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VG Würzburg, Urteil vom 2. Juni 2009 - Az. W 4 K 08.1699

Obsah (7)§ 3§ 14§ 15Art. 54Art. 39Art. 37§ 113

Tenor I. Hinsichtlich des Klagebegehrens des Klägers zu 2) wird das Verfahren eingestellt. II. Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 3. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1) verp

barbeschwerden habe das Veterinäramt am 13. Oktober 2004 eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien auf den Grundstücken zwei Schäferhunde, acht Katzen, zwei Gänse, ca. 20 Hühner, ca. 10 bis 12 Enten und ca. 20 bis 25 Kaninchen gehalten worden. Tierschutzrechtlich habe es keine Beanstandungen gegeben. Die Grundstücke befänden sich in einem reinen Wohngebiet

§ 3der Baunutzungsverordnung (Bau

NVO). Reine Wohngebiete würden ausschließlich dem Wohnen dienen.

§ 14Abs. 1 Bau

NVO seien auch Nebenanlagen für die Kleintierhaltung zulässig, sofern sie dem Baugebiet dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen würden.

§ 15Bau

NVO seien die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie

Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen würden (Satz 1). Sie seien auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die

der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien (Satz 2). Um feststellen zu können, ob die Tierhaltung mit den genannten Vorschriften vereinbar sei, müssten die Grundstücke und auch die Wohnung betreten werden.

Art. 54Abs. 2 Satz 4 Bay

BO seien die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Eigentümerin habe ein Betreten ihrer Grundstücke nicht gestattet. Die Anordnung sei auch an den Ehemann der Eigentümerin gerichtet worden, weil er in dem Wohnhaus Am Ö… wohne. II. Am

  1. Juli 2008 erhoben die Kläger zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Klage mit dem Antrag , den Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom
  2. Juli 2008 aufzuheben. Zugleich stellten sie den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Zur Begründung gaben sie an: Die Klägerin zu 1) sei Alleineigentümerin der Grundstücke. Auf ihrem Anwesen seien schon immer Kleintiere gehalten worden. Das Vorgehen des Landratsamts erfolge auf Betreiben des

barn, mit dem sie zunehmend Schwierigkeiten bekommen hätten, und sei rechtsmissbräuchlich. Es gehe nur darum, sie zu zwingen, ungenehmigte Bauvorhaben des

barn zu dulden. Der Bebauungsplan, auf den sich das Landratsamt berufe, sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Eine Vollmacht des Klägers zu 2) werde

gereicht. Das Landratsamt Miltenberg stellte für den Beklagten den Antrag, die Klage abzuweisen. Die Durchsetzung des Betretungsrechts habe nichts mit der Baumaßnahme des

barn zu tun. Es könne nicht angehen, dass die Kläger auf sofortiges Einschreiten gegen den

barn pochten, selbst aber die Überprüfung der baulichen Nutzung ihres Grundstücks auf unbestimmte Zeit verzögerten. Mit Beschluss vom

