Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
- August 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragstellerin führt in der Zeit vom
- Juni 2009 bis zum
- September 2009 in der …halle die Ausstellung "… Körperwelten" durch. Dabei handelt es sich um eine Wanderausstellung, bei der präparierte Körper verstorbener Menschen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zurzeit werden in … über 200 menschliche Präparate in plastinierter Form gezeigt. Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
- August 2009 der Antragstellerin unter anderem verboten hatte, das an diesem Tag der Ausstellung hinzugefügte Exponat "Liegender Akt", bei dem zwei plastinierte menschliche Körper beim Geschlechtsakt zu sehen sind, öffentlich auszustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg im Eilverfahren mit Beschluss vom
- August 2009 (Az. Au 7 S 09.1177 ) insoweit den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer zuvor erhobenen Klage ab, da Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des männlichen Verstorbenen nicht ausgeräumt werden konnten. In die … Ausstellung wurde daraufhin am
- August 2009 ein weiteres, den Geschlechtsverkehr darstellendes Exponat, der sog. "Schwebende Akt", aufgenommen. Die dazu verwendeten Körper stammen von Personen, die zu Lebzeiten ihren Körper zum Zwecke der Plastination gespendet und im Rahmen einer ergänzenden Befragung erklärt haben, damit einverstanden zu sein, dass ihr Körper für die ästhetisch-instruktive Darstellung eines Geschlechtsaktes verwendet wird. Die genannten Präparate sollen in einem Raum ausgestellt werden, der von der übrigen Ausstellung räumlich abgetrennt ist und an dessen Eingang sich ein Schild befindet, das Besuchern unter 16 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen den Zutritt versagt. Neben dem Plastinat sollen drei Textpanels angebracht werden, auf denen unter anderem die während der Pubertät ablaufenden Prozesse und die beim Geschlechtsverkehr ablaufenden Vorgänge erläutert werden sollen. Mit mündlicher Anordnung vom
- August 2009 verfügte die Antragsgegnerin: "Ich ordne hiermit im Namen der Stadt … an, das Exponat hier umgehend wieder zu verhüllen. Ich ordne hiermit auch den Sofortvollzug an und drohe Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an, wenn sie dies nicht umgehend wieder verhüllen." Noch am selben Tag erließ die Antragsgegnerin einen schriftlichen Bescheid. In diesem Bescheid wird es der Antragstellerin untersagt, das Exponat "Schwebender Akt" öffentlich zu zeigen. Ihr wurde aufgegeben, dieses Exponat entweder aus den öffentlich zugänglichen Ausstellungshallen der Messe … zu entfernen oder so zu verhüllen, dass es nicht mehr erkennbar ist (Ziffer
- des Bescheides). Für die Dauer der Ausstellung wurde es der Antragstellerin untersagt, weitere Exponate, die offen den Geschlechtsverkehr zeigen, hinzuzufügen (Ziffer
- des Bescheides). Die sofortige Vollziehung dieser Ziffern wurde angeordnet (Ziffer
- des Bescheides). Für den Fall, dass die Antragstellerin den genannten Anordnungen nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR im Falle des Verstoßes gegen Ziffer
- oder Ziffer
- angedroht (Ziffer
- des Bescheides). Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin per Fax am
- August 2009 gegen 21:19 Uhr zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
- August 2009 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen Au 7 K 09.1264 geführt wird. Ebenfalls mit Schriftsatz vom
- August 2009 , eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg per Fax am gleichen Tag, hat die Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Mit Schriftsatz vom
- September 2009 stellte die Antragstellerin klar, dass sich die Anträge ausschließlich gegen den schriftlich erlassenen Bescheid der Antragsgegnerin vom
- August 2009 richten. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27.08.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.08.2009 wiederherzustellen, soweit der Antragstellerin hierdurch untersagt wird, das Exponat "Schwebender" Akt" öffentlich zu zeigen und soweit es der Antragstellerin hierdurch untersagt wird, weitere Exponate, die offen den Geschlechtsverkehr zeigen, hinzuzufügen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen, soweit mit der vorgenannten Anordnung ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin gegen die in dem vorstehend bezeichneten Bescheid aufgeführten Nummer
- und
- genannten Pflichten nicht erfüllt. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, oberstes Ziel der Ausstellung sei die gesundheitliche Aufklärung, da es medizinischen Laien ermöglicht werde, die Körperfunktionen besser zu erfassen. Das Verfahren der Plastination sei eine wissenschaftlich entstandene und ständig weiterentwickelte Konservierungstechnik, durch die dem organischen Gewebe menschlicher Leichen Wasser und lösliche Fette entzogen und durch spezielle Kunststoffe ersetzt würden. So sei es erstmals möglich, natürliche anatomische Präparate dauerhaft und naturgetreu für die Lehre, Forschung und die allgemeine Aufklärung zu konservieren. Die Darstellung der Plastinate in spezifischen Posen oder Körperhaltungen beeinflusse die instruktive Wirkung der anatomischen Darstellung erheblich, da Präparate, die lediglich nach den zu zeigenden anatomischen Strukturen ausgerichtet seien, starr oder unnatürlich verdreht wirkten. Wenn es sich bei dem schriftlichen Bescheid vom
