bei denen es für die Vertragsschließenden (meist) ohne Bedeutung ist, ob der andere Teil im eigenen oder fremden Namen handelt, weil dem Vertragspartner die Person des Kontrahenten gleichgültig ist (BGH NJW 1955, 587 , 590; BGH NJW 91, 2283 , 2284 f.; BGH NJW 1991, 2258), etwa weil die Bonität des Schuldners keine Rolle spielt, da es sich um Bargeschäfte handelt. (
- b)Auch betrifft die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH - abgedruckt in NJW 1976, 712 - ein anderes Problem, nämlich das, ob Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in contrahendo bei Kaufverträgen in Selbstbedienungsläden ist, dass der Geschädigte sich mit dem Ziel des Vertragsabschlusses oder doch der Anbahnung „geschäftlicher Kontakte“ - also als zumindest möglicher Kunde, wenn auch vielleicht noch ohne feste Kaufabsicht - in die Verkaufsräume begeben hat – was der BGH in der genannten Entscheidung bejaht hat. (
- c)Weil hier nicht die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdgeschäft Schwierigkeiten bereitet, greift auch die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen Geschäft nicht (Duplik vom 30. März 2007, Bl. 617/618 d. A.). Die Zweifelsregel, wonach Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers deuten (BGH NJW 1974, 1191 ; BGH NJW 1998, 2897 ) und wonach die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, dafür spricht, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird (BGH NJW 1986, 1675 ; BGH NJW 2008, 1214 ), hilft hier ebenfalls nicht weiter.
(2)An der Offenkundigkeit fehlt es aber insoweit, als nicht erkennbar ist, in wessen Namen die von der Klägerin vorgetragenen Gespräche geführt wurden. Unstreitig wurden die Zedentinnen von keinem der für die KirchGruppe Auftretenden als vertretene Gesellschaften und künftige Vertragspartnerinnen genannt. Zwar reicht es aus, wenn die Auslegung ergibt, wer Vertragspartei eines anvisierten Vertrags werden soll ( Schilken in: Staudinger , Kommentar zum BGB, 2004, Rz. 35 Vorb. zu §§ 164 ff), auch welche von mehreren Gesellschaften vertreten wird (BGH WM 1978, 1151). Erforderlich ist hierfür aber, dass Umstände gegeben sind, die eine solche Auslegung ermöglichen. Den Ausführungen der Klägerin sind derartige Umstände nicht zu entnehmen, sie hat nicht Umstände vorgetragen, sondern vielmehr die Auslegung vorweggenommen und sich dabei noch nicht einmal festgelegt – ganz abgesehen davon, dass sie Ausführungen zur Offenkundigkeit mit solchen zum Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses vermischt hat (Replik vom 25. September 2006, Bl. 378 ff. d. A.). (
- a)So hat die Klägerin einerseits vorgetragen, die Gespräche dienten der Anbahnung geschäftlicher Kontakte mit sämtlichen Gesellschaften der KirchGruppe (Replik vom 25. September 2006, Bl. 380 d. A.). Dies würde aber nur noch weiterreichende Probleme bei der Frage der Vertretungsmacht aufwerfen, da zur KirchGruppe mehr als 600 Gesellschaften gehörten (Duplik vom 30. März 2007, Bl. 489 d. A.), sich das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin (Schriftsatz vom 23. Mai 2008, Bl. 698 d. A.) nicht auf die Zahl 600 bezieht und eine Erkennbarkeit in einem solchen Fall nicht vorliegen kann. Daher führt hier auch das Argument der Klägerin nicht weiter, aus dem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 06. Mai 1998 (Anlage K 149) ergebe sich, dass dieser die gesamte KirchGruppe zu einem Unternehmen gemacht habe und dass auch die Beklagten Herrn Dr. K. mit seiner Unternehmensgruppe gleichgesetzt hätten (Schriftsätze der Klägerin vom 23. Mai 2008, Bl. 699/700 d. A. und vom 23. Mai 2008, Bl. 923 d. A.). Dies gilt zumal aus diesem Schreiben ein solcher Schluss ebensowenig gezogen werden kann wie aus dem Schreiben des Herrn C. vom 08. März 2001 (Anlage K 155) (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 701 d. A.). Außerdem würde eine Gleichsetzung mit der Unternehmensgruppe dem Offenkundigkeitsprinzip nicht genügen, weil „die KirchGruppe“ als solche nicht rechtsfähig ist und somit auch nicht Partei eines (vorvertraglichen) Schuldverhältnisses werden konnte. Soweit der Begriff „die KirchGruppe“ von den Beteiligten als Synonym für sämtliche Mutter- und Tochtergesellschaften der Gruppe verwendet wird, ändert dies an der rechtlichen Bewertung nichts. (
- b)An anderer Stelle hat die Klägerin geltend gemacht, die Gespräche hätten jedenfalls der Anbahnung geschäftlicher Kontakte mit den „zentralen Gesellschaften der KirchGruppe“ gedient, wobei unklar ist, ob und warum es sich bei den 17 Zedentinnen – für die Beklagten erkennbar - um solch „zentrale Gesellschaften“ handelt (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 923 d. A.). (
- c)Dann wiederum hat die Klägerin vorgetragen, es hätten Vertragsabschlüsse mit der jeweiligen Obergesellschaft KirchMedia, KirchPayTV oder KirchBeteiligung – bei denen es sich sämtlich um Zedentinnen des hiesigen Verfahrens handelt - sowie den entsprechenden Tochtergesellschaften folgen können (Replik vom 25. September 2006, Bl. 393 d. A.). (
- d)Zudem hat die Klägerin die Auffassung vertreten, es reiche aus, dass der konkrete Vertragspartner erst im Laufe der Verhandlungen feststehe (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 926 d. A.). Hier stand der Vertragspartner aber zu keinem Zeitpunkt fest. Der von der Klägerin zum Beleg zitierten BGH-Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass der Vertretene bei der Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein braucht (BGH NJW 1989, 164 , 166). Jedoch war die dortige Vertragsgestaltung so, dass der Erwerber mit dem Eintritt in eine Bauherrengemeinschaft „automatisch“ Vertragspartner der dortigen Klägerin werden sollte. Ein damit auch nur ähnlicher Fall ist hier nicht gegeben, insbesondere wurden zwischen den Parteien keine Umstände vereinbart, an deren Vorliegen die Stellung als Vertragspartei geknüpft gewesen wäre. Außerdem wurde den Herren Dr. K. und Dr. H. nicht das Recht eingeräumt, den Vertragspartner zu bestimmen. Nicht zuletzt ist festzustellen, dass eine nachträgliche Bestimmung ohnehin nur ex nunc wirkt und eine Rückwirkung entsprechend § 177 BGB abzulehnen ist ( Schramm in: Rebmann, Säcker, Rixecker , Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, Rz. 20 zu § 164 m.w.N.). Dem Offenkundigkeitserfordernis ist somit nicht genügt.
- b)Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss scheitert zudem daran, dass die Kontakte, die unstreitig zwischen Vertretern der KirchGruppe und Vertretern der Beklagten zu 1) stattfanden, auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht geeignet waren, im Februar 2002 eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) mit dem Inhalt zu begründen, die Kreditwürdigkeit der Zedentinnen nicht zu gefährden. Die von der Klägerin zum Beweis für die Kontakte angebotenen Zeugen mussten daher nicht vernommen werden. Weder waren die einzelnen Kontakte zur Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses geeignet (unten lit. aa)), noch ergibt sich ein solches aus ihrer Gesamtschau (unten lit. bb)). Hieran ändert auch das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. M. (Anlage K 213) nichts (unten lit. cc)).
- aa)Durch die einzelnen Kontakte zwischen den Beteiligten entstand kein vorvertragliches Schuldverhältnis.
