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AG Obernburg, Beschluss vom 5. Juni 2009 - Az. XVII 120/09

Tenor

  1. Herr C S, geboren am 00.00.1957, 00000 K wird als vorläufiger Betreuerentlassen.
  2. Alsneuer vorläufiger Betreuerwirdbestellt: Frau E F 00000 E Die Betreuerin führt die Betreuung berufsmäßig. AlsErsatzbetreuerfür den Fall der Verhinderung der Betreuerin wird bestellt: Herr N B, 00000 E Der Ersatzbetreuer führt die Betreuung berufsmäßig.
  3. Der Aufgabenkreis umfaßt: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.
  4. Die vorläufige Betreuung endet weiter am 29.07.
  5. Gründe Der bisherige Betreuer ist zu entlassen, da ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908 b Abs. 1 BGB). Entgegen dem Schreiben des Betreuers vom 05.06.2009 hat das Gericht dem Betreuten nicht einen Betreuerwechsel in den Mund gelegt. Vielmehr wurde bereits zu Beginn des Gespräches deutlich, dass der Betreute mit seinem bisherigen Betreuer nicht zufrieden ist. Dies hat der Betreute bereits zu Beginn der Anhörung geäußert. Die Äußerung, dennoch keinen Betreuerwechsel zu wünschen, passt nicht zur geäußerten pauschalen Kritik, der Betreuer mache nichts, aus diesem Grund war die erneute Rückfrage des Gerichtes aus Fürsorgegründen veranlasst. 2Zudem bleibt festzuhalten, dass der bisherige Betreuer den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung nicht ordnungsgemäß geführt hat, indem er den Betreuten im Haus am L unterbringen lassen hat, ohne dass ein Einverständnis des Betreuten oder eine Genehmigung des Gerichts vorgelegen hat. Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB bedürfen geschlossene Unterbringung zwingend der Genehmigung des Gerichtes, dies gilt auch in Eilfällen, da ein Beschluss des Gerichtes im Wege der einstweiligen Anordnung binnen kurzer Zeit zu erreichen ist. Hier verhält es sich so, dass der Betreute bereits laut Angaben des Pflegepersonals am 18.02.2009 in das Haus am L aufgenommen worden ist, das Gericht erfuhr von dieser Aufnahme zufällig als es am 30.03.2009, mithin ein Monat nach der Aufnahme, das Verfahren vom Amtsgericht A Zweigstelle A, übernahm. Auch gegenüber dem zuvor zuständigen Amtsgericht A, Zweigstelle A, teilte der bisherige Betreuer am 18.02.2009, lediglich den Umzug in das Haus am L in K mit ohne auch nur mit einem Wort zu erwähnen, dass es sich hierbei um eine geschlossene Einrichtung handelt. Die Geschlossenheit der Einrichtung konnte das Amtsgericht A, Zweigstelle A, als ortsfremdes Gericht nicht kennen, so dass es ein Unterbringungsverfahren folgerichtig und ohne dass dem Gericht ein Vorwurf zu machen ist, auch nicht einleitete, sondern das Verfahren auf dem normalen Geschäftsweg an das nunmehr zuständige Amtsgericht Obernburg abgab. Die Angaben des Betreuers im Schreiben vom 06.04.2009, bei dem Haus am L handele es sich lediglich um eine bedarfsgerecht geschlossene Einrichtung, sind nicht nachvollziehbar. Die Tür des Haus am L ist geschlossen und der Betreute hat keinen Schlüssel, demnach handelt es sich hierbei selbstverständlich und ohne jeden Zweifel um eine geschlossene Unterbringung. Nach den Angaben der mit dem Betreuten vertrauten Pflegerin mag es sein, dass der Betreute bei Heimaufnahme noch nicht gehfähig war und die Unterbringung für ihn daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht als geschlossen zu bewerten ist, jedoch ist der Betreute auch nach Angaben der Pflegerin spätestens seit 13.03.2009 gehfähig, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt ohne jeden vernünftigen Zweifel eine genehmigungspflichtige geschlossene Unterbringung vorliegt. Nach Aktenlage war der Betreute somit jedenfalls ab 13.03.2009 bis zum Beginn seines Krankenhausaufenthalts in der Uniklinik W am 27.03.2009 ohne richterlichen Beschluss und damit ohne gesetzliche Grundlage im Haus am L geschlossen untergebracht. Der bisherige Betreuer hat sich angesichts dieser Vorgehensweise jedenfalls hinsichtlich des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung als ungeeignet erwiesen. Es erscheint bedenklich, dass einem Berufsbetreuer die ordnungsgemäße Vorgehensweise vor Veranlassung der geschlossenen Unterbringung eines Betreuten nicht bekannt zu sein scheint. Es ist ein neuer Betreuer zu bestellen (§ 1908 c BGB). Das Gericht hat dem Betreuten mit seinem Einverständnis eine andere Berufsbetreuerin aus dem hiesigen Bezirk zugewiesen, von der bekannt ist, dass sie das übliche Gerichtsverfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen auch anwendet. Zur Sache sei noch bemerkt, dass der Betreute – auch im Hinblick auf eine derzeit fehlende Alternative – sich einverstanden erklärt hat, für die Dauer von 2 Monaten im Haus am L zu verbleiben auch wegen der noch ausstehenden Begutachtung. Massive kognitive Beeinträchtigungen waren bei der Anhörung nicht feststellbar. Permalink: http://openjur.de/u/477442.html Kommentare

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