Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Januar 2009 wird in Nummern I und II aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2008 wird hinsichtlich der Ziffer 1 (Rücknahme der Niederlassungserlaubnis) wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 2 (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Nach den von der Antragstellerseite dargelegten und vom Senat geprüften Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. Art. 48 BayVwVfG) das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides, ohne dass es vorliegend auf die Frage der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verfügung ankommt.
- a)Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Betreffenden ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 f.]; 69, 220 [227 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 13.6.2005 – 2 BvR 485/05 –, NVwZ 2005, 1053 [1054]). Allein der Umstand, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist, vermag deshalb die Anordnung und Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges noch nicht zu tragen. Dies setzt vielmehr voraus, dass eine solche Anordnung bereits vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, NJW 2003, 3618 [3619]; BayVGH, B. v. 11.2.2004 – 10 CS 03.3009 –, InfAuslR 2004, 244 ; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – Juris, Rn. 49 m.w.N.).
- b)Die angefochtene Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Anordnung des Sofortvollzuges werden diesen Anforderungen nicht gerecht; sie lassen hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen des Inhalts vermissen, es bestehe die begründete Besorgnis, die vom Antragsteller ausgehende, mit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis bekämpfte Terrorismusgefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwirklichen. Soweit die Ausländerbehörde zur Begründung des Sofortvollzuges darauf hinweist, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sei „nicht unerheblich berührt“, vermag dies vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller zeitgleich mit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis für die Dauer des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG eine Duldung erteilt wurde (vgl. Ziff. 3 des Bescheides vom 6. November 2008), die Annahme einer konkreten Gefahr nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat sich dem zu Recht nicht angeschlossen. Ebenso wenig geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges zu begründen, ist die Erwägung, die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis müsse schnellstens wirksam werden. Insoweit wird verkannt, dass die Rücknahmeentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bereits mit ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam wird und gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG auch für den Fall einer späteren Klageerhebung wirksam bleibt (vgl. statt aller Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2008, § 84 RdNr. 21 ff. m.w.N.). Der Rechtsschein einer rechtmäßigen Aufenthaltserlaubnis wird daher schon mit dem Zugang der Rücknahmeentscheidung beim Betroffenen beseitigt. Gleiches gilt im Hinblick auf einen etwaigen Vertrauensschutz. Eine Anordnung des Sofortvollzuges lässt sich damit nicht rechtfertigen. An dieser Beurteilung vermag auch ein Vergleich mit der Rechtslage bei der Versagung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, bei der die sofortige Vollziehung bereits kraft Gesetzes eintritt (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), nichts zu ändern. Zum einen hat der Gesetzgeber beide Fälle – die Versagung des Aufenthaltstitels und die nachträgliche Rücknahme – gerade nicht gleich gestellt und es im letzteren Fall beim Regelfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) belassen. Zum anderen entbehren beide Fälle auch von vorneherein einer Vergleichbarkeit. Bei der Versagung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels hat der Betroffene noch keinen (weiteren) rechtmäßigen Aufenthalt begründet, der im Rahmen einer Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Im Fall der späteren Rücknahme hat sich der Betroffene jedoch – möglicherweise über viele Jahre hinweg – berechtigt im Bundesgebiet aufgehalten und schutzwürdige Bindungen geschaffen, die anlässlich der Ausübung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen sind und regelmäßig eine eingehende Prüfung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erforderlich machen. Mangels Erkennbarkeit einer konkreten Gefahrenlage ist die Anordnung des Sofortvollzuges gegenwärtig ohne Grundlage. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller auf den Gesichtspunkt des fehlenden besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung des Sofortvollzuges nicht ausdrücklich berufen hat. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt lediglich die Amtsermittlungspflicht des Beschwerdegerichts, lässt jedoch dessen Befugnis zur uneingeschränkten Prüfung der Rechts- und Interessenlage unberührt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.01.2002 – 25 CS 02.172 –, BayVBl 2002, 306 [309]). Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers war daher insoweit wiederherzustellen.