(1)Die Klägerin hat zunächst einen Brief des Beklagten zu 2) vom
- Mai 1998 (Anlage K 149) vorgelegt. Sie hat diesen später als „Angebotsschreiben“ bezeichnet (Triplik vom
- Mai 2008, Bl. 923 d. A.) und die Auffassung vertreten, aus diesem ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) bereits seit 1998 verstärkt versucht habe, die KirchGruppe als Kundin zu gewinnen. Der Beklagte zu 2) sei auf Herrn Dr. K. mit dem Vorschlag einer Zusammenfassung von kommerziellem Bankgeschäft und Investment Banking herangetreten (Triplik vom
- Mai 2008, Bl. 694 d. A.). Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei dem genannten Schreiben um einen Serienbrief, der an alle großen Kunden verschickt wurde, um das neue Betreuungskonzept der Beklagten zu 1) vorzustellen (Quadruplik vom
- Oktober 2008, Bl. 1098 d. A.). Dies wird durch das Schreiben selbst bestätigt. Der Brief bezieht sich auf die Berichterstattung über eine Pressekonferenz der Beklagten zu 1), auf der strukturelle Veränderungen hervorgehoben wurden und stellt diese anschließend kurz dar. Es ist zwar von der Beziehung der Beklagten zu 1) zu „Ihrem Haus“ sowie von der „Betreuung Ihres Hauses sowie sämtlicher Tochtergesellschaften weltweit“ die Rede. Es werden aber weder konkrete Gesellschaften der KirchGruppe oder gar die Zedentinnen genannt, noch gibt es – außer der handgeschriebenen Anrede und der handgeschriebenen Grußformel – sonstige Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um ein individuelles Schreiben der Beklagten zu 1) handelt. Es ist auch inhaltlich derart allgemein gehalten, dass hierin sicherlich kein Angebotsschreiben zu sehen ist. Unklar ist schon, was hier angeboten worden sein soll, wenn lediglich die strukturellen Veränderungen innerhalb der Bank dargestellt werden.
(2)Des weiteren hat die Klägerin ein internes Schreiben aus dem Haus der Beklagten zu 1) vom
- Januar 2000 (Anlage K 150) vorgelegt und hierzu vorgetragen, aus diesem ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) in den nächsten Jahren eine umfassende Beratung der KirchGruppe weiterverfolgt habe (Schriftsatz der Klägerin vom
- Mai 2008, Bl. 694/695 d. A.). Zwar ist im letzten Absatz dieses Schreibens davon die Rede, dass der Absender die Beziehungen insbesondere zu KirchMedia verstärken wolle, sowie davon, dass möglicherweise strategische Kreditvergaben erforderlich seien um ein Beratungsmandat zu erhalten. Gleichzeitig wird aber angefragt, welche Voraussetzungen der Adressat des Schreibens an eine Kreditvergabe knüpfe. Aus dem Schreiben geht somit noch nicht einmal der interne Entschluss der Beklagten zu 1) hervor, tätig zu werden, ganz abgesehen davon, dass auch ein derart interner Entschluss – genauso wie dieses interne Schreiben – ungeeignet wäre, ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zu begründen. 184
(3)Außerdem hat sich die Klägerin zur Begründung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses auf das Treffen zwischen Herrn Dr. K., Herrn Dr. H., dem Beklagten zu 2) und Herrn C. am 23. März 2001 in den Räumen der Beklagten zu 1) in München berufen. Der Vortrag der Klägerin zum Inhalt des Gesprächs ist jedoch unsubstantiiert (unten lit. (a)) und wird zudem durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt (unten lit. (b)). Außerdem ist auch bei Unterstellung des Vortrags von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis nicht auszugehen (unten lit. (c)). (
- a)Der Vortrag der Klägerin zum Treffen am 23. März 2001 ist zu unbestimmt. Nachdem ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift noch allgemeiner gehalten waren (Bl. 23/24 und Bl. 80 d. A.) -, hat sie in der Replik vorgetragen, dass bei dem Treffen über eine mögliche umfassende Tätigkeit der Beklagten zu 1) als Haus- und Investmentbank der KirchGruppe unter dem Dach der TaurusHolding gesprochen worden sei. Dabei habe die Beklagte zu 1) neben dem Kreditengagement bei der PrintBeteiligung vor allem auch als Investmentbank tätig werden sollen, es sei um eine umfassende bankgeschäftliche Zusammenarbeit gegangen (Replik vom 25. September 2006, Bl. 258 d. A.). In diesem Zusammenhang hat die Klägerin aufgezählt, was – allgemein - zur Tätigkeit einer Investmentbank gehört (Replik vom 25. September 2006, Bl. 258 d. A.), ohne dabei einen konkreten Bezug zum genannten Gespräch herzustellen. Außerdem geht schon aus der in der Aufzählung zuletzt genannten Tätigkeit „Eigengeschäft der Investmentbank“ hervor, dass sich diese Beschreibung der Klägerin weder konkret auf eine beabsichtigte Tätigkeit der Beklagten zu 1) für die Zedentinnen beziehen kann, noch dass bei dem Gespräch am 23. Mai 2001 über diese gesprochen worden sein kann, denn das „Eigengeschäft der Investmentbank“ betrifft ausschließlich die Investmentbank selbst. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Herren Dr. K., Dr. H. und C. als Zeugen zum Beweis dafür anbietet, dass der Beklagte zu 2) verlangt habe, dass die Beklagte zu 1) „über alles Bescheid wissen“ müsse, „um sich in dieser Aufgabe wohl fühlen“ zu können (Replik vom 25. September 2006, Bl. 259 d. A.), ist der Beweis schon deshalb nicht zu erheben, weil auch diese Aussage nicht konkretisieren würde, um welche „Aufgabe“ es sich hätte handeln sollen. (
- b)Der Vortrag der Klägerin zum Treffen am 23. März 2001 wird zudem durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt. (
- aa)So hat die Klägerin ein Schreiben von Herrn C. an Herrn Dr. H. vom 08. März 2001 vorgelegt (Anlage K 155). Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, mit diesem Schreiben habe Herr C. entsprechend der geplanten umfassenden bankgeschäftlichen Zusammenarbeit, die letztlich zu einer Funktion der Beklagten zu 1) als Hausbank habe führen sollen, die Agenda für das für den 23. März 2001 verabredete Treffen definiert (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 704 d. A.). In dem Schreiben selbst finden sich keine Hinweise darauf, dass Gegenstand des Treffens eine geplante Übernahme einer Hausbankfunktion durch die Beklagte zu 1) sein sollte. Das – neben Anrede und Grußwort - nur fünf Zeilen umfassende Schreiben wirkt eher wie eine Terminsbestätigung und bezieht sich im übrigen auf Unstimmigkeiten zwischen den Unternehmen. Es ist davon die Rede, dass es hilfreich sei, wenn Dr. H. seinen Widerstand dagegen aufgeben könne, dass die Beklagte zu 1) „ihren Mandanten“ bei einer Übernahme vertrete. Bei diesem Mandanten handelte es sich nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin um ein Unternehmen der News Corp., das Kaufinteresse an der BetaResearch, einer Tochtergesellschaft der Zedentin KirchBeteiligung gezeigt hatte (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 705 d.A.). Auch ergeben sich aus dem Schreiben entgegen der Auffassung der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass es Ziel der Beklagten zu 1) gewesen ist, nicht nur Dr. H. und Dr. K. dazu zu bewegen, den genannten Widerstand aufzugeben, sondern auch die eigene geschäftliche Beziehung zur KirchGruppe auszuweiten (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 705 d. A.). (