- August 2009 nicht lediglich um eine schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes, sondern um den Neuerlass eines Verwaltungsaktes handeln sollte, so läge jedenfalls ein Ermessensausfall vor, da sich die Antragsgegnerin nicht darüber bewusst gewesen sei, einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen, sondern lediglich den Willen gehabt habe, einen Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen. Die Menschenwürde sei durch das Plastinat nicht verletzt, da die Darstellung nicht herabwürdigend oder erniedrigend sei. Auch das Selbstbestimmungsrecht der Verstorbenen sei vielmehr Teil der Menschenwürde. Mit Schriftsatz vom
- August 2009 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, das Exponat würde gegen die Würde der Verstorbenen verstoßen. Es handle sich nicht mehr um eine wissenschaftliche Darstellung, sondern um ein Marketingobjekt, das dazu dienen solle, einer rückläufigen Besucherzahl entgegenzuwirken. Ein wissenschaftlicher Zweck läge nicht vor. Der darüber hinaus gestellte Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen der besonderen Dringlichkeit mittels Zwischenentscheidung der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung des Gerichts von der Vollziehung abzusehen bzw. den zwischenzeitlich vorgenommenen Verbau wieder abzubauen, wurde mit Beschluss vom
- August 2009 durch das Gericht abgelehnt (Az. Au 7 S 09.1265 ). Die Antragstellerin hat im Schriftsatz vom
- August 2009 zur Glaubhaftmachung einen Ortstermin angeboten. Mit Schriftsatz vom
- August 2009 hat die Antragstellerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Durchführung eines Ortstermins für unabdingbar erachtet. Auch die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom
- August 2009 eine persönliche Augenscheinnahme durch das Gericht gefordert. Der Ortstermin wurde durch das Gericht am
- September 2009 durchgeführt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und hinsichtlich des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig aber in der Sache nicht begründet, da im Rahmen einer summarischen Prüfung das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.
- Die Anordnung des Sofortvollzuges ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Zwar spricht viel dafür, dass die mündliche Anordnung des Sofortvollzuges auf der Pressekonferenz vom
- August 2009 wegen Verstoßes gegen das Begründungsgebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig war, da wohl keine ausreichende Begründung vorlag und für eine ausdrückliche Bezeichnung der Anordnung als Notstandsmaßnahme im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO nichts ersichtlich ist. Auch eine schriftliche Bestätigung des mündlichen Verwaltungsaktes, die eine (schriftliche) Begründung der Sofortvollzugsanordnung enthält, hätte den Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO nicht heilen können, da die Nachholung einer fehlenden Begründung nicht möglich ist (zum Streitstand Kopp/Schenke , Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage, § 80 Rn. 87). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der am
- August 2009 erfolgten schriftlichen Anordnung aber nicht nur um eine lediglich Beweiszwecken dienende schriftliche Bestätigung des mündlichen Verwaltungsaktes, sondern um den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes. Ein solcher liegt dann vor, wenn und soweit die Bestätigung inhaltlich von dem ursprünglichen Verwaltungsakt abweicht und die Abweichung nicht auf einem offensichtlichen Versehen beruht ( Kopp/Ramsauer , Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage, § 37 Rn. 23; Obermayer/Jansen , Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage, § 37 Rn. 22). Gemessen an diesen Anforderungen stellt die schriftliche "Bestätigung" vom
- August 2009 einen neuen Verwaltungsakt dar. Während in der mündlichen Anordnung der Antragsgegnerin nur aufgegeben wurde, das Exponat zu verhüllen, spricht der schriftliche Bescheid von einem Verbot, das Exponat öffentlich zu zeigen. Anschließend wird dies dadurch konkretisiert, dass das Exponat entweder aus den öffentlich zugänglichen Ausstellungshallen der Messe Augsburg zu entfernen ist oder dass es so zu verhüllen ist, dass es nicht mehr erkennbar ist. Zum einen ist darin die in der mündlichen Anordnung vom gleichen Tag noch nicht enthaltene Möglichkeit eingeräumt, das Exponat aus den Messehallen zu entfernen. Zum anderen ist ein schlichtes Verhüllen - anders als in der mündlichen Anordnung vom
- August 2009 - nicht mehr alleine ausreichend. Vielmehr ist eine Verhüllung in einer Weise vorzunehmen, dass das Plastinat nicht mehr erkennbar ist. Außerdem ist in der schriftlichen Bestätigung zusätzlich eine Ziffer
- enthalten, die es der Antragstellerin untersagt, weitere Exponate, die offen den Geschlechtsverkehr zeigen, hinzuzufügen. Auch die Zwangsgeldandrohung bezieht sich nunmehr auch auf einen Verstoß gegen die neu eingefügte Ziffer
- des Bescheides. Insoweit bestätigt die schriftliche Anordnung vom