- c)Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eine selbständige Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung nicht ausschließt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.6.1982 – 3 B 81 A.190 –, BayVBl 1982, 120). Die Ausländerbehörde kann deshalb die Befugnis zur Rücknahme eines Aufenthaltstitels auch schon vor Ablauf der in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG bestimmten Frist verlieren, wenn sie durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt, sie werde von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch machen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 48 RdNr. 204; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 48 RdNr. 147 m.w.N.). Dem Antragsteller war erstmals am 9. November 1999 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden. Aufgrund der im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen war den jeweils zuständigen Ausländerbehörden von Anfang an bekannt, dass der Antragsteller nicht nur als aktives Mitglied, sondern zugleich auch in hochrangiger Funktion im Vorstand von „Babbar Khalsa International“ tätig war (vgl. insbesondere Aktenvermerke vom 16. März 2005 [Bl. 176], 12. Oktober 2005 [Bl. 185] und 23. Februar 2007 [Bl. 241]). Auf eine Anfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vom 7. April 2005, wie angesichts dieser Erkenntnisse zu verfahren sei, erfolgte keine Antwort (vgl. Bl. 177 u. 185 d. Ausländerakte). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 wurde dem Antragsteller eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 29. Oktober 2007 erteilt. Auf seinen Antrag vom 18. September 2007 wurde ihm schließlich am 18. Oktober 2007 eine Niederlassungserlaubnis ausgestellt und am 26. Oktober 2007 ausgehändigt, nachdem zuvor das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz ausdrücklichen Hinweises der damals zuständigen Ausländerbehörde, der Antragsteller sei aktives Mitglied und Vorstandsmitglied der Vereinigung „Babbar Khalsa“ (vgl. Bl. 241 d. Akten), keinen Anlass für eine Rücknahme oder einen Widerruf des Flüchtlingsstatus gemäß § 73 AsylVfG gesehen hatte (vgl. Schreiben vom 30. März 2007, Bl. 244 d. Ausländerakte). Angesichts dieser Umstände war der Eingang der erbetenen Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz vor Aushändigung der Niederlassungserlaubnis nicht mehr abgewartet worden, nachdem bereits anlässlich der Verlängerung des Aufenthaltstitels im Jahr 2005 eine Reaktion des Amtes nicht erfolgte (vgl. Stellungnahme der Ausländerbehörde vom 15. April 2008, Bl. 269 d. Behördenakte). Eine Änderung der Beurteilung trat – soweit ersichtlich – erst aufgrund der Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz vom 22. Januar 2008 gegenüber dem Bayer. Staatsministerium des Innern (nicht in der Ausländerakte enthalten) und dessen Reaktion vom 1. März 2008 (vgl. Bl. 262 d. Ausländerakte) ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller jedoch bereits mehr als 8 Jahre im Besitz eines Aufenthaltstitels, obwohl seine Tätigkeit im Vorstand von „Babbar Khalsa“ den Ausländerbehörden von Anfang an bekannt war. Angesichts des Umstandes, dass die im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung des Antragstellers vom 27. Mai 2008 gewonnenen Erkenntnisse über die bereits im Asylverfahren getroffenen Feststellungen (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 23.6.1999 - 2 K 20184/99.Me -, Bl. 67 - 72 d. Behördenakte) nicht hinausreichen, gibt dieser Geschehensablauf hinreichenden Anlass zur Prüfung der Frage, ob hier nicht besondere Umstände vorliegen, die den Antragsteller zu der Annahme veranlassen durften, seine den Ausländerbehörden von Anfang an bekannte Tätigkeit für „Babbar Khalsa International“ werde ihm aufenthaltsrechtlich nicht entgegen gehalten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob der Antragsteller auf die erst nach der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kraft getretene und nunmehr gegen ihn ins Feld geführte Regelung des § 5 Abs. 4 AufenthG [§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F.] sowie hieraus resultierende Pflichten rechtzeitig hingewiesen wurde, wie § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dies vorsieht. Ohne eine solche Aufklärung muss es aus der Sicht des Betroffenen schlechthin unverständlich erscheinen, wie dieselben Umstände und Aktivitäten, die 1999 noch zur Flüchtlingsanerkennung führten, nunmehr einem weiteren Aufenthalt entgegenstehen sollen. In einer derartigen Situation darf der Betroffene Aufklärung über die veränderte Einschätzung der Organisation „Babbar Khalsa“ durch die Sicherheitsbehörden des Gastlandes erwarten, um sich durch Abbruch der Beziehungen und glaubhafte Distanzierung von Gewalt und Terrorismus im Heimatland im Besitz des erlangten Aufenthaltstitels zu halten. Soweit ersichtlich, ist der Betroffene erstmals anlässlich des Sicherheitsgesprächs vom 27. Mai 2008 über die geänderte Einschätzung von „Babbar Khalsa“ unterrichtet worden (vgl. Bl. 314 ff. d. Ausländerakte). Dies wirft die im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, inwieweit dem Antragsteller der Ausländerbehörde von Anfang an bekannte Tätigkeiten im Vorstand dieser Organisation unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen gehalten werden dürfen. So ist beispielsweise für den Bereich der Ausweisung allgemein anerkannt, dass eine solche dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel in Kenntnis des Ausweisungsgrundes erteilt oder verlängert hat (vgl. HessVGH, Urt. v. 4.3.2002 – 12 UE 203/02 –, AuAS 2002, 171 [173]; VGH BW, B. v. 25.2.2002 – 11 S 160/01 –, InfAuslR 2002, 233 ; VGH BW, B. v. 24.6.1997 – 13 S 2818/96 –, InfAuslR 1997, 450 ). Für die Rücknahme kann dem Grunde nach nichts anderes gelten.