- bb)Des weiteren hat die Klägerin als Anlage K 157 ein internes Schreiben der Beklagten zu 1) vom 14. März 2001 – knapp 10 Tage vor dem Treffen am 23. März 2001 – vorgelegt, woraus sich nach ihrer Auffassung das erhebliche Interesse der Beklagten zu 1) ergebe, ein Einvernehmen hinsichtlich der umfassenden bankgeschäftlichen Zusammenarbeit zu erzielen (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 705 d. A.). In diesem Schreiben wird auf Irritationen innerhalb der KirchGruppe Bezug genommen, die wegen des Vorgehens der Investmentbank-Abteilung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf deren Mandat für den Kauf von BetaResearch entstanden seien. Dem genannten Schreiben ist zu entnehmen, dass ihm ein Brief von Herrn Dr. K. beigefügt war, dieser wurde nicht vorgelegt. Zwar stellt das Schreiben auch dar, dass die Dresdner Bank für die „ProSiebenSat.1 Eurobond“ mandatiert worden sei, nachdem sie der KirchHolding einen Kredit gewährt habe, es enthält aber keinen Rat dahin, einer Gesellschaft der KirchGruppe – oder gar einer der Zedentinnen – einen Kredit zu gewähren, oder sich um ein Mandat im Bereich des Investmentbankings zu bemühen. (
- cc)Keinen Aufschluss gibt auch das von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegte Schreiben vom 21. Oktober 2001, das der Beklagte zu 2) und Herr Dr. A. von der Beklagten zu 1) an Herrn Dr. K. gesandt haben. Die Klägerin hat dieses vorgelegt, um zu widerlegen, dass das Gespräch am 23. März 2001 auf einen Hilferuf des Herrn Dr. K. hin stattfand. Zum einen kommt es für die Entscheidung, ob auf Grund des Gesprächs ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet wurde, nicht darauf an, ob dieses auf einen Hilferuf des Herrn Dr. K. hin stattfand. Zum anderen gibt das Schreiben keinerlei Aufschluss darüber, ob das Gespräch auf einen Hilferuf hin stattfand, weil es sich dabei lediglich um einen Geburtstagsgruß des Beklagten zu 1) und des Herrn Dr. A. an Herrn Dr. K. handelt, in dem dessen Lebenswerk gewürdigt wird. Selbst wenn dem Treffen ein Hilferuf vorangegangen wäre, entspräche es nicht den gesellschaftlichen Konventionen, Herrn Dr. K. anlässlich seines Geburtstags auf den Grund dieses Hilferufs hinzuweisen. Auf das Gespräch, das nahezu sieben Monate vor Abfassung des Schreibens stattgefunden hatte, geht das Schreiben jedenfalls mit keinem Wort ein. (
- c)Unabhängig davon, dass der klägerische Vortrag unsubstantiiert ist und von den vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt wird, kann auch bei Unterstellung des Vortrags nicht davon ausgegangen werden, dass auf Grund des Gesprächs am 23. März 2001 ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und den 17 Zedentinnen begründet wurde. Insbesondere liegen keine Vertragsverhandlungen im Sinn des § 311 II Nr. 1 BGB vor. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass (mindestens zwei) Personen mit dem Ziel in Verhandlungen treten, einen bindenden Vertrag abzuschließen ( Löwisch in: Staudinger , Kommentar zum BGB, 2005, Rz. 99 zu § 311). Erfasst werden zwar alle Formen (bereits) rechtsgeschäftlicher Kontakte einschließlich bloßer Vorgespräche zu einem beabsichtigten Vertragsabschluss. Unverbindliche Gespräche, mit denen lediglich der Zweck verfolgt wird, etwaige gemeinsame wirtschaftliche Interessen auszuloten, um ggf. nach Auffindung solcher Interessen in Gespräche über Vertragsabschlüsse einzutreten, wie hier von der Klägerin vorgetragen, fallen dagegen nicht hierunter. Derartige Auslotungsgespräche sind das Gegenteil von Vertragsverhandlungen ( Emmerich in: Rebmann, Säcker, Rixecker , Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, Rz. 70 zu § 311). Zu einer anderen Bewertung des Treffens am 23. März 2001 gelangt man auch nicht bei Berücksichtigung des Geschäftsbesuchs von Mitarbeitern von Gazprom und der Beklagten zu 1) in der Zentrale der KirchGruppe, der nach dem März-Treffen statt fand – wann genau hat die Klägerin nicht vorgetragen – und bei dem unstreitig über eine mögliche Beteiligung von Gazprom an der KirchGruppe gesprochen wurde. Nach Auffassung der Klägerin war dieser Besuch ein erstes Ergebnis der Gespräche (Replik vom 25. September 2006, Bl. 259 d. A.; 393 d. A.). Die Beklagten haben dagegen – im weiteren von der Klägerin unwidersprochen – vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe ihren Kunden Gazprom bei der KirchGruppe einführen wollen, habe somit also gerade gegenläufige Interessen vertreten (Duplik vom 30. März 2007, Bl. 496 d. A.). Ein vorvertragliches Schuldverhältnis lässt sich hieraus nicht ableiten. 200
(4)Gleiches gilt für ein Treffen am 12. November 2001. An diesem Tag kam Herr C. nach Ismaning und traf sich dort zumindest mit Herrn Dr. H. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist auf Grund des substantiierten Bestreitens der Beklagten unzureichend (unten lit. (a)). Aber auch bei dessen Zugrundelegung scheitert die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses aus Rechtsgründen (unten lit. (b)). (
- a)Die Klägerin hat geltend gemacht, bei dem Gespräch hätten weitere Möglichkeiten einer Zusammenarbeit der Beklagten zu 1) mit der KirchGruppe erörtert werden sollen (Replik vom 25. September 2006, Bl. 260 d. A.). Dr. H. und Herr C. hätten detailliert im Wesentlichen über drei Themen gesprochen: laufende und geplante Umstrukturierungen der KirchGruppe, Übergang von einer inhabergeführten Unternehmensgruppe zu einem managementgeführten Konzern und aktuelle Geschäftsentwicklungen der KirchGruppe (Replik vom 25. September 2006, Bl. 261 d. A.). Herr C. sei von Herrn Dr. H. über den Plan des Managements der KirchGruppe zur Fusion von ProSiebenSat.1 und KirchMedia und eine eventuell nachfolgende Eingliederung von KirchPayTV informiert worden, zudem habe sich Herr C. über die geplante Einbringung der „Formel Eins“ in die fusionierte KirchMedia berichten lassen (Replik vom 25. September 2006, Bl. 262 d. A.). Darüber hinaus sei Herrn C. mitgeteilt worden, es sei beabsichtigt, in diese fusionierte Gesellschaft auch die Beteiligung an der Axel Springer AG einzubringen und es sei über die geplante Einigung mit Axel Springer hinsichtlich des Springer-Puts gesprochen worden (Replik vom 25. September 2006, Bl. 263 d. A.). Schließlich sei Herr C. über die wesentlichen Eckdaten der laufenden Geschäftsentwicklung informiert worden (Replik vom 25. September 2006, Bl. 264 d. A.). Die Beklagten haben dagegen eingewandt, soweit die Klägerin detaillierte Angaben darüber mache, welche Informationen anlässlich dieses Treffens Herrn C. mitgeteilt worden sein sollen, obwohl Herr Dr. H. seine Ideen nur mündlich vorgetragen habe, ohne sich eines Dokuments als Vorlage zu bedienen und das Büro von Dr. K., in dem die Besprechung stattgefunden habe, wegen dessen Augenleidens stark abgedunkelt gewesen sei, so dass der Vortrag der Klägerin sich notwendigerweise auf die Erinnerung der Herren Dr. K. und Dr. H. stützen müsse und soweit sie sogar behaupte, bei dem Gespräch seien Beteiligungsverhältnisse an KirchMedia, KirchPayTV und ProSiebenSat.1 auf zwei Nachkommastellen genau mitgeteilt worden, sei dieser Vortrag unglaubwürdig, zumal seit dem Gespräch auch mehr als fünf Jahre vergangen seien (Duplik vom 30. März 2007, Bl. 496/497 d. A.). Darauf hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen (vgl. etwa die anschließende Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 717/718 d. A.), obwohl dies aufgrund der Einwände der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Der klägerische Vortrag ist daher insoweit unsubstantiiert. (
