Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Eigenjagdrevier der Beigeladenen zu 1 (abgerundet durch Bescheid des Landratsamts Bogen vom 8.5.1952) im Jahr 1993 untergegangen ist mit der Folge entsprechender Vergrößerungen der benachbarten Gemeinschaftsjagdreviere der Klägerin und der Beigeladenen zu 3, und (gegebenenfalls) auch darüber, ob diese Revierverhältnisse noch andauern.
- Am
- Oktober 1988 verpachtete die Beigeladene zu 1 wesentliche Teile ihres landwirtschaftlichen Betriebes an ihren Sohn, den Beigeladenen zu
- Nach § 28 Abs. 2 lit. b des Vertrages sind die Jagdrechte mitverpachtet. Am
- März 1991 verlängerten die Vertragsparteien den Vertrag vom
- Oktober 1988 bis zum
- September 2006; hinsichtlich einzelner Vertragsbestimmungen nahmen sie Änderungen vor. 3Im Jahr 1993 übertrug die Beigeladene zu 1 einen Teil ihres Grundeigentums dem Beigeladenen zu 2 (Grundbuchvollzug in der Zeit zwischen dem
- und dem
- Dezember 1993). 4Auf Anraten der unteren Jagdbehörde schloss die Beigeladene zu 1 mit dem Beigeladenen zu 2 am
- Juni 1994 einen Vertrag über ihr Eigenjagdrevier unter Verwendung eines Formulars für Jagdpachtverträge. 5Am
- März 1999 verpachtete die Beigeladene zu 3 ihr Gemeinschaftsjagdrevier für die Zeit vom
- April 2000 bis zum
- März
- Am
- März 2000 verpachtete die Klägerin ihr Gemeinschaftsjagdrevier für die Zeit vom
- April 2001 bis zum
- März
- Die von den beiden Beteiligten geschlossenen Verträge enthalten jeweils in § 1 Abs. 2 folgende Regelung: "Flächen, die nicht zum Jagdrevier gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, gelten als mitverpachtet." 6Am
- Mai 2000 fragte die untere Jagdbehörde bei der Beigeladenen zu 1 an, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) sich die Grenzen ihres Eigenjagdreviers durch Grundstücksverkehr geändert hätten; eine insoweit erforderliche Anzeige sei bislang nicht erfolgt. 7Nachdem die untere Jagdbehörde am
- Juni 2001 darauf hingewiesen hatte, dass die geforderten Informationen und Unterlagen noch immer nicht vorlagen, und einen Feststellungsbescheid angekündigt hatte, ließen die Beigeladenen zu 1 und 2 die Übertragung der restlichen Grundflächen des landwirtschaftlichen Betriebs der Beigeladenen zu 1 an den Beigeladenen zu 2 ankündigen. Der notarielle Vertrag wurde am
- Juli 2001 geschlossen (Grundbuchvollzug am 5.
- 2001). 8Bereits am
- August 2001 erließ die untere Jagdbehörde einen Feststellungsbescheid, wonach das Grundeigentum der Beigeladenen zu 1 kein Eigenjagdrevier mehr bildet (Nr. 1) und der Bescheid des Landratsamts Bogen vom
- Mai 1952 gegenstandslos ist und aufgehoben wird (Nr. 2). Die Feststellungen sind auf die Auffassung gestützt, durch den Übergang von Grundeigentum der Beigeladenen zu 1 auf den Beigeladenen zu 2 in der Zeit vom
- bis zum
- Dezember 2001 sei die für Eigenjagdreviere erforderliche Mindestgröße unterschritten worden und das Eigenjagdrevier deshalb untergegangen. Der Abrundungsbescheid vom
- Mai 1952 sei damit gegenstandslos geworden. Der Jagdpachtvertrag vom
- Juni 1994 sei jagdrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil das Eigenjagdrevier zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestanden habe. Soweit durch weiteren Grundstücksverkehr ein neues Eigenjagdrevier des Beigeladenen zu 2 entstehe, werde zu gegebener Zeit ein weiterer Feststellungsbescheid erlassen. 9Mit Bescheid vom
- März 2002 half die untere Jagdbehörde dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 ab und hob den Feststellungsbescheid vom
