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VG Ansbach, Urteil vom 26.03.2009 - AN 2 K 07.01174

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 6§ 7Art. 49§ 5

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2007 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1. Der Kläger und der Beklagte schlossen am 27. April 2003 / 7. Mai 2

dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm über bestimmte Bewirtschaftungseinschränkungen und Verzicht auf Düngung und chemischen Pflanzenschutz für ein Grundstück in der Gemeinde ….

§ 1

des Vertrages ist Vertragszweck, durch die Pflege-/Bewirtschaftungsmaßnahmen die Lebensräume und die Lebensgemeinschaften der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten zu erhalten, zu entwickeln und gegebenenfalls wiederherzustellen. Der Vertragsnehmer hat

§ 2

die Verpflichtung, im gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne zu erfüllen und außerdem das konkrete Grundstück entsprechend den vereinbarten Maßnahmen zu bewirtschaften bzw. zu pflegen, Ablagerungen und sonstige Beeinträchtigungen auf dem Vertragsgrundstück zu unterlassen und zu verhindern und während der Vertragslaufzeit jährlich die Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des beigefügten Merkblatts sorgfältig durchzuführen. Als Nebenbestimmungen ist in § 2 vereinbart, dass die Wegefläche nicht Bestandteil des Vertrages ist, dass die Mahd nicht vor dem 1. Juli jeden Jahres erfolgen darf und dass zur Verwertung das Mähgut auf Ackerflächen auszubringen ist. Das jährliche Entgelt beträgt gemäß § 3 des Vertrages 202,33 EUR und wird ab 1. Dezember auf Antrag des Vertragsnehmers fällig. Mit dem Auszahlungsantrag ist die vertragsgemäße Durchführung der übernommenen Pflichten gegenüber der unteren Naturschutzbehörde zu bestätigen.

§ 3Abs.

2 Satz 2 verfällt der Anspruch auf das Entgelt für das entsprechende Bewirtschaftungsjahr, wenn der Auszahlungsantrag vom Vertragsnehmer nicht bis spätestens

  1. April des folgenden Jahres bei der unteren Naturschutzbehörde eingereicht wird. Die Laufzeit des Vertrages war von
  2. Januar 2003 bis
  3. Dezember 2007 festgelegt; bei Wegfall der haushaltsrechtlichen Ermächtigung zur Zahlung des Entgelts ist der Freistaat Bayern zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt (§ 4). Außerdem kann der Freistaat Bayern von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig wesentliche falsche Angaben oder Erklärungen gemacht hat, die sich aus dem Vertrag, insbesondere aus § 2 ergebenden Pflichten nicht erfüllt oder sonstige Vereinbarungen nicht einhält (§ 5). Außerdem besteht

§ 6

ein Anpassungs- und Sanktionsrecht sowie ein Recht zur fristlosen Kündigung bei Flächenabweichungen.

§ 7Abs.

1 gelten auf Grund der Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft unmittelbar auch die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft;

§ 7Abs. 7 sind auf den Vertrag ergänzend die Vorschriften der Art. 54 ff. Bay

VwVfG über den öffentlich-rechtlichen Vertrag anzuwenden. In § 7 Abs. 11 ist vereinbart, dass, wenn sich während der Vertragslaufzeit Rechtsvorschriften insbesondere der Europäischen Gemeinschaft ändern, die geänderten Vorschriften auch für den laufenden Vertrag gelten. 2.

den organisatorischen und verfahrensmäßigen Änderungen im Zuge der Agrarreform, insbesondere dem Übergang der Zuständigkeit für den Vertragsnaturschutz vom Landratsamt auf das Amt für Landwirtschaft und Forsten und der Notwendigkeit, einen Mehrfachantrag zu stellen, teilte der Kläger dem Landwirtschaftsamt mit einer E-Mail vom 31. Mai 2006 mit, dass er die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einhalten werde, den Mehrfachantrag für 2006 aber nicht mehr einreichen wolle. Er verzichte auf das Geld. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Naturschutz nur Sinn mache, wenn mehrere Grundstückseigentümer das Gleiche beabsichtigten und auch entsprechend durchführen. In unmittelbarer

barschaft sei jedoch ein Grundstück der Stadt ... bereits am 24. Mai 2006 komplett gemulcht worden. Dies sei nicht im Sinne des Naturschutzes. Es sei deshalb sinnlos, wenn er sich weiter an einer sonst an sich guten Sache beteilige. Deshalb verzichte er 2006 und weiterhin auf den Erschwernisausgleich und werde ab 2007 das Grundstück