- b)Unabhängig davon kann aber auch bei Zugrundelegung des Vortrags nicht vom Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses ausgegangen werden. Es liegt weder eine Vertragsanbahnung gemäß § 311 II Nr. 2 BGB noch ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt gemäß § 311 II Nr. 3 BGB vor, da hierfür das Einverständnis beider Seiten über die Möglichkeit einer späteren rechtsgeschäftlichen Beziehung notwendig ist. Dass jemand einseitig einen Vertrag anbahnen möchte führt nicht zu einem Rücksichtnahmeschuldverhältnis nach § 311 II Nr. 2 BGB, selbst wenn das Angebot Angaben enthält, durch die der Anbietende dem Angebotsempfänger Einwirkungsmöglichkeiten auf seine Interessen gewährt. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, welche Informationen aus der KirchGruppe Herrn C. mitgeteilt worden seien. Sie hat aber schon nicht vorgetragen, dass Herr C. Interesse gezeigt habe, diese Informationen im Rahmen einer konkreten Vertragsanbahnung zu verwenden. Soweit Herr C. dabei gefragt haben soll, ob die KirchGruppe den Wechsel von einer eigentümergeführten zu einer managementgeführten Unternehmensgruppe plane und Dr. K. hierzu bereit sei, sowie die Befürchtung geäußert haben soll, dass der Programmbereich wesentlich von der Person Dr. K. abhinge (Replik vom 25. September 2006, Bl. 263/264 d. A.), ergibt sich auch hieraus kein Interesse an einer Aufnahme vertraglicher Beziehungen. Die einseitige Mitteilung ist ungeeignet, ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu begründen. In einem solchen Fall fehlt es an der von der Vorschrift vorausgesetzten Rechtsgeschäftsähnlichkeit ( Löwisch in: Staudinger , Kommentar zum BGB, 2005, Rz. 100 und 103 zu § 311). Der Umstand, dass von Seiten der Beklagten trotz der ihnen möglicherweise mitgeteilten Informationen jedenfalls kein Interesse an einem späteren Vertragsschluss bestand und es somit an der Zweiseitigkeit fehlt, ergibt sich zudem daraus, dass sich Herr C. während des Gesprächs unstreitig keinerlei Aufzeichnungen gemacht hat (Duplik vom 30. März 2007, Bl. 497 d. A.). 208
(5)Überdies schließt die Klägerin das Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses aus einem Treffen zwischen Herrn Dr. H. und Herrn C. am
- Januar 2002 in London. Sie hat geltend gemacht, anlässlich dieses Treffens habe Dr. H. Herrn C. eine Präsentation der U.S.-Bank JPMorgan übergeben (vorgelegt als Anlage K 76), die für die KirchGruppe erstellt worden sei (Replik vom
- September 2006, Bl. 265 d. A.). Der insoweit angebotene Beweis und Gegenbeweis war jedoch nicht zu erheben, da selbst wenn der klägerische Vortrag unterstellt wird – obwohl die Präsentation ausweislich ihrer letzten Seite für die Deutsche Telekom AG bestimmt war, von der Rolle der Beklagten zu 1) hierin an keiner Stelle die Rede ist, die Präsentation eine Vertraulichkeitsklausel enthielt, die die Weitergabe (zumindest rechtlich) ausschloss und noch in der Klageschrift in Bezug auf dieses Treffen nur von einem „kurzen Gespräch in London“ die Rede ist (vgl. Bl. 33 d. A.) sowie an anderer Stelle und von der Übergabe „diverser vertraulicher Unterlagen“ bei Treffen in London und München (Bl. 24 d. A.) -, in der Übergabe mangels Einverständnis beider Seiten über die Möglichkeit einer späteren rechtsgeschäftlichen Beziehung rechtlich weder eine Vertragsanbahnung gemäß § 311 II Nr. 2 BGB noch ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt gemäß § 311 II Nr. 3 BGB zu sehen ist. 210
(6)Auch aus dem als Anlage K 22 vorgelegten Auszug aus dem Vorstandsprotokoll der Beklagten zu 1) vom 29. Januar 2002 (nicht beglaubigte Übersetzung vorgelegt als Anlage K 23) lässt sich kein vorvertragliches Schuldverhältnis schließen. Dort ist insbesondere lediglich davon die Rede, dass der Vorstand der Auffassung gewesen sei, dass auf Herrn Dr. K. zugegangen werden solle mit der Frage, ob er der Beklagten zu 1) ein Beratungsmandat erteilen werde. Schon begonnene Vertragsverhandlungen werden hier somit selbst noch unmittelbar vor dem Bloomberg-Interview gerade nicht zugrundegelegt, sondern allenfalls ein Verhandlungsbeginn von Seiten der Beklagten zu 1) ins Auge gefaßt. Auch ist ein derartiger interner Beschluss nicht geeignet, ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinn des § 311 II BGB zu begründen. Die von der Klägerin vorgetragenen einzelnen Kontakte waren somit zur Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses nicht geeignet.
- bb)Desgleichen ist auch nicht aus der Gesamtschau der genannten Treffen und Schreiben auf das Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen den Zedentinnen und der Beklagten zu 1) zu schließen. 213Dagegen spricht schon der Umstand, dass die von der Klägerin angeführten Gespräche zwischen Vertretern der KirchGruppe und der Beklagten zu 1) jeweils nur im Abstand von mehreren Monaten stattfanden. Wenn die Parteien tatsächlich eine umfassendere Geschäftsbeziehung hätten aufbauen wollen, hätten sie dazwischen nicht so lange Zeiten verstreichen lassen. Auch ist nicht erkennbar, dass die Gesprächspartner an den jeweils letzten Kontakt angeknüpft hätten, etwa in dem Sinne, dass eine Art der Zusammenarbeit als den gemeinsamen Interessen dienlich erkannt und weiterverfolgt worden wäre. 214Außerdem haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, die Absicht, in Verhandlungen zu treten, werde bei Geschäften der hier von der Klägerin vorgetragen Größenordnung in der Regel schriftlich in einer Absichtserklärung oder einem Term Sheet dokumentiert (Duplik vom 30. März 2007, Bl. 492/493 d. A.), was vorliegend unstreitig nicht geschehen ist. Im Gegenteil wurden keinerlei schriftliche Unterlagen vorgelegt, die die geführten Verhandlungen tatsächlich belegen könnten. 215Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist nicht gegeben.