- d)Sollte das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren feststellen, dass sich die Einschätzung der Organisation „Babbar Khalsa“ durch die Sicherheitsbehörden erst nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis, etwa aufgrund der Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz gegenüber dem Bayer. Staatsministerium des Innern vom 22. Januar 2008, geändert hat, so wird es zu berücksichtigen haben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit i.S. von Art. 48 BayVwVfG der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes ist. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann zwar zur Folge haben, dass die getroffene Regelung in Widerspruch zum geltenden Recht gerät; sie führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit und Rücknehmbarkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts (vgl. BayVGH, Urt. v. 5.2.2002 – 10 B 01.2498 –, InfAuslR 2003, 54 [55] m.w.N.). In diesem Fall wäre die Verfügung der Ausländerbehörde ohne Grundlage.
- e)Sofern die vorgenannten Gesichtspunkte nicht zum Tragen kommen, wird das Verwaltungsgericht weiter zu erwägen haben, ob im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensprüfung die privaten Belange des Antragstellers einer Rücknahme der Niederlassungserlaubnis entgegenstehen (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 RdNr. 79 u. 137; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 48 RdNr. 182 f.). Ist einem Aufenthaltsberechtigten aufgrund einer früher großzügigeren Gesetzeslage oder Rechts- und Behördenpraxis ein Aufenthaltstitel erteilt worden und soll dieser aufgrund später verschärfter Kriterien wieder entzogen werden, so stellt sich stets die Frage, ob sein Vertrauen auf den Fortbestand der ihm – sei es auch zu Unrecht – eingeräumten Rechtsposition enttäuscht werden darf (vgl. BVerfGE 59, 128 [166]). Das Rechtsstaatsgebot und das aus ihm folgende Prinzip der Beachtung des Vertrauensschutzes kann zwar nicht in jedem Fall zu dem Ergebnis führen, dass eine einmal erworbene Position ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muss; es nötigt aber zu einer an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertrauen durfte, den Vorrang verdienen (vgl. BVerfGE 59, 128 [166]). Auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gilt nach Art. 48 BayVwVfG, dass in jedem Fall das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme abzuwägen ist. Der Betroffene kann verlangen, dass sein Vertrauen in den Bestand seiner Rechtsposition nicht von vornherein und ohne jede Prüfung als nicht schutzwürdig behandelt wird (vgl. BVerfGE 59, 128 [169]). Will die Ausländerbehörde einen rechtswidrigen Aufenthaltstitel zurücknehmen, so hat sie bei der Ausübung des Rücknahmeermessens die für und die gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2006 – 1 C 20.05 –, AuAS 2007, 3 f.; VGH BW, Urt. v. 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, AuAS 2006, 149 [150 f.]). Sie hat dabei auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Kriterien, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.11.2001 – 11 S 1822/01 –, InfAuslR 2002, 234 [238]). Dabei ist insbesondere auch auf die Folgen für die familiäre Lebensgemeinschaft des Betroffenen Bedacht zu nehmen. Vor allem hat die Ausländerbehörde zu berücksichtigen, dass durch einen rückwirkenden Entzug der Niederlassungserlaubnis Auswirkungen auf den staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbstatbestand eines Kindes (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG) eintreten können (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2006 – 1 C 20.05 –, AuAS 2007, 3 [4]). Das Kind des Antragstellers wurde vorliegend am 14. Juli 2008 in der Bundesrepublik geboren. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG sind nach der Stellungnahme der Ausländerbehörde vom 30. Juli 2008 (vgl. Bl. 337 d. Akten) erfüllt. Gleichwohl fand dieser Umstand im Rücknahmebescheid vom 6. November 2008 keine Berücksichtigung. Da die Niederlassungserlaubnis ausdrücklich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, würde das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend verlieren. Diesen Umstand hätte die Ausländerbehörde in ihre Ermessenserwägungen einstellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2006 – 1 C 20.05 –, AuAS 2007, 3 [4]). Da dies nicht geschehen ist, erweisen sich die angestellten Erwägungen als defizitär.