Belieben nutzen. Mit Schreiben vom

  1. Juni 2006 teilte das Amt für Landwirtschaft und Forsten ... dem Kläger mit, dass der Vertrag eine fünfjährige Laufzeit vom
  2. Januar 2003 bis
  3. Dezember 2007 habe. Wenn er ab 2006 keinen Mehrfachantrag mehr stelle, müssten die gewährten VNP-Fördergelder zurückgefordert werden.
  4. Mit Bescheid des Beklagten vom
  5. April 2007 wurden für die Jahre 2003 bis 2005 insgesamt 604,92 EUR Fördermittel (zuzüglich Zinsen und Gebühren) zurückgefordert. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zum

weis für die Einhaltung der mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen und zur Beantragung der jährlichen Auszahlung auch Bewirtschafter mit VNP-Flächen ab 2005 einen Mehrfachantrag mit Flächennutzungsnachweis bis 15. Mai des jeweiligen Jahres stellen müssten.

den gemeinsamen Richtlinien der Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen in Bayern vom

  1. November 2004 sei die bereits gewährte Zuwendung zurückzufordern, wenn der Mehrfachantrag für das betreffende Jahr nicht vorgelegt wird. Der Kläger habe erklärt, dass er sich auch 2006 an die vertraglichen Abmachungen halten werde, jedoch keinen Mehrfachantrag mehr stellen wolle. Auf Grund dessen sei die Förderung zurückzufordern. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei der VNP-Vertrag vom
  2. April
  3. Die mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen seien nicht alle beachtet worden. Der EU-Anteil an der Rückforderung sei

Art. 49Abs.

1 und 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 zu verzinsen. Der nationale Anteil an der Rückforderung sei gemäß § 5 Abs. 4 zu verzinsen.

  1. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
  2. April 2007 erhob der Kläger dagegen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom
  3. April 2007 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Laufe des Verfahrens vorgetragen, der Kläger sei Nebenerwerbslandwirt. Der VNP-Vertrag laufe vom
  4. Januar 2003 bis
  5. Dezember
  6. Der Kläger habe die Bewirtschaftungsauflagen stets erfüllt.

dem die Zuständigkeit für die Abwicklung des Vertragsnaturschutzprogramms auf das Amt für Landwirtschaft übergegangen war und neue Verwaltungsrichtlinien verlangt hätten, dass der Kläger einen umfangreichen Mehrfachantrag beim Landwirtschaftsamt einreicht, habe er dies für die Jahre ab 2006 nicht mehr auf sich nehmen wollen und bewusst darauf verzichtet. Trotzdem habe er die Bewirtschaftungsauflagen in vollem Umfang eingehalten. Die Mitteilung an das Amt, dass er das Grundstück ab 2007 wieder

Belieben bewirtschaften wolle, sei irrtümlich gewesen; er sei der Auffassung gewesen, dass der Vertrag nur bis Ende des Jahres 2006 laufe. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die ausgezahlten Zuschüsse könnten nur zurückgefordert werden, wenn der Beklagte berechtigt war, von dem Vertrag zurückzutreten. Da der Kläger alle auferlegten Verpflichtungen erfüllt habe, auch für das Bewirtschaftungsjahr 2007, komme ein Rücktritt nicht in Frage. Ein Rücktritt nur deshalb, weil für 2006 und 2007 kein Mehrfachantrag gestellt worden sei, sei nicht möglich. Dies wäre ein einseitiger unzulässiger Eingriff in einen laufenden Vertrag. Der betroffene Vertragspartner genieße Vertrauensschutz. Wenn der Kläger im Jahr 2003 gewusst hätte, dass er als Nebenerwerbslandwirt umfangreiche Anträge ausfüllen muss, um einen jährlichen Betrag von rund 200,00 EUR ausgezahlt zu erhalten, hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Auch das EG-Recht enthalte keine Bestimmungen, wonach ein Landwirt ausgezahlte Zuschüsse für Bewirtschaftungsauflagen zu Gunsten des Naturschutzes zurückzahlen muss, wenn er keinen Mehrfachantrag

dem landwirtschaftlichen Subventionsrecht stellt. Namentlich die zitierte EG-Verordnung Nr. 1257/1999 enthalte dazu keine Regelungen. Der Beklagte habe daher nicht von dem Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit zurücktreten dürfen. 5. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. In § 3 des Vertrages sei festgelegt, dass das Entgelt auf Antrag des Vertragsnehmers fällig wird.