- August 2001 auf. Die Abhilfeentscheidung ist auf die Auffassung gestützt, das Eigenjagdrevier der Beigeladenen zu 1 habe bis Dezember 1993 bestanden; im Oktober 2001 sei ein Eigenjagdrevier des Beigeladenen zu 2 entstanden. Der Untergang in der Zwischenzeit aufgrund von Grundstücksänderungen sei durch den von der Beigeladenen zu 1 und 2 abgeschlossenen Einheitspachtvertrag vom
- Oktober 1988 verhindert worden. Dieser enthalte in § 28 Abs. 2 lit. b einen wirksamen Jagdpachtvertrag. Aufgrund dessen beziehe sich der von der Klägerin abgeschlossene Jagdpachtvertrag nicht auf Flächen des Eigenjagdreviers. Nachdem der Beigeladene zu 2 die Flächen des früheren Eigenjagdreviers der Beigeladenen zu 1 durchgehend bejagt habe, sei der von der Klägerin abgeschlossene Jagdpachtvertrag auf diesen Flächen auch nicht verwirklicht worden. Der gesetzliche Schutz von Jagdpachtverträgen begünstige aber nur Jagdpächter, die die Jagd tatsächlich ausüben. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides informiert über Widerspruch und Untätigkeitsklage. Der Bescheid wurde dem Jagdvorsteher der Klägerin nachrichtlich zugeleitet. 10Unter dem
- April 2002 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Abhilfebescheid einlegen. In ihrer Begründung vom
- Mai 2002 vertrat sie die Auffassung, die Grundflächen des früheren Eigenjagdreviers der Beigeladenen zu 1 seien nach dessen Untergang im Jahr 1993 Teile der benachbarten Gemeinschaftsjagdreviere (u. a. auch desjenigen der Klägerin) geworden. Die Vereinbarungen zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 vom
- Oktober 1988 und vom
- März 1991 stellten keine wirksamen Jagdpachtverträge dar. Der Beigeladene zu 2 übe die Jagd unbefugt aus. Der Abhilfebescheid gehe zu Unrecht davon aus, dass der von der Klägerin abgeschlossene Jagdpachtvertrag nicht gelte.
- Am
- September 2002 erhob der Jagdvorsteher für die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Abhilfebescheid aufzuheben. 12Mit Bescheid vom
- Oktober 2003 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO als unzulässig zurück. 13Nach Beiladung der weiteren Beteiligten hob das Verwaltungsgericht den Abhilfebescheid durch Urteil vom
- März 2006 insoweit auf, als er Nr. 2 des Feststellungsbescheides vom
- August 2001 aufhebt; im Übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil geht von einer Klagebefugnis der Klägerin aus, weil der angefochtene Bescheid aufgrund der Aufhebung des Feststellungsbescheides den Bestand ihres Gemeinschaftsjagdreviers berühren könne. Die Klägerin habe zwar Klage an Stelle des Widerspruchs erheben müssen, weil sie durch den Abhilfebescheid erstmalig beschwert worden sei; jedoch sei die Rechtsbehelfsbelehrung des Abhilfebescheids unrichtig und die Klage deshalb innerhalb eines Jahres zulässig gewesen. Die Klage sei unbegründet, soweit der Abhilfebescheid die Feststellung in Nr. 1 des Bescheides vom
- August 2001 (wonach das Grundeigentum der Beigeladenen zu 1 kein Eigenjagdrevier mehr bildet) aufgehoben habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bilde das Grundeigentum der Beigeladenen zu 1 (jetzt des Beigeladenen zu 2) ein Eigenjagdrevier. Das Eigenjagdrevier der Beigeladenen zu 1 sei im Jahr 1993 untergegangen; die Vereinbarungen zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 vom
- Oktober 1988 und vom
- März 1991 seien keine wirksamen Jagdpachtverträge, die die Fortbestandsgarantie des § 14 Abs. 1 BJagdG auslösen könnten, weil sie eine Reihe von Grundstücken des Eigenjagdreviers ausnähmen. Es liege eine unzulässige Verpachtung eines Teils des Jagdausübungsrechts mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit vor. Die im Eigentum der Beigeladenen zu 1 und 2 stehenden Grundflächen seien deshalb zunächst Teile der gemeinschaftlichen Jagdreviere der Klägerin und des Beigeladenen zu 3 geworden. Mit der Übergabe weiterer Grundstücke der Beigeladenen zu 1 an der Beigeladenen zu 2 im Jahr 2001 sei jedoch das Eigenjagdrevier des Beigeladenen zu 2 entstanden. Der von der Klägerin am
