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Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2009 - Az. 10 CE 08.3326

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. III. Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom

  1. Dezember 2008 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller zu
  2. war bis Ende 2008 Pächter des Grundstücks FlNr. 390 der Gemarkung Polling, Landkreis Mühldorf a. Inn, auf dem er im Rahmen des Funsportclub Polling e.V. den „Paintball Fun Park Polling“ mit Sporthalle samt zugehöriger Gaststätte und dem streitgegenständlichen Außenspielfeld betrieben hat. Sein Nachfolger ist der Antragsteller zu
  3. Sowohl die Paintball-Sporthalle als auch das Paintball-Außenspielfeld sind baurechtlich genehmigt. Im Genehmigungsbescheid vom
  4. November 2006 für das Außenspielfeld wurden verschiedene Auflagen festgesetzt. Unter anderem darf der Spielbetrieb nur durch volljährige Vereinsmitglieder erfolgen und die Lärmimmissionen dürfen bestimmte Richtwerte nicht überschreiten. Die Spielzeit wurde auf 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt. Nach verschiedenen Beschwerden von Anwohnern im Sommer 2007 über störende Geräusche, wie lang dauernde Schusssalven und lautstarke Kommandoschreie, wurde durch eine Messung festgestellt, dass die Lärmimmissionen die Grenzwerte nicht übersteigen. Nachdem der Antragsteller zu
  5. dem Landratsamt mitgeteilt hatte, dass er die Anlage bis zum Frühjahr 2008 abbauen wolle, wurden zunächst keine weiteren Maßnahmen gegen ihn ergriffen. Mit Schreiben an den Antragsteller vom
  6. März 2008 wiederholte das Landratsamt seine Bitte vom Oktober 2007, zu den Beschwerden über den Betrieb der Außenanlage Stellung zu nehmen. Es sei außerdem beabsichtigt, ein Bußgeldverfahren gegen ihn einzuleiten. Zudem werde er darauf hingewiesen, dass der Paintball-Betrieb an der bisherigen Stelle und in der bisherigen Weise keinesfalls mehr zugelassen werde. Der Antragsteller zu
  7. äußerte sich zu diesem Schreiben nicht. Mit weiterem Schreiben vom
  8. Mai 2008, dem Antragsteller zu
  9. zugestellt am
  10. Mai 2008, teilte das Landratsamt diesem mit, dass es erfahren habe, dass der Paintball-Betrieb in der Außenanlage wieder wie im vergangenen Jahr ablaufe und die Allgemeinheit durch den Lärm und sonstige Geräusche erheblich belästigt werde. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG werde ihm hiermit der weitere Paintball-Betrieb in der Außenanlage untersagt. Vor Erlass eines entsprechenden kostenpflichtigen Bescheides mit Androhung eines Zwangsgeldes erhalte er nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Schreiben teilte der Antragsteller zu
  11. telefonisch mit, dass er den Paintballbetrieb nicht einstellen werde. Mit Bescheid vom
  12. Mai 2008 forderte das Landratsamt den Antragsteller zu
  13. auf, das Paintballspielen auf dem Grundstück FlNr. 390 der Gemarkung Polling (Außenspielfeld) „ab
  14. Mai 2008 solange einzustellen, bis der Betreiber ein Konzept vorlegt, mit dem sichergestellt ist, dass bei einer künftigen Nutzung dieses Grundstückes zum Paintballspielen keine Belästigung der Allgemeinheit mehr erfolgen kann“. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht und die sofortige Vollziehung der Verpflichtung angeordnet. Die Untersagungsanordnung stützte das Landratsamt auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG in Verbindung mit § 118 Abs. 1 OWiG. Durch das Paintballspielen werde die öffentliche Ordnung durch eine grob ungehörige Handlung beeinträchtigt. Dies sei dann gegeben, wenn wie hier Spaziergänger und Kinder das Paintballspielen mitverfolgen könnten bzw. damit einhergehende Geräusche von der Nachbarschaft erduldet werden müssten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 39 ff. der Akten des Verwaltungsgerichts) Bezug genommen. Am