dem die Staatsregierung am 17. Februar 2004 beschlossen hat, den verwaltungsmäßigen Fördervollzug von Kulturlandschaftsprogramm und Vertragsnaturschutzprogramm und Erschwernisausgleich bei den Landwirtschaftsämtern zusammenzufassen, sei die Auszahlung der VNP-Maßnahme ab dem Verpflichtungsjahr 2005 ausschließlich auf der Grundlage des Mehrfachantrages möglich gewesen. Der Antrag sei für 2005 vom Kläger auch fristgerecht gestellt worden. Für 2006 und 2007 sei der Mehrfachantrag nicht mehr gestellt worden. Damit bestehe kein Anspruch auf Auszahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte. Der Beklagte sei daher

§ 5des Vertrages berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten.

Auch sei der Kläger auf § 7 hingewiesen worden, wonach bei Änderung von Rechtsvorschriften insbesondere der Europäischen Gemeinschaft, die geänderten Vorschriften auch für den laufenden Vertrag gelten. Durch die fehlende Stellung der Auszahlungsanträge 2006 und 2007 sei es dem Amt nicht möglich gewesen, die Einhaltung der Verpflichtungen zu prüfen.

den Richtlinien der Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom

  1. November 2004 sei bei Nichteinreichung des Mehrfachantrages der Betreffende zur Antragstellung nochmals aufzufordern; wenn dies ohne Erfolg bleibe, seien Zuwendungen nicht auszuzahlen und bereits gewährte Zuwendungen seien zurückzufordern. Wie das Grundstück 2007 genutzt worden sei, sei dem Amt nicht bekannt.
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. Februar 2008 trug der Kläger noch vor, dass Verträge einzuhalten sind. Der Beklagte habe vom Vertrag nur zurücktreten können, wenn der Kläger seine sich aus § 2 ergebenden Verpflichtungen nicht während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt hätte. Im Jahr 2007 sei die Fläche von einem ortsansässigen Landwirt

dem

  1. Juni 2007 gemäht worden. Die Fläche sei auch weder gedüngt noch mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden. Zum Beweis wurde Zeugeneinvernahme des betreffenden Landwirts angeboten. § 2 enthalte keine Regelung, wonach der Kläger verpflichtet sei, einen jährlichen Auszahlungsantrag zu stellen. Im Gegenteil sei im Umkehrschluss aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages abzuleiten, dass der Zahlungsanspruch in dem betreffenden Bewirtschaftungsjahr verfällt. § 7 Abs. 1 des Vertrages i.V.m. Art. 66 Nr. 5 EG (VO) Nr. 817/2004 gäben für eine rückwirkende Rückforderung nichts her. Daraus ergebe sich nur, dass ein Landwirt nur dann eine Beihilfe erhalte, wenn er jährlich einen Auszahlungsantrag stellt. Ein rückwirkender Verfall der Beihilfeansprüche sei darin nicht geregelt. Auch die weiteren von Beklagtenseite zitierten Vorschriften sähen keine Sanktionen vor, wenn ein Auszahlungsantrag nicht gestellt wird. Selbst die vom Beklagten zitierte Verwaltungsrichtlinie vom
  2. November 2004 spreche gegen eine rückwirkende Rückforderung. Danach sei der Antrag nämlich nur für das betroffene Verpflichtungsjahr abzulehnen, wenn der Mehrfachantrag nicht vorgelegt wird. Die zu verfügende Rückforderung bereits gewährter Zuwendungen beziehe sich auch nur auf dieses Jahr, nicht aber auf die Vorjahre. Mit Schriftsatz vom
  3. März 2008 wurde von Beklagtenseite darauf nochmals erwidert. Ergänzend wurde vorgetragen, dass die fehlende Abgabe des Auszahlungsantrags für 2006 und 2007 in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Richtlinie vom
  4. Februar 2007 falle. Unter Nr. 7.8 sei geregelt, dass die Nichteinreichung oder verspätete Einreichung des Antrages als Nichteinhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums gelte. Für das Verpflichtungsjahr sei keine Zuwendung auszuzahlen. Bereits gewährte Zuwendungen seien grundsätzlich zurückzufordern, wenn eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertigt. Diese Regelung gelte ab dem Verpflichtungsjahr 2007 unabhängig vom Verpflichtungsbeginn. Aus der wörtlichen Auslegung könnte man zu der Auffassung gelangen, dass sich die Rückforderung der Förderung lediglich auf das jeweils betroffene Jahr bezieht. In der Praxis könne jedoch keine Auszahlung ohne Auszahlungsantrag im betroffenen Jahr erfolgen. Damit seien bei Betrieben ohne Auszahlungsantrag Rechtsfolgen für den vorangegangenen fünfjährigen Basisvertrag erforderlich.