- März 2000 abgeschlossene Jagdpachtvertrag stehe dem nicht entgegen, weil er sich nicht auf die im Eigentum des Beigeladenen zu 2 stehenden Grundflächen erstrecke. Die vertragliche Beschreibung des Jagdreviers erfasse diese nicht. Auch durch § 1 Abs. 2 des Vertrages würden sie nicht einbezogen, weil diese Regelung lediglich ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung betreffe. Die Vertragsparteien hätten den Willen zur Einbeziehung der Eigentumsflächen der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht besessen. Die Vorschrift betreffe erkennbar kleinere Grundflächen, die beim Abschluss eines Jagdpachtvertrages übersehen worden seien. Die Klage sei begründet, soweit der Abhilfebescheid auch die Nr. 2 des Feststellungsbescheides aufhebe. Mit dem Untergang des Eigenjagdreviers der Beigeladenen zu 1 sei auch der Abrundungsbescheid vom
- Mai 1952 gegenstandslos geworden und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufzuheben gewesen. Falls das Eigenjagdrevier des Beigeladenen zu 2 einer Abrundung bedürfe, sei ein neuer Bescheid zu erlassen. 14Der Senat machte sich die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zu Eigen und nimmt auf dessen Tatbestand Bezug (§ 130 b S. 1 VwGO).
- Ihre vom Senat zugelassene Berufung stützt die Klägerin auf die Auffassung, die ihrem Gemeinschaftsjagdrevier nach dem Untergang des Eigenjagdreviers der Beigeladenen zu 1 angewachsenen Flächen würden von dem Jagdpachtvertrag erfasst, den sie am
- März 2000 abgeschlossen habe. Dem Beigeladenen zu 2 gegenüber gelte das Gemeinschaftsjagdrevier mit diesem Umfang als fortbestehend, auch wenn zwischenzeitlich erneut ein (nunmehr ihm zustehendes) Eigenjagdrevier entstanden sei. Die Irrtumsklausel in § 1 Abs. 2 des Vertrages solle gerade auch solche Flächen erfassen, von denen die den Jagdpachtvertrag abschließenden Parteien nicht wussten, dass sie Bestandteile des Gemeinschaftsjagdreviers sind. 16Die Klägerin beantragt:
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- März 2006 wird aufgehoben.
- Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen und der Klägerin in einem Bescheid festzustellen, dass die am
- Dezember 1993 (Grundbuchvollzug) von der Beigeladenen zu 1 an den Beigeladenen zu 2 übergebenen Grundstücke zu diesem Zeitpunkt Teile des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin wurden und seither sind, soweit diese Flächen im (vormaligen) Gemeindebereich … liegen. 19Der Beklagte beantragt, 20die Berufung zurückzuweisen. 21Er vertritt die Auffassung, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 vom
- Oktober 1988 und vom
- März 1991 hätten eine Fortbestandsgarantie nach § 14 Abs. 1 S. 1 BJagdG zur Folge gehabt. Sie seien auch nicht wegen der Unterlassung ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde unwirksam. Eine zunächst unterbliebene Anzeige löse nicht die Nichtigkeit aus. Angesichts der Fortbestandsgarantie zu Gunsten des Beigeladenen zu 2 habe der von der Klägerin abgeschlossene Jagdpachtvertrag vom
- März 2000 - unabhängig von der Auslegung der Irrtumsklausel in § 1 Abs. 2 des Vertrages - die Grundflächen des Beigeladenen zu 2 nicht erfasst. Für eine Wirksamkeit des Jagdpachtvertrages der Klägerin seien sie auch nicht erforderlich; deren Gemeinschaftsjagdrevier sei mit circa 899 ha groß genug für eine wirksame Verpachtung. Infolge des Erwerbs weiteren Grundbesitzes des Beigeladenen zu 2 von der Beigeladenen zu 1 im Jahr 2001, also noch während der Schutzwirkung der Jagdpachtvereinbarung vom
- Oktober 1988/
