Tenor I. Die Durchsuchung der Geschäftsräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge der Fa. ... nach folgenden Gegen- ständen wird angeordnet: EDV-Anlagen und andere Datenträger, Geschäftsunterlagen, Sparurkunden, Kontendaten sowie weitere auf ... sowie die Firmen ... bezugnehmende Gegenstände. II. Die Beschlagnahme der oben genannten Gegenstände wird angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Gründe Den Beschuldigten liegt zur Last, im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen 1998 und August 2008 in der Wiener Neustadt und an anderen Orten Österreichs durch verschiedene Aktivitäten in der Absicht, sich auf Kosten der Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern, ca. 400 teils noch zu ermittelnde Personen dadurch zur Überlassung von Geld für die Zeichnung von Beteiligungen als atypische stille Gesellschafter verleitet und dadurch am Vermögen geschädigt zu haben, dass sie als zumindest faktisch Verantwortliche der Firmen ... vorspiegelten, die mit den vorgenannten Unternehmen verbundenen Verlustbeteiligungsgesellschaften, beispielsweise die ..., würden sich wirtschaftlich erfolgreich und finanziell ertragreich entwickeln und sämtliche Investitionen seien für die Entwicklung von marktfähigen Produkten vorgesehen sowie steueroptimierend ausgestaltet, wobei sie einen Schaden in Höhe von insgesamt ca. 26 Mio. Euro verursachten und in der Absicht handelten, sich durch wiederkehrende Begehungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, ... strafbar als gewerbsmäßiger schwerer Betrug gemäß § 146, 147 Abs. 3, 148
- Alt. ÖStGB, in der Bundesrepublik Deutschland strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1 und 3, Satz 2 Nr. 1 StGB. Der Tatverdacht beruht auf den Berichten des Landeskriminalamt Niederösterreich – Außenstelle Sollenau –, zuletzt vom 23.03.
- Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein. Die Durchsuchung und Beschlagnahme steht angesichts der Schadenshöhe in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die weiteren Ermittlungen notwendig. Aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Firma ... um ein mit dem Tatvorwürfen in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Unternehmen handelt, als dessen Geschäftsführer der Beschuldigte ... fungiert, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird. Die Anordnung der Durchsuchung beruht auf §§ 103 , 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO, die der Sicherstellung und Beschlagnahme auf §§ 94 , 98 StPO. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Eggenfelden ergibt sich aus § 67 Abs. 3 Satz 1 IRG. Zwar statuiert § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, hier also des Amtsgerichts Landshut. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass § 67 Abs. 2 Satz 1 IRG die speziellere Norm darstellt, die der Gesetzgeber auch nach der Neufassung des §§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO zum 1.1.2008 unverändert gelassen hat, obwohl durch das Gesetz vom 06.06.2008 (BGBl. I Seite 995) ansonsten im IRG und insbesondere auch in dessen
- Teil erhebliche Änderungen erfolgten. Um eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu vermeiden, wurde gemäß § 33 Abs. 4 StPO von einer vorherigen Anhörung abgesehen. Permalink: http://openjur.de/u/477440.html Kommentare
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