Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am … 1964 in … (Türkei) geborene Kläger reiste erstmals im Dezember 1987 in das Bundesgebiet ein. Am
- November 2000 wurde er unter Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Nunmehr begehrt er die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit für den Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit. Am
- März 2006 beantragte der Kläger bei der Stadt … die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit. In einem Begleitschreiben vom
- März 2006 zum Antragsformular führte er aus, er beabsichtige, nach türkischem Recht alle im (nichttürkischen) Ausland verbrachten Zeiten als rentenrechtliche Anwartschaftszeiten anrechnen zu lassen. Nur wenn er (auch) die türkische Staatsangehörigkeit habe, könne er eine freiwillige Zahlung für 5.300 Arbeitstage leisten. Nach Anrechnung seiner Dienstjahre und Zahlung von ca. 17.000 US-$ könne er ab dem
- Lebensjahr eine Rente von ca. 400 - 500 € erhalten. Dieses Recht wolle er nicht verlieren. Zudem wolle er in seinem Geburtsort ein Haus bauen, dürfe aber als Ausländer in der Türkei innerhalb der Dorfgrenzen, in strategischen Bereichen und in Militärgebieten weder Grund noch Immobilien erwerben. Seinem Antrag legte er Dokumente bei, wonach er in der Türkei von April 1986 bis Ende 1987 als Grundschullehrer tätig gewesen war. In einem Schreiben der türkischen Botschaft vom
- Juni 2006 „zur Vorlage bei der Staatsangehörigkeitsstelle“ sowie in einer Übersetzung eines Schreibens des Präsidiums der türkischen Sozialversicherungsanstalt vom
- Dezember 2005 sind Einzelheiten des türkischen Gesetzes Nr. 3201 vom
- Mai 1985 „über die freiwillige Nachentrichtung der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten“ und zum Erwerb eines türkischen Rentenanspruchs durch den Kläger dargestellt. Dort heißt es u.a., dass dieses Gesetz ausschließlich auf türkische Staatsangehörige anwendbar sei und im Rahmen des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens (SVA) keine Anwendung finde. Durch einen Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit werde der erworbene Anspruch auf die Rente sowie die gewährte Rente aufgehoben. Mit Schreiben vom
- August 2006 legte die Stadt Ingolstadt der Regierung von Oberbayern den Fall vor und führte ergänzend aus, eine Bestätigung über einen in Betracht kommenden Rentenanspruch in der vorgetragenen Höhe habe der Kläger bislang nicht vorgelegt. Sein Vater wolle ihm in der Nähe seines Heimatdorfes ein Grundstück schenken. Dieses befinde sich aber in einem militärisch sensiblen Bereich und könne deshalb nur auf türkische Staatsangehörige übertragen werden. Als Imbissinhaber leiste der Kläger keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland und werde deshalb wohl keine - im Normalfall höhere - deutsche Rente zu erwarten haben. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung lägen nicht vor, da nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen die Auszahlung der Rente auch an in Deutschland eingebürgerte Türken erfolgen müsste. Die Regierung von Oberbayern teilte dem Kläger mit Schreiben vom
- Januar 2007 mit, dass nach ihrer Ansicht seinem Antrag nicht entsprochen werden könne und empfohlen werde, ihn zurückzunehmen. Andernfalls werde der Antrag abgelehnt. Durch seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger am
- Februar 2007 mitteilen, er halte seinen Antrag aufrecht. Die sog. „rosa Karte“ und jetzige „blaue Karte“ bewahrten die Rechte ehemaliger türkischer Staatsangehöriger nicht ausnahmslos. Bei Verlust seiner türkischen Staatsangehörigkeit verliere er seine sämtlichen Rentenansprüche einschließlich der angesammelten Rentenbeiträge. Mit Bescheid vom
- November 2007, dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am
- November 2007, lehnte daraufhin die Regierung von Oberbayern den Antrag des Klägers vom
- März 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die nach § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG erforderliche Abwägung der öffentlichen und privaten Belange habe die Wertungen des § 12 Abs.1 StAG (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) angemessen zu berücksichtigen, soweit diese auf seinen Antrag übertragbar seien. Demnach könne entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG Mehrstaatigkeit zwar dann hingenommen werden, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile mit sich bringen würde, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen. Wirtschaftliche Nachteile seien jedoch nur dann erheblich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige wirtschaftliche Lage brächten. Sie müssten deutlich über das normale Maß hinausreichen. Das sei nach Nr. 87.1.2.5.