- März 1991, sei erneut ein Eigenjagdrevier (des Beigeladenen zu 2) entstanden. 22Die Beigeladenen haben sich zur Berufung nicht geäußert. Nach Erteilung rechtlicher Hinweise durch den Senat hat die Klägerin einen Beschluss über die Genehmigung der bisherigen Prozessführung vorgelegt. Mit Schriftsätzen vom
- April,
- April,
- April,
- Mai (ergänzt am
- Juni) und
- Juni 2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. 23Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vom Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen. Gründe 24Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, den Beklagten zum Erlass eines Feststellungsbescheids des Inhalts zu verpflichten, wonach die Grundstücke des bisher bestehenden Eigenjagdbezirks der Beigeladenen zu 1 durch den Übergang von Grundstückseigentum der Beigeladenen zu 1 auf den Beigeladenen zu 2 in der Zeit vom
- bis zum
- Dezember 1993 (Grundbuchvollzug) Teile des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin geworden sind, soweit diese Flächen im (vormaligen) Gemeindebereich … liegen, und wonach sie zum Schutz des Jagdpachtvertrages vom
- März 2000 weiterhin (längstens bis zu dessen Ablauf am 31.3.2010) als Teile dieses Gemeinschaftsjagdreviers anzusehen sind. Die Klägerin hat dieses Begehren erstmals im Begründungsschriftsatz vom
- Mai 2002 zu ihrem Widerspruch gegen den Abhilfebescheid vom
- März 2002 geltend gemacht und im Berufungsverfahren als Antrag formuliert. Um die Anfechtung eines Verwaltungsakts geht es nicht. Der Abhilfebescheid vom
- März 2002 hat die Beschwer der Beigeladenen zu 1 und 2 beseitigt, die der Feststellungsbescheid vom
- August 2001 geschaffen hatte, und niemandem eine Beschwer auferlegt, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses ein Feststellungsbegehren nicht vorlag. 25Über die Berufung der Klägerin konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem alle Beteiligten entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben haben (§§ 125 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2 VwGO). I. 26Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Klägerin ihren Antrag im Berufungsverfahren umgestellt hat. 27Eine Antragsänderung liegt allenfalls insoweit vor, als die Klägerin hinsichtlich des in die Berufungsinstanz gelangten Teils des Streitgegenstandes zunächst beantragt hatte, den Abhilfebescheid vom
- März 2002 aufzuheben, soweit er Nr. 1 des Feststellungsbescheides vom
- März 2002 betrifft, und im Berufungsverfahren zu einer Verpflichtungsklage übergegangen ist. Eine Änderung ihres Begehrens oder eine Ausweitung des Streitstoffes geht jedoch mit dieser Antragsänderung durch Schriftsatz vom
- Juni 2000 nicht einher; sie bringt lediglich das Begehren der Klägerin in der Sache in die zutreffende Form. Bereits in der Begründung ihres Widerspruchs vom
- Mai 2002 gegen den Abhilfebescheid vom
- März 2002 hat die Klägerin ihre Zielsetzung durch die Auffassung deutlich gemacht, die Eigenjagd der Beigeladenen zu 1 sei am
- Dezember 1993 untergegangen mit der Folge einer Vergrößerung des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin; eine wirksame Jagdverpachtung durch die Beigeladene zu 1, die diese Folge hindere, liege nicht vor. Es kann offen bleiben, ob bereits das Verwaltungsgericht das Anfechtungsbegehren als Verpflichtungsbegehren hätte auslegen müssen. Der Beklagte hat sich auf die Klageänderung mit Schriftsatz vom
- Juli 2008 rügelos eingelassen; darüber hinaus ist sie aus den erwähnten Gründen sachdienlich (§ 125 Abs. 1 S. 1, § 91 Abs. 1 und 2 VwGO; Rennert in Eyermann,
- Auflage 2006, RdNrn. 29 ff. zu § 91). II. 28Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht zur Sache entschieden (1.); der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu (2.).
- Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt eine Feststellung ihres Jagdreviers durch einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 3 BayJG. Eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit liegt deshalb nicht vor; die Auslegung des Jagdpachtvertrages vom
- März 2000 ist bei der Beurteilung des klägerischen Begehrens lediglich eine Vorfrage. Deshalb kann offen bleiben, ob der Senat nicht bereits im Hinblick auf § 17a Abs. 5 GVG an einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gehindert ist. 30Der Jagdvorsteher ist zur Vertretung der Klägerin befugt (§ 62 Abs. 3 VwGO). Die Frage, ob die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft betreffend die Einleitung des vorliegenden Verfahrens sowie die weiteren Verfahrensschritte fehlerhaft gewesen sind und die Prozessführung zunächst unberechtigt gewesen ist, bedarf keiner abschließenden Klärung mehr. Die Versammlung der Jagdgenossen hat durch den gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschluss vom
- Mai 2009 (vgl. die Schriftsätze der Klägerin - mit Anlagen - vom 26.5.2009 und vom 29.6.2009) die möglicherweise unberechtigte Prozessführung rückwirkend genehmigt (§ 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 89 Abs. 2 ZPO, vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17.4.1984 BVerwGE 69,380 ff. sowie BVerwG vom 23.3.1992 ZBR 1992, 313 und OVG Thüringen vom 27.10.2008 Az. 3 KO 452/06 Juris-RdNr. 61). 31Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO ausgegangen. Die Klägerin wurde durch den Abhilfebescheid vom
- März 2002 nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - erstmalig beschwert im Sinne der §§ 68 Abs. 1 S. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, weil sie eine von der Begründung des Abhilfebescheids abweichende Rechtsauffassung vorher nicht geäußert und eine von ihr abweichende Feststellung nicht begehrt hatte. Auch im Übrigen war mit dem Abhilfebescheid keine Beschwer der Klägerin verbunden. Er erschöpft sich in der Aufhebung des Bescheids vom
- August 2001 und der Beseitigung der durch ihn herbeigeführten Beschwer der Beigeladenen zu 1 und
- Der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom
- Mai 2002 ist jedoch das (erstmalige) Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines ihr günstigen Feststellungsbescheides zu entnehmen. Die Regierung von Niederbayern hat ohne zureichende Gründe länger als drei Monate hierüber nicht entschieden und das Begehren auch nicht an das Landratsamt zur Entscheidung abgegeben, so dass bei der Klageerhebung die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorlagen. Der Widerspruchsbescheid erging erst nach der Klageerhebung; eine inhaltliche Überprüfung des Begehrens der Klägerin enthält er nicht.
- Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass eines Feststellungsbescheides hat, wonach Grundstücke des Eigenjagdreviers der Beigeladenen zu 1 Bestandteile ihres Gemeinschaftsjagdreviers geworden und aufgrund des Jagdpachtvertrages vom
- März 2000 bis heute auch geblieben sind. 33Trotz des Unterschreitens der für Eigenjagdreviere geltenden Mindestgröße von 81,755 ha (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 BJagdG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 BayJG) aufgrund des Übergangs von Grundstückseigentum der Beigeladenen zu 1 auf den Beigeladenen zu 2 in der Zeit vom
- bis zum
- Dezember 1993 (Grundbuchvollzug) sind die Rechtswirkungen des Untergangs des Eigenjagdreviers der Beigeladenen zu 1 und der Angliederung der betroffenen Flächen an die Gemeinschaftsjagdreviere der Klägerin und der Beigeladenen zu 3 (§ 8 Abs. 1 BJagdG) nicht eingetreten, weil sie durch eine zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 vorher abgeschlossene Jagdpachtvereinbarung für die Geltungsdauer dieser Jagdpachtvereinbarung suspendiert worden sind (§ 14 Abs. 1 S. 1 BJagdG in Verbindung mit § 571 Abs. 1 BGB, jeweils in der bis 31.8.2001 geltenden, durch Gesetz vom 19.6.2001 BGBl I S. 1149 geänderten Fassung). 34a) Diese Jagdpachtvereinbarung, die in dem am
