Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung seiner Urheberrechte an einem Foto, welches die Beklagte im Rahmen des Vertriebs und der Bewerbung einer Audio-CD nutzt, auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Vernichtung von Vervielfältigungsstücken in Anspruch. Der Kläger ist Berufsfotograf und machte am 16.12.1975 auf einem Flug von Indien nach Deutschland folgendes Foto, das den aus dem Flugzeug aufgenommenen Morgenhimmel sowie einen Teil der Tragfläche des Flugzeuges zeigt (Anlage K 1): Am 10.09.1979 schloss der Kläger mit dem G. Verlagshaus einen Agenturvertrag (Anlage K 2), wonach dieses u.a. das streitgegenständliche Foto des Klägers für ihn über den „G. Fotoservice“ verwerten sollte; hierfür räumte er seinem Vertragspartner ein unbeschränktes Nutzungsrecht an sämtlichen Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie die Befugnis ein, Dritten das Nutzungsrecht einzuräumen. Der Vertrag endete zum 31.08.2003, wobei dem Kläger die Nutzungsrechte an der Fotografie zurückübertragen wurden. Im Februar 1981 brachte die Heavy-Metal-Musikgruppe J. P. ihr im Jahr 1980 aufgenommenes Album „ P. “ als Langspielplatte (LP) heraus. Die Schallplatte wurde parallel in zwei Versionen veröffentlicht. Die Version für den US-amerikanischen und kanadischen Markt wurde von C. vertrieben, diejenige für den europäischen Markt vom Vereinigten Königreich aus von C. Records. Beide Gesellschaften gehörten damals noch zur C. Records Group der C. (C.). Auf der europäischen Version der LP ist ein (
(2)Zweck eines Vertrags, mit dem einem Tonträgerunternehmen Rechte an einem Foto für das sog. „Artwork“ eines Tonträgers (also die Abbildung auf der Tonträgerhülle, einem Booklet oder dem Tonträger selbst) eingeräumt werden, ist es, hierdurch den Tonträger möglichst dauerhaft mit einem unveränderten Artwork ausstatten zu können, was nur durch ein unbefristetes oder zumindest einseitig verlängerbares Nutzungsrecht gewährleistet wird. Dies folgt aus den zurecht von der Beklagten angeführten Umständen, dass andernfalls bei Auslauf der Lizenz kostenintensiv der Lagerbestand des Tonträgers zurückgezogen und ein neues Artwork erstellt werden müsste, Regressansprüche bei fortgesetztem Vertrieb durch Abnehmer des Tonträgerunternehmens drohen und auch ein Wiedererkennungseffekt als nicht unwesentliches Marketingmittel (vgl. insofern OLG Hamburg GRUR 2000, 45 , 48 – CD-Cover ) verloren gehen würde. cc. Der Kläger hat aber schon nicht substantiiert vortragen können, dass die damaligen Vertragsparteien eine gegen die Zweckübertragungsregel sprechende Befristung des Nutzungsrechts vereinbart haben. Nicht ausreichend ist nämlich in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, dass sowohl er selbst als auch der angebotene Zeuge Herr G. Z. „ nach ihrer Erinnerung ausschließen “ könnten , „ dass damals im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der fraglichen Langspielplatte ein kompletter ‚Buy-Out’ hinsichtlich des fraglichen Lichtbildwerks erfolgt ist “ bzw. dass beide „ davon überzeugt “ seien, „ dass dieses Nutzungsrecht […] auch nur zeitlich beschränkt für nicht mehr als 10 Jahre eingeräumt wurde “: Auf welche Umstände sich die behauptete Erinnerung bzw. Überzeugung stützt, bleibt – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine der beiden genannten Personen beim Vertragsschluss anwesend war, eine Vertragsurkunde nicht vorgelegt wurde und auch die konkrete Befristung vage bleibt („ nicht mehr als 10 Jahre “) – im Unklaren, so dass hier ein Vortrag „ins Blaue hinein“ ohne greifbare Anhaltspunkte vorliegt, der einer Beweisaufnahme nicht zugänglich und damit rechtlich unbeachtlich ist (vgl. BGH NJW 1995, 2111 , 2112). b. Ferner war es der Firma „C. Records“ (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) aufgrund des Zweckübertragungsgedankens gestattet, das klägerische Foto nicht nur für ein LP-, sondern auch für ein CD-Cover zu verwenden. 70aa. Unstreitig war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor Februar 1981 das Tonträgermedium „Compact Disc“ den vertragsabschließenden Parteien noch unbekannt, so dass eine ausdrückliche Rechtseinräumung hinsichtlich der Nutzung für CD-Cover nicht erfolgen konnte. Ebenso wenig ist mangels Vorliegens einer Vertragsurkunde klar, ob die Parteien z.B. eine Nutzungsrechtseinräumung „in jeder beliebigen Weise“ o.