- August 2009 nicht nur das, was zuvor mündlich angeordnet worden ist. Vielmehr geht die Anordnung darüber hinaus, enthält eine neue Anordnung und konkretisiert bzw. erweitert bislang bereits bestehende Anordnungen. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von der Bestätigung eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich insgesamt um einen Neuerlass eines Verwaltungsaktes. Dem steht nicht entgegen, dass in der Begründung des schriftlichen Bescheides vom
- August 2009 ausdrücklich die Rede davon ist, dass der Bescheid der Bestätigung des mündlich ausgesprochenen Verwaltungsaktes dient. Daraus lässt sich nicht schließen, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der schriftlichen Bestätigung der Wille zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes gefehlt hat. Denn aus der maßgebenden Sicht des objektiven Empfängerhorizontes wird der Wille der Antragsgegnerin erkennbar, dass die in der schriftlichen Anordnung getroffene Regelung insgesamt verbindlich gelten soll, mag sie auch von der mündlichen Anordnung abweichen oder darüber hinaus gehen. Dies entspricht auch dem Willen der Antragsgegnerin. Liegt aber ein neuer Verwaltungsakt vor, so kann auch nur die Anordnung des Sofortvollzuges im schriftlichen Bescheid vom
- August 2009 maßgebend sein. Auf die vorherige mündliche Anordnung des Sofortvollzuges kommt es nicht mehr an, da diese einen anderen Verwaltungsakt betroffen hat. Da es sich aber insgesamt um den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes handelt, liegt auch keine unzulässige nachgeschobene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges vor. Vielmehr erfolgt die Anordnung des Sofortvollzuges zeitgleich mit dem Erlass des neuen, schriftlichen Verwaltungsaktes vom
- August
- Die Antragsgegnerin hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs in dem schriftlichen Bescheid vom
- August 2009 den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungsanforderungen noch in ausreichender Weise Rechnung getragen. Sie ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen und hat dargelegt, dass eine weitere Verletzung der Würde der Toten nicht hingenommen und damit auch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren abgewartet werden kann. Angesichts des hohen Stellenwertes des gefährdeten Rechtsguts der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sind die Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht zu überspannen.
- Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtwidrigen Bescheides bestehen. Andrerseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. In derartigen Fällen erübrigt sich regelmäßig eine besondere Interessenabwägung durch das Gericht. Sind die Erfolgsaussichten nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen - dem Vollzugsinteresse der Behörde einerseits und dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen andererseits - nicht außer Acht gelassen werden. Die Klage stellt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung sowohl im Hinblick auf die Ziffer
- des Bescheides (dazu a), auf die Ziffer
- des Bescheides (dazu b) und im Hinblick auf Ziffer
- des Bescheides (dazu c) als unbegründet dar. a) Rechtsgrundlage für Ziffer
- des Bescheides ist Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Satz 1 BayBestG. Die Antragsgegnerin hat bei der Auslegung der gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe der "Würde des Verstorbenen" und des "sittlichen Empfindens der Allgemeinheit" auch die Reichweite der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) in ausreichender Weise berücksichtigt. aa) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Zwar wurde die Antragstellerin wohl nicht angehört im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Es spricht aber schon viel dafür, dass eine Anhörung wegen Gefahr im Verzug nicht erforderlich war (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Jedenfalls ist die unterbliebene Anhörung mittlerweile nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG durch die Stellungnahmen der Antragstellerin in diesem Verfahren geheilt. bb) Das Bayerische Bestattungsgesetz ist anwendbar, da es sich bei den Plastinaten um Leichen im Sinne des Art. 5 Satz 1 BayBestG handelt. Unter einer Leiche versteht man den Körper eines Verstorbenen, solange sein Zusammenhang zwischen den Einzelteilen durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben ist (BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - 4 CS 03.462 ). Dem steht nicht entgegen, dass der natürliche Verwesungsprozess durch die Plastination aufgehoben worden ist. Nicht die Bestattungsabsicht ist Voraussetzung für den Leichenbegriff, sondern der grundsätzliche Bestattungszwang des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayBestG, der unabhängig vom zuvor geäußerten Willen des Betroffenen objektiv an das Vorhandensein eines toten menschlichen Körpers anknüpft (BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - a.a.O. ). cc) Auch bei verfassungskonformer Auslegung des Art. 5 Satz 1 BayBestG ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. eine Verletzung der Würde der Verstorbenen oder des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit im Sinne des Art. 5 Satz 1 BayBestG anzunehmen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind im Lichte des Grundgesetzes auszulegen.
