Tatbestand I. Nachdem die Kläger zunächst für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen mit dem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 20. April 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 109.902 EUR wurde die Einkommensteuer auf 33.560 EUR festgesetzt. Im Juli 2005 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 2002 ein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 verlangte das FA die Vorlage verschiedener Unterlagen bzw. Angaben. Eine Antwort der Kläger erfolgte nicht, auch nicht nach einer Erinnerung vom 14. Dezember 2005. Unter dem 13. Dezember 2006 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2002, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben, Abweichungen von der Einkommensteuererklärung wurden im Änderungsbescheid erläutert. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 68.987 EUR wurde die Einkommensteuer auf 19.756 EUR festgesetzt. Der Einspruch vom 15. Dezember 2006 blieb trotz mehrmaliger Aufforderung unbegründet. Mit Schreiben vom 10. August 2007 machte das FA die Kläger darauf aufmerksam, dass eine im Jahr 2000 gebildete § 7 g-Rücklage im Jahr 2002 gewinnerhöhend aufzulösen sei (3.212 EUR zuzüglich Verzinsung in Höhe von 385 EUR) und hinsichtlich der Erstattung von Kirchensteuer in 2003 in Höhe von 597 EUR ein Rücktrag in das Jahr 2002 durchzuführen sei (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Auf die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme zur Vermeidung der Verböserung wurde hingewiesen. Eine Stellungnahme hierzu ist in den Finanzamtsakten nicht enthalten. Mit der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2007 erhöhte das FA die Einkommensteuer 2002 bei einem zu versteuernden Einkommen von 73.180 EUR auf 21.330 EUR. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 9. Januar 2008: Infolge eines schweren Verkehrsunfalls (mit Totalschaden an den beteiligten Autos) sei der Bevollmächtigte laut ärztlichem Attest vom 23. Oktober bis 2. Dezember 2007 arbeitsunfähig gewesen. Nachdem ihn die Kläger schon kurz vor dem Unfall gebeten hätten, die Angelegenheit mit dem FA zu bereinigen, wäre die Rücknahme des Rechtsbehelfs seine erste Tätigkeit nach dem unerfreulichen Vorfall gewesen. Auf die beigefügte Kopie des Rücknahmeschreibens vom 3. Dezember 2007 wird Bezug genommen. Die Hinweise und Begründungen laut Schreiben vom 10. August 2007 lägen weder den Klägern noch dessen Vertreter vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verböserung seien somit nicht gegeben. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 2002 um 1.574 EUR wieder auf 19.756 EUR herabzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund mehrerer Nachfragen des Klägers, wann denn mit einer Erledigung des Einspruchs zu rechnen sei, sei das FA dazu übergegangen, sämtliche Schreiben an den Steuerberater, aber auch an die Steuerpflichtigen selbst zu schicken, damit diese über den Verlauf des Verfahrens jederzeit informiert seien. Dass beide Schreiben nicht zugegangen sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Die Verböserung sei somit ordnungsgemäß angedroht worden und zulässig gewesen. Die Original-Rücknahme vom 3. Dezember 2007 des Einspruchs liege im FA nicht vor. Es fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine Rücknahme des Einspruchs. Es obliege den Klägern nachzuweisen, dass die Rücknahme des Einspruchs noch vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (10. Dezember 2007) in Schriftform beim FA eingegangen sei. Dieser Nachweis könnte in der Vorlage des Postausgangsbuchs und der Darlegung der genauen Umstände, wann, von wem und in welcher Weise das Schriftstück bei der Post aufgegeben wurde bestehen. Die Ausführungen der Kläger bezüglich des Unfalls des Steuerberaters seien im Hinblick darauf, dass die Begründung des Einspruchs 2002 bereits seit dem, 18. Dezember 2006 vergeblich angefordert wurde, nicht schlüssig. Schon vor dem Unfall sei genügend Zeit gewesen, den Einspruch zurückzunehmen oder zu begründen. Mit Beschluss vom 3. März 2009 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Gründe II. 1. Die Klage ist unbegründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.