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OLG München, Beschluss vom 6. April 2009 - Az. 6 Ws 002/09 (3), 6 Ws 2/09 (3)

Tenor I. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts München I vom

  1. Januar 2009 aufgehoben und der Beschluss des Landgerichts vom
  2. Oktober 2008 dahin abgeändert, dass die Beschränkung der Pflichtverteidigerbestellung hinsichtlich der Gebühren, Auslagen und Kosten mit Wirkung vom
  3. Januar 2009 in Wegfall kommt. II. Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten und zwei weitere Mittäter findet vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts München I die Hauptverhandlung statt. Dem Angeklagten wird Bildung einer kriminellen Vereinigung, räuberische Erpressung, Erpressung, unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln, versuchte Geldwäsche, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und Diebstahl zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 31.10.2008 bestellte die stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 Abs. 4, § 142 StPO zur Sicherung des Verfahrens Rechtsanwalt P. „unter Beschränkung der Gebühren, Auslagen und Kosten für einen ortsansässigen Verteidiger“ als zweiten Pflichtverteidiger. Dem ging ein Antrag des Verteidigers vom
  4. September 2008 voraus, indem es heißt: „…Unter erneuter Bezugnahme auf das o.g. Telefonat erkläre ich hiermit, dass ich die Pflichtverteidigung zu den finanziellen Voraussetzungen eines ortsansässigen Anwalts übernehme. Auf die Geltendmachung von Auslagen und Kosten, die die eines ortsansässigen Rechtsanwaltes überschreiten, verzichte ich hiermit ausdrücklich…“. Am
  5. Januar 2009 widerrief der Pflichtverteidiger „höchstvorsorglich“ seine Verzichtserklärung vom
  6. September 2008 und beantragte, ihn unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vollumfänglich als Pflichtverteidiger zu bestellen, rückwirkend zum
  7. November 2008, hilfsweise „rückwirkend“ zum
  8. Januar 2009, da wegen der zwischenzeitlich erweiterten Terminierung der Kammer bis Ende April 2009 andernfalls eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet sei. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom
  9. Januar 2009 hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß § 304 Abs. 1, § 306 StPO statthafte Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Bestellung des Pflichtverteidigers unter Beschränkung auf die Gebühren, Auslagen und Kosten für einen ortsansässigen Verteidiger wegen des ausdrücklich erklärten Einverständnisses zwar ursprünglich zulässig war, die Beschränkung aber durch den wirksamen Widerruf des Einverständnisses mit dessen Eingang bei Gericht unzulässig wurde.
  10. Die Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers unter Beschränkung auf die Gebühren und Auslagen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes war wirksam. Eine Beiordnung unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ist unzulässig, sofern sich der Pflichtverteidiger damit nicht ausdrücklich einverstanden erklärt hat (Meyer-Goßner StPO
  11. Aufl. § 142 Rn. 6 m.w.N.). Der zweite Pflichtverteidiger hat in der Erklärung vom
  12. September 2008 sein Einverständnis mit der Beschränkung der Bestellung erklärt. Dieses bestand zum Zeitpunkt der Bestellung am
  13. Oktober 2008 fort. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken (BVerfG AnwBl. 1987, 194). Der Zweck der Pflichtverteidigerbestellung besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. § 49 BRAO normiert für den Rechtsanwalt die Pflicht, eine Verteidigung zu übernehmen, wenn er sich nicht auf einen wichtigen Grund i.S. des § 48 Abs. 2 BRAO berufen kann. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht des Anwaltsstandes angesehen, sondern die Tätigkeit des Pflichtverteidigers honoriert. § 45 Abs. 3 RVG begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des bestellten Rechtsanwalts auf Vergütung gegen die Staatskasse (Hartung in Hartung/Römermann RVG § 45 Rn. 7; Müller -Rabe in Gerold/Schmidt RVG
  14. Aufl. § 54 Rn. 28). Auf diesen Anspruch sowie ihn betreffende Erklärungen des Rechtsanwalts sind die Vorschriften über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen grundsätzlich nicht anwendbar (Palandt Bürgerliches Gesetzbuch
  15. Auflage Einl. Rn. 2).Allein deshalb hat der Beschluss des Vorsitzenden vom
  16. Oktober 2008, in dem er vorläufig von der Bestellung eines Pflichtverteidigers absah, das Einverständnis nicht gemäß § 146 BGB beseitigt.