(1)Die Antragstellerin kann sich zwar auf die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, berufen. Unter Wissenschaft sind die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe zu verstehen ( BVerfGE 47, 327 /367; Jarass/Pieroth , Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Auflage, Art. 5 Rn. 121). Erfasst ist alles, was als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist ( BVerfGE 35, 79 /113; 47, 327 /367; BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - 4 CS 03.462 ). Dieses Grundrecht ist nicht an die Form der Universität gebunden, sondern ist auch privaten Einrichtungen nicht von vorneherein verschlossen (BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - a.a.O. ). Die Antragstellerin kann daher für sich in Anspruch nehmen, durch das Plastinat einen Einblick in die Vorgänge gewähren zu wollen, die beim Geschlechtsakt vorgehen. Ein wissenschaftlicher Zweck ist daher dem Vorhaben nicht abzusprechen.
(2)Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit kennt keine geschriebenen Schranken. Aus systematischen Gründen verbietet sich auch die zum Teil vertretene Schrankenübertragung. Art. 5 Abs. 2 GG ist schon nach der systematischen Stellung nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG anwendbar. Auch eine Übertragung anderer Schranken kommt nicht in Frage, da anderenfalls die genaue Differenzierung des Grundgesetzes faktisch aufgehoben wäre. Möglich ist aber eine Beschränkung durch verfassungsimmanente Schranken im Wege der praktischen Konkordanz, da die Rechte des einen mit den Rechten eines anderen in Einklang gebracht werden müssen. Bei der Menschenwürde handelt es sich entgegen der Bezeichnung in Art. 1 Abs. 3 GG ("Die nachfolgenden Grundrechte […]" - Hervorhebung nicht im Original) um ein echtes Grundrecht. Durch die Zurschaustellung der beiden Plastinate beim Geschlechtsakt wird in das Grundrecht der Menschenwürde eingegriffen (Art. 1 Abs. 1 GG). Ein Eingriff in das Grundrecht der Menschenwürde lässt sich aber nicht rechtfertigen. Unter dem Schutzbereich der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen zu verstehen ( Jarass/Pieroth , Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Auflage, Art. 1 Rn. 6; BVerfGE 87, 209 /228), der ihm wegen seines Menschseins zukommt. Die Würde des Menschen wirkt über den Tod hinaus (BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - 4 CS 03.462 ) und steht daher auch den plastinierten Überresten der Verstorbenen zu. Erfasst ist auch der Leichnam als Hülle der verstorbenen Person, der nicht wie beliebige Materie behandelt werden darf (BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - a.a.O. ). Jeder Umgang mit dem Leichnam ist an dem allgemeinen Achtungsanspruch des Toten, der ihm kraft seiner Menschenwürde zukommt, zu messen; herabwürdigende und erniedrigende Verfahrensweisen sind verboten (BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - a.a.O. ). Nach diesen Grundsätzen ist das Plastinat "Schwebender Akt" zu beanstanden. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu eigen. Dieser führt in seinem oben genannten Beschluss vom 21.02.2003 - 4 CS 03.462 aus: "Die an Kants ethische Maxime angelehnte Objekt-Formel des Bundesverfassungsgerichts, wonach es der Würde des Menschen widerspricht, ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen (vgl. BVerfGE 9, 89 /95; 50, 166 /175), wirft hier unter zwei Aspekten Probleme auf: Zum einen geht es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht um staatliches Eingreifen, sondern inmitten steht die staatliche Schutzpflicht im Verhältnis Privater untereinander (dazu Hofmann, AÖR 118 [1993], 353/360), und zum anderen passt dieser Ansatz für den Leichnam, der per se nur noch Objekt sein kann, nicht vollends (Benda, NJW 2000, 1769/1771). Dennoch lassen sich diesem Ansatz auch für die vorliegende Betrachtung brauchbare Maßstäbe extrahieren: Solange die Präsentation eines Plastinats, dessen Herstellung von einer Einwilligung gedeckt ist, gemäß seinem ihm selbst innewohnenden Zweck nur der Schaffung von Einblicken in das Körperinnere, d.h. die physischen Gegebenheiten und Funktionszusammenhänge, dient, wird der biologische Teil des Menschseins dargestellt (vgl. Bremer, NVwZ 2001, 167/169 l. Sp.). Diese Rückbezüglichkeit des didaktischen Einsatzes eines Leichnams als Mittel der Erkenntnis der Menschheit über sich selbst, der in der medizinischen Ausbildung schon immer üblich war und