  1. Juli 2008 (W 4 S 08.1700) lehnte die Kammer den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Die für den
  2. Juli 2008 vorgesehene Baukontrolle scheiterte am Widerstand der Klägerseite. Am
  3. Juli 2008 ließen die Kläger gegen den Beschluss vom
  4. Juli 2008 Beschwerde erheben. Der Kläger zu 2) ist am
  5. August 2008 verstorben. Mit Schriftsatz vom
  6. Februar 2009 stellten die Klägerbevollmächtigten folgende Anträge:
  7. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom
  8. Juli 2008 des Landratsamts Miltenberg (Az. 51-S-205-2004-1) in Bezug auf die Klägerin zu 1) rechtswidrig war.
  9. Im Übrigen wird das Verfahren in Bezug auf den Kläger zu 2) eingestellt. Die Klage des Klägers zu 2) habe sich durch dessen Tod erledigt. Das Landratsamt Miltenberg sei der inzwischen bekräftigten Ansicht, dass die strittigen Anordnungen auf den
  10. Juli 2008 beschränkt gewesen seien. Dieser Auffassung werde beigetreten, so dass der Rechtsstreit auch im Übrigen erledigt sei. Die Klägerin habe aber ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des strittigen Bescheids. Die angekündigte erneute Anordnung stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Allein schon der Eindruck einer „Hausdurchsuchung“ begründe ein Rehabilitationsinteresse. Darüber hinaus bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte stimmte der teilweisen Erledigterklärung zu. Mit Schreiben an die Klägerin zu 1) vom
  11. Februar 2009 erklärte das Landratsamt das mit Bescheid vom
  12. Juli 2008 angedrohte Zwangsgeld für fällig, da der Zutritt zum festgesetzten Zeitpunkt verweigert bzw. nicht ermöglicht worden sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag, der Gegenstand des Verfahrens W 4 K 09.135 ist, setzte das Landratsamt eine neue Kontrolle durch das Bauamt und das Veterinäramt am
  13. März 2009 um 10:00 Uhr an, wozu das Betreten der Grundstücke und des Wohngebäudes zu dulden seien. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Außerdem wurde zur Durchsetzung der Duldungspflicht unmittelbarer Zwang angedroht. Die Klägerbevollmächtigten erweiterten mit Schriftsatz vom
  14. Februar 2009 das Klagebegehren um folgenden Antrag: Der Beklagte wird verpflichtet, das eingeforderte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR niederzuschlagen bzw. für den Fall der Beitreibung dieses zurückzuzahlen (einschließlich Verzugszinsen und sonstiger Kosten). Der Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen stütze sich auf Art. 39 VwZVG. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei für das angestrebte Ziel ungeeignet gewesen, weil sich die Duldungspflicht nur auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen habe. Ein Zwangsgeld sei praktisch nur zur Durchsetzung von Dauerpflichten geeignet. Da sich die Anordnung vom
  15. Juli 2008 durch Zeitablauf erledigt habe, könne sie nicht mehr erfüllt werden. Mit Beschluss vom
  16. Februar 2009 ( 9 CS 08.2162 ) stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das den Beschluss vom
  17. Juli 2008 (W 4 S 08.1700) betreffende Beschwerdeverfahren ein. Mit Beschluss vom
  18. Juli 2008 hatte die Kammer im vorliegenden Verfahren den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden sei und die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Auf die Beschwerde der Klägerseite änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  19. Februar 2009 ( 9 C 08.2244 ) diese Entscheidung ab und bewilligte der Klägerin zu 1) Prozesskostenhilfe, soweit sie verpflichtet wurde, das Betreten ihres Wohnhauses zu dulden; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragte, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (W 4 K 09.135) gegen den Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom
  20. Februar 2009 wiederherzustellen. Mit Beschluss vom
  21. März 2009 (W 4 S 09.175) gab die Kammer diesem Antrag statt, soweit die Klägerin zur Duldung des Betretens des Wohngebäudes verpflichtet wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Am
  22. März 2009 wurde der Zutritt auf das Grundstück verwehrt. Man einigte sich darauf, dass der vor Ort anwesende Klägerbevollmächtigte den Tierbestand aufnimmt und das Ergebnis anwaltschaftlich versichert. Mit Beschluss vom
  23. April 2009 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am
  24. Mai 2009 wurde erörtert, ob der Bescheid vom
  25. Juli 2008 noch Rechtswirkungen habe oder von einer Erledigung auszugehen sei. Der Beklagtenvertreter erklärte, dass er vorläufig nicht zusichern könne, das mit Schreiben vom
  26. Februar 2009 für fällig erklärte Zwangsgeld beizutreiben. Hierauf kehrte der Klägerbevollmächtigte auf Vorschlag des Gerichts zur Anfechtungsklage zurück und stellte den Antrag, den Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom
  27. Juli 2008 aufzuheben. Die Akten des Landratsamts Miltenberg einschließlich der Bauakten für Vorhaben auf den Grundstücken Fl.Nrn. …24/18 und …24/19 wurden beigezogen. Außerdem wurden die Gerichtsakten W 4 K 07.1077 , W 4 S 08.1700, W 4 K 09.135 und W 4 S 09.175 beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Gründe I. Hinsichtlich des Klagebegehrens des Klägers zu 2) war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da der Kläger zu 2)

Erhebung der Klage verstorben ist. Es ging um die Erfüllung einer höchstpersönlichen, also nicht vererblichen Pflicht. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit auch ausdrücklich für erledigt erklärt. II. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ist sachdienlich. Der Bescheid vom 3. Juli 2008 hat doch noch Rechtswirkungen und an seiner Aufhebung besteht deshalb noch ein rechtliches Interesse. Das Landratsamt hat nämlich das in diesem Bescheid angedrohte Zwangsgeld für fällig erklärt.

Art. 39Satz 1 Vw

ZVG kann der Pflichtige die Beseitigung der Vollstreckungsfolgen insoweit verlangen, als der Verwaltungsakt

der Vollstreckung rechtskräftig aufgehoben oder abgeändert wird. Wenn die Klägerin zu 1) bei der

träglichen Feststellungsklage bliebe, wäre Art. 39 Satz 1 VwZVG jedenfalls nicht direkt anwendbar. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom

  1. Februar 2009 ( 9 C 08.2244 ) von der zwischenzeitlichen Erledigung des Bescheids vom
  2. Juli 2008 ausgegangen ist, beruht das wohl darauf, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Zwangsgeld noch nicht für fällig erklärt worden war.