  17. Das Einverständnis wurde jedoch mit Erklärung vom
  18. Januar 2009 wirksam widerrufen. 12Das Einverständnis kann nach ständiger Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten Verteidigung und mit Rücksicht darauf, dass dessen Auswirkungen für den Verteidiger kalkulierbar bleiben müssen, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 287 ; OLG Karlsruhe JurBüro 1986, 72, OLG Hamm AnwBl. 1982, 214; Meyer-Goßner § 142 Rn. 6 m.w.N.). Dem Widerruf steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu OLG Nürnberg NStZ 1997, 358 , OLG Zweibrücken a.a.O., Meyer-Goßner Einl. Rn. 111) entgegen. Der Gebrauch prozessualer Rechte zur Erreichung rechtlich missbilligter Ziele ist auch im Strafprozess verboten (Meyer-Goßner a.a.O). Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die StPO eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Ziele zu verfolgen ( BGHSt 38, 111 /113). Auch widersprüchliches Verhalten kann rechtsmissbräuchlich sein (BGH StV 2001, 100 /101). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war zum Zeitpunkt seines Einverständnisses für den Verteidiger ersichtlich, dass gegen den Angeklagten ein umfangreicher Tatvorwurf mit 59 selbständigen Taten erhoben worden war, der Angeklagte nicht geständig ist sowie von der Staatsanwaltschaft rund 50 Zeugen sowie umfangreiche weitere Beweismittel angeboten worden waren. Zudem befand sich der Angeklagte bereits seit
  19. Februar 2008, mit Unterbrechung von etwa zwei Wochen zur Vollstreckung von Strafhaft in anderer Sache, in der gegenständlichen Sache in Untersuchungshaft. Auch waren die Verfahren gegen zwei weitere Angeklagte hinzuverbunden und der Hinweis erteilt worden, dass hinsichtlich aller drei Angeklagter eine Unterbringung nach § 64 StGB in Betracht kommt. Schließlich wurden die Verteidiger gebeten, ihre Verhinderung für die Monate Januar und Februar mitzuteilen. Mit einer gewissen Erweiterung der Terminierung musste angesichts der Tatsache, dass der Verlauf einer Hauptverhandlung dieser Komplexität nicht bis in jede Einzelheit plan- und vorhersehbar ist, gerechnet werden. Dies hat auch der Verteidiger getan, in dem er in seinem Antrag vom
  20. September 2008 zur Begründung der Notwendigkeit der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers darauf abgestellt, dass „bereits jetzt“ 13 Verhandlungstage anberaumt seien. Andererseits ergab sich aus den mit dem Eröffnungsbeschluss verbundenen Verfügungen, dass die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die in der Anklage benannten Zeugen und auch mehrere Sachverständige zu den Verhandlungsterminen bis
  21. Januar 2009 geladen wurden. Nach der Bestellung wurde die Beweisaufnahme aber nicht nur geringfügig, sondern erheblich ausgeweitet, was sich in der weiteren Terminierung bis
  22. April 2009 zeigte. Hierdurch hat sich die dem Einverständnis zugrunde liegende Erwartung des Verteidigers, die Sicherheit des Verfahrens unter den zugestandenen Einschränkungen gewährleisten zu können, als unrealistisch erwiesen. Der Verteidiger hat geltend gemacht, dass er sich hierdurch in der Führung der Vereidigung behindert sieht. Die Einschätzung des Verteidigers, dass selbst die Ausdehnung der Beweisaufnahme bis Ende April nicht ausreicht, wird durch die dienstliche Stellungnahme der stellvertretenden Vorsitzenden vom
