Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin vom 22.12.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 29.10.2008 (Az. 17 O 884/08 ) in Nr. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefaßt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 68 %, die Beklagte 32 %. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.08.2007 in der M.Straße in München ereignet hat. Der geparkte Pkw der Klägerin, ein Repräsentationszwecken dienender Aston Martin Vantage V 8 wurde an seiner Front von der Versicherungsnehmerin der Beklagten beim Einparken beschädigt. Die Klägerin hatte den Anstoß nicht bemerkt und wurde hierauf von Dritten aufmerksam gemacht. Eine vorbeikommende Streife der Polizei wie auch die Schädigerin selbst konnten einen Schaden nicht erkennen, weshalb die Schädigerin auf einem Zettel ihre Personalien hinterließ. Der Geschäftsführer der Klägerin, der allein zur Nutzung berechtigt ist, veranlasste in der Folgewoche die Verbringung des Pkw zur Fa. C. nach U. zum Zeugen P., wo durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. A. am 23.08.2007 der Schaden festgestellt und dokumentiert wurde. Das schriftliche Gutachten ging am 04.09.2007 per Fax und im Original am 06.08.2007 bei der Klägerin ein, die Schadenshöhe war mit 10.264,61 € beziffert. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sandten das Gutachten mit Schreiben vom 07.09.2007 an die Schädigerin, von wo aus es an die Beklagte weitergeleitet wurde. Im Hinblick auf die Schadensmeldung ihrer Versicherungsnehmerin und ohne dass ihr das an diese übersandte Gutachten vorlag, verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2007 eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge und eine Plausibilitätsprüfung und beauftragte hiermit die DEKRA. Die Besichtigung vom 02.10.2007 ergab einen unfallursächlichen Schaden in Höhe von 4.656,22 € netto und eine voraussichtliche Reparaturdauer von 6 Tagen. Das mit einem Saisonkennzeichen bis einschließlich Oktober zugelassene Fahrzeug der Klägerin wurde im November 2007 repariert. Die Klägerin begehrt Nutzungsersatz für 61 Tage in der Zeit vom 17.08.2007 bis 16.10.2007. Die Klägerin trägt vor, ihr einziges Fahrzeug stehe ihrem Geschäftsführer zur Anfahrt von und zu seiner wenige Kilometer von den Geschäftsräumen entfernten Wohnung und für innerstädtische Termine zur Verfügung. Die Arbeitszeit des Geschäftsführers sei nicht auf die Tage Montag bis Freitag beschränkt. Ihr Geschäftsführer habe unverzüglich die Verbringung und Schadensfeststellung veranlasst, eine Besichtigung schon am 20.08.2007 sei wegen Urlaubszeit und der erforderlichen Vorlaufzeit nicht möglich gewesen. Erst mit Eingang des Gutachtens im Original sei dem nicht sachkundigen und bei der Besichtigung nicht anwesenden Geschäftsführer eine Prüfung überhaupt möglich gewesen, ob sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt und eine Nutzung ohne Gefahr der Schadensvergrößerung möglich sei. Nach dem Verlangen der Beklagten mit Schreiben vom 12.09.2007 sei eine Nutzung nicht mehr zumutbar gewesen. Die Kilometerdifferenz von 104 km zwischen den Besichtigungen am 23.08 und 02.10. müsse durch Verbringungsfahrten seitens des Zeugen P. veranlasst worden sein, ihr Geschäftsführer habe den Pkw nicht genutzt und auch nicht nutzen können, schon weil er sich sonst wegen der Beschädigungen lächerlich gemacht hätte. Die Reparatur dauere zwei Wochen und hierfür müsse Ersatz geleistet werden. Die Beklagte bestreitet u.a. im Hinblick auf die Kilometerdifferenz, dass keine Nutzung erfolgt sei. Weiter bestreitet sie Nutzungsmöglichkeit und -willen. Der Geschäftsführer hätte ein Taxi benutzen müssen. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.10.2008 (Bl. 71/78 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme Nutzungsausfall für 11 Tage bejaht, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.001 € nebst Zinsen zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses beiden Parteien am 25.11.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht am 22.12.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 80/81 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 22.01.2009 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 84/89 d.A.) begründet. Die Beklagte hat mit einem beim Oberlandesgericht am 05.03.2009 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 99/106 d.A.) Anschlussberufung eingelegt und zugleich begründet. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege einer beim Oberlandesgericht am 05.03.2009 eingegangenen Anschlussberufung (Bl. 104 d.A.), das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 182 € verurteilt wurde. Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungs- und Anschlussberufungsbegründungsschriften, die Berufungserwiderung vom 05.03.2009 (Bl. 99/106 d.A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 05.03.2009 (Bl. 94/98 d.A.), 01.04.2009 (Bl. 108/11 d.A.) und der Beklagten vom 08.04.2009 (Bl. 112/113 d.A.) jeweils nebst Anlagen, den Hinweis vom 02.02.2009 (Bl. 90/93 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.04.2009 Bezug genommen. B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung in der Sache keinen Erfolg hat. I. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch (Nutzungsausfall) wegen Beschädigung ihres Pkw aus §§ 823 I BGB, 7 I, 17 I, II, 18 I, III StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB für insgesamt 20 Tage zu. Bei dem für den Pkw anzusetzenden Tagessatz von 91 € ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.820 € nebst Zinsen wie tenoriert. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern und im Übrigen die Berufung sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen. 171. Das Landgericht ging zutreffend von unterbliebener Nutzung trotz vorhandenem Nutzungswillen aus. Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2008, 913 ) kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung - wie vorliegend - nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. BGHZ 70, 199 [203 f.] = NJW 1978, 812 ; NJW 1985, 2471 = VersR 1985, 736 [737]). Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Die Klägerin hat den Nutzungswillen durch ihren Geschäftsführer an Werktagen ausreichend dargelegt und insbesondere auch vorgetragen, dass im streitigen Zeitraum eine Nutzung seitens der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers tatsächlich unterblieb. Im Hinblick auf die Verbringung des Pkw zur Fa. C. und den Vortrag der Klägerin zu weiteren Verbringungsfahrten kann allein aus der Differenz der Kilometerfahrleistung von 104 km im Zeitraum von etwa 6 Wochen nicht darauf geschlossen werden, der Geschäftsführer der Klägerin habe tatsächlich wie vor dem Unfall den Pkw weiter genutzt. Die Beklagte hat hierzu nichts weiter vorgetragen oder unter Beweis gestellt. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden nach § 287 ZPO geht der Senat im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägern zu ihren Geschäftszeiten davon aus, dass der Pkw ohne den Unfall durch den Geschäftsführer an Werktagen, mithin von Montag bis Samstag genutzt worden wäre. Für eine Geschäftstätigkeit auch an Sonntagen fehlt vorliegend jeglicher Anhaltspunkt. 2. Regelmäßig ist für den Zeitraum einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten sowie für den erforderlichen Zeitraum der Schadensfeststellung (OLG Düsseldorf NJW RR 2008, 1711 ; DAR 2006, 269 ; OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190 ). Den Geschädigten trifft allerdings aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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