- cc)Hieran ändert auch die von Prof. M. in seinem Gutachten für die Klägerin (Anlage K 213) vertretene Auffassung nichts. Zurecht weist er – wenn auch an anderer Stelle - darauf hin, dass es sich bei dieser Entscheidung letztlich um eine Tatfrage handelt, so dass er sich mit dem Tatsachenvortrag nicht auseinandersetzt. Der vorliegende Fall ist mit dem von Prof. M. gebildeten Fall des Betretens eines Kaufhauses nicht vergleichbar. Zwar ist beim Betreten eines Kaufhauses mit dem Wunsch, ein Geschenk zu kaufen, von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis auszugehen, obwohl weder die zu erwerbende Sache noch der zu zahlende Preis feststehen. Beim Betreten eines Kaufhauses ist aber zumindest davon auszugehen, dass dort (in der Regel) ein Kaufvertrag zwischen dem Kaufhausinhaber und dem Kunden geschlossen wird. Auch in dem weiteren von Prof. M. angeführten Fall, in dem mehrere Interessenten zugleich eine Wohnung besichtigen, und ein vorvertragliches Schuldverhältnis bejaht wird, obwohl noch nicht feststeht, wer die Wohnung erhalten wird, stehen wenigstens Vertragstyp, Vertragsgegenstand und einer der Vertragspartner fest. Im vorliegenden Fall ist aber weder klar, welche Art von Vertrag angestrebt worden sein soll, noch zwischen welchen Parteien er hätte zustandekommen sollen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Parteien hätten eine Vielzahl von Einzelverträgen als Kreditverträge oder Aufträge im Bereich der Tätigkeit einer Investmentbank angestrebt (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 932 d. A.), reicht dies, zumal zusätzlich offen war, wer auf Seiten der KirchGruppe Vertragpartner hätte werden sollen, für die Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses nicht aus. Schadensersatzansprüche der Zedentinnen ergeben sich somit nicht aus §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB. 2202. Den Zedentinnen stehen aber auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Es fehlt schon an einem vorvertraglichen Schuldverhältnis zwischen der Konzernobergesellschaft TaurusHolding und der Beklagten zu 1), auf das sich die Klägerin insoweit beruft (unten lit. a)). Darüber hinaus sind vorliegend die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht erfüllt (unten lit. b)). 221a) Wie dargelegt, waren die von der Klägerin vorgetragenen Kontakte grundsätzlich schon nicht geeignet, ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu begründen. Es fehlt zudem auch insoweit an der Offenkundigkeit gemäß § 164 I 1, I 2 BGB. In ihrer Replik vom 25. September 2006 hat die Klägerin geltendgemacht, dass die Zedentinnen, soweit sie nicht „Beteiligte der potentiellen Verträge“ waren, doch zumindest in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1) und der TaurusHolding einbezogen worden seien (Bl. 391/392 d. A.). Woraus sich ergeben soll, dass gerade zwischen der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestand, hat sie jedoch nicht weiter ausgeführt, zumal sie der Auffassung der Beklagten entgegengetreten ist, wonach die Übergabe der Visitenkarte durch Herrn Dr. H., die diesen als „Stellvertretenden Vorsitzenden der Geschäftsführung“ der damals unter KirchHolding firmierenden TaurusHolding auswies (Anlage B 1), anlässlich des Treffens vom 23. März 2001 zeige, dass Herr Dr. H. allein für die TaurusHolding gehandelt habe. 222b) Darüber hinaus würde ein vorvertragliches Schuldverhältnisses zwischen der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) keine Schutzwirkung zugunsten der 17 Zedentinnen entfalten. Die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte sind nicht erfüllt, zumal an die Einbeziehung Dritter strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 2004, 3035 , 3038; BGH NJW 1969, 269 , 272; BGH NJW 1998, 1948 , 1950). Ein Dritter wird nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll - bzw. im vorvertraglichen Bereich mit der Erfüllung der Schutzpflichten – und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalls ansonsten konkrete Anhaltspunkte für einen Willen der Partei ergeben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (BGH NJW 2006, 830 , 835; BGH NJW 1968, 694 ; BGH NJW 1973, 2059 ; BGH NJW 1980, 589 ; BGH NJW 1995, 392 ; BGH NJW 1998, 1948 ; st.Rspr.). Auch wenn das Bestehen von Leistungsnähe bereits zweifelhaft ist (unten lit. aa)), so fehlt es jedenfalls an der Gläubigernähe (unten lit. bb)) und an der Erkennbarkeit (unten lit. cc)). 225aa) Es ist schon zweifelhaft, ob Leistungsnähe gegeben ist. Hierfür hätten die Zedentinnen bestimmungsgemäß mit der Leistung der Beklagten zu 1) in Berührung kommen müssen und hätten den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein müssen wie die TaurusHolding selbst ( Grüneberg in: Palandt , Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, Rz. 13 zu § 328). Die Klägerin beschränkt ihre diesbezüglichen Ausführungen darauf, dass die geplante Zusammenarbeit zwischen der KirchGruppe und der Beklagten zu 1), wenn auch zunächst gesteuert und geleitet von der TaurusHolding, die einzelnen Konzerngesellschaften unmittelbar betroffen hätte. Die einzelnen Gesellschaften wären „naturgemäß“ mit der Tätigkeit der Beklagten zu 1) als Investmentbank unmittelbar in Berührung gekommen (Replik vom 25. September 2006, Bl. 395 d. A.). Nicht zuletzt deshalb, weil unklar geblieben ist, was überhaupt (Haupt-)Leistungspflicht der Beklagten zu 1) hätte werden sollen, und daher auch die sich ergebenden Schutzpflichten nicht umrissen werden können, lässt sich auch nicht feststellen, dass die 17 Zedentinnen mit der Erfüllung der Schutzpflichten hätten in Berührung kommen sollen. Die bloße Behauptung, die Gesellschaften wären „naturgemäß“ mit der Tätigkeit der Beklagten zu 1) als Investmentbank unmittelbar in Berührung gekommen, reicht hierfür nicht aus. Andererseits enthielt die nach Behauptung der Klagepartei Herrn C. am 09. Januar 2002 in London übergebene Präsentation von JPMorgan zumindest auch Informationen über einige der Zedentinnen - etwa KirchPayTV – (vgl. dazu die – hinsichtlich des Inhalts der Präsentation unbestrittenen - Ausführungen der Klägerin in ihrer Replik vom 25. September 2006, Bl. 266 d. A.) und hat die Klägerin zumindest auch die Verletzung des Bankgeheimnisses durch das Bloomberg-Interview geltend gemacht. Da sich die Verschwiegenheitspflicht des Bankgeheimnisses auch auf Nichtkunden erstreckt, sofern das Kreditinstitut Informationen über diese Personen im Rahmen der Abwicklung eines Geschäftsvorfalls erfahren hat ( Bruchner/ Krepold in: Schimansky/ Bunte/ Lwowski , Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, § 39 Rz. 19), ist die Einbeziehung derjenigen Zedentinnen, über die die Präsentation Informationen enthielt - ein eindeutiger Vortrag der Klägerin hierzu fehlt (vgl. etwa Replik vom 25. September 2006, Bl. 266 d. A.) -, zumindest unter dem Gesichtspunkt der Leistungsnähe nicht von vornherein ausgeschlossen. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil es jedenfalls an der Gläubigernähe fehlt. 230bb) Die Klägerin ist der Auffassung, das Einbeziehungsinteresse könne den Zedentinnen „nicht abgesprochen werden“, da die Konzerngesellschaften der KirchGruppe in die Investmentbank-Leistungen hätten einbezogen werden sollen, dies sei zwischen den Parteien auch klar artikuliert worden (Replik vom 25. September 2006, Bl. 396 d. A.).