- Oktober 1988 geschlossenen Vertrag über eine Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes und dem Änderungsvertrag vom
- März 1991 enthalten ist, ist wirksam (auf eine Wirksamkeit der Betriebspacht kommt es hierfür nicht an, vgl. § 29 des Betriebspachtvertrages vom 1.10.1988 zur teilweisen Vertragsunwirksamkeit). 35Durch den Jagdpachtvertrag wurde nicht nur ein Teil eines Eigenjagdbezirks verpachtet. Eine solche Teilverpachtung hätte die Vertragsnichtigkeit zur Folge gehabt (vgl. § 11 Abs. 6 S. 1 und Abs. 2 BJagdG), weil bei einer Teilverpachtung sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine Mindestgröße von 250 ha besitzen muss (Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayJG i. V. m. Art. 8 Abs. 2 S. 2 BayJG) und das gesamte Eigenjagdrevier diese Mindestgröße nicht aufweist. Die Jagdpachtvereinbarung bezieht sich zwar - wie in den Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (UA Bl. 10/11) zutreffend ausgeführt ist - nicht ausdrücklich auf alle zum Eigenjagdbezirk gehörenden Flächen; im Zusammenhang mit der "Mitverpachtung" der Jagdrechte (§ 28 Abs. 2 lit. b der Vereinbarung vom
- Oktober 1988) erwähnt der Vertragstext keine anderen als die in die Betriebsverpachtung einbezogenen Grundstücke. Die am
- Oktober 1988 und am
- März 1991 getroffenen Regelungen ergeben sich aber nicht nur aus dem Wortlaut des Vertragstextes. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Hieraus ergeben sich nicht nur die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der unmittelbaren Vertragsauslegung, sondern auch die Grundsätze der ergänzenden, auf Lückenfüllung zielenden Auslegung. Eine im Wege der Vertragsergänzung ausfüllungsbedürftige Lücke liegt vor, wenn bei einem Vergleich des tatsächlich geschaffenen Erklärungstatbestandes, wie er sich nach Ausschöpfung aller Mittel der (einfachen) Auslegung darstellt, mit einem als vollständig und richtig vorgestellte Regelungsgefüge eine Differenz verbleibt, eine "planwidrige Unvollständigkeit" (BGH vom 21.9.1994 BGHZ 127, 138 , 142). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vertrag eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigungsfähige Klausel (BGH vom 30.10.1974 BGHZ 63, 135) oder eine aus anderen Gründen unwirksame Vertragsbestimmung (BGH vom 1.2.1984 BGHZ 90, 69 , 74 und vom 13.11.1997 a.a.O. ) enthält. Die Vertragslücke ist so zu schließen, wie die Vertragsparteien den offen gebliebenen Punkt redlicherweise geordnet hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH vom 29.4.1982 BGHZ 84, 1 , 7, vom 1.2.1984 a.a.O. S. 77, vom 17.5.2004 NJW 2004, 2449 , vom 11.10.2005 NJW 2006, 54 und vom 24.1.2008 NJW-RR 2008, 562 Ziff. 15; zum Wesen und zu den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung vgl. Mayer-Maly in Münchner Kommentar zum BGB, Bd. 1,
- Aufl. 1993, RdNrn. 24 ff. zu § 157). 36Nach diesen Grundsätzen ist § 28 Abs. 2 lit. b des Pachtvertrages vom
- Oktober 1988 so auszulegen, dass sich die Jagdpachtvereinbarung nicht nur auf die in die landwirtschaftliche Betriebsverpachtung einbezogenen Grundstücke, sondern auch auf die nach § 28 Abs. 2 lit. b hiervon ausgenommenen Grundstücke erstreckt. Entgegen dem Eindruck, der durch die Gliederung der Vertragsbestimmungen vermittelt wird, ist die Jagdpachtvereinbarung kein untergeordneter Bestandteil der Betriebspachtvereinbarung, sondern ein Vertrag, der eigenständig rechtlich zu bewerten ist. Die Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 lit. a der Betriebspachtvereinbarung hinsichtlich bestimmter Grundstücke dient ersichtlich nicht dem Zweck, der Verpächterin die Ausübung des Jagdrechts vorzubehalten, sondern der Beibehaltung der mit dem sachenrechtlichen Besitz verbundenen Befugnisse. Die Beigeladene zu 1 ist nicht jagdausübungsberechtigt; den in den Verwaltungsheftungen