durch die öffentliche Präsentation der Aufklärung sowie der kollektiven Gesundheitsvorsorge durch Motivation zu gesunder Lebensweise dient, markiert mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG einen legitimen Zweck. Demgegenüber erscheint die Instrumentalisierung einer Leiche zu kreativer Gestaltung und Ausformung eigener, den Rahmen der Didaktik verlassender Ideen und Aussagen als Tabubruch. Wenn der Präparator/Plastinator durch besondere, didaktisch nicht gerechtfertigte Formung eines Plastinats und dessen Präsentation in der Öffentlichkeit die pädagogische Zwecksetzung hinter sich lässt, benutzt er den Leichnam als Medium zu eigener Formensprache und durchbricht damit den erwähnten reflexiven Bezug. Der Einsatz menschlicher Leichen zu künstlerischen Zwecken erscheint - abgesehen davon, dass Prof. Dr. … die Kunstfreiheit für sein Tun nicht reklamiert (Ausstellungskatalog S. 32; zur indiziellen Bedeutung jedenfalls der positiven Einschätzung des Urhebers: Wendt in: v.Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 5 Rdnr. 91) - dem Senat höchst problematisch, da der tote Körper als Stoff einer künstlerischen Gestaltung mit anschließender Präsentation entzogen ist ("res extra artem")." Gemessen an diesen Vorgaben verstößt das streitgegenständliche Plastinat gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). (
- a)Die didaktische Zielsetzung, mittels zweier Ganzkörperplastinate die beim Geschlechtsakt ablaufenden Vorgänge anatomisch zu verdeutlichen und zur Aufklärung der Besucher beizutragen, erscheint hier nur vorgeschoben zu sein, tritt aber jedenfalls hinter der - erkennbar in den Vordergrund tretenden - Zielsetzung des Erstellers zur kreativen Gestaltung und Ausformung eigener, den Rahmen der Didaktik verlassender Formensprache zurück, verlässt den sachlichen Rahmen der Wissenschaftlichkeit und stellt mithin einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) dar, da die Leichen im Rahmen eines Tabubruches zu eigenen Zwecken instrumentalisiert werden. (
- aa)Das streitgegenständliche Exponat stellt nicht lediglich die anatomischen oder biologischen Vorgänge beim Geschlechtsakt dar, vielmehr tritt in den Vordergrund der Versuch des Plastinators, auch die "emotionale Seite" des Geschlechtsakts darzustellen. Durch die Ausformung der Ganzkörperplastinate, nämlich durch Auswahl der Größe, des Aussehens und des Geschlechts der Verstorbenen sowie insbesondere deren Stellung, Körperhaltung und Bezug zueinander, sollen ersichtlich auch die beim Geschlechtsverkehr auftretende Emotionen zum Ausdruck gebracht werden, was jedoch den "erlaubten" Rahmen einer sachlich-wissenschaftlichen Darstellung der beim Geschlechtsakt ablaufenden anatomischen Vorgänge überschreitet. Beim durchgeführten Ortstermin ließ sich dies zum Beispiel an der Körperhaltung der Präparate, an der Haltung ihrer Köpfe, ihrer Arme und daran erkennen, dass das weibliche Plastinat mit Ohrringen geschmückt war. Dies und insbesondere der geformte, eindeutig Gefühle zeigende Gesichtsausdruck der Plastinate stellen allesamt Ausdrucksformen dar, die zu einer Erfassung der anatomischen Vorgänge beim Geschlechtsverkehr in keiner Weise beitragen, sondern an die freie, künstlerische Ausdrucksweise anknüpfen. (
- bb)Ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist darüber hinaus anzunehmen, wenn der gebotene Respekt vor der Individualität, Identität und Integrität der menschlichen Persönlichkeit nicht beachtet wird (BayVGH 15.09.2003 - 24 CS 03.1595 ). Die den streitgegenständlichen "Schwebenden Akt" darstellenden Leichen werden unter Ausblendung der Persönlichkeit der Verstorbenen zur Materie degradiert, da sie der Ausformung und Darstellung der künstlerischen Anliegen des Plastinators dienen. Die plastinierten Leichen werden somit auf die gleiche Stufe gestellt wie andere Materialien, die zur Herstellung von Kunstwerken eingesetzt werden. Oder anders ausgedrückt, der Plastinator verwendet die plastinierten Leichen in gleicher Weise wie ein Bildhauer seinen Stein verwendet. Die Verwendung menschlicher Körper als Objekt und Material für künstlerische Zwecke ist jedoch mit der Individualität des Einzelnen nicht vereinbar. (
- cc)In Bezug auf das streitgegenständliche Plastinat kommt hinzu, dass Teile der Rückenmuskulatur der für das Plastinat verwendeten Frau deutlich erkennbar nach hinten gespreizt sind und durch ihre Form, die gezackten, spitz zulaufenden Enden sowie ihrer Positionierung beim unbefangenen Betrachter den Eindruck erwecken, als habe die Frau Flügel. Unter Heranziehung des Titels des Plastinates ("Schwebender Akt") wird dieser Eindruck unterstrichen. Ein didaktisches Anliegen, das für das bessere Verständnis des Geschlechtsverkehrs und dessen wissenschaftliche Aufklärung die Abspreizung der Rückenmuskulatur oder ein Schweben des Plastinates erfordern, ist aber nicht erkennbar. Mit dieser Darstellung wird noch deutlicher, dass die Plastinate dazu dienen, wie bei einem Kunstwerk die eigenen Ideen und Anschauungen des Plastinators zum Ausdruck zu bringen. Dies verstößt aber gegen die Menschenwürde. Zwar ist richtig, dass eine wissenschaftliche Aufklärung grundsätzlich auch mit eindrucksvollen Effekten verbunden werden kann, da sich Wissenschaft und Attraktion nicht ausschließen. Jedoch ändert dies nichts daran, dass die Körper verstorbener Menschen nicht beliebig verfremdet und geformt werden dürfen, da es sich bei ihnen unter Berücksichtigung ihrer postmortalen Würde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht um beliebige Materie handelt und ihr Achtungsanspruch nicht durch freie Formbarkeit verletzt werden darf. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob Wissenschaft vorliegt oder nicht, da anderenfalls konsequenterweise schon der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit in Frage stünde, sondern nur um die Frage, ob die Darstellung trotz eines wissenschaftlichen Anliegens gegen die Menschenwürde verstößt. (
- dd)Durch das gesamte Verhalten der Antragstellerin verdichtet sich zudem der Eindruck, dass es ihr im Schwerpunkt darum geht, mit der Zurschaustellung der Leichen beim Geschlechtsverkehr einen besonderen Anreiz im Sinne eines Tabubruches bieten zu wollen, so dass die Vermittlung von Inhalten deutlich neben, wenn nicht sogar hinter das "schaurige" Erlebnis tritt (zu dieser Argumentation OVG Berlin, Beschluss vom 14. August 2009, 1 S 151.09 ). Es drängt sich der Eindruck auf, ob die Plastinate nicht vorrangig aus anderen als wissenschaftlichen Gründen ausgestellt werden, um dem Besucher einen besonderen Showeffekt zu bieten, der Grenzen überschreitet und in der Endphase der Ausstellung zusätzlichen Anreiz zum Besuch der Ausstellung bietet. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist der wissenschaftliche Zweck der den Geschlechtsverkehr darstellenden Plastinate nur vorgeschoben. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass das hier nicht streitgegenständliche Plastinat "Liegender Akt" nach dem Verbot der Antragsgegnerin vom 05. August 2009 nicht etwa aus den Ausstellungsräumen entfernt, sondern umhüllt von einer Goldfolie weiterhin gezeigt wurde. Aus diesem Verhalten lässt sich aber schließen, dass nicht die anatomische Aufklärung der Besucher im Vordergrund stand und steht. (
- b)Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, die Situation sei mit der Präsentation der schwangeren Frau vergleichbar, bei der ebenfalls zwei Plastinate in ihrem natürlichen Zusammenhang gezeigt werden, da bei diesen Plastinaten nach der Rechtsprechung des BayVGH der wissenschaftliche Charakter im Vordergrund stand (BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - a.a.O. ), wovon jedoch nach Auffassung des Gerichts für den streitgegenständlichen "Schwebenden Akt" - wie oben ausgeführt - nicht ausgegangen werden kann. (
- c)Der Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde lässt sich auch nicht rechtfertigen, da die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar ist, sich demnach eine Abwägung mit anderen Grundrechten verbietet. Auf Grund des absoluten Schutzes ist auch die etwaige Einwilligung der Betroffenen nicht maßgebend. Zwar ist in jedem Einzelfall sorgsam der Frage nachzugehen, ob ein bestimmtes Verhalten trotz der Einwilligung der Betroffenen gegen die Menschenwürde verstößt. Ein Schutz gegen den Willen des Betroffenen ist regelmäßig nicht erforderlich ( Jarass/Pieroth , Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Auflage, Art. 1 Rn. 14). Das Unübliche, Ungewöhnliche oder das von vielen Menschen als unerwünscht Empfundene verstößt nicht alleine deswegen gegen das Sittengesetz (BVerwGE 45, 225/231; BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - a.a.O. ). Auch unter Berücksichtigung des Willens der Verstorbenen und der Zuschauer liegt jedoch ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Das Gericht verkennt insoweit