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) in der Regel dann anzunehmen, wenn diese Nachteile ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Bewerbers überstiegen; wirtschaftliche Nachteile unter 10.226 € seien stets unerheblich. Im Fall des Klägers lägen solche erheblichen Nachteile nicht vor. Einen türkischen Rentenanspruch habe er auf Grund seiner nur kurzen Beschäftigungsdauer in der Türkei nicht erworben. Doch selbst wenn er bereits jetzt einen solchen Anspruch erworben hätte und ihn bei Einbürgerung verlöre, wäre dies kein „erheblicher Nachteil“ im genannten Sinne. Die Bindung der Nachzahlungen an die türkische Staatsangehörigkeit sei mit dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen nicht vereinbar. Es sei nach deutschem Recht unbeachtlich, dass die türkischen Stellen eine andere Auffassung vertreten würden. Den türkischen Staatsangehörigen sei es unbenommen, ihre Rentenansprüche kapitalisieren zu lassen. Auch bei Berücksichtigung seines Vortrags zum verhinderten Grund- und Immobilienerwerb sei keine besondere Härte anzunehmen. Es sei nicht bekannt, dass der türkische Ministerrat bislang jemals von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, dafür zu sorgen, dass Grundstücke in einem militärischen Sperrgebiet
- Grades zwangsweise an einen türkischen Staatsangehörigen verkauft würden. Der Kläger ließ hierauf am
- Dezember 2007 Klage erheben und beantragt zuletzt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom
- November 2007 auf seinen Antrag vom
- März 2006 hin den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag führt er zur Begründung ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass er seine Rentenansprüche kapitalisieren lassen könne, denn er habe als Beamter in der Türkei gearbeitet. Es drohe auch der Verlust bereits entrichteter Beiträge. Außerdem sei der zu erwartende türkische Rentenanspruch verbunden mit Ansprüchen auf gesetzliche Krankenversicherung und auf Pflege in Altersheimen für Beamte. Zusammen mit diesen Vorteilen werde ein wirtschaftlicher Wert der Nachteile erreicht, der 10.226 € übersteige. Bezüglich des Grundstückerwerbs sei es Tatsache, dass die Gefahr eines vom Ministerrat erzwungenen Verkaufs bestehe. Auf seine deutsche Staatsangehörigkeit könne er nicht verzichten, da alle seine Familienangehörigen ebenfalls deutsche Staatsangehörige seien. Hierauf erwiderte der Beklagte, es sei einleuchtend, dass eine rechtswidrige Handhabung in der Praxis durch die Türkei nicht dazu führen dürfe, eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu erleichtern. Die ausschließliche Berechtigung für türkische Staatsangehörige zur Nachentrichtung von Beiträgen in die türkische Rentenversicherung stehe nicht in Einklang mit dem deutsch-türkischen SVA. Auch türkische Einbürgerungsbewerber könnten ggf. eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Sollten diese später in die Türkei umsiedeln, so werde nach dem SVA diese deutsche Rente auf ein türkisches Konto überwiesen (Prinzip der Personen - und Gebietsgleichstellung). Dem hält der Kläger entgegen, es sei bei der Feststellung, ob für ihn ein Nachteil bestehe, nicht von Belang, ob die reale türkische Rechtslage rechtswidrig sei, denn hierauf habe er keinen Einfluss. In der mündlichen Verhandlung am
- April 2009 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, auch wenn mit der Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2000 ein bis dahin erworbener türkischer Rentenanspruch aufgehoben worden sei, so würde der Kläger jedenfalls diesen Anspruch wieder erlangen, wenn er in die türkische Staatsangehörigkeit zurückkehre. In Deutschland habe er nur ca. 10 Jahre als nicht selbstständiger Beschäftigter Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleistet; eine daneben bestehende private Rentenversicherung habe er nicht abgeschlossen. Würde er eine türkische Rente beziehen, so würde diese ihm wohl auch in Deutschland ausbezahlt werden unter der Voraussetzung, dass er hier weder Sozialhilfe in Anspruch nehme noch erwerbstätig sei. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
- November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, die ihm im angegriffenen Bescheid versagt wurde, unter Aufhebung dieses Bescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ermessenfehler in diesem Versagungsbescheid sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht nach § 25 Abs. 2 StAG zu. Diese Bestimmung enthält eine Ausnahme vom Grundsatz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit eines Deutschen bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin in § 25 Abs. 1 StAG. Dieser Verlust tritt jedoch nach § 25 Abs. 2 StAG dann nicht ein, wenn in einer - vom Betroffenen zu beantragenden - behördlichen schriftlichen Entscheidung nach Abwägung der inmitten stehenden öffentlichen und privaten Belangen die Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt wird (§ 25 Abs. 2 Sätze 1 u. 3 StAG). Öffentliche Belange, die für eine Beibehaltung sprächen, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Als öffentlicher Belang, der gegen eine Beibehaltung spricht, kann der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (hierzu BVerfG v. 16.9.1990, NJW 1991, 633 ; BVerwG v. 19.2.1991, NJW 1991, 2226 , v. 10.4.2008 NJW 2008, 2729 ) angesehen werden. Private Belange, die für eine Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sprächen, wurden vom Kläger im Begleitschreiben vom
