Tenor Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München II vom 27. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen. Gründe I. 1. K D war mit Urteil des Landgerichts München II vom 10. Mai 1985 (Gz.: 2 J KLs 2
§ 66b Absatz 2 St
GB zu erkennen. Der Hang des Verurteilten zu erheblichen Straftaten ist eine Tatsache und keine bloße Bewertung. Hang ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine "psychologische Tatsache" (BVerfG NJW 2006, 3483 , 3484), nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ( 2 StR 207/07 ) ein "eingeschliffener innerer Zustand". Hang wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung definiert als eine "auf charakterliche Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen" (Fischer, Strafgesetzbuch,
- Auflage, § 66 Anmerkung 24 m.w.N.). Die Feststellung der psychologischen Tatsache eines Hang zu erheblichen Straftaten ist nicht gleichbedeutend mit der von § 66 b Absatz 1 und Absatz 2 StGB geforderten Prognose der künftigen Begehung erheblicher Straftaten, kann aber eine Basistatsache für eine solche Prognose darstellen. Die Feststellung dieses Zustands ist im Grunde auch keine empirische Aufgabe, welche vollständig an einen Sachverständigen delegiert werden kann. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung durch das Gericht voraus. Das Landgericht München II hatte in seinem Urteil vom
- März 1995 in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. N einen Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Absatz 1 und Absatz 2 StGB ausdrücklich verneint. Im Übrigen scheiterte die Anordnung der Sicherungsverwahrung im damaligen Verfahren – wie die Kammer zu Recht festgestellt hat – bereits an formellen Voraussetzungen. Der im nunmehrigen Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung als sachverständiger Zeuge gehörte Gutachter Prof. Dr. N hat ausgeführt (UA Seite 17), "dass er mit dem im früheren Verfahren aus dem Jahre 1995 erstellten Gutachten primär ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Antragsgegners erstatten sollte. Er sei in der Hauptverhandlung dann tatsächlich auf einen Hang zu Straftaten des Angeklagten im Hinblick auf eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 ff. StGB angesprochen worden und habe solchen verneint. Er würde sich gegenwärtig nicht mehr so äußern, weil er zwischenzeitlich den Hang im Sinne des § 66 StGB als einen juristischen Begriff ansehe, zu dem er sich als Psychiater nicht äußern könne. Zutreffend sei aber, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung 1995 es Stand der Wissenschaft gewesen sei, eine Wiederholungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zwischen zwei einschlägigen Taten, wie vorliegend, auch positive Befunde über Auffälligkeiten im Sexualleben getroffen werden könnten. Da nach Angaben der Ehefrau des Antragsgegners das Sexualleben jedoch normal verlaufen sei, seien ihm als Anknüpfungspunkte nur die beiden Straftaten des Antragsgegners verblieben, zwischen denen ein Zeitraum von knapp zehn Jahren liege. Nach damaligem Stand der Wissenschaft habe trotz der sadistischen Tendenzen, die in der damaligen Tat aus dem Jahre 1994 zum Ausdruck kamen, dies nicht ausgereicht, eine sexuelle Deviation zu begründen. Inzwischen beurteile sich die Situation nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft anders. Grund hierfür sei in wechselseitiger Beeinflussung sowohl der Fortschritt der Wissenschaft wie auch die erhöhte Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Für die Annahme einer sexuellen Deviation würde nach dem Stand der Wissenschaft nunmehr das Vorliegen von zwei Straftaten ausreichen. Der ebenfalls als sachverständiger Zeuge gehörte Prof. Dr. A, der im Jahr 2003 im Strafvollstreckungsverfahren ein Prognosegutachten nach § 454 Absatz 2 Nummer 2 StPO erstattet hatte, welches (wegen der Verweigerung einer Begutachtung) allein auf den strafgerichtlichen Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts München II vom
- Mai 1985 und
- März 1995 beruhte, schloss sich den Ausführungen von Prof. Dr. N an und bejahte ebenfalls einen zwischenzeitlichen Wandel der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Sachverständigen Dr. H und Dr. K, die nach § 275 a Absatz 4 Satz 2 StPO mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens beauftragt worden waren, erstatteten ihr Gutachten nach Aktenlage und aufgrund der Hauptverhandlung, weil sich der Verurteilte weiterhin einer Begutachtung verweigert hat. Beide Sachverständige bejahten einen Hang im Sinne von § 66 b Absatz 2 StGB, wobei aus ihrer Sicht die erneute Beweisaufnahme keine neuen – über die den beiden Urteilen vom
- Mai 1985 und