  23. Februar 2009 bestätigt, aus der sich ergibt, dass die Terminierung inzwischen bereits bis Ende Juni 2009 reicht. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass das der Pflichtverteidigung zugrunde liegende Prinzip des gleichen Rechtsschutzes dadurch verletzt wird, dass der Verteidiger seinen Einsatz für den Angeklagten aus der Erwägung heraus reduziert, zunächst von ihm zu erbringende Aufwendungen könnten mangels Erstattungspflicht der Staatskasse und Erstattungsfähigkeit des Angeklagten letztlich ihm selbst zur Last fallen. Wenn der Pflichtverteidiger bei Entstehen einer erheblich anderen Sachlage sein Einverständnis mit einer Beschränkung auf die Gebühren eines ortsansässigen Rechtsanwaltes zurücknimmt, kann ihm nicht der Vorwurf verfahrenswidrigen oder widersprüchlichen Verhaltens gemacht werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt. Denn die Aufgabe des zweiten Pflichtverteidigers kann - von Ausnahmefällen etwa zu befürchtenden Missbrauchs der Stellung des Erstverteidigers durch diesen oder den Beschuldigten abgesehen - nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt werden. Sie muss in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten gewährleisten. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn der erste Pflichtverteidiger verhindert ist und die Verteidigung allein von dem zweiten Pflichtverteidiger geführt werden muss (BVerfG NJW 2001, 3695 /3696f). Auch der Zeitpunkt des Widerrufs begründet den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht. Soweit die Kammer darauf abstellt, der Widerruf sei nicht unverzüglich erfolgt, da bereits am
  24. Dezember 2008 neue Termine bis Ende Februar 2009 bestimmt und bekannt gewesen sei, dass die Verhandlung nicht nach 13 Verhandlungstagen beendet sein werde, ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Zeit von rund drei Wochen zwischen der weiteren Terminierung und dem Widerruf angesichts der dazwischen liegenden Weihnachts- und Neujahrsfeiertage ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht erkennen lässt. Auch die Tatsache, dass der Verteidiger den Widerruf bereits mit der Erkennbarkeit der Gefährdung der sachgerechten Vereidigung erklärt und nicht zugewartet hat, ob das Verfahren nicht doch bis Ende Januar oder Anfang Februar 2009 beendet werden kann, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, da der Zeitpunkt seiner Erklärung im Hinblick auf die ursprüngliche Verfahrenslage nicht als widersprüchlich und hinsichtlich der Fortführung des Prozesses als sachgerecht anzusehen ist.
  25. Der Widerruf wurde wirksam mit Zugang der Erklärung bei Gericht am
  26. Januar 2009 (vgl. Meyer-Goßner Einl. Rn. 116). Mit der Wirksamkeit des Widerrufs wurde die Einschränkung der Pflichtverteidigerbestellung unzulässig und musste daher in Wegfall kommen. 21Soweit mit der Beschwerde der Wegfall der Beschränkung vor diesem Zeitpunkt begehrt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein Widerruf des Einverständnisses hat nur Wirkung für die Zukunft (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 287 ; OLG Karlsruhe JurBüro 1986, 72). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und der gesetzlichen Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch auf den Widerruf des Einverständnisses nicht anwendbar. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Erklärung des Widerrufs kam unabhängig von der Frage der Einhaltung der Frist nach §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, da es bereits an einer gesetzlichen oder richterlichen Frist zur Erklärung eines solchen Widerrufs im Sinne des § 44 StPO, die versäumt worden sein könnte, fehlt. Im Übrigen wäre die Säumnis auch nicht unverschuldet, da der Verteidiger von seiner Bestellung unter Beschränkung auf die Gebühren und Auslagen eines ortsansässigen Anwalts Kenntnis hatte und bereits mehrere Monate als Pflichtverteidiger tätig war.
  27. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/476208.html Kommentare

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