dem das Gericht vorläufige Erwägungen zur Sach- und Rechtslage zu bedenken gegeben hatte, wurde mit Schriftsatz des Beklagten vom

  1. Mai 2008 noch vorgetragen, dass die Richtlinien für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen auf der Grundlage des europäischen Rechts ergangen seien. Da die Förderzuwendungen mit europäischen Mitteln kofinanziert seien, gälten unmittelbar auch die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Die Richtlinien setzten diese um. In den Richtlinien seien Regelungen getroffen worden, die bei Nichteinhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes greifen. Die fehlende Abgabe der Auszahlungsanträge 2006 und 2007 werde als Nichteinhaltung gewertet. Insofern bildeten die Richtlinien die Grundlage für die VNP-Förderung und entfalteten damit Außenwirkung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Gerichts und der Behörde Bezug genommen. Gründe
  2. Die Klage, über die mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
  3. April 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im vorliegenden Fall wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag

Maßgabe der Art. 54 ff. BayVwVfG über die Vergabe von Zuwendungen

dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm abgeschlossen. Die Qualifizierung als öffentlich-rechtlicher Vertrag ergibt sich daraus, dass das Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich dem Naturschutz- und dem landwirtschaftlichen Subventionsrecht liegt. Dass ein Vertrag und keine einseitige Zuwendung durch Bescheid mit Nebenbestimmungen, Auflagen etc. gewollt ist, ergibt sich eindeutig aus dem Vertragstext und klarstellend auch aus § 7 Abs. 7 des Vertrages, wonach „auf den Vertrag“ ergänzend die Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG über den öffentlich-rechtlichen Vertrag anzuwenden sind. Der Vollzug des Vertrages und eventuelle Leistungsstörungen, wie etwa im vorliegenden Fall, sind daher nicht

den Maßstäben und Regeln über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten und die Rückforderung von gewährten Leistungen zu behandeln, sondern ausschließlich

Vertragsrecht. Dazu gehört insbesondere, dass sich von einem geschlossenen Vertrag keine Partei, auch nicht der Leistungen gewährende Staat einseitig lösen kann, soweit das nicht im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder ein gesetzliches Recht dazu besteht. Wenn infolge von Leistungsstörungen eine Lösung vom Vertrag und eine Rückabwicklung beabsichtigt oder notwendig ist, kann der betreffende Vertragspartner nur eine Kündigung aussprechen oder eine Anpassung des Vertrags

Maßgabe des Art. 60 BayVwVfG verlangen. Es ist hingegen generell nicht möglich, mit Rücknahme- oder Widerrufsbescheid und Rückforderungsbescheid einseitig hoheitlich, durch Verwaltungsakt, den Vertrag aufzuheben und eine Rückabwicklung der gewährten Leistungen zu fordern. Schon aus grundsätzlichen dogmatischen Gründen ist daher eine Rückforderung von Zuwendungen durch einseitig hoheitlichen Bescheid, wie vorliegend mit dem Bescheid vom

  1. April 2007, nicht möglich; in geschlossene Verträge kann nicht durch Verwaltungsakt eingegriffen werden. Eine Rechtsgrundlage, die dies ausnahmsweise erlauben würde, gibt es weder im deutschen noch im europäischen Recht; eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheides ist in dem Bescheid auch nicht genannt. Vielmehr wird als Rechtsgrundlage für die Rückforderung nur der VNP-Vertrag vom
  2. April 2003 selbst bezeichnet. Selbst wenn dies zutreffend wäre, käme aber nur eine Kündigung des Vertrages und nicht eine bescheidmäßige Aufhebung und Rückforderung in Betracht. Schon aus diesem Grund ist der Bescheid vom
  3. April 2007 rechtswidrig und aufzuheben.
  4. Hinzu kommt allerdings, dass vorliegend auch eine Kündigung des Vertrages nicht möglich wäre, weil der Vertrag und das ergänzende deutsche bzw. EG-Recht dazu keine hinreichende Rechtsgrundlage bieten. Dabei ist zum einen schon zu bedenken, dass die organisatorischen und administrativen Veränderungen, die zum Übergang der Zuständigkeit für den Vertragsnaturschutz von den Landratsämtern auf die Landwirtschaftsämter geführt haben und dort die Stellung des umfangreichen Mehrfachantrages notwendig gemacht haben, nicht in der Sphäre des Klägers lagen, sondern ausschließlich in der Sphäre des Beklagten. Es liegt auf der Hand und ist ein fester Grundsatz des Vertragsrechts sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht, dass einseitige organisatorische und administrative Änderungen auf Seiten einer Vertragspartei nicht zu