- März 2006 an das Bayerische Staatsministerium des Innern zu seinem Antrag vom
- März 2006 nicht angegeben. Vielmehr führte er dort allein die Nachteile auf, die ihm drohten, wenn er die türkische Staatsangehörigkeit nicht erwerben würde. Die Regierung von Oberbayern geht dementsprechend im angegriffenen Bescheid auch nur auf diese Nachteile ein, nicht aber auf private Belange des Klägers, die für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sprächen. Erst im Klageverfahren lässt der Kläger vortragen, dass alle seine Familienangehörige deutsche Staatsangehörige seien, so dass ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit für ihn eine unverhältnismäßig schwere rechtliche und familiäre Position darstellen würde. Eine nähere Erläuterung, worin genau für ihn die Schwere dieser Position liege, erfolgte jedoch auch im Klageverfahren nicht. Eine Ermessensbindung der Behörde hinsichtlich der Frage, ob auch Nachteile beim Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit als in der Abwägungsentscheidung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG zu berücksichtigende private Belange anzusehen sind, ergibt sich indes aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom
- Dezember 2000 (Bundesanzeiger 2001, 1418). Nach Nr. 25.2.3.0 dieser Verwaltungsvorschrift sind die Wertungen des (damaligen) § 87 des Ausländergesetzes 1990 und somit des nunmehrigen § 12 StAG (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) angemessen zu berücksichtigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung übertragbar sind. Nach Nr. 25.2.3.2 VwStAR-VwV kann eine solche Genehmigung erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden. In dieser Verwaltungsvorschrift wird außerdem auf § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AuslG 1990 verwiesen, dem der heutige § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG entspricht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (und damit bei der Einbürgerung eines Ausländers von der Voraussetzung, dass er zugleich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert) abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist das dann anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit „erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art“ entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Damit ist die Einbürgerungsbehörde in ihrer Ermessensbetätigung nach § 25 Abs. 2 Sätze 1 u. 3 StAG durch Verwaltungsvorschrift dahingehend gebunden, als sie in ihrer Ermessensentscheidung auch die Nachteile, die durch die Nichtannahme der angestrebten ausländischen Staatsangehörigkeit für den bislang deutschen Staatsangehörigen entstünden, zu berücksichtigen hat. Im Unterschied zur erheblich ermessensreduzierten Situation der Behörde bei der Einbürgerung eines Ausländers, bei der nach § 12 StAG von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG „abgesehen wird“, wenn besonders schwierige Bedingungen vorliegen, was „anzunehmen ist“, wenn erhebliche Nachteile entstehen, bleibt im Fall der Entscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung der Behörde die Ermessensentscheidung und die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erhalten. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, den Umstand des „erheblichen Nachteils“ mit zu berücksichtigen. Doch selbst wenn ein solcher erheblicher Nachteil vorläge, könnten öffentliche Belange überwiegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits zweifelhaft, ob ein solcher „erheblicher Nachteil“ dem Kläger droht. Er hat vorgetragen, in der Türkei als ehemaliger Beamter in der Grundschule des Dorfes …/… (Türkei) Grundschulunterricht erteilt und während dieser Zeit für ein Jahr und acht Monate Beiträge in die türkische Rentenkasse eingezahlt zu haben. Er trug weiterhin zunächst schriftsätzlich vor, diese bereits entrichteten Beiträge zu verlieren, falls er die türkische Staatsangehörigkeit nicht annehme. Demgegenüber ergibt sich aus dem Schreiben der türkischen Botschaft vom
- Juni 2006 „zur Vorlage bei der Staatsangehörigkeitsstelle“ (Bl. 23 ff. der Gerichtsakte), dass „bei Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit der erworbene Anspruch auf die Rente (...) aufgehoben“ werde. Zwar hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seines Wissens nach würde der Kläger bei Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit diesen Rentenanspruch ebenfalls wieder erlangen. Substantiiert hat er diese Behauptung jedoch nicht. Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen, denn selbst dann würde der Verlust dieser Rente, die aufgrund der nur kurzen Zahlungsdauer von einem Jahr und acht Monaten nicht allzu umfangreich sein kann, nicht als „erheblicher Nachteil“ zu werten sein. Im Übrigen vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Erheblichkeit eines Nachteils i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG die Auffassung, dass angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift diese nicht auf eine Situation anwendbar sei, die - wie auch im vorliegenden Fall - undifferenziert eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen ausländischer Bewerber um die deutsche Staatsangehörigkeit trifft (Beschl. v. 15.6.2005, 5 ZB 05.704 , RdNr. 10 -juris-). Folgte man dieser Auffassung, so wäre auch aus diesem Grund das Vorliegen eines erheblichen Nachteils zu verneinen. Der Kläger trägt ferner vor, er wolle diese Beitragszahlungen durch Nachentrichtungen aufstocken und so eine monatliche Rente von 400 bis 500 Euro erreichen, die er nach Vollendung des