  15. Juni 2008 wandten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers zu
  16. an das Landratsamt und beantragten die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, der Bescheid sei rechtswidrig. Zusätzlich wurde ein „Betriebskonzept“ für die Paintballaußenanlage vorgelegt (Bl. 48 der VG-Akte), wonach der Spielbetrieb nur noch samstags von 12.00 Uhr bis 19.15 Uhr stattfinde. Ein Spiel beginne mit der Ansage eines Spielleiters. Spielkommandos oder sonstige lautstarke Ausrufe während des maximal vierminütigen Spiels erfolgten nicht. Als Lärmquelle sei ausschließlich das Aufprallen der Farbquelle auf die sog. Subair-Deckung (Luftkissen) wahrnehmbar. Ligaspiele und Turniere fänden im Jahr 2008 nicht statt. Die Emissionsrichtwerte würden eingehalten werden. Am
  17. Juni 2006 ließ der Antragsteller zu
  18. mitteilen, dass er inzwischen ein zweites Gewebenetz um das Außenspielfeld angebracht habe, so dass nunmehr absolute Blickdichtigkeit bestehe. Mit Schriftsatz vom
  19. August 2008 ließ der Antragsteller zu
  20. Klage erheben mit dem Antrag festzustellen, dass er berechtigt sei, auf dem streitgegenständlichen Grundstück das Außenspielfeld zum Paintballspielen zu betreiben, und dass der Untersagungsbescheid vom
  21. Mai 2008 gegenstandslos sei. Zugleich ließ er beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb des Außenspielfeldes der Paintballanlage auf dem Grundstück FlNr. 390 der Gemarkung Polling vorläufig zuzulassen. Klage und Eilantrag seien geboten, da das Landratsamt an der Untersagungsverfügung festhalte, obwohl die geforderte Vorlage eines entsprechenden Konzeptes und Änderungen an der Anlage erfolgt seien, die dazu führten, dass eine unzumutbare Belästigung der Allgemeinheit nicht mehr gegeben sei. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei dem Antragsteller zu
  22. nicht zumutbar, denn ihm entstünden in den lukrativen Sommermonaten erhebliche wirtschaftliche Nachteile in Form von erheblichen Einnahmeverlusten. Der Antragsgegner beantragte die Ablehnung des Antrags und führte aus, durch das vorgelegte Konzept sei nicht sichergestellt, dass bei einer künftigen Nutzung dieses Grundstückes zum Paintballspielen keine Belästigung der Allgemeinheit mehr erfolge. Weder sei das Spielfeld blickdicht eingezäunt, was sich aus den diesem Schreiben beigefügten Fotos ergebe. Zudem bestünden allein schon durch die Lage des Spielfeldes unmittelbar an der Grenze von zwei öffentlichen Straßen bzw. Feld- und Waldwegen bei einem Spielbetrieb für unbeteiligte Dritte Wahrnehmungsmöglichkeiten, wodurch der Tatbestand des § 118 OWiG erfüllt sei. Nach vergeblichen Vergleichsbemühungen der Beteiligten äußerte sich der Antragsteller zu
  23. nochmals zum Verfahren (Bl. 84 ff. der VG-Akte) und wies darauf hin, dass die Lage des baurechtlich genehmigten Außenspielfelds vom Antragsgegner früher niemals als ungeeignet angesehen worden sei. Bis zu den Nachbarbeschwerden im Jahr 2007 seien gegen den Spielbetrieb keine Einwendungen erhoben worden. Die Immissionsgrenzwerte seien durch den Spielbetrieb niemals überschritten worden. In der Folgezeit habe der Antragsteller zu
  24. den Spielbetrieb erheblich reduziert, nämlich auf Samstage in der Zeit von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr, und an der Umzäunung ein weiteres Gewebeband angebracht. Damit seien alle Anforderungen vollumfänglich erfüllt. Dem Antragsteller zu
  25. könne auch nicht der Bescheid vom
  26. Mai 2008 entgegengehalten werden, denn dieser sei durch den Bescheid vom
  27. Mai 2008 hinfällig bzw. überholt. An der absoluten Untersagung des Spielbetriebs werde nämlich nicht mehr festgehalten, sondern es werde nur noch eine zeitlich befristete Einstellung des Spielbetriebes bis zur Vorlage eines geeigneten Konzeptes gefordert. Hilfsweise werde im Klageverfahren der weitere Antrag gestellt, den Bescheid des Landratsamtes vom
  28. Mai 2008 aufzuheben. Zu den vom Landratsamt vorgelegten Fotos sei auszuführen, dass diese die bestehende Blickdichtigkeit der Umzäunung bestätigten. Rings um das Spielfeld bestehe bis zur Höhe von ca. 2,5 m eine Umzäunung mit einer zweifachen Lage eines Gewebebandes. Der Innenbereich des Spielfeldes habe nur über die Umzäunung herüber fotografiert werden können. Zudem sei das Spielfeld durch hohe Büsche zwischenzeitlich fast zugewachsen. Insofern werde die Einnahme eines Augenscheins angeregt. Eine gerichtliche Anfrage zum Umfang des Spielbetriebs wurde dahingehend beantwortet, dass das Außenspielfeld ganzjährig betrieben werde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom
  29. Dezember 2008 ab und führte aus, dieser sei bereits unzulässig. Dies beruhe darauf, dass der Antragsteller zu
  30. den Bescheid vom
  31. Mai 2008 nicht fristgerecht angefochten habe und dieser Bescheid bestandskräftig sei. Die vom Antragsteller zu
  32. erhobene Feststellungsklage sei subsidiär, da dieser seine Rechte durch rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage hätte verfolgen können. Vorläufiger Rechtsschutz wäre nur gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen gewesen. Es könne deshalb dahinstehen, ob dem Eilantrag auch die mit Schreiben vom
  33. Mai 2008 ausgesprochene vollständige Untersagung des Betriebs entgegenstehe. Darüber hinaus sei der Antrag jedenfalls unbegründet, denn es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Das Außenspielfeld werde wohl nur in der Sommerzeit genutzt. Derzeit sei wegen Eis und Schnee ein Betreiben nicht möglich. Zudem erleide der Antragsteller zu
  34. in den Wintermonaten keine finanziellen Einbußen, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erforderlich sei. Schließlich spreche ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gegen einen Erfolg des vom Antragsteller zu
  35. geltend gemachten Begehrens in einem Hauptsacheverfahren. Durch den Betrieb der Paintballanlage nehme der Antragsteller zu
  36. eine grob ungehörige Handlung im Sinn von § 118 Abs. 1 OWiG vor, die geeignet sei, die Allgemeinheit zu belästigen und zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Zwar könne in einem Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob der Spielbetrieb tatsächlich von Außenstehenden wahrgenommen werden könne, jedoch belegten die vom Antragsgegner vorgelegten Fotos, dass die Netze nicht blickdicht seien und der Spielbetrieb von bestimmten Standorten aus auch weiterhin verfolgt werden könne. Auch stelle der Antragsteller zu
  37. selbst nicht in Abrede, dass mit dem Spielbetrieb bestimmte Geräusche verbunden seien, die von den Anwohnern als Belästigung empfunden werden könnten. Auf diese beiden Problempunkte müsse sich das Betriebskonzept beziehen, das der Antragsteller zu
  38. vorlegen müsse. Der Untersagung stehe auch die erteilte Baugenehmigung nicht entgegen. Mit ihrer Beschwerde beantragen die Antragsteller, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
  39. Dezember 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb des Außenspielfeldes der Paintballanlage auf dem Grundstück FlNr. 390 der Gemarkung Polling vorläufig zuzulassen. Die Bevollmächtigten wiesen zunächst darauf hin, dass der Antragsteller zu
  40. nicht mehr Pächter der Anlage sei. Dies sei nunmehr der Antragsteller zu
  41. Die Beschwerde werde im Auftrag sowohl des früheren als auch des neuen Pächters eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag gemäß § 123 VwGO zu Unrecht als unzulässig angesehen, denn eine Anfechtung des Bescheides vom
  42. Mai 2008 sei bewusst nicht erfolgt. Man habe vielmehr das geforderte Betriebskonzept vorgelegt, so dass die Anforderungen der Behörde erfüllt seien. Da das Landratsamt die Fortsetzung des Betriebes verweigere, seien die Feststellungsklage und einstweiliger Rechtsschutz erforderlich. Das Erstgericht sei auch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller zu