enthaltenen, von den übrigen Beteiligten insoweit nicht in Frage gestellten Äußerungen des Beigeladenen zu 2 zufolge wollte sie auch keine andere Person mit der Jagdausübung beauftragen. Vielmehr sollte der Beigeladene zu 2, dem die Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebs und auch des Jagdrechts unentgeltlich zugewendet worden ist (vgl. § 4), weiterhin die Jagd auf allen dafür geeigneten Flächen des Gutes ausüben. Der Umgriff der in § 28 Abs. 2 lit. a der Vereinbarung genannten Flächen, die zu einem wesentlichen Teil befriedet sind und deshalb insoweit für die Jagd nicht zur Verfügung stehen, würde eine sinnvolle Ausübung der Jagd auch nicht ermöglichen. Dies alles spricht dafür, dass die Flächenausnahmen in § 28 Abs. 2 lit. a ausschließlich mit Blick auf die Betriebspacht vorgenommen worden sind, dass im Rahmen der Jagdpachtvereinbarung die Erwähnung dieser Flächen wegen ihrer geringen jagdlichen Relevanz sowie wegen der Unkenntnis der vertragschließenden Parteien über die Konsequenzen einer Teilverpachtung des Eigenjagdbezirks unterblieben ist, und dass die Vertragsparteien bei Kenntnis der Problematik die von der Betriebspacht ausgenommenen Grundstücke - entsprechend ihrer tatsächlichen Absicht - mit ihren bejagbaren Anteilen in die Jagdpacht einbezogen hätten. 37Die Jagdpachtvereinbarung ist zwar zunächst - wie auch die Betriebspacht - für die Zeit bis zum
- September 1997 geschlossen worden (§ 2 der Vereinbarung vom 1.10.1988). Durch die handschriftlich dem Vertragsformular vom
- Oktober 1988 beigefügte Vereinbarung vom
- März 1991 wurde das gesamte Vertragswerk jedoch "verlängert bis
- 2006". Durch diesen handschriftlichen Zusatz wurde keine Regelung für die Zeit nach dem
- September 1997 getroffen, sondern das Vertragswerk insgesamt ab dem Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarung vom
- März 1991 novelliert. Dies ergibt sich aus der gleichzeitigen "Rückgabe" mehrerer Grundstücksflächen, also deren Entlassung aus dem Pachtverhältnis (vgl. den beidseitig unterschriebenen handschriftlichen Vermerk im unteren Teil der S. 3 des Vertragsformulars). Aus den bereits erwähnten Gründen führt die ergänzende Vertragsauslegung des novellierten Vertrages dazu, dass die in § 28 Abs. 2 lit. a der Vereinbarung von vornherein von der Betriebspacht ausgenommenen Grundstücke und auch die nunmehr im Rahmen der Ergänzungsvereinbarung aus der Betriebspacht entlassenen Grundstücke mit ihren bejagbaren Anteilen Gegenstand der Jagdpachtvereinbarung sind. 38Gültigkeitsbedenken hinsichtlich dieser Verpachtung des Eigenjagdbezirks im Ganzen bestehen auch aus sonstigen Gründen nicht. Die Jagdpacht ist schriftlich vereinbart worden (§ 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG i.V.m. § 126 Abs. 1 und 2 BGB). Ein Formverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil die Vertragsparteien kein Gewicht auf die Bezeichnung des Revierumfangs gelegt haben. Die Andeutungstheorie, der die Rechtsprechung bei formbedürftigen Geschäften normalerweise folgt, ist im Falle der ergänzenden Vertragsauslegung nicht anzuwenden (BGH vom 8.12.1982 BGHZ 86, 41 , 47 und vom 13.11.1997 BGHZ 137, 153 , 157). Im Übrigen ist das Vertragsziel, das Eigenjagdrevier einheitlich durch den Beigeladenen zu 2) bejagen zu lassen, im Vertrag durch das Familienverhältnis der Vertragsparteien, die Unentgeltlichkeit beider Pachtvereinbarungen und die Betriebspachtbezogenheit der Grundstücksausnahmen angedeutet. Auch die Nichtbefolgung der Verpflichtung, den Jagdpachtvertrag anzuzeigen, führt nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung (vgl. § 12 BJagdG, Art. 14 Abs. 4 BayJG, § 6 Abs. 2 und 3 AVBayJG). Zwar ergibt sich aus § 12 Abs. 4 BJagdG, dass die Jagd vor der Anzeigeerstattung nicht ausgeübt werden darf. Eine gleichwohl erfolgte Jagdausübung erfüllt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG, stellt jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar (zu den Rechtsfolgen einer unzulässigen Jagdausübung vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Erl. 3 zu § 12 BJagdG). Im Juni 1994 hat die zuständige Jagdbehörde die Pachtvereinbarung zur Kenntnis genommen, ohne eine Beanstandung auszusprechen (vgl. Bl. 1 bis 6 der Verwaltungsheftung des Landratsamtes). Sie hat die Beigeladenen zu 1 und 2 zwar veranlasst, am