(1)Das Einbeziehungsinteresse ist zwar stets dann zu bejahen, wenn der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet (für viele BGH NJW 70, 40) wie bei einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag. Ob aber die von Prof. M. gezogene terminologische Parallele zwischen der Eltern-Kind-Beziehung und der bei Konzernen gebräuchlichen Unterscheidung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft (Anlage K 213, S. 11) hier tatsächlich als Argument herangezogen werden kann, ist zumindest fraglich. Um ein Rechtsverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag handelt es sich innerhalb eines Konzerns jedenfalls nicht. 232
(2)Auch wenn Gläubigernähe nicht nur bei Rechtsverhältnissen mit personenrechtlichem Einschlag zwischen dem Gläubiger und dem Dritten in Betracht kommt, genügt die konzernmäßige Verflechtung zwischen der TaurusHolding als Oberholding der KirchGruppe und den Zedentinnen als deren Tochter- und Enkelgesellschaften nicht zur Begründung des Einbeziehungsinteresses der TaurusHolding. Das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die innerhalb der KirchGruppe bewusst ausgenutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten aus einem letztlich dem Gesamtkonzern zugute kommenden Vertrag wirksam auf die vertragsschließende Konzerngesellschaft zu beschränken, muss konsequenterweise auch beachtet werden, wenn es um die Frage geht, wem aus einem mit einer Konzerngesellschaft geschlossenen Vertrag oder hier einem vorvertraglichen Schuldverhältnis Rechte zustehen (BGH NJW 2006, 830 , 835 f.). Dies gebietet schon die gerechte Verteilung der Vor- und Nachteile und spielt nicht nur für die Frage, ob ein Darlehensvertrag der Enkelgesellschaft Schutzwirkung für die Muttergesellschaft entfaltet, wie vom BGH im parallelen Vorprozess verneint, sondern auch in der vorliegenden Konstellation eine Rolle ( Möllers/ Beutel NZG 2006, 338, 339). Andere Gesichtspunkte, die ein besonderes anerkennenswertes Interesse ( Grüneberg in: Palandt , Bürgerliches Gesetzbuch,
- Auflage, Rz. 17a zu § 328 m.w.N.) der TaurusHolding an der Einbeziehung der Zedentinnen in den Schutzbereich eines unterstellten vorvertraglichen Schuldverhältnisses begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 235cc) Darüber hinaus fehlt es für die Einbeziehung der Zedentinnen in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) an der Erkennbarkeit. Die von Prof. M. in seinem Gutachten angeführten Gesichtspunkte, die Beklagte zu 1) habe die Vielgliedrigkeit und Kreditabhängigkeit der KirchGruppe gekannt und der Beklagte zu 2) habe gewusst oder habe wissen müssen, dass Herrn Dr. K. und seinen Obergesellschaften am Wohlergehen der Untergesellschaften gelegen sei (Anlage K 213, S. 13), reichen zur Begründung der Erkennbarkeit nicht aus. Folgte man dem, führte dies dazu, dass vorliegend alle mehreren hundert Gesellschaften der KirchGruppe in den Schutzbereich einbezogen würden, was unübersehbare Haftungsrisiken der Beklagten zu 1) zur Konsequenz hätte. Allein schon der Umstand, dass der Grad der erforderlichen Erkennbarkeit insbesondere von der mit der Haftungserweiterung verbundenen Risikoerhöhung abhängt ( Jagmann in: Staudinger , Kommentar zum BGB, 2004, Rz. 105 zu § 328 m.w.N.), spricht vorliegend gegen eine ausreichende Erkennbarkeit. Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichem Schuldverhältnis in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stehen den Zedentinnen nicht zu, die Klägerin kann insoweit nicht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte zu 1) vorgehen.
- Der Klägerin steht auch kein abgetretener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 280 I BGB wegen Verletzung des zwischen der Beklagten zu 1) und ProSiebenSat.1 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zur Erstellung einer Fairness Opinion zu. Dieser entfaltet weder Schutzwirkung zugunsten von KirchMedia (unten lit. b)) noch zugunsten der übrigen Zedentinnen (unten lit. a)). 239a) Hinsichtlich der 16 Zedentinnen neben KirchMedia scheitert die Einbeziehung schon an der Leistungsnähe. Die Klägerin hat zunächst angeführt, es erschließe sich nicht, warum im vorliegenden Fall etwas anderes gelten solle, als im Fall eines Hausangestellten des Mieters, der den Schutz eines Mietvertrags genieße, obgleich er nicht in den Mieträumen wohne (Schriftsatz vom
- Mai 2008, Bl. 953 d. A.). Nicht näher ausgeführt wird, welche Gemeinsamkeiten zwischen diesem und dem vorliegenden Fall bestehen sollen. Soweit die Klägerin später geltend gemacht hat, die Erstellung einer Fairness Opinion setze eine umfassende Unternehmensbewertung auch des Unternehmens voraus, mit dem fusioniert werden solle, und damit auch sämtlicher mit diesem verbundener Konzernunternehmen (Triplik vom
- Mai 2008, Bl. 953 d. A.), ergibt sich daraus lediglich eine Berührung der Interessen im Hinblick auf vertragliche Nebenpflichten. Zudem führt sie damit letztlich nur das Argument der konzernmäßigen Verbundenheit an, das der BGH im parallelen Vorprozeß zur Begründung der Schutzwirkung gerade – zurecht - abgelehnt hat. Die Klägerin scheint selbst in späteren Schriftsätzen davon auszugehen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag allenfalls Schutzwirkung für KirchMedia entfaltet (Schriftsatz vom
- November 2008, Bl. 1255/1258 d. A.). 241b) Aber auch KirchMedia ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1) und ProSiebenSat.1 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags einbezogen, dies scheitert zumindest an der fehlenden Gläubigernähe. aa) Zwar kommt in Bezug auf KirchMedia Leistungsnähe noch in Betracht, auch wenn sich diese nicht schon daraus ergibt, dass KirchMedia Fusionspartner von ProSiebenSat.1 war, KirchMedia nicht bestimmungsgemäß mit der Erstellung einer Fairness Opinion für die andere Seite in Berührung kommt. Dies zeigt sich schon daran, dass KirchMedia selbst unstreitig ebenfalls Unternehmen zur eigenen Beratung engagiert hatte. Außerdem sollte die Beklagte zu 1) ProSiebenSat.1 gemäß Ziffer I. (viii) des Geschäftsbesorgungsvertrags gerade bei Verhandlungen mit KirchMedia, deren wesentlichen Aktionären sowie deren Beratern unterstützen. Leistungsnähe könnte sich hier aber daraus ergeben, dass KirchMedia Aktionärin von ProSiebenSat.1 war (Duplik vom
- März 2007, Bl. 507/508 d. A.). Schiessl bejaht die Einbeziehung der Aktionäre in den zwischen der Investmentbank und der Gesellschaft geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Erstellung einer Fairness Opinion unter bestimmten Voraussetzungen ( Schiessl ZGR 2003, 814, 850 f.; a.A. Harrer/ Mößle in: Essler/ Lobe/ Röder , Fairness Opinion – Grundlagen und Anwendung, 2008, S. 186). bb) Jedoch ist auch KirchMedia nicht in den Schutzbereich des Geschäftsbesorgungsvertrags einbezogen, weil es jedenfalls an der Gläubigernähe fehlt. Die Erstellung der Fairness Opinion diente nach dem Parteiwillen den Minderheitsaktionären von ProSiebenSat.1, ProSiebenSat.1 hatte somit in Bezug auf KirchMedia kein Einbeziehungsinteresse (unten Ziffer
(1)). Zudem scheidet Gläubigernähe aus, weil die Minderheitsaktionäre von ProSiebenSat.1 im Verhältnis zu KirchMedia im Hinblick auf die Verschmelzung der beiden Gesellschaften entgegengesetzte Interessen hatten und dies, anders als etwa bei Verträgen zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens, vorliegend auch nicht unschädlich ist (unten Ziffer
(2)).