- März 1995 zugrunde liegenden Feststellungen hinausgehenden – Umstände von Gewicht ergeben hätten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung seien insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: K D sei bereits zweimal wegen eines Aggressionsdeliktes zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zu verzeichnen sei dabei eine Progredienz der Gewalt durch Hinzutreten sadistischer Handlungen, eine Zunahme der Intensität des Handlungsablaufs und der Erniedrigung der Opfer. Ungünstig sei auch zu bewerten die Vorplanung und das Suchverhalten des Antragsgegners bei der letzten Tat, zu der er sich durch Bereitstellung von "Tatwerkzeug" (Nadel, Bindfaden, Fesselungswerkzeuge etc.) vorbereitet habe und bei der er gezielt seine Tatopfer (junge Anhalterinnen) ausgesucht habe. Dies bedinge eine insgesamt ungünstige Prognose mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit (UA Seite 24). Nach Abwägung der Gesamtheit der die Persönlichkeit des Verurteilten prägenden Umstände und seiner Taten besteht nach Ansicht des Senats keinerlei Zweifel an einem Hang des Verurteilten zu erheblichen Straftaten. Dieser Hang ist allerdings
§ 66b Absatz 2 St
GB. Vielmehr handelt es sich um eine "bloße" Neubewertung. 62Die neue Bewertung von Umständen bzw. von Anknüpfungstatsachen, die bereits bei der Anlassverurteilung bekannt oder erkennbar waren, stellen keine neuen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 17 m.w.N.; BGH NJW 2006, 384 , 385, BGH StV 2006, 244 ; BGH StV 2008, 636 -638). 63Auch das bloße Faktum einer (gegebenenfalls von früheren Bewertungen abweichenden) neuen Diagnose oder (Prognose-) Beurteilung in einem Sachverständigengutachten stellt keine neue Tatsache dar (Fischer, a.a.O., m.w.N.). 64Die Sachverständigen Dr. H und Dr. K legten ihren Gutachten dieselben Erkenntnisse zugrunde, die auch bereits in das Gutachten von Prof. Dr. N bei der Anlassverurteilung eingeflossen sind. Sämtliche Anknüpfungspunkte für die Bewertung eines Hangs waren bereits in der Anlassverurteilung bekannt und erkennbar. Gewandelt hat sich lediglich der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Aussagekraft zweier einschlägiger Sexualdelikte. c) Auch die sachverständig festgestellte Diagnose einer sexuellen Deviation mit pädophilen und sadistischen Anteilen gemäß der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) stellt
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GB dar. Der Sachverständige Prof. Dr. N gelangte bei der Anlassverurteilung zu dem Ergebnis, dass keine Sexualpathologie solchen Ausmaßes vorliege, die die Annahme einer "anderen seelischen Abartigkeit" rechtfertigen würde, somit die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen seien. 67Demgegenüber bejahten der Sachverständige Prof. Dr. A im Jahr 2003 sowie die Sachverständigen Dr. H und Dr. K im hiesigen Verfahren eine sexuelle Deviation mit pädophilen und sadistischen Anteilen gemäß F 65.5 bzw. 65.9 der Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10). Diese veränderte Diagnose beruhte jedoch nicht auf neuen Tatsachen, sondern vielmehr auf derselben Grundlage wie das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. N weil der Verurteilte sich mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte. Eine neue sachverständige Bewertung derselben Tatsachen mit dem Ergebnis einer veränderten Diagnose stellt allerdings keine neue Tatsache dar (Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 17 m.w.N.; BGH NJW 2006, 384 , 385, BGH StV 2006, 244 ; BGH StV 2008, 636 -638). d) Entgegen der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft ist die Verweigerung einer Therapie durch den Verurteilten während des Strafvollzugs
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GB. Ein erst während des Vollzugs zutage tretender Wegfall der Therapiemotivation ist grundsätzlich geeignet, eine neue Tatsache im Sinne von § 66 b Absatz 1 Satz 1 StGB bzw. § 66 b Absatz 2 StGB darzustellen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweist (BGH NJW 2005, 2022 , 2024; BGH NJW 2006, 384 , 385; BGH NJW 2006, 1446 , 1447, BVerfG NJW 2006, 3483 ff.). Dies ist der Fall, wenn gerade die psychologische Tatsache des Wegfalls der Motivation eine (nach Auffassung des Gerichts gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung) gesteigerte Gefährlichkeit initiiert. Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung für die Bejahung eines Hanges eine Indiztatsache sein, reicht für sich allein aber nicht aus, wenn sie nicht in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlasstat steht. Voraussetzung ist zudem, dass das Gericht der Anlassverurteilung begründet annehmen durfte, der Verurteilte werde sich einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 31 m.w.N.; NJW 2008, 3010 f.). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Das Gericht der Anlassverurteilung konnte bei dem Angeklagten, der den Tatvorwurf trotz erdrückender Beweislage (insbesondere Zeugenaussagen sowie sichergestellte Blut-, Haar- und Faserspuren) bis zuletzt bestritten hatte, nicht davon ausgehen, dass er sich im Verlauf des Strafvollzugs zu seiner Tat stellt und seine Sexualdevianz im Rahmen einer Therapie aufarbeitet.