teilen für den Vertragspartner führen können; vielmehr muss die betreffende Vertragspartei sicherstellen, dass der Vertrag so wie vereinbart auch weiterhin durchgeführt werden kann. Sogar ein Wegfall des ursprünglichen Vertragspartners hat grundsätzlich keine Konsequenzen für die Gegenpartei, erst recht keine

teiligen Konsequenzen. Dies gilt in gleicher Weise im öffentlichen Recht bei öffentlich-rechtlichen Verträgen. Im Vertragsnaturschutz hat sich zum einen die Zuständigkeit geändert. Statt des Landratsamtes als unterer Naturschutzbehörde wurde das Landwirtschaftsamt zuständige Behörde für den Vollzug des Vertragsnaturschutzes und der laufenden Verträge. Dies ist dem jeweiligen Vertragspartner ohne Weiteres zuzumuten; eine rechtliche Veränderung dergestalt, dass der Vertragspartner gewechselt hat, ist damit nicht verbunden, denn

wie vor ist Vertragspartner der Freistaat Bayern. Allerdings wird das im vorliegenden Verfahren auch vom Kläger nicht bestritten und ist nicht das maßgebliche Problem. Zum anderen hat sich auch die jährliche Antragstellung für den Auszahlungsantrag geändert, denn statt des relativ einfachen Auszahlungsantrages muss nunmehr auch bei Vertragsnaturschutz-Rechtsverhältnissen der umfangreiche Mehrfachantrag, wie er im landwirtschaftlichen Subventionsrecht notwendig ist, gestellt werden.

Auffassung des Gerichts ist allerdings auch dies noch dem jeweiligen Vertragspartner zuzumuten, auch wenn unbestreitbar damit ein hohes Maß an zusätzlichem Aufwand und zusätzlicher Arbeit einhergeht. Es muss generell möglich sein, dass die staatliche Verwaltung auch bei bestehenden Verträgen organisatorische Veränderungen vornimmt und Vordrucke bzw. Anträge modifiziert oder neu einführt, die sie für notwendig hält und die an der Rechtsposition des Vertragspartners grundsätzlich nichts ändern. 3. Anders steht es hingegen mit den rechtlichen Konsequenzen, wenn der Vertragspartner diesen Antrag nicht ausfüllt. Insoweit gibt es keine Rechtsgrundlage, deswegen die bereits gewährten Zuwendungen zurückzufordern bzw. im Vertragssinne den Vertrag zu kündigen und eine Rückabwicklung zu fordern. Weder der konkrete Vertragstext erlaubt das, noch das deutsche oder europäische Recht. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: Der Auszahlungsantrag war

§ 3des Vertrages Voraussetzung für die jährliche Auszahlung des Entgelts.

In § 3 Abs. 2 des Vertrages ist sogar ausdrücklich geregelt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Auszahlungsantrag vom Vertragsnehmer nicht bis spätestens 30. April des folgenden Jahres eingereicht wird; in diesem Fall verfällt der Anspruch auf das Entgelt für das entsprechende Bewirtschaftungsjahr. Schon von daher ist klar, dass die Nichteinreichung des Antrages nicht dazu führen kann, dass das gesamte bereits gewährte Entgelt zurückgefordert wird, denn dies widerspricht eindeutig der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages. Dementsprechend kann auch, wenn nunmehr ein Mehrfachantrag gestellt werden muss, die Nichteinreichung bzw. nicht fristgerechte Einreichung des Mehrfachantrages nicht zu einer Rückforderung oder Kündigung des Vertrages führen, sondern sie hat dieselben Konsequenzen wie die Nichteinreichung des Auszahlungsantrages gemäß der vertraglichen Vereinbarung. Auch § 5 des Vertrages gibt für ein Rücktrittsrecht im vorliegenden Fall nichts her. Der Fall, dass der Auszahlungsantrag bzw. Mehrfachantrag nicht fristgerecht eingereicht wird, ist in § 5 nicht geregelt. Zwar kann der Freistaat Bayern vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragsnehmer die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten ganz oder teilweise nicht während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt. Das ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da der Kläger ausdrücklich erklärt hat, dass er die Pflichten erfüllt bzw.,

Korrektur des Irrtums über die Vertragslaufzeit, auch erklärt hat und unter Beweis gestellt hat, dass er auch im Jahr 2007 die vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass es insoweit Anlass zu Zweifeln geben könnte, abgesehen davon, dass dafür er - entsprechend allgemeinen vertraglichen Grundsätzen - beweispflichtig wäre. Nur im Fall eines wirksamen Rücktritts vom Vertrag wäre der Vertragsnehmer aber verpflichtet, die gewährten Entgelte zuzüglich einer Verzinsung von 6 % im Jahr zurückzuerstatten (§ 5 Abs. 4). Wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, ist dementsprechend auch eine Rückforderung nicht möglich. Soweit sich der Beklagte darauf beruht, dass Rechtsvorschriften, insbesondere Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft,

§ 7Abs.

11 des Vertrages unmittelbare Geltung für den laufenden Vertrag haben und daraus folgend die Rückforderung möglich ist, scheitert das bereits daran, dass die Verwaltungsvorschriften vom 2. November 2004 keine Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind. Zwar mag es zutreffend sein, dass sie europäische Rechtsnormen umsetzen und konkretisieren sollen. Es ändert aber nichts daran, dass Verwaltungsvorschriften bayerischer Ministerien schon deshalb keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 7 Abs. 11 des Vertrages sein können, da sie nur verwaltungsintern sind und es an der unmittelbaren Bindungswirkung

außen fehlt. Dass es sich nicht um EG-Vorschriften handelt, um die es bei § 7 Abs. 11 in erster Linie geht, liegt sowieso auf der Hand. Selbst wenn man jedoch zu dem Ergebnis käme, dass diese Verwaltungsvorschriften als Rechtsvorschriften im Sinne des § 7 Abs. 11 des Vertrages angesehen werden könnten und deshalb unmittelbar Bestandteil des Vertrages geworden sind, können auch sie eine Rückforderung nicht tragen. Wiederum abgesehen davon, dass dann höchstens der Vertrag hätte gekündigt werden können, aber nicht einseitig durch Verwaltungsakt hätte entschieden werden können, sind die Richtlinien

ihrem Wortlaut und wohl auch ihrem Sinn keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Rückforderung der bereits gewährten Zuwendungen. In den Richtlinien heißt es, dass bei Nichteinreichung des Mehrfachantrages dem Zuwendungsempfänger eine angemessene Frist zur Vorlage zu setzen ist und dass, wenn diese Aufforderung ohne Erfolg bleibt, der Antrag abzulehnen ist und keine Zuwendungen für das betroffene Verpflichtungsjahr auszuzahlen sind. Dies deckt sich exakt mit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages, wonach der Anspruch auf das Entgelt für das entsprechende Bewirtschaftungsjahr entfällt, wenn der Auszahlungsantrag nicht fristgerecht eingereicht wurde. Wenn es weiterhin heißt, dass bereits gewährte Zuwendungen zurückzufordern sind, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertigt, so ist dies offensichtlich im Kontext so zu verstehen, dass dann, wenn für das betreffende Jahr bereits Zuwendungen gewährt worden sind, wie im landwirtschaftlichen Subventionsrecht oft der Fall, diese zurückzufordern sind. Anderenfalls hätten die Richtlinien wenigstens zum Ausdruck bringen müssen, dass für das betroffene Verpflichtungsjahr keine Zuwendungen auszubezahlen sind und dass auch für vergangene und künftige Jahre der Anspruch entfällt. Dies ist in den Richtlinien von 2004 so nicht geregelt, mit der Folge, dass selbst bei Anwendung dieser Richtlinien eine hinreichend klare Rechtsgrundlage für eine Kündigung des Vertrages und für eine Rückforderung der bereits gewährten Zuwendungen aus den Vorjahren nicht gegeben wäre. Anders mag es bei den neuen Richtlinien aus dem Jahr 2007 sein, was aber dahingestellt bleiben kann, da der angefochtene Bescheid ausdrücklich nur auf die Richtlinien vom 2. November 2004 gestützt ist. Aus den oben dargelegten Gründen kommt es auf all das aber nicht mehr an. Der Klage war daher stattzugeben. 4. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 659,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/475449.html ( https://oj.is/475449 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.