Art. 37Abs. 4 Satz 2 Vw

ZVG ist bei der Zuwiderhandlung gegen die Duldungspflicht ein angedrohtes Zwangsgeld grundsätzlich beizutreiben. III. Die Klage der Klägerin zu 1) ist nur zum Teil begründet. Die Verpflichtung zur Duldung des Betretens ihres Wohnhauses verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten, weshalb insoweit der Bescheid vom 3. Juli 2008

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO aufzuheben war. Die Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Grundstücks und der Nebengebäude ist dagegen rechtmäßig.

erneuter Prüfung folgt das Gericht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom

  1. Februar 2009 ( 9 C 08.2244 ) vertretenen Auffassung. In diesem Beschluss wurde ausgeführt: „
  2. Der - inzwischen erledigte - Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom
  3. Juli 2008, mit dem die Antragstellerin zu 1 und der inzwischen verstorbene Antragsteller zu 2 verpflichtet wurden, das Betreten der Grundstücke Fl.Nr. …24/18 und Fl.Nr. …24/19 der Gemarkung G… sowie des darauf befindlichen Wohngebäudes und aller Nebengebäude durch Vertreter des Landratsamtes Miltenberg am
  4. Juli 2008 ab 10.00 Uhr zu dulden, ist aller Voraussicht

teilweise rechtswidrig.

Art. 54Abs. 2 Satz 4 Bay

BO dürfen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen betreten. Den danach Berechtigten soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, sich durch Augenscheinseinnahme eine Meinung darüber zu bilden, ob die baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Eine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Sicherheitsrechts wird von Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO nicht vorausgesetzt (BVerwG vom 7.6.2006 BauR 2006, 1460 ); es müssen aber die allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts gewahrt sein, insbesondere muss das Betreten der Grundstücke und baulichen Anlagen geeignet, notwendig und verhältnismäßig sein (z.B. VerfGH vom 30.1.2006 VerfGH 59, 23). Eine Einschränkung gilt allerdings für das Betreten von Wohnungen, das gemäß Art. 13 Abs. 7 GG der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen muss (VerfGH a.a.O.; vom 10.10.2007 BayVBl 2008, 49 m.w.N.). Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten ohne Einschreiten der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut gefährden würde (z.B. BayVGH vom 19.6.1991 Az. 2 CS 91.625; zusammenfassend Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, RdNr. 105 zu Art. 54).

herrschender Rechtsprechung ist es allerdings zulässig, wenn Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt hier folgendes:

  1. Das Landratsamt hat seinen Bescheid damit begründet, es sei bei einer Ortsbesichtigung am
  2. Oktober 2004 durch das Veterinäramt festgestellt worden, dass auf den o.g. Grundstücken die Haltung diverser Tiere erfolgt. Es seien zum damaligen Zeitpunkt zwei Schäferhunde, acht Katzen, zwei Gänse, ca. 20 Hühner, ca. zehn bis zwölf Enten und 20 bis 25 Kaninchen gehalten worden. Obwohl es tierschutzrechtlich keine Beanstandungen gegeben habe, müsse nunmehr - auch aufgrund von

barbeschwerden - die baurechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung überprüft werden.

Auffassung des Senats ist für eine derartige Überprüfung das Betreten der Grundstücke und der Nebenanlagen, in denen offenbar zumindest auch Tiere untergebracht werden, erforderlich. Sie befinden sich in einem reinen Wohngebiet, das

§ 3Abs. 1 Bau

NVO ausschließlich dem Wohnen dient.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen

§ 14Abs. 1 Satz 2 Bau

NVO nur insoweit zulässig, als sie in dem betreffenden Wohngebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen einer für eine Wohnnutzung typischen Freizeitnutzung nicht sprengt (z.B. BVerwG vom 5.3.1984 NVwZ 1984, 647 ; zusammenfassend Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, 5. Aufl. 2007, RdNr. 6 zu § 14 BauNVO). § 15 BauNVO bestimmt schließlich, dass die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie

Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Derartige Anlagen sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die

der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Angesichts des Umfangs der Tierhaltung durch die Antragstellerin zu 1 erscheint es auch dem Senat als nicht unverhältnismäßig, das Grundstück und die Nebenanlagen der Antragstellerin zu 1 zu betreten. Nur hierdurch hat die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, die Voraussetzungen der genannten Vorschriften im Einzelnen feststellen zu können, zumal ganz offensichtlich zu einem erheblichen Teil auch Nutztiere gehalten werden. 4. Als unzulässig erweist sich allerdings anhand der o.g. Maßstäbe das Betreten des Wohngebäudes, da nicht ersichtlich ist, dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung bzw. deren Entstehung abgewehrt werden müsste. Zwar kann grundsätzlich auch der Verdacht des Vorliegens von Gesundheitsgefahren zum Betreten eines Wohngebäudes berechtigen, derartige Feststellungen hat das Landratsamt aber nicht getroffen; Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch ist das Betreten des Wohnhauses nicht erforderlich, um die genannten baurechtlichen Voraussetzungen überprüfen zu können. Zumindest hat das Landratsamt im angefochtenen Bescheid hierzu keinerlei Gründe angegeben.“ Das weitere Vorbringen der Klägerseite führt zu keiner anderen Beurteilung. Es wird geltend gemacht, dass seit jeher Tiere auf den Grundstücken gehalten würden und der Bauaufsichtsbehörde der Tierbestand bekannt sei. Wie sich aus den beigezogenen Bauakten ergibt, gab es schon früher Beschwerden aus der