ä. vereinbart haben. Damit bestimmt sich der Umfang der der Firma „CBS Records“ eingeräumten Nutzungsrechte gem. § 31 Abs. 5 UrhG nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck. 71bb. Im Rahmen der Anwendung der Zweckübertragungslehreist für die Frage, ob die Verwendung des klägerischen Fotos auch auf einem CD-Cover von dem ursprünglichen – lediglich das Medium Langspielplatte (sowie ggf. Musikkassette) im Blick habenden – Vertragszweck gedeckt ist, darauf abzustellen, ob Schallaufnahmen auf CD eine technisch neue Nutzung darstellen, die eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung verspricht; es ist nämlich z.B. bei freiberuflich tätigen Fotografen davon auszugehen, dass sie über eine Nutzung, die einen eigenen wirtschaftlichen Ertrag verspricht, gesondert verhandeln wollen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie an einer zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung angemessen beteiligt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 248 , 251 – SPIEGEL-CD-ROM ). Wäre aber die Frage der wirtschaftlich eigenständigen Verwertung für das Tonträgermedium CD zu bejahen, muss dies in der Konsequenz auch für Fotografien gelten, die im Rahmen des Artworks für dieses Medium verwendet werden. 73cc. Da die CD jedoch inzwischen die zum streitgegenständlichen Vertragsabschlusszeitpunkt noch herkömmliche Langspielplatte fast vollständig verdrängt hat (vgl. BGH GRUR 2003, 234 , 236 – EROC III sowie BGH GRUR 2005, 937 , 940 – Der Zauberberg , wonach die Zahl der verkauften Vinyl-Schallplatten nach Einführung der CD sofort gesunken seien), handelt es sich bei der Nutzung von Schallaufnahmen auf einer CD statt auf einer LP gerade nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den Parteien ins Auge gefasste Form der Verwertung tritt und eine zusätzliche wirtschaftliche Verwertung erlaubt; vielmehr handelt es sich bei der CD lediglich um eine technisch neue Nutzungsvariante, die es dem Tonträgerunternehmen ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Nutzung einer Schallaufnahme auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-Tonträger richtet, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist (vgl. BGH GRUR 2003, 234 , 236 – EROC III ). Mit anderen Worten hat die CD die herkömmliche LP ersetzt und somit keinen neuen Markt erschlossen, sondern eine herkömmliche Verwendungsform substituiert (vgl. BGH GRUR 2005, 937 , 940 – Der Zauberberg für den Parallelfall der Ersetzung der Videokassette durch die DVD). dd. Nicht entscheidungserheblich war daher, ob sich das Nutzungsrecht für CD-Cover (bzw. ein Anspruch auf Einräumung desselben gegen Zusatzvergütung) alternativ aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB ergeben und dies einem Unterlassungs- bzw. Auskunftsanspruch entgegengehalten werden kann (so das OLG Hamburg GRUR 2000, 45 , 48 – CD-Cover ), oder aber ob dieser etwaige Einwand der unzulässigen Rechtsausübung schon mangels vorheriger Einholung der Zustimmung des Urhebers nicht greift (so der BGH GRUR 2002, 248 , 252 – SPIEGEL-CD-ROM ). c. Schließlich ist die Firma „C. Records“ (bzw. sind ihre Rechtsnachfolger) auch ohne entsprechende vertragliche Regelung berechtigt, die Abbildung des LP- bzw. CD-Covers mit dem klägerischen Foto im Rahmen ihrer Werbung für diese Tonträger zu verwenden. 77aa. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier also der Verkäufer von Tonträgern, bei deren Artwork ein urheberrechtlich geschütztes Foto abgebildet ist – mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden kann, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist; dies beruht auf dem in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss (vgl. BGH GRUR 2001, 51 – Parfumflakon ). 78Dieser allgemeine Rechtsgedanke muss in der Konsequenz auch für andere Nutzungsrechte als das Vervielfältigungsrecht – also z.B. auch für das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 1 UrhG in Prospekten oder Zeitungsanzeigen oder das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG über das Internet – gelten, die bei der zulässigen Weiterverbreitung einer Ware berührt werden können und wirtschaftlich erforderlich sind (vgl. Heerma in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 15 Rn. 27; offen gelassen von OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45 , 46 – Schaufensterdekoration ). bb. Die Abbildung des zu einem Tonträger gehörenden Covers bewegt sich aber ohne weiteres im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung des angebotenen Produkts, so dass es der Konstruktion einer zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung nicht bedarf.
- Die Beklagte hat zudem hinsichtlich der gerade dargestellten Nutzungsrechte für das streitgegenständliche Foto des Klägers eine lückenlose Rechtekette von der Firma „C. Records“ zu sich nachweisen können. a. Ausgangspunkt der von der Beklagten darzulegenden Rechtekette ist – unabhängig von der Frage, wer Vertragspartner des G. Verlagshauses war – die Firma „C. Records“, der unstreitig durch das G. Verlagshaus die streitgegenständlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden (s.o. Ziff. I.