- Juni 1994 aus Gründen der Rechtsklarheit einen (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Jagdpachtvertrag abzuschließen (vgl. Bl. 156 der Verwaltungsheftung). Nach den vorliegenden Umständen ist aber die im Abhilfebescheid niedergelegte Auffassung der Verwaltungsbehörde zutreffend, dass die Vertragsparteien hierdurch eine vorhandene inhaltsgleiche Jagdpachtvereinbarung nicht beenden, sondern vielmehr zur Beseitigung von Zweifeln in eine eindeutige Form bringen wollten. Hierauf kommt es an, weil die Frage, ob in derartigen Fällen ein rechtlich selbstständiger Vertrag, ein Änderungsvertrag oder ein Aufhebungsvertrag verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages vorliegt, im Wege der Auslegung unter vorrangiger Berücksichtigung des Parteiwillens zu beantworten ist (BGH vom 26.2.1992 NJW 1992, 2283 und vom 19.11.1998, NJW 1999, 575 ). 39b) Nachdem das Eigenjagdrevier der Beigeladenen zu 1 trotz des Absinkens unter die gesetzliche Mindestgröße (aufgrund des Grundstücksverkehrs im Jahr 1993) zum Schutz des zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 abgeschlossenen Jagdpachtvertrages mit einer Geltungsdauer bis zum Jahr 2006 weiter Bestand hatte (§ 14 Abs. 1 S. 1 BJagdG a. F. in Verbindung mit § 571 Abs. 1 BGB a. F.; auf die Differenz von wenigen Monaten zu dem in § 3 der Vereinbarung vom 21.6.1994 genannten Ablaufzeitpunkt kommt es nicht an), konnte der von der Klägerin am
- März 2000 für ihr Gemeinschaftsjagdrevier abgeschlossene Jagdpachtvertrag Flächen des Eigenjagdreviers nicht erfassen. Da diese Flächen wegen der Suspendierung des Untergangs des Eigenjagdreviers dem Gemeinschaftsjagdrevier nicht angehört haben, befanden sich die Parteien des Jagdpachtvertrages vom
- März 2000 diesbezüglich nicht in einem Irrtum. Der Irrtumsklausel in § 1 Abs. 2 des Jagdpachtvertrages vom
- März 2000, die vom Verwaltungsgericht wohl unzutreffend ausgelegt worden ist (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Erl. 27 zu § 11 BJagdG, sowie OLG Celle vom 21.5.2003 RdL 2004, 100 und Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 168) und letztlich die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung wiedergibt, kommt keine Bedeutung für den Rechtsstreit zu. 40Eine Änderung der Revierverhältnisse im Sinne der Klägerin ist auch nicht im Jahr 2006 eingetreten, als das Pachtverhältnis zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 geendet hat. Durch die Übertragung weiteren Grundeigentums durch die Beigeladene zu 1 an den Beigeladenen zu 2 (notarieller Vertrag vom 31.7.2001, im Grundbuch am 5.10.2001 vollzogen) noch während der suspendierenden Wirkung der zwischen diesen bestehenden Jagdpachtvereinbarung war bereits vorher kraft Gesetzes ein Eigenjagdrevier des Beigeladenen zu 2 entstanden (§ 7 BJagdG i. V. m. Art. 8 BayJG). III. 41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Kostenausspruch nach § 162 Abs. 2 VwGO ist nicht veranlasst; die Klägerin hat - nachdem sie ihr Begehren erstmals geltend gemacht hat - unmittelbar Klage erhoben. Den Beigeladenen waren Kosten weder aufzuerlegen noch zu erstatten; sie haben sich nicht (bzw. - hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 - nur im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) beteiligt und keine förmlichen Anträge gestellt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. IV. 42Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gibt es nicht. 43Beschluss 44Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/477073.html Kommentare
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