(1)Einbeziehungsinteresse liegt schon nicht vor, weil die Erstellung der Fairness Opinion nach dem Parteiwillen den Minderheitsaktionären dienen sollte. (
- a)So war in Ziffer I.(
- vi)des Geschäftsbesorgungsvertrags ausdrücklich geregelt, dass die Abgabe einer Fairness Opinion „insbesondere für den Streubesitz“ erfolgen sollte (Anlage B 36). Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung dieses Vertragsteils, wonach gerade dieser Passus zeige, dass die Fairness Opinion auch für KirchMedia habe abgegeben werden sollen (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 726 d. A.), entspricht dagegen eher dem Verständnis, das dem Wortlaut „auch dem Streubesitz“ beizumessen wäre. (
- b)Dafür, dass die Fairness Opinion nach dem Parteiwillen im Interesse der Minderheitsaktionäre erstellt werden sollte, spricht auch ein im Geschäftsbericht 2001 von ProSiebenSat.1 (Anlage B 34) wiedergegebenes Gespräch mit Herrn R., dem damaligen Vorstandsvorsitzenden von ProSiebenSat.1 (Seite 13 Anlage B 34). Dieser antwortete auf die Frage, ob sichergestellt sei, dass bei der Transaktion die Interessen der ProSiebenSat.1-Aktionäre gegenüber der KirchMedia als Hauptaktionärin gewahrt bleiben, dass der gesamte Vorstand sich bewusst gewesen sei, dass der geplante Zusammenschluss mit dem Hauptgesellschafter KirchMedia bei den anderen Aktionären von ProSiebenSat.1 kritisch gesehen werden könne. Mit dem Aufsichtsrat habe Einigkeit bestanden, dass sich der Vorstand als Treuhänder der Minderheitsaktionäre zu verstehen habe. Darüber hinaus hätten sie unter anderem die Beklagte zu 1) als Investmentbank damit beauftragt, eine Fairness Opinion über die Transaktion zu erstellen. Diese Fairness Opinion habe für die Minderheitsaktionäre abgegeben werden sollen. (
- c)Diesem Verständnis entspricht auch die Interessenlage. Die Minderheitsaktionäre bedurften gegenüber KirchMedia der Unterstützung, da KirchMedia wegen ihrer Stellung als Mehrheitsaktionärin die von ihr gewünschten Bedingungen letztlich hätte durchsetzen können. Die Klägerin hat hiergegen zwar eingewandt, für die Verschmelzung seien Aufsichtsratsbeschlüsse zweier Zwischengesellschaften erforderlich gewesen, die einer 2/3-Mehrheit bedurft hätten, wobei die 8-köpfigen Aufsichtsratsgremien dieser Zwischengesellschaften nur mit fünf Mitgliedern von KirchMedia besetzt gewesen seien, die anderen drei seien von Axel Springer entsandt worden (Triplik vom 23. Mai 2008, Bl. 729/730 d. A.). Dem haben die Beklagten – von der Klägerin unwidersprochen (vgl. insbesondere den sich anschließenden Schriftsatz der Klägerin vom 11. November 2008, Bl. 1255/1258 d. A.) – entgegnet, es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass Axel Springer hier Einfluss nehme, weil für den Verlag das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung schon allein deshalb ohne Interesse gewesen sei, weil Springer durch den Springer-Put das Recht gehabt habe, seine ProSiebenSat.1-Anteile zu einem weit über deren aktuellem Kurs liegenden Preis an KirchMedia zu verkaufen (Quadruplik vom 10. Oktober 2008, Bl. 1107 d. A.). Zudem sei geplant gewesen, die beiden Zwischengesellschaften, an denen Springer rund 41% gehalten habe, zur Vorbereitung der Verschmelzung von ProSiebenSat.1 auf KirchMedia vollständig zu übernehmen (Quadruplik vom 10. Oktober 2008, Bl. 1107 d. A.). Zur Interessenlage, die die Einholung einer Fairness Opinion notwendig macht, sind auch Harrer/ Mößle der Auffassung, die Einschätzung der finanziellen Angemessenheit einer Transaktion durch einen Dritten sei insbesondere bei einem Unternehmen mit Kleinaktionären von Bedeutung, welche individuell weder über die bewertungsrelevanten Unternehmensinformationen, noch über die finanziellen Mittel für die Bewertung der Stellungnahme verfügen und auch mit den für eine Bewertung erforderlichen methodischen Kenntnissen in der Regel nicht hinreichend vertraut sind ( Harrer/ Mößle in: Essler/ Lobe/ Röder , Fairness Opinion – Grundlagen und Anwendung, 2008, S. 173).
(2)Gläubigernähe scheitert zudem daran, dass die Minderheitsaktionäre von ProSiebenSat.1 und ihre Mehrheitsaktionärin KirchMedia in Bezug auf die Verschmelzung der beiden Gesellschaften gegenläufige Interessen hatten. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die Minderheitsaktionäre von ProSiebenSat.1 bei Vollzug der Verschmelzung im Austausch für ihre ProSiebenSat.1-Aktien KirchMedia-Aktien erhalten hätten. Sie waren daher an einem möglichst guten Umtauschverhältnis interessiert, also daran, für jede ProSiebenSat.1-Aktie möglichst viele KirchMedia-Aktien zu erhalten. Andererseits wäre die Transaktion umso günstiger für KirchMedia und deren Aktionäre ausgefallen, je weniger KirchMedia-Aktien hätten ausgegeben werden müssen. Zwar ist dieser Interessengegensatz einer derartigen Verschmelzung immanent. Vorliegend wird er aber durch die Stellung von KirchMedia als Mehrheitsaktionärin beim Fusionspartner quasi in das Unternehmen des Fusionspartners hineingetragen getragen und erhält dadurch besondere Brisanz. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass auch die Gegenläufigkeit der Interessen die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags nicht von vornherein ausschließt. So hat der BGH wiederholt entschieden, dass, wer bei einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen, in der Regel daran interessiert ist, dass die Ausarbeitung die entsprechende Beweiskraft besitzt, was jedoch nur dann gewährleistet ist, wenn der Verfasser sie objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und auch dem Dritten gegenüber dafür einsteht (BGH NJW 1995, 392 ; BGH NJW-RR 1989, 696 ; BGH NJW 1987, 1758 , 1759 f.; BGH NJW-RR 1986, 484 , 486). (
- a)Bei einer Fairness Opinion handelt es sich aber schon nicht um ein Gutachten in diesem Sinn, weil sie letztlich nur die recht lapidar zusammenfassende Meinungsäußerung enthält, dass das Umtauschverhältnis aus finanzieller Sicht angemessen sei. Auf wenigen Seiten lässt sich eine umfassende Auseinandersetzung mit den Bewertungsproblemen aber nicht darstellen (LG München I BB 2001, 1648 , 1650). Außerdem ist unklar, inwieweit sich auch Vorstand und Aufsichtsrat auf eine Fairness Opinion verlassen dürfen (eher ablehnend Busch NZG 2006, 81, 86), so dass das vom BGH vorausgesetzte Kriterium, dass das zu erstattende Gutachten als Grundlage für Entscheidungen dienen soll, schon in Bezug auf die Partei nicht gegeben ist, die zur Investmentbank in unmittelbarer vertraglicher Beziehung steht (BGH NJW 1984 355 ,356; BGH NJW 1982, 2431 ; BGH NJW 1983, 1053 ), geschweige in Bezug auf jene, auf die dies nicht zutrifft, wie die hiesigen Zedentinnen. Jedenfalls hätte KirchMedia die Entscheidung über die Verschmelzung und deren Bedingungen nicht auf die Fairness Opinion der Beklagten zu 1) gestützt, sondern auf die Einschätzung ihrer eigenen Berater. (
- b)Außerdem fehlt es bei einer Investmentbank, die mit der Erstellung einer Fairness Opinion betraut wurde, an der Eigenschaft eines Gutachters. Unter den Begriff des Gutachters in diesem Sinn fallen zwar nicht nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Erforderlich ist aber, dass die Verpflichtung des Gutachters geeignet ist, in der Öffentlichkeit die berechtigte Erwartung einer gegenüber dem bloß „privaten“ Sachverständigen hervorgehobenen Sachkunde und Zuverlässigkeit hervorzurufen (BGH NJW 1995, 392 ). (