- a. aa.). b. Der Kläger hat den durch Vorlage der entsprechenden Umfirmierungsurkunden gemäß Anlagenkonvolut B 9 substantiierten Vortrag der Beklagten, dass die Firma „C. Records Limited“ in die Firma „C. United Kingdom Limited“ umfirmiert worden sei, nicht substantiiert und damit unzureichend bestritten (vgl. Greger in Zöller, ZPO,
- Aufl., § 138 Rn. 10a; Stadler in Musielak, ZPO,
- Aufl., § 138 Rn. 10), so dass das Bestreiten unbeachtlich ist. Selbst wenn man jedoch das klägerische Bestreiten mit Nichtwissen für ausreichend hielte, ist die Kammer gem. § 286 Abs. 1 ZPO von der Richtigkeit des entsprechenden Vortrags der Beklagten überzeugt: Es sind nämlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die aus den Kopien gemäß Anlagenkonvolut B 9 ersichtlichen Beurkundungsvorgänge nicht der Wahrheit entsprechen sollten. c. Ferner ist aufgrund des unzureichenden Bestreitens des Klägers davon auszugehen, dass die Firma „C. United Kingdom Limited“ unter dem Namen „C. Records“ aufgetreten und damit dasjenige Unternehmen ist, dem die Nutzungsrechte an dem klägerischen Foto für das Cover des Albums „ P. “ der Gruppe J. P.eingeräumt wurden. Dies ergibt sich außerdem zwanglos aus der von der Beklagten als Anlage B 10 vorgelegten Vereinbarung vom 25.10.1977, aus dessen Briefkopfangaben ersichtlich wird, dass „ C. Records “ eine „ Division of C. United Kingdom Limited “ ist; es spricht nichts dagegen, dass die aus diesem Dokument zu entnehmenden Angaben zutreffend sind. d. Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass (nach der unstreitigen Umfirmierung der Firma „C. United Kingdom Limited“ zur „S. UK Limited“) die streitgegenständlichen Nutzungsrechte mit Vertrag vom 06.08.2004 (Anlage B 12) von der Firma „S. UK Limited“ auf die Firma „S. BV“ und von dieser mit Vertrag vom 29.10.2004 (Anlage B 13) auf die Firma „S. UK and Ireland Limited“ übertragen wurden. Die von der Beklagten herausgehobenen Vereinbarungen in den beiden genannten Verträgen zeigen nämlich, dass das gesamte Vermögen („ Assets “), zu dem ausdrücklich auch Urheberrechte und damit auch die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Foto gehören („ Copyrights “), jeweils übertragen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die in den von der Beklagten vorgelegten Vertragskopien enthaltenen Regelungen tatsächlich nicht vereinbart wurden, bestehen nicht. Im übrigen spricht aufgrund des Wesens einer rechtlichen Verschmelzung bereits ein erster Anschein dafür, dass bei dem gerichtsbekannten Zusammenschluss von S. und B. im Jahr 1994 sämtliche Rechte in die Verschmelzungsgesellschaft übergingen und keine Rechte bei der Ausgangsgesellschaft „S. Limited“ oder der Übergangsgesellschaft „S. BV“ verblieben. Diesen Anschein hat aber der Kläger nicht entkräften können. e. Schließlich hat die Beklagte hinreichend dargetan und mit Vorlage der Verträge vom 01.01.2008 (Anlage B 15) bzw. 23.01.2008 (Anlage B 8) zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass – nach der unstreitigen Umfirmierung der Firma „S. UK and Ireland Limited“ am 01.11.2004 in die Firma „S. Entertainment (UK) Limited“ – die streitgegenständlichen Rechte von letzterer Gesellschaft auf ihre Dachgesellschaft S. und von dieser wiederum auf die Firma „S. (Germany) GmbH“ (welche unstreitig in die Beklagte umfirmierte) übertragen wurden. Die entsprechenden Rechtsübertragungen, die – wie aus Ziffer 2.7 der Verträge folgt – auch das „ Artwork “ für Tonträger umfassten, ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsregelungen in den Ziffern 2.1 und 2.
- Anzeichen dafür, dass die genannten Verträge mit dem genannten Inhalt tatsächlich nicht wirksam abgeschlossen wurden, sind nicht ersichtlich. 89Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die genannten Verträge zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, zu dem die S. (Germany) GmbH bereits das klägerische Foto im Rahmen des CD-Vertriebs samt Bewerbung verwendet hat: Abgesehen von dem Umstand, dass in den (nachträglichen) Rechteübertragungen durch die britisch/irische Tochtergesellschaft sowie der Dachgesellschaft hinsichtlich vorangegangener Nutzungshandlungen der deutschen Tochtergesellschaft eine konkludente Genehmigung gesehen werden kann, spricht bei lebensnaher Betrachtung und aufgrund der engen (Rechte-)Verflechtungen von Gesellschaften im Konzern bereits ein vom Kläger unwiderlegter erster Anschein dafür, dass Nutzungshandlungen einer Tochtergesellschaft, für die eine Schwester- oder eine Dachgesellschaft die Rechte inne haben, stets mit deren (zumindest konkludenter) Zustimmung vorgenommen werden. II.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/476451.html Kommentare