  43. selbst habe eidesstattlich versichert, dass das Außenspielfeld auch im Winter benutzt werde, wobei selbstverständlich bei widrigen Witterungsverhältnissen die Nutzbarkeit eingeschränkt sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Außenspielfeld sei nur in der Sommerzeit nutzbar, sei falsch. Auch die Ausführungen zur Existenzgefährdung des Antragstellers zu
  44. seien unrichtig. Der Antragsteller zu
  45. habe seine wirtschaftliche Situation in der eidesstattlichen Versicherung vom
  46. August 2008 (Bl. 35 der VG-Akte) geschildert und eine Bestätigung seines Steuerberaters vorgelegt. Die Umsatzeinbußen aufgrund der Untersagungsverfügung beliefen sich auf ca. 20%, d.h. etwa 5.200 Euro im Monat. Schließlich sei des Erstgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage keinen Erfolg verspreche. Es werde übersehen, dass die Anlage baurechtlich genehmigt sei. In dem betreffenden Bescheid habe sich das Landratsamt auch mit der Art der Nutzung und deren Zulässigkeit befasst. Gegen die Anordnungen in der Baugenehmigung sei niemals verstoßen worden. Durch die Ausübung des Paintballspiels werde auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Allgemeinheit nicht belästigt und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt. Das Paintballspiel sei in Deutschland sowie international anerkannt und sozial adäquat. Es fänden sogar nationale und internationale Spiele in eigenen Paintball-Ligen statt. Im Übrigen seien durch Altersbeschränkung und blickdichte Umzäunung etc. Schutzvorkehrungen getroffen worden. Das Recht auf Betrieb des Außenspielfeldes ergebe sich auch aus der Baugenehmigung vom
  47. November 2006 sowie der allgemeinen Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Der Antragsteller zu
  48. habe weder den Bescheid vom
  49. Mai 2008 angefochten noch erfülle er die Anforderungen daraus. Am
  50. Februar 2009 wurde vom Bevollmächtigten der Antragsteller ein weiteres Betriebskonzept für das Außenspielfeld vorgelegt, in dem ergänzend geregelt wird, dass ein Schiedsrichter die Spiele leiten und unter anderem darauf achten solle, dass das Betriebskonzept eingehalten werde. Sofern gegen die Spielregeln und das Betriebskonzept verstoßen werde, würden die Spieler verwarnt und bei wiederholtem Verstoß das Spiel abgebrochen werden. Der Antragsgegner teilte daraufhin mit, dass auch das ergänzte Konzept nicht den Vorgaben des Bescheides entspreche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerden sind unbegründet, da die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die Beschwerde des Antragstellers zu
  51. ist bereits deshalb erfolgslos, da er kein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat. Nach den Angaben seines Bevollmächtigten ist er nicht mehr Pächter der Paintballanlage, der ein Interesse an der Nutzung des Spielfelds geltend machen kann. Die Anlage ist jetzt an den Antragsteller zu
  52. verpachtet. Damit ist ausschließlich dieser für den Betrieb der Anlage verantwortlich. Die Beschwerde des Antragstellers zu
  53. bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Frage, ob die sicherheitsrechtliche Anordnung vom
  54. Mai 2008 rechtmäßig ist, weshalb der Antragsteller zu
  55. zu Recht weder eine Anfechtungsklage erhoben noch einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat. Vielmehr war der Antrag nach § 123 VwGO zulässig. Es geht ausschließlich um die Rechtsfrage, ob der Betreiber der Paintballanlage den Betrieb auf dem Außenfeld wieder aufnehmen darf, weil er der bestandskräftigen Anordnung auf Vorlage eines - geeigneten - Betriebskonzepts zwischenzeitlich nachgekommen ist. Nach dem Ausscheiden des Antragstellers zu
  56. stellt sich allerdings die Frage, ob diese Anordnung auch gegenüber dem Antragsteller zu
  57. als Nachfolger des Antragstellers zu
  58. im Pachtverhältnis über die Paintballanlage Rechtswirkungen dergestalt entfaltet, dass auch er den Betrieb erst nach Vorlage eines entsprechenden Konzepts weiterführen darf. Grundsätzlich sind sicherheitsrechtliche Anordnungen gegen einen bestimmten Verantwortlichen gerichtet und damit personenbezogen, so dass sie nicht ohne weiteres rechtliche Wirkungen gegenüber Dritten entfalten (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand 2006, Anm. 2 zu Art. 9; str.). Ob dies auch auf den Bescheid vom
  59. Mai 2008 zutrifft, bei dem es sich um eine Regelung mit anlagenbezogenen Elementen handelt, die dem Wortlaut nach („…bis der Betreiber ein Konzept vorlegt…“) nicht unmittelbar auf die Person des Antragstellers zu
  60. bezogen ist, kann im Eilverfahren offen bleiben, denn der Senat prüft im Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller zu
  61. hat im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, er sei durch den Bescheid vom
  62. Mai 2008 rechtlich nicht betroffen, sondern er betrachtet sich ausdrücklich als Rechtsnachfolger des Antragstellers zu 1., und zwar auch bezüglich dessen Verpflichtungen aus diesem Bescheid. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ist die beantragte Einbeziehung des Antragstellers zu
  63. in das Beschwerdeverfahren gem. § 91 VwGO analog sachdienlich. Somit kommt es im Beschwerdeverfahren maßgeblich darauf an, ob der Betrieb des Außenfeldes des Paintballanlage deshalb wieder aufgenommen werden darf, weil ein ausreichendes Betriebskonzept vorgelegt wurde. Dies ist allerdings zu verneinen. Dem Betreiber der Paintball-Außenanlage ist mit dem Bescheid vom
  64. Mai 2008 auferlegt worden, sicherzustellen, dass bei einer künftigen Nutzung des Grundstückes zum Paintballspielen keine Belästigung der Allgemeinheit mehr erfolgen kann. Dies beruhte in Anlehnung an den Beschluss des Senats vom
  65. September 2003 (Az. 24 CS 03.1595 ) darauf, dass durch den Betrieb eines Paintballspiels, bei dem Ziel und Zweck des Spiels ein simuliertes Töten ist und mit Farbmarkierungsschusswaffen auf die Mitspieler geschossen wird, nur dann keine Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 118 Abs. 1 OWiG begangen wird, wenn ausschließlich volljährige Vereinsmitglieder Zutritt zum Spielfeld erhalten und Unbeteiligte den Spielbetrieb nicht wahrnehmen können, also weder etwas vom Spielablauf sehen noch hören. Der Betreiber darf den Spielbetrieb deshalb erst dann wieder aufnehmen, wenn ein den Vorgaben des Bescheides entsprechendes Konzept vorgelegt worden ist. Da im Bescheid zum einen die Einsehbarkeit des Außenfeldes der Paintballanlage beanstandet wurde und zum anderen die die Nachbarn störenden Spielgeräusche, nämlich Kommandorufe und Schusssalven, bedeutet dies, dass das Konzept sowohl eine Organisation des Betriebes dergestalt beinhalten muss, dass der Betrieb von außen nicht beobachtet werden kann als auch dass keine das Spiel als simuliertes Töten betreffenden Geräusche nach außen dringen. Beide Probleme sind durch die bislang vorgelegten Betriebskonzepte nicht ausreichend gelöst. Hinsichtlich des Sichtschutzes wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, es sei eine zweite Sichtschutzmatte um das Spielfeld herum aufgebaut worden. Das Problem dürfte aber damit nicht behoben sein, denn wie die auf S. 63 und 64 der Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder von einem Turnier im Mai 2007 zeigen, können Besucher - offensichtlich von einem Hügel oder einer sonstigen Vorrichtung aus - bequem über den Zaun blicken. Dieser dürfte allenfalls eine Höhe von 2 m haben, über die man von einem etwas höheren Standort aus leicht auf das Spielfeld sehen kann. Allein die Umzäunung der Anlage mit einem blickdichten aber nur gut „mannshohen“ Gewebe reicht deshalb nicht aus, um neugierigen Beobachtern das Zusehen