- aa)So bejahte der BGH den Drittschutz etwa in einem Fall, in dem der beklagte Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer mit der Pflichtprüfung einer Kapitalgesellschaft betraut war, weil sich für ihn hinreichend deutlich ergibt, dass von ihm anlässlich dieser Prüfung eine besondere Leistung begehrt wird, von der gegenüber einem Dritten, der auf seine Sachkunde vertraut, Gebrauch gemacht werden soll (BGH NJW 1998, 1948 , 1949). Eine Investmentbank, die im Rahmen der Erstellung einer Fairness Opinion tätig wird, ist mit einem Wirtschaftsprüfer, für den die Berufspflichten gemäß §§ 43 ff. WiPrO gelten, jedoch nicht vergleichbar. Ebenso ist ein Wirtschaftsprüfergutachten mit einer Fairness Opinion nicht vergleichbar. So enthält das Wirtschaftsprüfergutachten regelmäßig eine mathematisch abgeleitete Bewertung mit ausführlicher Erläuterung, die Fairness Opinion ist dagegen regelmäßig nur wenige Seiten lang und enthält zum Unternehmenswert nur die Aussage, dass die Abfindung oder das Umtauschverhältnis „fair from a financial point of view“ ist ( Schiessl ZGR 2003, 814, 822). (
- bb)Eine Investmentbank ist aber auch nicht mit einem Architekten vergleichbar, so dass auch die von der Klägerin zitierten Entscheidung BGH NJW 2002, 1196 nicht greift. Sie verfügt insbesondere nicht über besondere, durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt nachgewiesene Sachkunde. Die von der Klägerin angeführte Bankenaufsicht bezieht sich nicht auf die Tätigkeit der Bank als Erstellerin von Fairness Opinions. Die Beklagten haben insoweit – von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, die Wertschätzung der Beratungsleistungen einer Investmentbank leite sich nicht aus einer staatlichen Anerkennung ab, sondern allein aus der Akzeptanz im Markt (Duplik vom 30. März 2007, Bl. 647 d. A.). 259Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) daher weder aus abgetretenem Recht der Zedentin KirchMedia noch der anderen 16 Zedentinnen ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB wegen Verletzung des zwischen der Beklagten zu 1) und ProSiebenSat.1 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zur Erstellung einer Fairness Opinion zu. 4. Auch kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) nicht aus abgetretenem Recht der KirchMedia Schadensersatz wegen Verletzung der im Rahmen des Projekts „Concordia“ im September 2001 zwischen ProSiebenSat.1, KirchMedia und der TaurusHolding geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung verlangen, deren Erhalt und Geltung auch für sich die Beklagte zu 1) im Dezember 2001 anerkannte. Dieser Anspruch ist gemäß §§ 195 , 199 I BGB verjährt und die Beklagten haben die Verjährungseinrede auch erhoben (Duplik vom 30. März 2007, Bl. 627 d. A.). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 I BGB am 31. Dezember 2002 zu laufen, sie betrug gemäß § 195 BGB drei Jahre und endete somit am 31. Dezember 2005. Zwar wurde die Klage am 31. Dezember 2005 und damit innerhalb der Verjährungsfrist erhoben. Jedoch fehlt in der Klageschrift jeder Hinweis darauf, dass sich eine Pflicht der Beklagten zu 1) zur Vertraulichkeit nach Auffassung der Klägerin (auch) aus einer zwischen ProSiebenSat.1, KirchMedia, TaurusHolding und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung ergeben soll (unten lit. a)). Weil es sich aber bei möglichen Ansprüchen aus Verletzung der genannten Vereinbarung um einen eigenen Streitgegenstand handelt (unten lit. b)), konnte die Verjährung hinsichtlich dieser Ansprüche nicht durch die Klageerhebung am 31. Dezember 2005 gemäß §§ 204 I Nr. 1, 209 BGB 253 I, 167 ZPO gehemmt werden.
- a)Wie die Klägerin zuletzt selbst vorgetragen hat, finden sich in der Klageschrift zwar Ausführungen dazu, dass die Beklagten vertrauliche Informationen zweckwidrig verwendet hätten (Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2008, Bl. 1376/1379 d. A.). Vortrag zum Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ProSiebenSat.1, KirchMedia und TaurusHolding, der die Beklagte zu 1) im Dezember 2001 beigetreten ist hat die Klägerin jedoch erstmals in ihrer Replik vom 25. September 2006 (Bl. 273 ff. d. A.) und damit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gebracht.
- aa)So hat die Klägerin in der Klageschrift lediglich ausgeführt, bei Treffen zwischen Herrn Dr. H. und Herrn C. seien der Beklagten zu 1) diverse vertrauliche Unterlagen über die Planungen der KirchGruppe übergeben worden (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 24 d. A.). Auch hat sie sich auf den bereits erwähnten Geburtstagsgruß des Beklagten zu 2) an Herrn Dr. K. vom 21. Oktober 2001 (Anlage K 9) bezogen, in dem dieser auf das aufgrund guter geschäftlicher und persönlicher Beziehungen bestehende Vertrauensverhältnis eingeht (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 26 d. A.).
- bb)Zudem hat sie ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) als Beraterin von ProSiebenSat.1 Zugang zu vertraulichen Informationen des Kernbereichs der KirchGruppe gehabt habe und dass die Beklagten vertrauliche Informationen über die KirchGruppe erhalten hätten (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 11 d. A.). Auch im Rahmen dieses Vortrags zur Fairness Opinion, hat die Klägerin allein zum Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ProSiebenSat.1 und der Beklagten zu 1) ausgeführt (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 27 d. A.) und nicht zur Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ProSiebenSat.1, KirchMedia, TaurusHolding und der Beklagten zu 1). Gleiches gilt für ihren Vortrag zum Zugang der Beklagten zu 1) zum Datenraum von KirchMedia. Hier hat sie in der Klageschrift lediglich dargelegt, dass sich die Beklagte zu 1) anhand dieser vertraulichen Unterlagen ein Bild von der KirchGruppe gemacht habe (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 27/28 d. A.; ähnlich Bl. 43 d. A.).
- cc)Des weiteren hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, die Beklagten hätten zielgerichtet zweckwidrig vertrauliche Informationen über die KirchGruppe verwendet (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 10/11 d. A.; Bl. 11 d. A., Bl. 36 d. A., Bl. 75 d. A.; Bl. 79 d. A.).
- dd)Im übrigen hat sie in der Klage entweder eine Verschwiegenheitspflicht bereits vorausgesetzt (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 38 d. A.) oder sich allein auf die sich aus dem Printkreditvertrag ergebende Verschwiegenheitspflicht bezogen (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 41 d. A.).
- ee)Auch hat die Klägerin Ansprüche im Rahmen ihrer Rechtsausführungen in der Klageschrift allein auf culpa in contrahendo (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 79/91 d. A.), Verletzung des Printkreditvertrags (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 91/111 d. A.) und Delikt (Klage vom 31. Dezember 2005, Bl. 111/143 d. A.) gestützt.
- b)Bei dem in der Replik vom 25. September 2006 (Bl. 273 ff. d. A.) erstmals behaupteten Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung handelt es sich aber um einen neuen Streitgegenstand, so dass diesbezüglich durch Klageerhebung keine Verjährungshemmung eingetreten ist.
- aa)Der Umfang der Verjährungshemmung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt (BGH NJW 2005, 2004 , 2005 f.; BGH NJW 1988, 1778 ; BGH NJW 1996, 1743 ; BGH NJW 1996, 117 ; BGH NJW 1999, 2110 ). Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (BGH NJW 2005, 2004 , 2005 m.w.N.), nicht hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (vgl. BGH NJW 1988, 1964 ; BGH NJW 1999, 2110 ). Gegenstand des Rechtsstreits ist dabei der eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert wird, und den durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird.
- bb)Dabei geht der Lebenssachverhalt zwar über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus, weil zu ihm alle Tatsachen zu rechnen sind, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsac