Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2003 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls vom 19. November 1998 eine Ischiadicusirritation links anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 23. Juni 1950 geborene Kläger stand als Regierungsamtsrat im Dienst des Beklagten; er war bis zu seiner Ruhestandsversetzung am Landratsamt R. tätig. Am 19. November 1998 erlitt er im Dienst einen Sturz, als er bei Schneeglätte ausrutschte und auf den Rücken fiel; hierbei verletzte er sich. Aufgrund seiner Dienstunfallanzeige vom 7. Dezember 1998 erkannte die Bezirksfinanzdirektion L. das Ereignis mit Bescheid vom 18. Januar 1999 als Dienstunfall an und stellte als Folgen eine Kreuzbeinkontusion sowie eine Handgelenkskontusion links fest. Nachdem die den Kläger behandelnden Ärzte einerseits und der Amtsarzt beim Gesundheitsamt S. andererseits zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Unfallfolgen und der Beurteilung einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit gekommen waren, holte die Bezirksfinanzdirektion R. (BFD) ein Sachverständigengutachten der Orthopädischen Universitätsklinik R… im BRK-Rheuma-Zentrum … ein, das der Leitende Oberarzt Dr. med. G. … mit Datum vom 12. Januar 2001 erstellte. Entsprechend diesem Gutachten erließ die BFD am 27. November 2001 einen Bescheid, in dem als Folgen des Dienstunfalls Prellungen im Bereich des Kreuzbeines mit Ausbildung eines subkutanen Hämatoms sowie eine Distorsion des linken Handgelenkes mit möglicher knöcherner Absprengung aus dem Os triquetrum festgestellt wurde; im Übrigen gelte der Bescheid der Bezirksfinanzdirektion L. vom 18. Januar 1999 weiter. Mit Bescheid vom 28. November 2001 rechnete die BFD Heilbehandlungskosten bis einschließlich 18. Mai 1999 als letztem unfallbedingten Behandlungstag in Höhe von 4.459,95 DM ab, forderte die mit Bescheiden des Beklagten vom 20. Juli und 27. August 1999 sowie 13. Januar und 2. März 2000 geleisteten vorläufigen Zahlungen von 6.444,40 DM in Höhe von 1.984,45 DM zurück und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG nicht vorlägen, weil zwar von einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit bis zum 23. Dezember 1998 auszugehen sei, danach jedoch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vom 24. Dezember 1998 bis 18. Februar 1999 lediglich 40 v.H., vom 19. Februar bis 18. März 1999 20 v.H. vom 19. März bis 18. Mai 1999 10 v.H. betragen habe und dann unter 10 v.H. gefallen sei. Eine knöcherne Verletzung des Kreuzbeines könne aufgrund der Kernspinaufnahmen ausgeschlossen werden. Die geschilderten Beschwerden im Bereich des Steißbeines seien mit den Unfallfolgen nicht mehr erklärbar. Beim Kläger lägen degenerative LWS-Veränderungen sowie eine Wirbelsäulenfehlstatik vor. Im Übrigen sei von einer gewissen Fehlverarbeitung des erlittenen Unfalls auszugehen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 19. März 2002 gegen den Freistaat Bayern Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verpflichten, als weitere Folgen des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls des Klägers eine Handgelenksdistorsion links mit knöcherner Absprengung am Os triquetrum, eine Steißbeinfraktur sowie ein ausgeprägtes posttraumatisches Hämatom im Steiß- und Kreuzbeinbereich mit nachfolgender lschiasdruckläsion anzuerkennen. Außerdem solle der Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger über den 18. Mai 1999 hinaus bis 31. Dezember 1999 Heilbehandlungskosten aufgrund des Dienstunfalls vom 19. September 1998 zu erstatten. Ferner solle der Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger Unfallausgleich hinsichtlich des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls gemäß § 35 BeamtVG bis 31.Dezember 1999 zu gewähren und zwar vom 19. November 1998 bis 30. Juni 1999 100 v.H., vom 1. Juli 1999 bis 30. September 1999 60 v.H. und vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 30 v.H.. Die Bescheide vom 27. und 28. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2002 sollten aufgehoben werden, soweit sie den Verpflichtungen unter 1. bis 3. entgegenstünden und soweit die mit Bescheiden vom 20. Juli 1999, 27. August 1999, 13. Januar 2000 und 2. März 2000 unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten vorläufigen Zahlungen von insgesamt 6.444,40 DM in Höhe von 1.984,45 DM zurückgefordert würden. Zur Begründung stützte sich der Kläger insbesondere auf die Befundberichte des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie Dr. … vom 21. Juli 1999 sowie auf das unfallchirurgische/chirurgische Gutachten des Kreiskrankenhauses Z…, Abteilung für Chirurgie, Chefarzt Dr. … vom 11. März 2000. Den hierin enthaltenen Feststellungen sei schon deswegen zu folgen, da diese Ärzte den Kläger zeitnah behandelt hätten. Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 12. Januar 2001 sei namentlich deshalb anzuzweifeln, weil der Sachverständige Dr. … zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Beschwerden des Klägers seien auf degenerative LWS-Veränderungen zurückzuführen; die Kernspintomographieaufnahmen wiesen gerade keine Bandscheibenschädigungen auf. Außerdem hätten vor dem Unfall keine derartigen Beschwerden bestanden. Die Diagnose einer Handgelenksfraktur sei objektiv gesichert. Für die Steißbeinfraktur spreche die extreme Schiefstellung des Steißbeins. Dr. … habe auch weitere Befunde des Dr. … nicht berücksichtigt. Es habe sich tatsächlich um einen ausgedehnten Erguss distal etwa LWK 4 ca. 50 cm x 50 cm messend mit federnder Vorwölbung zwischen LWK 5 bis etwa S 2 gehandelt. Der Beklagte begründete seinen Antrag auf Klageabweisung damit, die in einigen Rechnungen und Attesten auftauchende Diagnose einer Handgelenksfraktur sei nicht objektiv gesichert und ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem Röntgenbefund vom 8. November 1999. Eine Steißbeinfraktur habe aufgrund dieses Röntgenbefundes gerade ausgeschlossen werden können. Der von Dr. … erwähnte ausgedehnte Erguss bei LWK 4 habe nach der Kernspintomographieaufnahme vom 30. November 1998 lediglich ca. 6 cm x 3 cm betragen. Die erwähnten psychischen Störungen seien keine Unfallfolgen, sondern in der Persönlichkeit des Klägers begründet. Die von Dr. … für die Zeit vom 19. November 1998 bis 30. Juni 1999 attestierte MdE von 100 v.H. sei abwegig. Die Begrenzung des Heilbehandlungszeitraums rechtfertige sich aufgrund der üblichen Ausheilungszeiten der erlittenen Verletzungen. Degenerative Veränderungen ergäben sich eindeutig aus den Kernspintomographieaufnahmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gewährung von Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sei zu Recht versagt worden. Das Gericht könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Dienstunfall vom 19. November 1998 über die mit Bescheid vom 27. November 2001 anerkannten Prellungen im Bereich des Kreuzbeines mit Ausbildung eines subkutanen Hämatoms sowie Distorsion des linken Handgelenkes hinaus die vom Kläger geltend gemachten Folgen verursacht habe und dass deshalb die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestünden. Das Gericht folge hierbei den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … in dessen schriftlichem Gutachten vom 12. Januar 2001 und den ergänzenden sachverständigen Ausführungen und Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003. Bezüglich des linken Handgelenks habe der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, es könne lediglich von einer Distorsion des linken Handgelenks mit einer möglichen knöchernen Absprengung aus dem Os triquetrum gesprochen werden. Die Befunde der den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte ließen keinen sicheren Schluss auf eine während des Dienstunfalls erlittene knöcherne Absprengung aus dem Os triquetrum zu. Dies gehe aufgrund der allgemeinen Beweislastregeln zu Ungunsten des Klägers. Demgegenüber sei der Hinweis des Klägers auf starke Schmerzen subjektiv und könne auch allein mit der Distorsion in Verbindung gebracht werden. Auch eine Steißbeinfraktur könne der Kläger nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Dienstunfallfolge nachweisen. Der gerichtliche Sachverständige habe plausibel ausgeführt, dass er den ihm vorliegenden Röntgen- und Kernspintomographieaufnahmen vom 30. November 1998 weder im Bereich des Kreuzbeines noch des Steißbeines eine Fraktur habe entnehmen können. Die Aufnahmen seien von einem Radiologen angefertigt worden, der Derartiges auch nicht festgestellt habe. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers griffen zu kurz. Soweit er sich auf die Bescheinigung der Unfallklinik Murnau vom 17. März 2003 berufe, reiche dies - wie vorher bereits ausgeführt - nicht aus, weil sie nur von einer Wahrscheinlichkeit der Verletzungen als Dienstunfallfolgen spreche. Der gerichtliche Sachverständige habe die vom Kläger von Anfang an geklagten Beschwerden nicht verkannt, ihre Diagnose bzw. die Bewertung ihrer Ursachen jedoch als ausgesprochen schwierig bezeichnet, so dass man sich bei einer Begutachtung auf objektivierbare Untersuchungen wie Röntgen- oder Kernspinaufnahmen beschränken müsse. Auch die den Kläger behandelnden Ärzte hätten zunächst als Diagnose eine „schwere Kreuzbeinkontusion“ sowie beim Os sacrum nur einen „Hinweis auf Fraktur“ festgehalten (Unfallmeldung vom 26.11.1998). Dr. … habe in seinem Gutachten vom 11. März 2000 neben einer „stattgehabten Kreuzbeinprellung“ lediglich eine „Steißbeinkontusion“ befundet. Es sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, wenn der Orthopäde … (Dr. … folge ihm insoweit lediglich) von einer „Os sacrum-Fraktur“ ausgehe (z.B. Attest vom 15.7.1999). Demgegenüber könne der Kläger nicht mit Erfolg die bei ihm bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen relativieren, wie sie Dr. … in seinem Gutachten vom 12. Januar 2001 (dort S. 18) im Einzelnen aufgrund der Auswertung der Kernspintomographieaufnahmen vom 30. November 1998 beschrieben habe. Auch die vom Kläger zuletzt vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. … vom 14. März 2003 werfe keine ernsthaften Zweifel an der Bewertung durch Dr. … auf. Soweit darin im Hinblick auf die MRT-Aufnahmen vom 30. November 1998 auf eine Aufhellung im vierten Sacralwirbel hingewiesen werde, welcher sich von der Deckplatte bis annähernd zur Mitte des Wirbelkörpers ziehe und somit in diesem Wirbelkörper beweisend für eine Fraktur sei, sei nicht substantiiert vorgetragen, worin der Beweis für eine Fraktur liegen solle. Mit der Feststellung eines „ausgeprägten posttraumatischen Hämatoms im Steiß- und Kreuzbeinbereich“ begehre der Kläger die Feststellung einer Unfallfolge, die ihm im angefochtenen Bescheid vom 27. November 2001 mit der Formulierung „Prellungen im Bereich des Kreuzbeines mit Ausbildung eines subkutanen Hämatoms“ im Wesentlichen bereits anerkannt worden sei. Soweit der Kläger darüber hinaus eine „nachfolgende lschiasdruckläsion“ als Dienstunfallfolge anzuerkennen begehre, habe er diese nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Unfallklinik M… bezeichne diese Verletzung auch nur als wahrscheinliche Unfallfolge. Der gerichtliche Sachverständige habe zu dem Komplex festgehalten, dass aufgrund der Art der Verletzung nicht davon auszugehen sei, dass über die festgestellten Unfallfolgen hinaus eine weitere schwerwiegende Beeinträchtigung über mehr als zwei Wochen nach dem Unfall vorgelegen habe. Dieser Feststellung sei der Kläger nicht mit substantiierten Einwendungen entgegengetreten. Darüber hinaus seien ihm Heilbehandlungskosten bis zum 18. Mai 1999 erstattet worden. Der Kläger könne auch keinen Unfallausgleich beanspruchen. Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG erhalte der Verletzte, der infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt sei, so lange dieser Zustand andauere einen Unfallausgleich, der in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt werde. Wie sich aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 BVG ergebe, liege eine wesentliche dienstunfallbedingte Beschränkung der Erwerbstätigkeit nur dann vor, wenn diese mindestens 25 v.H. betrage. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt habe. Im Hinblick auf die festgestellten Dienstunfallfolgen bestünden an dieser Einschätzung keine ernsthaften Zweifel. Der Kläger gehe hingegen bei seiner Einschätzung von viel weiter reichenden Unfallfolgen aus, die aber - wie bereits ausgeführt - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen seien. Die angefochtenen Bescheide seien auch insoweit rechtmäßig, als hierin die mit den o.a. Bescheiden aus den Jahren 1999 und 2000 unter Vorbehalt geleisteten vorläufigen Zahlungen von insgesamt 6.444,40 DM in Höhe von 1.984,45 DM zurückgefordert worden seien, weil sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien. Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 17. April 2003 zugestellt worden ist, die auf seinen Antrag hin vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2007 zugelassene Berufung eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Klageabweisung damit begründet, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, dass der Unfall vom 19. November 1998 über die im Bescheid vom 27. November 2001 anerkannten Folgen hinaus eine Absprengung am os triquetrum, eine Schädigung des ramus profundus des nervus radialis, eine Kreuzbeinfraktur mit massiver Hämatombildung mit nachfolgender Ischiasdruckläsion verursacht habe. Zu Unrecht habe sich das Verwaltungsgericht hierbei ausschließlich auf das Sachverständigengutachten des Dr. … vom 12. Januar 2001 sowie auf seine ergänzenden Ausführungen und Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003 gestützt. Hierbei verkenne das Gericht, dass Dr. … gerade nicht aufgrund seiner Untersuchung, die Jahre nach dem Unfallereignis stattgefunden habe, ohne Rücksprache mit den zeitnah behandelnden Ärzten die unfallursächlichen Verletzungsfolgen habe beurteilen und insbesondere auch nicht Dauer und Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Unfalls und seiner Verletzungen in der Retrospektive habe festlegen können. Auch habe der Kläger mehrfach schriftsätzlich die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit zum Ausdruck gebracht, da dessen Gutachten bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch die befasste Behörde eingeholt worden sei. In materieller Hinsicht sei das Gutachten Dr. … ungeeignet als Grundlage für die angefochtene Entscheidung, da es in erheblicher Diskrepanz zu den Gutachten und Befunden der behandelnden Ärzte stehe, etwa zu dem fachärztlichen Attest des Dr. … vom 5. März 2000, das durch die unmittelbar nach dem Unfall behandelnden Ärzte Dr. … (nervenärztliche Bescheinigung vom 12.11.2002) und N. Segel (fachärztliches Attest vom 07.03.2002), bestätigt werde. Zum Beweis für eine durch den Dienstunfall verursachte Handgelenksdistorsion mit knöcherner Absprengung am Os triquetrum und Schädigung des ramus profundus des nervus radialis bezieht sich der Kläger ergänzend auf weitere, im einzelnen aufgeführte medizinische Gutachten und Atteste. Von den behandelnden Ärzten der Unfallklinik M… habe er zwischenzeitlich die Auskunft erhalten, dass sich die Formulierung in deren Attest vom 17. März 2003 „lassen sich folgende Unfallverletzungen als wahrscheinlich stattgehabt feststellen“ nicht auf die Diagnose, sondern ausschließlich auf das Unfallereignis an sich beziehe; die Stellungnahme lasse somit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Interpretation im Hinblick auf Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu, sondern sei hinsichtlich der Diagnose eindeutig. Die vom Kläger als Unfallfolgen geltend gemachten Schädigungen seien insbesondere bewiesen durch den Heilungsverlauf, die nachfolgende Beschwerdesymptomatik über Monate hinweg und die Feststellung des Radiologen Dr. …, der im Rahmen einer Messung der