auch nicht, dass die Menschenwürde als Grundrecht schon der historischen Konzeption nach ein Abwehrrecht gegen den Staat darstellt und den Freiheitsbereich des Einzelnen erweitern soll. Somit erfasst der Schutzbereich der Menschenwürde gerade auch das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Seine Entscheidung soll grundsätzlich maßgebend sein, mag sie auch in den Augen der Mehrheit oder der Allgemeinheit als unvernünftig oder unmoralisch angesehen werden. Diese Freiheit des Einzelnen kann aber nicht soweit gehen, dass alle Verhaltensweisen durch das Grundrecht der Menschenwürde gerechtfertigt werden können, da anderenfalls die Rechtsordnung faktisch außer Kraft gesetzt wäre und nur noch eine unverbindliche Verhaltensanforderung darstellen würde. Dass nicht alle Verhaltensweisen, die im Einverständnis aller Beteiligten vorgenommen werden, mit einem Verweis auf die Menschenwürde zulässig sein können, zeigen beispielsweise § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) und § 228 StGB, der die Strafbarkeit eines Beteiligten für eine Körperverletzung mit Einwilligung dann nicht entfallen lässt, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - 4 CS 03.462 ) zeigt, dass die Freiheit des Einzelnen nicht jedes Verhalten rechtfertigen kann. Anderenfalls hätte konsequenterweise auch das Plastinat "Scheuendes Pferd mit Reiter" nicht verboten werden dürfen. Schon die Gegenüberstellung von "achten" und "schützen" in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zeigt, dass nicht nur der Staat selbst die Würde des Menschen zu schützen hat, sondern diese auch gegen Angriffe durch andere zu schützen ist ( Jarass/Pieroth , Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Auflage, Art. 1 Rn. 14). Werden die Leichen im Schwerpunkt nicht mehr zu wissenschaftlichen, sondern zu künstlerischen Zwecken verwendet, liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor. Nicht zu klären war daher die Frage, ob die Darstellung der Plastinate in ihrer konkreten Stellung noch von der Einwilligung zur Darstellung des Geschlechtsverkehrs in ästhetisch-instruktiver Weise gedeckt ist.
(3)Damit kann auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob das Verhalten der Antragstellerin in den Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) fällt und ob Kunst auch dann vorliegen kann, wenn der "Künstler" diese für sich nicht in Anspruch nimmt. Abgesehen davon, dass der tote Körper wohl als Stoff einer künstlerischen Gestaltung mit anschließender Präsentation entzogen ist ("res extra artem") (BayVGH, Beschluss vom 21.02.2003 - a.a.O. ), verstößt das Verhalten jedenfalls gegen Art. 1 Abs. 1 GG (siehe dazu oben), so dass die Kunstfreiheit insoweit zurücktreten muss.
(4)Ein Verstoß gegen die allgemein Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist schon deswegen nicht anzunehmen, da die Wissenschaftsfreiheit insoweit im Rahmen der Grundrechtskonkurrenzen das speziellere Grundrecht ist.
(5)Auch die rechtlichen Grenzen des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayBestG eingeräumten Ermessensspielraums der Behörde sind nicht verletzt worden (§ 114 VwGO). Zwar handelt es sich bei dem schriftlichen Bescheid vom 27. August 2009 tatsächlich nicht nur um eine schriftliche Bestätigung des zuvor erlassenen mündlichen Verwaltungsakts, sondern um den Erlass eines neuen, eigenständigen Verwaltungsaktes. Es ist aber schon fraglich, ob nicht angesichts der hohen Wertigkeit des gefährdeten Rechtsguts der Menschenwürde das eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Jedenfalls aber gibt die Begründung des schriftlichen Bescheids zu erkennen, dass sich die Behörde ihres Ermessensspielraumes bewusst war. So werden insbesondere Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Verbote angestellt und das Einschreiten der Antragsgegnerin näher erläutert. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Ausfall des Ermessens nicht ersichtlich. Da der schriftliche Bescheid vom 27. August 2009 sowohl zusätzliche als auch detailliertere Regelungen enthält als die zuvor verkündete mündliche Anordnung, wird dadurch der Wille der Antragsgegnerin deutlich, die mündlich getroffenen Anordnungen durch den schriftlichen Bescheid "zu ersetzen" und diesen insgesamt, also nicht nur soweit gelten zu lassen, als er mit der mündlichen Anordnung deckungsgleich ist. Die Ermessenserwägungen in dem schriftlichen Bescheid wurden daher insgesamt neu angestellt.