- Lebensjahres auch erhalten könne. Dazu müsse er nach türkischem Recht allerdings Türke sein. Der Verlust eines solchen monatlichen Rentenanspruchs könnte in der Tat als erheblicher Nachteil im oben genannten Sinne gewertet werden, sofern man der genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht folgt. Ob das türkische Recht, das diese Rente ermöglicht, möglicherweise mit einem bilateralen deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen nicht in Einklang steht, würde an dieser Wertung nichts ändern. Nach Auffassung des Gerichts müsste dieser Rentenanspruch jedoch bereits „erworben“ sein, um ihn als real bestehenden Vermögenswert in die Abwägungsentscheidung der Behörde nach § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG mit einfließen zu lassen. Andernfalls wäre die Behörde gehalten, jede mögliche Erwerbschance, die sich bei Erhalt der ausländischen Staatsangehörigkeit böte, mit zu berücksichtigen, etwa lukrative Geschäftsangebote unter der Bedingung der türkischen Staatsangehörigkeit beider Vertragspartner. Rechtsprechung hierzu liegt dem Gericht nicht vor. Jedoch weist Berlitz im Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (Stand 12/2008) bei § 12 StAG unter RdNr. 240 darauf hin, dass sich nach seiner Auffassung Nachteile i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 5 StAG auf bestimmte, bereits verwirklichte Geschäftsbeziehungen beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen müssen. Nicht hinreichend ist nach seiner Auffassung demgegenüber die bloß mögliche Beeinträchtigung künftiger Erwerbschancen. Das Gericht folgt dieser Ansicht und überträgt sie auf den Fall des Klägers, dass sein Rentenanspruch erst dann als erworben anzusehen ist, wenn er die (beabsichtigten) Nachzahlungen geleistet hat. Steht dies - wie vorliegend - jedoch noch aus, ist sein Anspruch noch nicht „erworben“ bzw. „verwirklicht“ und muss deshalb von der Behörde nicht als bestehender erheblicher Nachteil in ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die Regierung von Oberbayern hat dementsprechend im vierten Absatz der S. 3 ihres Bescheids ausgeführt, dass der Kläger noch keine Rentenansprüche in der Türkei erworben habe. Auch der Vortrag des Klägers, ein erheblicher Nachteil entstehe ihm auch dadurch, dass er als Nichttürke am Immobilienerwerb gehindert sei, begründet seinen Anspruch nicht. Die Behörde hat im angegriffenen Bescheid mit Hinweis auf das türkische Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger als ehemals türkischer Staatsangehöriger, der mit Genehmigung der türkischen Behörden aus dieser Staatsangehörigkeit ausgeschieden sei, durchaus wie ein Türke Grundeigentum in der Türkei erwerben könne. Allenfalls die - von der Behörde als eher unwahrscheinlich angesehene - Möglichkeit, dass der Ministerrat durch Beschluss einen Verkauf von solchem Grundeigentum vom Nichttürken an einen Türken erzwingen könnte, wäre somit ein Nachteil. Das Gericht hält die Einschätzung der Behörde jedoch für nachvollziehbar, diese Möglichkeit eines Verkaufszwangs per Ministerratsbeschluss angesichts seiner Seltenheit ebenfalls nicht als Nachteil anzusehen. Somit ist insgesamt die Abwägungsentscheidung der Regierung von Oberbayern nach § 25 Abs. 2 Sätze 1 u. 3 StAG nicht zu beanstanden. Der Auffassung, zumindest die Rentenerwerbschance hätte von der Behörde ermessensgerecht berücksichtigt werden müssen, wäre wohl zu entgegnen, dass dann im vorliegenden Fall auch der Umstand Berücksichtigung finden könnte, dass der Kläger zumindest im Jahre 2000 freiwillig im Zuge seiner Einbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat. Das türkische Gesetz, das ihm bei türkischer Staatsangehörigkeit die Beitragsnachzahlung in die türkische Rentenkasse ermöglicht, stammt von 1985 und galt deshalb bereits bei seiner Einbürgerung im Jahre
- Ferner wäre wohl die Wertung nicht zu beanstanden, dass der Kläger in zumutbarer Weise auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten könne, wenn ihm am Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit aus Gründen des Rentenerwerbs mehr gelegen wäre. Denn wie er selbst in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ, wäre es in diesem Fall für ihn möglich, diese türkische Rente sogar im Bundesgebiet und somit im Kreise seiner hier lebenden Familienangehörigen zu beziehen. Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 3 u. 4, § 125 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. § 42 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./
- Juli 2004). Permalink: https://openjur.de/u/476178.html ( https://oj.is/476178 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.