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VG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 - Az. M 3 S 09.2084

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom

  1. Mai 2009 gegen den Bescheid des Gymnasiums München/… vom
  2. April 2009 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller besuchte im laufenden Schuljahr 2008/09 die
  3. Jahrgangsstufe des Gymnasiums München/…. Mit Bescheid des Gymnasiums München/… vom
  4. April 2009 wurde gegen ihn als Ordnungsmaßnahme die Entlassung von der Schule ausgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zusammen mit einem Mitschüler ein Drohvideo hergestellt, in dem die beiden Schüler mit Luftgewehren bewaffnet eine Bombendrohung aussprechen und 200.000,-- € erpressen wollen. Der Antragsteller habe zusammen mit anderen Beteiligten die von einem Mitschüler ins Netz gestellte Videoszene sorgfältig einstudiert und durch geeignete Elemente die Ernsthaftigkeit der Handlung unterstrichen. Das Alter sei durch die Maskierung, durch die Kameraeinstellung, Gestik, durch die verstellte Sprache und durch das mit Waffen umrahmte Auftreten nicht ersichtlich gewesen. Die Drohgebärden und die gesprochenen Texte mit einem menschenverachtenden Wortschatz unterstrichen die Handlung. Dieses Video sei so konzipiert gewesen, dass beim Abspielen bei den Zuschauern Ängste entstehen mussten. Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt. Über den dagegen vom Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
  5. Mai 2009 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Am
  6. Mai 2009 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Gymnasiums München/… vom
  7. April 2009 anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung sei nicht ausreichend begründet. Die Entlassung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller verkenne nicht, dass sein Verhalten auch und gerade vor dem Hintergrund der Ereignisse in Winnenden vollkommen falsch gewesen sei. Er hätte sich, wie er heute wisse, für derartige Dinge nicht bereithalten dürfen. Allerdings sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, dass das unter seiner Mithilfe entstandene Video veröffentlicht würde. Diese Veröffentlichung habe einzig und allein auf dem Entschluss seines Mitschülers beruht, über den der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt vor Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Antragsteller habe die Veröffentlichung zu keinem Zeitpunkt gewollt. Die Begründung der Schule lasse eine differenzierte Betrachtungsweise bezüglich der unterschiedlichen Beiträge an der Entstehung des Videos und dessen Veröffentlichung vermissen. Der Antragsteller zeichne ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse nicht für die Veröffentlichung verantwortlich. Eine Bedrohung der Mitschüler oder der Lehrkräfte durch die Veröffentlichung sei vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen. Die Fertigstellung des Videos sei ausschließlich durch den Mitschüler des Antragstellers und ohne Rücksprache mit diesem erfolgt. Der Mitschüler habe den Film ca. drei Stunden nach der Einstellung selbst wieder aus dem Internet genommen. Außerdem habe der Mitschüler durch den dem Video beigefügten Text bereits bei der Einstellung darauf hingewiesen, dass das Video nicht ernst gemeint sei. Das ca. 2 ½ Minuten dauernde Video sei darüber hinaus mit sog. Outtakes versehen. Man könne darin die an der Herstellung des Videos beteiligten Personen herumalbern bzw. bei Fehlversuchen lachend erkennen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Da die Entlassung bereits vollzogen sei, liege kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag vor. Da die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfalle, bedürfe es keiner besonderen Begründung des Sofortvollzugs. Die Entlassung verstoße nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und der Schulfrieden durch das Drehen eines Videos, in dem ein Amoklauf angekündigt wird, massiv gestört werde, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Schule habe alle ihr bekannten Tatsachen und Belange bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen. Auch der Tatsache, dass letztlich nicht geklärt habe werden können, ob dem Antragsteller bekannt gewesen sei, dass sein Mitschüler die Videoaufnahme ins Internet gestellt habe, sei ausreichend Rechnung getragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet. Für die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung kommt es auf eine Abwägung der vom Gesetzgeber bei der Regelung des Art. 86 Abs. 14 BayEUG zugrunde gelegten öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung mit den privaten Interessen des Antragstellers an. In erster Linie fallen dabei die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, wie sie augenblicklich beurteilt werden können, ins Gewicht. Ist die Erfolgsaussicht mit genügender Eindeutigkeit zu verneinen, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen; ist sie offensichtlich zu bejahen, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen. Im übrigen kommt es auch darauf an, wie schwer die angegriffene Maßnahme durch ihren Sofortvollzug in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsakts zu bewerten ist (vgl. BayVGH, Beschl. vom 7.4.1995, Az: 7 CS 95.1163 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die privaten Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung. Die Entscheidung des Disziplinarausschusses ist voraussichtlich rechtswidrig. Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG findet, darf nach Art. 86 Abs. 6 BayEUG nur verhängt werden, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Im Hinblick darauf, dass die Entlassung die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verbleiben des Schülers an der Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH BayVBl 1994, 346). Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH DÖV 1982, 457/458; BayVBl 1994, 346). Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung. Hierbei hat die Lehrerkonferenz bzw. der Disziplinarausschuss als deren Unterausschuss darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme der Entlassung zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht. Gemessen daran verstößt die Entlassung aller Voraussicht nach gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, da die Schule nicht berücksichtigt hat, dass dem Antragsteller ein Wissen über die Einstellung des Videos ins Internet oder gar seine Beteiligung daran nicht nachgewiesen werden kann. Eine Bedrohung der Mitschüler und der Lehrer der Schule des Antragstellers konnte jedoch im vorliegenden Fall nur aus der Veröffentlichung des Videos im Internet erfolgen. Vor der Veröffentlichung handelte es sich bei dem Video lediglich um eine private Angelegenheit der an der Fertigung des Videos Beteiligten. Insoweit kann man zwar erhebliche Zweifel daran haben, ob ein derartiges Video angesichts der Betroffenheit, die Amokläufe an Schulen in der Öffentlichkeit auslösen, ein Zeichen der an sich altersmäßig zu erwartenden Reife und Einsichtsfähigkeit der beteiligten Schüler ist. Eine Bedrohung stellt es jedoch nicht dar, solange es nicht zu dem Zweck verwendet wird, für den es konzipiert zu sein vorgibt. Die Geschmacklosigkeit, ein derartiges Video im privaten Bereich außerschulisch zu fertigen, stellt jedoch keinen Anlass für eine Ordnungsmaßnahme dar, da dadurch die Verwirklichung der Aufgabe der Schule nicht gefährdet wird (vgl. Art. 86 Abs. 8 BayEUG). Die Kammer verkennt nicht, dass selbst nicht ernst gemeinten, im zeitlichen Umfeld von schulischen Amokläufen immer wieder auftauchenden Drohungen neben den strafrechtlichen Mitteln auch durch schulische Ordnungsmaßnahmen wirksam begegnet werden muss. Dies setzt aber voraus, dass ernst wirkende Drohungen, selbst wenn sie nur als sog. „Scherz“ gedacht sein mögen, von den Akteuren willentlich veröffentlicht werden. Im vorliegenden Fall geht jedoch auch die Schule davon aus, dass dies im Falle des Antragstellers nicht erfolgt ist. Selbst wenn man diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt lässt, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das veröffentlichte Video angesichts des diesem beigefügten Textes wirklich als Bedrohung aufgefasst werden konnte. Ausweislich des vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Auszugs aus dem Videoforum „YouTube“ vom 14.3.2009 wurde das Video mit dem Text veröffentlicht „falls man das noch sagen muss. Wir wissen, dass Amokläufe nicht lustig sind. Und das Video ist nur gespielt, ABER LUSTIG...“ Nach den von der Schule vorgelegten Akten ist nicht ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt bei der Entscheidung der Schule berücksichtigt wurde. Angesichts dessen ist darüber hinaus fraglich, ob die getroffene Ordnungsmaßnahme verhältnismäßig wäre, wenn man von der Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Veröffentlichung des Videos ausgehen könnte. Vielmehr stellt sich insoweit die Frage, ob nicht allenfalls die Androhung der Entlassung gemäß Art 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessene Ordnungsmaßnahme in Betracht käme, auch wenn deren regelmäßige Anwendung vor der Ordnungsmaßnahme der Entlassung in der jetzigen Fassung der gymnasialen Schulordnung nicht mehr vorgeschrieben ist. Ob die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung im vorliegenden Fall verhältnismäßig, oder ob eine mildere Maßnahme angemessen gewesen wäre, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache sind aus den dargestellten Gründen als groß anzusehen. Dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war deshalb stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/476649.html Kommentare

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