- b)Auch die Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. August 2009 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Satz 1 BayBestG. Da die Zurschaustellung von Ganzkörperplastinaten beim Geschlechtsverkehr gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstößt, ist das Verbot, weitere Exponate, die offen den Geschlechtsverkehr zeigen, nicht zu beanstanden. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Die Anordnung ist auch nicht zu unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar ist in Ziffer 2. die Rede von "Exponaten", so dass rein begrifflich keine Beschränkung auf plastinierte menschliche Körper erfolgt. Für die Frage der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist nicht nur die Entscheidungsformel maßgebend, sondern es ist auf den gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die von der Behörde gegebene Begründung sowie auf die den Beteiligten bekannten weiteren Umstände des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung abzustellen ( Kopp/Ramsauer , Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 37 Rn. 12). Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch für den verständigen Empfänger erkennbar, dass unter einem "Exponat" in diesem Sinne nur plastinierte Körper Verstorbener erfasst sein sollen. Auch der Zusatz "die den Geschlechtsverkehr offen zeigen" ist aus Sicht eines verständigen Empfängers ausreichend bestimmt. Das Verbot, der Ausstellung keine weiteren Plastinate beim Geschlechtsakt hinzuzufügen, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu der Anordnung vom 05. August 2009, die es der Antragstellerin untersagte ohne Einvernehmen der Antragsgegnerin der Ausstellung weitere Präparate hinzuzufügen oder vorhandene Exponate wesentlich zu verändern (Ziffer 2. des Bescheides vom 05. August 2009), sind vorliegend nicht alle denkbaren Plastinate erfasst, sondern nur solche, die den Geschlechtsakt offen zur Schau stellen und mithin gegen die postmortale Menschenwürde der Verstorbenen verstoßen. Da der Ausstellung in den letzten Wochen bereits zwei solche Plastinate hinzugefügt worden sind, besteht eine hinreichend konkrete Gefahr, dass im Falle des Verbotes des streitgegenständlichen Plastinates weitere plastinierte menschliche Körper beim Geschlechtsakt hinzugefügt werden. Bezüglich der angestellten Ermessenserwägungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.
- c)Auch die Androhung des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden (Ziffer 4. des Bescheides). Dabei bedarf die Frage keiner Klärung, ob die mündliche Androhung des Zwangsgeldes den rechtlichen Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG Genüge getan hat. Wie oben bereits erläutert, stellt der schriftliche Bescheid vom 27. August 2009 nicht lediglich eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Anordnung vom selben Tag dar, sondern einen eigenständigen Verwaltungsakt, mit neuer - eigenständiger - Androhung von Zwangsgeldern.
- d)Auch im Rahmen einer umfassenden Schlussabwägung ergibt sich keine abweichende Betrachtungsweise, da keine irreversiblen Folgen für die Wissenschaftsfreiheit der Antragstellerin zu befürchten sind. Das Gericht hat im Rahmen einer folgenorientierten Doppelhypothese zu klären, welche Folgen der jeweiligen Gerichtsentscheidung als schwerwiegender zu betrachten sind. Zu vergleichen ist dabei die Situation, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, sich aber in der Hauptsache ergibt, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, mit der Situation, dass der Antrag abgelehnt wird, obwohl die spätere Überprüfung ergeben wird, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist. Die für die Antragstellerin drohenden Folgen, die aus einer vorübergehenden Nichtausstellung des Plastinates für den Fall zu befürchten sind, dass sich das Verbot in der Hauptsache als rechtswidrig erweist, treten hinter den Folgen zurück, die für die Verstorbenen anstehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum plastiniert beim Geschlechtsakt öffentlich ausgestellt werden, obwohl dies eine Verletzung der Menschenwürde darstellen könnte (Art 1 Abs. 1 GG). Gemessen an der Vorgabe, dass die Würde des Menschen schon ihrer systematischen Stellung im Grundgesetz nach höchstes Gut des Grundgesetzes ist, ist eine solche Folge schlechthin nicht tragbar. Auf der anderen Seite stehen die wissenschaftlichen Anliegen und finanziellen Interessen der Antragstellerin. In die Abwägung ist insbesondere einzustellen, dass der Antragstellerin nicht etwa die Durchführung der gesamten Ausstellung verboten wurde, sondern nur die Zurschaustellung bestimmter Plastinate. Der Antragstellerin ist es nach wie vor möglich, die restlichen ca. 200 Plastinate vorzuführen. Berücksichtigt man zusätzlich die Tatsache, dass die Ausstellung nur noch bis zum 13. September 2009 dauern wird, so erscheinen insbesondere die finanziellen Folgen für die Antragstellerin im Falle einer vorübergehenden Nichtausstellung verglichen mit den Folgen für die Betroffenen als weniger schwerwiegend. Im Rahmen der umfassenden Abwägung kann auch berücksichtigt werden, dass sich etwaige finanzielle Schäden der Antragstellerin durch das Staatshaftungsrecht ausgleichen lassen könnten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die wissenschaftlichen Interessen der Antragstellerin für den Fall der Rechtswidrigkeit des Verbotes nur temporär verletzt wären, und die Plastinate in diesem Fall andernorts oder nach der Entscheidung in der Hauptsache zeitlich unbegrenzt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten. Die für die Plastination aufgewendete Arbeit erwiese sich in diesem Fall nicht als wertlos. Somit fällt auch eine Abwägung unter umfassender Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/475600.html ( https://oj.is/475600 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 4 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.