- f)Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis weder der Gesichtspunkt der Verwirkung noch die privaten Belange des Antragstellers entgegenstehen, wird es weiter zu prüfen haben, ob aufgrund des neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Einzelfällen vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer sich gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem Sicherheits- gefährdenden Handeln Abstand nimmt (sog. „tätige Reue“). Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Ausländer ein entsprechendes Verhalten gegenüber der Ausländerbehörde angibt. Darüber hinaus muss er glaubhaft machen, dass er Gewalt und Terrorismus abgeschworen hat. Die innere Abkehr von den sicherheitsgefährdenden Zielen muss sich nach außen manifestieren und überzeugend sein. Insoweit ist eine – gerichtlich überprüfbare – Prognoseentscheidung der Behörde über das künftige Verhalten des Ausländers erforderlich. In diese Prognose sind neben den öffentlichen Interessen auch die privaten Belange des Betroffenen sowie nicht zuletzt dessen Verhalten während des bisherigen Aufenthalts einzubeziehen (vgl. hierzu näher Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 5 RdNr. 209 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller geltend gemacht, die politischen Ziele der „Babbar Khalsa“ ausschließlich mit friedlichen Mitteln zu verfolgen. Des Weiteren hat er vortragen lassen, am 12. Oktober 2008 gemeinsam mit anderen Gleichgesinnten die „Babbar Khalsa Deutschland e.V.“ gegründet zu haben, um nicht länger mit der „Babbar Khalsa International“ gleichgesetzt zu werden. Der Verein „Babbar Khalsa Deutschland e.V.“ arbeite nach § 2 Ziffer 3 seiner Satzung ausschließlich gewaltfrei, lehne jede Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ab und distanziere sich ausdrücklich von allen Gruppierungen, die Gewalt propagierten oder selbst anwendeten. Eine Zusammenarbeit mit gewaltbereiten Gruppierungen finde nicht statt. Dies gibt Anlass, eine Distanzierung des Antragstellers von einer Unterstützung des Terrorismus im anhängigen Hauptsacheverfahren eingehend zu prüfen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach verbreiteter Auffassung bei der Anfechtungsklage zwar grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 113 RdNr. 29 ff.). Insoweit kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung einheitlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts fixiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45/06 –, DVBl 2008, 392 ) und die grundsätzliche Vergleichbarkeit von Ausweisung und Rücknahme eines Aufenthaltstitels – beide führen zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts (vgl. § 51 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 AufenthG) – für eine Übertragung der für die Ausweisungsentscheidung entwickelten Grundsätze auch auf den Fall der Rücknahme eines Aufenthaltstitels spricht. Dies deckt sich zugleich auch mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jeder Entzug eines Aufenthaltsrechts einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers darstellt und deshalb eine einzelfallbezogene Würdigung der für die Beendigung des Aufenthalts sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers erforderlich macht, bei der entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets auf eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 ; BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, DVBl 2008, 392 [393 f.]). Damit korrespondierend trifft die Ausländerbehörde eine Verpflichtung zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, DVBl 2008, 392 [394]), der vorliegend – gegebenenfalls unter Aussetzung des Hauptsacheverfahrens – dadurch Rechnung zu tragen ist, dass dem Antragsgegner eine erneute Prüfung im Lichte der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten Gesichtspunkte ermöglicht wird. Die Frage, ob die Gründung von “Babbar Khalsa Deutschland e. V.“ geeignet ist, eine glaubhafte Abkehr von den Zielen des Terrorismus auch nach außen hin zu dokumentieren, oder ob es sich insoweit lediglich um eine vorgeschobene, mit der „Babbar Khalsa International“ personenidentische Neustrukturierung ohne förmliche Beendigung der Mitgliedschaft in dieser Organisation handelt, wie die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2009 vermutet, muss – nach ergänzender Prüfung und Beurteilung durch die Ausländer- und Sicherheitsbehörden – der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gegebenenfalls ist dem Antragsteller – nach entsprechender Aufklärung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – die Möglichkeit einzuräumen, sich auch von der „Babbar Khalsa Deutschland e. V.“ vollständig zu lösen, um sich im Besitz seiner Niederlassungserlaubnis zu halten. Ein Festhalten am Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung trotz einer inzwischen möglicherweise eingetretenen Änderung der Sachlage würde jedenfalls zu einer Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung führen (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 48 RdNr. 55). Ein Aufenthaltstitel, der sogleich wieder zu erteilen wäre, kann nicht zurückgenommen werden. 2. Die Beschwerde hat des Weiteren auch hinsichtlich der kraft Gesetzes angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) der Versagung der Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