barschaft wegen der Tierhaltung. So hatten mit Schreiben vom 27. April 1978 acht

barn Einwendungen erhoben. Die Duldung einer Baukontrolle war schon einmal Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Mit Beschluss der Kammer vom

  1. Februar 1997 (W 4 S 97.10) wurde der Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom
  2. Dezember 1996 abgewiesen. Ob hierauf die Baukontrolle durchgeführt wurde, lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen. Jedenfalls hat das Landratsamt auch

der Kontrolle durch das Veterinäramt im Jahre 2004 wegen der Tierhaltung keine Anordnung erlassen. Hierauf kommt es aber nicht an. Es ist anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde die Befugnis zum Einschreiten nicht verwirken kann. Durch Einsicht vom Rand der Grundstücke war eine genaue Erfassung des Tierbestands nicht möglich. Die Klägerseite kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Tierbestand gegenüber der veterinäramtlichen Kontrolle im Jahre 2004 abgenommen habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Baukontrolle im Zusammenhang mit einem

barschaftskonflikt auch zu Gunsten des Bauherrn und zu Lasten des Beschwerde führenden

barn ausgehen kann. Im vorliegenden Fall hatte der

bar eine Untätigkeitsklage angedroht. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gemachte Vorwurf des „Behördenmobbings“ als haltlos. Die Bauaufsichtsbehörde war gut beraten, vor einer Entscheidung über den Antrag des

barn auf bauaufsichtliches Einschreiten zunächst den genauen Sachverhalt festzustellen. Übrigens ist der am 5. März 2009 vom Klägerbevollmächtigten bestätigte Tierbestand keineswegs baurechtlich unproblematisch.

den vom Klägerbevollmächtigten übergebenen handschriftlichen Aufzeichnungen hat er folgende Tiere vorgefunden: Zwei Hunde, vier Katzen, 24 „Federvieh“ (darunter zwei Hähne), drei Kaninchen und zwei Hasen. In einem reinen Wohngebiet ist jedenfalls die Haltung mehrerer Hähne unzulässig (siehe Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 3 RdNr. 23.3 mit

weisen aus der Rechtsprechung). Bei der Aufnahme der Klage hat sich die Klägerin zu 1) wieder darauf berufen, dass der einschlägige Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Hierzu genügt der Hinweis auf das bei den Behördenakten befindliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom

  1. Februar 1997 ( 15 N 94.727 ), mit welchem der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, die Änderung des Bebauungsplans Ö… für ungültig zu erklären. In dieser Entscheidung wurde u.a. festgestellt (Seite 10), dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nicht besteht. 48In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertreten, dass für das gesamte Grundstück und die Nebengebäude dieselben strengen Anforderungen gelten würden, wie für das Betreten von Wohnräumen. Das wird aber weder vom Bundesverfassungsgericht noch in der Literatur vertreten (zur Schrankenproblematik siehe Maunz-Dürig, GG, Art. 13 RdNr. 143; Jarass/Pieroth, GG,
  2. Aufl., Art. 13 RdNr. 38). Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom
  3. Februar 1998 ( BVerfGE 97,228 /266) Folgendes ausgeführt: „Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Weite des Wohnungsbegriffs in Art. 13 Abs. 1 GG hat zur Folge, dass an die Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 GG je

der Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden. Während bei Räumen, in denen sich das Privatleben im engeren Sinn abspielt, das Schutzbedürfnis am größten ist und der Schutzzweck des Grundsrechts daher in vollem Umfang durchgreift, wird das Schutzbedürfnis bei reinen Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen durch den Zweck gemindert, den sie

dem Willen des Inhabers besitzen. Je größer ihre Offenheit

außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 32, 54 [75f.]).“ An der Verpflichtung, das Betreten des Grundstücks und der Nebengebäude zu dulden, kann

allem nicht gerüttelt werden. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich für den erledigten Teil aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO und für den nicht erledigten Teil aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Aufteilung der Kosten zwischen den beiden Klageparteien gilt § 159 Satz 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2009 ( 9 CS 08.2162 ). Permalink: http://openjur.de/u/477463.html Kommentare

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