unmöglich zu machen. Dass derzeit - anders als im Jahr der Fotoaufnahmen - keine Möglichkeit mehr besteht, von einem Erdhügel aus oder mittels sonstiger Hilfsmittel ohne größeren Aufwand das Spielfeld einzusehen, ist im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem liegt nach wie vor kein Konzept vor, das geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Lärmbelästigung enthält. Es wird von der Antragstellerseite nicht bestritten, dass Schussgeräusche weiterhin nach außen dringen. Auch wenn es sich dabei „nur“ um das Aufprallen der Farbquelle auf die sog. Subair-Deckung (Luftkissen) handelt, mag sich dies für nicht beteiligte Außenstehende wie „Schusssalven“ anhören. Dass außer den Ansagen des Spielleiters die Spieler während des Spiels keine lautstarken Ausrufe oder Schreie äußern, ist bei der Art des Spiels wenig glaubhaft. Auch die Antragsteller räumen letztendlich ein, dass Spieler Schreie oder laute Äußerungen von sich geben, denn ansonsten bräuchte der Schiedsrichter nicht die Einhaltung des Betriebskonzeptes überwachen und die betreffenden Spieler verwarnen oder das Spiel abbrechen. Der Einsatz eines Schiedsrichters behebt das Problem gerade nicht, denn bevor dieser eingreifen kann, hat bereits eine womöglich unzumutbare Lärmbelästigung stattgefunden. Er kann allenfalls verhindern, dass die Spieler des betreffenden Spieles weiter „schreien“. Dies entspricht nicht dem geforderten Konzept, dass unter anderem lautstarke Ausrufe von vornherein nicht zu hören sein dürfen. Im übrigen kann ein Schiedsrichter insbesondere die als Schusssalven wahrzunehmenden Geräusche der Farbquelle nicht abstellen, denn diese sind untrennbar mit dem Spiel verbunden. Womöglich ist eine Ausschaltung von Lärmimmissionen nur durch die Errichtung eines Lärmschutzwalles oder von Lärmschutzwänden, zumindest in die Richtung der betroffenen Nachbarn, möglich. Ein dementsprechendes Konzept des Betreibers fehlt jedoch gänzlich. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht deshalb erforderlich, um einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 GG abzuwenden. Zum einen kann der Beruf als Betreiber einer Paintballanlage mit dem Betrieb der Spiele in der Halle weiter ausgeübt werden; die Berufsausübung ist also nur teilweise beeinträchtigt. Zum anderen hätte dies in einem Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Bescheides vom
  66. Mai 2008 vorgebracht werden müssen. Wie oben bereits ausgeführt, geht es im vorliegenden Verfahren ausschließlich darum, ob das geforderte Konzept vorgelegt wurde oder nicht. Aus dem gleichen Grund ist nicht entscheidungserheblich, ob die erteilte Baugenehmigung dem Erlass des Bescheides vom
  67. Mai 2008 entgegenstand. Selbst wenn dieser rechtswidrig wäre, ist er bestandskräftig. Nach den eigenen Angaben des Bevollmächtigten wurde der Bescheid sogar ganz bewusst nicht angefochten, sondern die Betriebsuntersagung bis zur Erstellung eines entsprechenden Konzeptes akzeptiert. Dass dieses Konzept so gestaltet wird, dass der Betrieb auf der Außenanlage wieder aufgenommen werden kann, liegt ausschließlich in der Hand des Betreibers. Aus den genannten Gründen kann sich der Betreiber auch nicht darauf berufen, seine Existenz sei durch die Schließung der Außenanlage gefährdet. Zudem ist dies allenfalls für den davon nicht mehr betroffenen Antragsteller zu
  68. dargelegt worden. Die finanzielle Situation des Antragstellers zu
  69. ist dem Senat nicht bekannt. Hierzu wurde nichts vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht. Aus allen diesen Gründen waren die Beschwerden mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 , § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3, 1.5 und 35.1 des Streitwertkatalogs. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/475776.html Kommentare

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