Nervenstränge, welche über das Handgelenk führen, am 5. Juli 1999 eine entsprechende Diagnose gestellt habe. Zum Beweis der streitig gebliebenen Folgen einer Kontusion im Bereich des Steiß- und Kreuzbeins sowie einer Kreuzbeinfraktur auf Höhe des 4. Sakralwirbels (SWK 4) mit massivster subkutaner Hämatombildung und nachfolgender Ischiasdruckläsion werden ebenfalls eine Reihe ärztlicher Bescheinigungen, Gutachten und Atteste angeführt: Im Gegensatz zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. …, wonach er den ihm vorliegenden Röntgen- und Kernspintomographieaufnahmen vom 30. November1998 weder im Bereich des Kreuzbeins noch im Bereich des Steißbeins eine Fraktur entnehmen könne und auch der die Aufnahmen anfertigende Radiologe Derartiges nicht festgestellt habe, hätten die behandelnden Ärzte bei einer Untersuchung an diesem Tag ausweislich des entsprechenden Kurzbefunds eine Fraktur festgestellt. Außerdem habe bereits der erstbehandelnde Orthopäde Segel in der Unfallmeldung vom 26. November 1998 einen Hinweis auf eine Fraktur des os sacrum festgestellt; ferner sei die Diagnose gemäß der Bescheinigung der Unfallklinik M… vom 17. März 2003 eindeutig. Die behauptete Kreuzbeinfraktur auf Höhe von SWK 4 sei auch objektiviert. Insoweit stelle Dr. med. … in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 14. März 2003 -bestätigt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 27. Mai 2003 - fest, dass auf den MRT- Aufnahmen vom 30. November 1998 eine Aufhellung im 4. Sakralwirbel festzustellen sei. Diese ziehe sich von der Deckplatte bis annähernd zur Mitte des Wirbelkörpers und sei somit in diesem Wirbelkörper beweisend für eine Fraktur. Retrospektive in Zusammenschau mit den angefertigten Röntgenaufnahmen des os sacrum seitlich lasse sich in diesem Bereich auch eine Knickbildung nachvollziehen. Es sei somit von einer Fraktur am 4. Sakralwirbel durch den Sturz auszugehen. Diese ärztliche Einschätzung werde weiter bestätigt durch eine radiologische Untersuchung der Dres. … und Dr. … vom 12. Mai 2003, wobei sich die Diagnosen ebenfalls auf die Aufnahmen vom 30. November 1998 sowie auf eine persönliche Untersuchung vom 12. Mai 2003 gründeten (ärztliches Attest vom selben Tag). Die gegenteilige Auffassung des Dr. … sei nicht tragfähig. Hinzu komme das Ausmaß des Blutergusses, das für eine Fraktur im Steißbein/Kreuzbeinbereich und nicht - wie der Sachverständige Dr. … meine - lediglich für eine Kontusion spreche. Ausweislich eines im Januar 1998 gefertigten Lichtbilds vom verletzten Steißbeinbereich des Klägers sei selbst für den medizinischen Laien erkennbar, dass sich hier eine Flüssigkeitsansammlung mit den Ausmaßen 24 cm (Vertikalausdehnung) x 4 cm (Sagittalausdehnung) gebildet habe, die vom Steißbeinbereich ausgehe. Die Dres … und … hätten die vorhandenen MR-tomographischen Aufnahmen nochmals ausgewertet und eine vertikale Ausdehnung der Flüssigkeitsansammlung mit entsprechenden Ausmaßen festgestellt. Damit seien die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. … widerlegt. Unter diesen Umständen seien auch seine Feststellungen bezüglich Dauer und Umfang der Dienstunfähigkeit mit anschließendem Heilungsprozess und entsprechenden Heilungskosten in Zweifel zu ziehen. Diese Auffassung werde auch von Dr. … (Stellungnahme vom 6.6.2003) geteilt, der sich auch die relativ lange Behandlungsdauer nur mit einer Fraktur erklären könne. Der Kläger habe laufend schmerzstillende Injektionen erhalten und auch noch im Jahr 1999 starke Schmerzmittel einnehmen müssen; bis Ende Juni 1999 habe er sich dreimal wöchentlich einer krankengymnastischen Heilbehandlung unterzogen. Unmittelbar nach dem Dienstunfall habe er sich in orthopädische Behandlung begeben. Wegen Verdachts auf Kreuzbeinfraktur und immenser Schmerzen sei er von dort zu dem Schmerztherapeuten und Neurologen Dr. … überwiesen worden, welcher die Behandlung fortgeführt habe. Der Neurologe habe nach der Sichtung der MRT-Aufnahmen vom 