- a)Das Suspensivinteresse des Betroffenen kann trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Vollzugsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 11.5.2007 – 2 BvR 2483/06 –, NVwZ 2007, 1302 [1304] m.w.N.). Ein solches überwiegendes Suspensivinteresse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Vollzug eines Verwaltungsakts vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zunichte macht und die Rechtsfragen, welche bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts zu beantworten sind, weder höchstrichterlich entschieden noch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einheitlich beantwortet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 11.5.2007 – 2 BvR 2483/06 –, NVwZ 2007, 1302 [1304]).
- b)So verhält es sich hier. Die Frage, ob die Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zwingend zu versagen ist, weil Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 AufenthG entgegen stehen, ist in Bezug auf die Vereinigung „Babbar Khalsa International“ bzw. „Babbar Khalsa Deutschland e.V.“ weder höchstrichterlich entschieden noch wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur einheitlich beantwortet. Zwar ist die Gruppe „Babbar Khalsa“ in der Liste der von der Europäischen Union als terroristisch eingestuften Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/67/GASP des Europäischen Rates vom 26.1.2009, ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 41), so dass insoweit ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien (vgl. zu diesem Maßstab Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Europäischen Rates vom 27.12.2001, ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93 f.) – jedenfalls nach Auffassung des Europäischen Rates – vorliegen. Auch wenn einer solchen Feststellung erhebliches Gewicht beizumessen ist, ist dieser Umstand doch für sich alleine gesehen gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte anhand des von den Sicherheitsbehörden vorgelegten Materials entbehrlich zu machen. Dies gilt namentlich dann, wenn Unterschiede in der Wahl der Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele zwischen den im Heimatland Terroranschläge verübenden Gruppierungen und den im Ausland tätigen, Gewaltanwendung ablehnenden Exil-Organisationen nicht ausgeschlossen werden können oder der Ausländer glaubhaft geltend macht, nur einzelne politische, humanitäre oder sonstige (religiöse) Ziele der Organisation, nicht jedoch die Unterstützung des Terrorismus zu befürworten und sich von einer solchen gegebenenfalls auch deutlich distanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123, 114 [125]), so dass im Ergebnis ungeklärt ist, ob die Voraussetzungen einer tätigen Reue (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) erfüllt sind. Liegt – wie hier – ein solcher Fall vor, so bedarf es, soll der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben, auch bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das über jenes Interesse hinaus geht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 11.5.2007 – 2 BvR 2483/06 –, NVwZ 2007, 1302 [1304]). Ein solches auf die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels bezogenes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung haben jedoch weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht dargelegt. Sie haben nicht geltend gemacht, dass von dem Antragsteller eine konkrete Gefahr ausgeht, der bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens wirksam begegnet werden müsste. Ungeachtet dessen ist eine derartige Gefahrenlage auch deshalb nicht ersichtlich, weil dem Antragsteller zeitgleich mit der Ablehnung des begehrten Aufenthaltstitels eine Duldung für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde. Umgekehrt würden mit einer negativen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vollendete Tatsachen zum Nachteil des Antragstellers geschaffen, da er im Falle einer auch nur vorübergehenden Ausreise seine Existenzgrundlage in der Bundesrepublik verlöre und die Lebens- und Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem am 14. Juli 2008 in Deutschland geborenen gemeinsamen Kind auf unabsehbare Zeit unterbrochen würde. Damit war die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit anzuordnen. 3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 , § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/476354.html Kommentare
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