- e)Es verbleiben Äußerungen des Verurteilten gegenüber Mitgefangenen, die von der Staatsanwaltschaft als "Hass- und Rachegelüste" bezeichnet werden. In der Hauptverhandlung wurde ausführlich Beweis über Hintergrund und Anlass dieser Äußerungen des Verurteilten gegenüber seinen Mitgefangenen B, D und K in Bezug auf seine früheren Tatopfer (" die kriegen ihr Fett ab " bzw. " für die lasse ich mir etwas einfallen ") erhoben. Auf die diesbezügliche Beweisführung in den Urteilsgründen (UA Seiten 18 bis 23) wird Bezug genommen. Diese Umstände könnten grundsätzlich neue Tatsachen sein. Ausreichend – allerdings auch notwendig – sind zeitlich nachgelagerte Umstände, die eine neue Perspektive erlauben, mithin auf eine erhöhte Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen und geeignet sind, die Persönlichkeit des Verurteilten und damit das Rückfallrisiko in einem neuen Licht erscheinen zu lassen (OLG München NStZ 2005, 573 , 574). Diese vom Verurteilten gegenüber Mitgefangenen gemachten Äußerungen über frühere Tatopfer sind allerdings nicht geeignet, die Persönlichkeit des Verurteilten in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Es handelt sich vielmehr um keine neuen persönlichkeitstypischen Verhaltensweisen des Verurteilten. Drohungen des Verurteilten erfolgten nicht erst in jüngster Zeit, sondern finden sich bereits in der Vergangenheit, wie sich den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 16. März 1995 (UA Seite 21) entnehmen lässt. Danach drohte der Verurteilte bereits unmittelbar nach Beendigung seiner Tat den beiden Tatopfern damit, "dass seine Freunde oder er die beiden Mädchen finden würden und ihnen Schlimmes passieren würde, wenn sie ihn doch verraten sollten". Dies zeigt, dass der Verurteilte schon seinerzeit Drohungen gegenüber seinen Tatopfern nicht scheute. Die von der Staatsanwaltschaft bezeichneten "Hass- und Rachegelüste" des Verurteilten sind somit nicht neu. Die Rechtsfrage, ob die neuerlichen Äußerungen unterhalb der für neue Tatsachen im Sinne von § 66 b Absatz 2 StGB erforderlichen Erheblichkeitsschwelle liegen oder als nicht ernst zu nehmende Androhungen zu verstehen sind, braucht demnach nicht entschieden zu werden.
- f)Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten "Hass- und Rachegelüste" gegen den Kriminalbeamten B scheiden als neue Tatsachen aus. Die erkennende Jugendkammer hat hierzu in der Hauptverhandlung den Zeugen K vernommen. Dieser hatte im Rahmen der anstehenden Haftentlassung eine so genannte "Gefährderansprache" durchgeführt. Die Jugendkammer bewertete die Äußerung des Verurteilten, " wenn er mit Hass rausgehe, könne er gleich hierbleiben " nicht als Ankündigung einer Bedrohung in Bezug auf den Kriminalbeamten B, der früher gegen ihn ermittelt hat. Diese Beweiswürdigung der Jugendkammer überzeugt und ist nicht zu beanstanden. 3. Der Senat teilt die Bewertung der Sachverständigen Dr. H und Dr. K, dass der Verurteilte gefährlich im Sinne von § 66 b Absatz 2 StGB ist. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der in § 66 b StGB klar zum Ausdruck kommt, besteht jedoch mangels "neuer Tatsachen" keine rechtliche Möglichkeit, nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hat der Gesetzgeber – wie hier in der geltenden Fassung des § 66 b StGB – eine eindeutige Entscheidung getroffen, so darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament bisher nicht erreichbar war ( BVerfGE 82, 6 ff.). Der von der Jugendkammer festgestellten Gefährlichkeit muss daher nach derzeitiger Rechtslage mit der Maßregel der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht begegnet werden. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Permalink: https://openjur.de/u/476423.html ( https://oj.is/476423 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.