30. November 1998 eine Fraktur diagnostiziert. Das dortige Prozedere sei in den Untersuchungsbefunden wiedergegeben, welche sich bei den Gerichtsakten befänden. Ergänzend zu den von Herrn Segel bereits eingeleiteten Maßnahmen seinen vom Neurologen Heparin-Salbe, Keltican, Ibuprofen und zur Nacht Kalma verordnet worden, im weiteren Verlauf seien peridurale Injektionen im betroffenen unteren Thorakalabschnitt verabreicht worden, weiter seien zu erwähnen Blockaden des SIG beidseits, peridurale Injektionen lumbosacraler Übergang, Chirotherapie. Eine Druckläsion des nervus ischiadicus links durch posttraumatische Hämatombildung sei nach Auffassung des Klägers ebenfalls bereits bewiesen, was sich insbesondere aus einer Reihe im Einzelnen aufgeführter ärztlicher Atteste und Gutachten ergebe. Aufgrund der Unfallverletzungen, des Heilungsverlaufs, des Kenntnisstandes der behandelnden Ärzte sowie des aktuellen Wissenschaftsstandes seien Dauer und Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch das Unfallereignis vom 19. November 1998 wie vom Kläger beantragt zu beurteilen. Dem Kläger seien daher die Heilbehandlungskosten über dem 18. Mai 1999 hinaus bis 31. Dezember 1999 zu erstatten, sowie Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG bis 31. Dezember1999 entsprechend der beantragten Dauer und Höhe der Minderung der Erwerbstätigkeit zu gewähren. Das Verwaltungsgericht stütze seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Meinung von Dr. …, der aber sein Gutachten mehr als drei Jahre nach dem Unfall gefertigt habe, ohne die erstbehandelnden Ärzte angehört zu haben. Konkrete Feststellungen zur Begründung seines Ergebnisses habe Dr. … gar nicht treffen können, weil dem die eindeutigen Befunde der Fachärzte mit fundierten Messergebnissen und Untersuchungsbefunden (Dr. …, Dr. … und N. Segel) gegenüberstünden. Demgegenüber attestiere Dr. … in seinem fachärztlichen Attest eine 100 %ige Erwerbsunfähigkeit bis zum 30.06.1999. Hierzu habe er die entsprechenden Unterlagen von Dr. … und N. Segel angefordert und sich mit diesen behandelnden Ärzten in Verbindung gesetzt. Die Einschätzung von Dr. … gründe demnach auf wesentlich breiterer Erkenntnisbasis und sei auch zeitnäher zum Unfallereignis. Zudem seien die durch Dr. … im fachlichen ärztlichen Attest von 5. März 2000 festgestellten Angaben hinsichtlich Dauer und Höhe der MdE durch die erstbehandelnden Ärzte N. Segel im Attest vom 7. März 2002 und von Dr. … im Attest vom 12. November 2002 bestätigt worden. Darüber hinaus habe sich der Kläger einer weiteren Untersuchung durch Prof Dr. … beim Klinikum L… unterzogen. Auch dort sei die Diagnose Fraktur SWK 4 bestätigt und eine retrospektive Bewertung der Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit ohne Beteiligung der behandelnden Ärzte drei Jahre nach dem Unfallereignis als nicht stichhaltig angesehen worden. Aufgrund der erheblichen Mehrfachverletzungen und aufgrund der Vorlage der behandelnden Facharztberichte werde von dort dem fachärztlichen Attest von Dr. … zugestimmt. Der Kläger beantragt: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2003, Az: RN 1 K 02.503, wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folgen des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls des Klägers - eine Handgelenksdistorsion links mit knöcherner Absprengung am Os triquetrum und Schädigung des ramus profundus des nervus radialis und - eine Kontusion im Bereich des Steiß- und Kreuzbeins sowie eine Kreuzbeinfraktur auf Höhe von SWK 4 mit massivster subkutaner Hämatombildung mit nachfolgender Ischiasdruckläsion anzuerkennen. III. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den 18. Mai 1999 hinaus bis zum 31. Dezember 1999 Heilbehandlungskosten aufgrund des Dienstunfalls vom 19. November 1998 zu erstatten. IV. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich hinsichtlich des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls gemäß § 35 BeamtVG bis 31. Dezember 1999 zu gewähren und zwar vom 19. November 1998 bis 30. Juni 1999 100 v.H., vom 01. Juli 1999 bis 30. September 1999 60 v.H. und vom 01. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 30 v.H.. V. Die Bescheide der BFD R… vom 27. und 28. November 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2002 werden aufgehoben, soweit sie den Verpflichtungen unter II. bis IV. entgegenstehen und soweit die mit Bescheiden vom 20. Juli 1999, 27. August 1999, 13. Januar 2000 und 2. März 2000 unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten vorläufigen Zahlungen von insgesamt 6.444,40 DM i.H.v. 1.984,45 DM zurückgefordert werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und begründet seinen Antrag ergänzend und unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen damit, die Auskunft der Ärzte der Unfallklinik M… (vom 17.3.2003) die den Begriff „wahrscheinlich stattgehabt“ nur als auf das Unfallereignis bezögen, treffe den wesentlichen Punkt, nämlich die Kausalität zwischen Unfallereignis und Schaden. Deshalb sei eine weitere Aufklärung der Frage, ob nur eine Handgelenkskontusion oder eine Fraktur vorliege, nicht in Betracht gekommen. Eine Steißbeinfraktur hätte - so vorhanden - in einer Röntgen- und Kernspintomographie erkennbar sein müssen. Die Abklärung der Frage nach einer Abgrenzung zu - nicht immer von Anfang an schmerzhaften - degenerativen Veränderungen sei im Hinblick auf den nicht hinreichenden Nachweis der Kausalität des Dienstunfalls durch den Kläger nicht erforderlich. Bei dem - anerkannten - posttraumatischen Hämatom sei allein die Größe strittig. Sie könne keine Fraktur im Bereich des Steißbeins belegen, wenn dies weder durch eine Röntgenaufnahme noch durch die Kernspintomographie nachgewiesen werden könne. Auch die Unfallklinik M… gehe im Schreiben vom 17. März 2003 von einer erheblichen Beeinträchtigung des Klägers bis längstens Juni 1999 aus. Auf Grund eines Beweisbeschlusses des Senats vom 16. Oktober 2007 hat Prof. Dr. med. B. …, Oberarzt der Orthopädischen Klinik und Poliklinik G… des Klinikums der Universität München mit Datum vom 28. Juli 2008 ein fachorthopädisches Gutachten erstellt; es wurde ergänzt durch ein radiologisches Zusatzgutachten mit Datum vom 30. Juli 2008 durch das Institut für Klinische Radiologie der …-…-Universität …, Klinikum G…, durch Prof. Dr. med. Dr. h.c. M. Reiser, Direktor des Institutes, und PD Dr. med. A. …-…, Oberärztin des Institutes. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und vom 14. März 2009 Stellung genommen und dabei insbesondere noch ein fachärztliches Attest des Orthopäden N. Segel vom 4. Dezember 2008 vorlegt. Prof. Dr. … hat auf der Grundlage seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 zu den darin behandelten Fragen erneut Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 hat der Sachverständige Prof. Dr. … sein schriftlich erstattetes Gutachten erläutert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Gründe Die - vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene - Berufung ist nur in geringem Umfang begründet. Der Beklagte war zu verurteilen, antragsgemäß als - weitere - Folge des Dienstunfalls vom 19. November 1998 eine Ischiadicusirritation links anzuerkennen. Hiervon abgesehen ist der Bescheid vom 18. Januar 1999 in der präzisierenden Fassung des Bescheids vom 27. November 2001, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2002 - jeweils erlassen durch die BFD -rechtmäßig. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass (unbeschadet der genannten Ergänzung) mit der Anerkennung von Prellungen im Bereich des Kreuzbeins mit Ausbildung eines subkutanen Hämatoms sowie einer Distorsion des linken Handgelenks mit (entsprechend der Klarstellung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2009) erfolgter knöcherner Absprengung aus dem os triquetrum die Verletzungen des Klägers infolge des Dienstunfalls erschöpfend erfasst sind. Nur in diesem Umfang besteht ein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG. Das Berufungsverfahren hat ferner ergeben, dass es auch mit der Abrechnung der Heilbehandlungskosten gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 33 BeamtVG bis einschließlich 18. Mai 1999 als letztem unfallbedingten Behandlungstag in Höhe von 4.459,95 DM (unter Ablehnung weiterer beantragter Heilbehandlungskosten in Höhe von 1.984,45 DM, entstanden im Zeitraum bis zum 31.12.1999) sein Bewenden haben kann. Des Weiteren hat es auch bei der Ablehnung der Gewährung von Unfallausgleich nach §§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 35 BeamtVG durch den Beklagten zu verbleiben. Zwar bestand dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit vom 19. November 1998 bis zum 23. Dezember 1998 und anschließend eine entsprechend verursachte MdE vom 24. Dezember 1998 bis 18. Februar 1999 von 40 v.H.. Damit erstreckte sich aber eine dienstunfallbedingte MdE von mindestens 25 v.H. lediglich über 3 Monate, während sie in der Folge unter dieses Maß sank (vom 19.2. bis 18.3.1999 20 v.H., vom 19.3. bis 18.5.1999 10 v.H., dann unter 10 v.H.). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG, nämlich eine MdE von mindestens 25 v.H. über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten (Tz 35.1.3 S. 1 BeamtVGVwV), waren damit nicht erfüllt. Schließlich ist auch die Rückforderung eines Teils der (mit Bescheiden vom 20.7.1999, 27.8.1999, 13.1.2000 und 2.3.2000 unter dem Vorbehalt der Rückforderung) geleisteten vorläufigen Zahlungen von insgesamt 6.444,40 DM in Höhe von 1.984,45 DM rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu ist im Einzelnen auszuführen: Begründet ist der Klageantrag gegenüber der vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang ausgesprochenen Klageabweisung insoweit, als bezüglich des (bereits im behördlichen Verfahren anerkannten) ausgeprägten posttraumatischen Hämatoms im Steiß- und Kreuzbeinbereich, hinsichtlich dessen der Kläger eine nachfolgende lschiasdruckläsion geltend macht, eine mittlerweile ausgeheilte Ischiadicusirritation links als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Dienstunfall bedingt anzuerkennen ist. Der Senat bezieht sich insofern auf das in Kenntnis aller sich bis dahin aus den Akten ergebenden medizinischen Unterlagen erstattete fachorthopädische Gutachten des Prof. Dr. … vom 28. Juli 2008, dessen klare Aussage (dort S. 15) der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. April 2009 ausweislich der Niederschrift wiederholt und mit nachvollziehbarer Begründung erhärtet hat. Das orthopädische Gutachten des Dr. … vom 12. Januar 2001, dem das Verwaltungsgericht gefolgt ist, enthält zu diesem Gesichtspunkt keine das Ergebnis von Prof. Dr. … in Frage stellenden näheren Ausführungen. Des Weiteren hat der Beklagte entsprechend dem Klagebegehren anerkannt, dass die mit der - bereits anerkannten - Distorsion des linken Handgelenks einhergehende knöcherne Absprengung aus dem os triquetrum entgegen der im Bescheid vom 27. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2002 enthaltenen Einschränkung nicht nur möglich, sondern tatsächlich erfolgt ist. Wie in der Niederschrift festgehalten, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 dementsprechend erklärt, im Bescheid vom 27. November 2001 werde im Bescheidtenor Spiegelstrich 2 das Wort „möglicher“ gestrichen. Dies entspricht dem Gutachten von Prof. Dr. … S. 15 f., das im Einklang mit dem radiologischen Zusatzgutachten des Klinikums der … vom 30. Juli 2008 (S. 3) steht. Unbeschadet dieser Änderungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung kann der Senat im Übrigen - nach Maßgabe der im Folgenden vorzunehmenden Modifizierungen - auf die Gründe des angefochtenen Urteils verweisen. Ergänzend und insbesondere im Hinblick auf das weitere klägerische Vorbringen in der Berufungsinstanz hin ist noch auszuführen: 1.) Weitere dienstunfallbedingte Verletzungsfolgen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.