barbeschwerden habe das Veterinäramt am 13. Oktober 2004 eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien auf den Grundstücken zwei Schäferhunde, acht Katzen, zwei Gänse, ca. 20 Hühner, ca. 10 bis 12 Enten und ca. 20 bis 25 Kaninchen gehalten worden. Tierschutzrechtlich habe es keine Beanstandungen gegeben. Die Grundstücke befänden sich in einem reinen Wohngebiet
NVO). Reine Wohngebiete würden ausschließlich dem Wohnen dienen.
NVO seien auch Nebenanlagen für die Kleintierhaltung zulässig, sofern sie dem Baugebiet dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen würden.
NVO seien die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen würden (Satz 1). Sie seien auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die
der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien (Satz 2). Um feststellen zu können, ob die Tierhaltung mit den genannten Vorschriften vereinbar sei, müssten die Grundstücke und auch die Wohnung betreten werden.
BO seien die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Eigentümerin habe ein Betreten ihrer Grundstücke nicht gestattet. Die Anordnung sei auch an den Ehemann der Eigentümerin gerichtet worden, weil er in dem Wohnhaus Am Ö… wohne. II. Am
barn, mit dem sie zunehmend Schwierigkeiten bekommen hätten, und sei rechtsmissbräuchlich. Es gehe nur darum, sie zu zwingen, ungenehmigte Bauvorhaben des
barn zu dulden. Der Bebauungsplan, auf den sich das Landratsamt berufe, sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Eine Vollmacht des Klägers zu 2) werde
gereicht. Das Landratsamt Miltenberg stellte für den Beklagten den Antrag, die Klage abzuweisen. Die Durchsetzung des Betretungsrechts habe nichts mit der Baumaßnahme des
barn zu tun. Es könne nicht angehen, dass die Kläger auf sofortiges Einschreiten gegen den
barn pochten, selbst aber die Überprüfung der baulichen Nutzung ihres Grundstücks auf unbestimmte Zeit verzögerten. Mit Beschluss vom
Erhebung der Klage verstorben ist. Es ging um die Erfüllung einer höchstpersönlichen, also nicht vererblichen Pflicht. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit auch ausdrücklich für erledigt erklärt. II. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ist sachdienlich. Der Bescheid vom 3. Juli 2008 hat doch noch Rechtswirkungen und an seiner Aufhebung besteht deshalb noch ein rechtliches Interesse. Das Landratsamt hat nämlich das in diesem Bescheid angedrohte Zwangsgeld für fällig erklärt.
ZVG kann der Pflichtige die Beseitigung der Vollstreckungsfolgen insoweit verlangen, als der Verwaltungsakt
der Vollstreckung rechtskräftig aufgehoben oder abgeändert wird. Wenn die Klägerin zu 1) bei der
träglichen Feststellungsklage bliebe, wäre Art. 39 Satz 1 VwZVG jedenfalls nicht direkt anwendbar. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom
ZVG ist bei der Zuwiderhandlung gegen die Duldungspflicht ein angedrohtes Zwangsgeld grundsätzlich beizutreiben. III. Die Klage der Klägerin zu 1) ist nur zum Teil begründet. Die Verpflichtung zur Duldung des Betretens ihres Wohnhauses verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten, weshalb insoweit der Bescheid vom 3. Juli 2008
GO aufzuheben war. Die Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Grundstücks und der Nebengebäude ist dagegen rechtmäßig.
erneuter Prüfung folgt das Gericht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom
teilweise rechtswidrig.
BO dürfen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen betreten. Den danach Berechtigten soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, sich durch Augenscheinseinnahme eine Meinung darüber zu bilden, ob die baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Eine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Sicherheitsrechts wird von Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO nicht vorausgesetzt (BVerwG vom 7.6.2006 BauR 2006, 1460 ); es müssen aber die allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts gewahrt sein, insbesondere muss das Betreten der Grundstücke und baulichen Anlagen geeignet, notwendig und verhältnismäßig sein (z.B. VerfGH vom 30.1.2006 VerfGH 59, 23). Eine Einschränkung gilt allerdings für das Betreten von Wohnungen, das gemäß Art. 13 Abs. 7 GG der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen muss (VerfGH a.a.O.; vom 10.10.2007 BayVBl 2008, 49 m.w.N.). Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten ohne Einschreiten der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut gefährden würde (z.B. BayVGH vom 19.6.1991 Az. 2 CS 91.625; zusammenfassend Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, RdNr. 105 zu Art. 54).
herrschender Rechtsprechung ist es allerdings zulässig, wenn Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt hier folgendes:
barbeschwerden - die baurechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung überprüft werden.
Auffassung des Senats ist für eine derartige Überprüfung das Betreten der Grundstücke und der Nebenanlagen, in denen offenbar zumindest auch Tiere untergebracht werden, erforderlich. Sie befinden sich in einem reinen Wohngebiet, das
NVO ausschließlich dem Wohnen dient.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen
NVO nur insoweit zulässig, als sie in dem betreffenden Wohngebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen einer für eine Wohnnutzung typischen Freizeitnutzung nicht sprengt (z.B. BVerwG vom 5.3.1984 NVwZ 1984, 647 ; zusammenfassend Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, 5. Aufl. 2007, RdNr. 6 zu § 14 BauNVO). § 15 BauNVO bestimmt schließlich, dass die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Derartige Anlagen sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die
der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Angesichts des Umfangs der Tierhaltung durch die Antragstellerin zu 1 erscheint es auch dem Senat als nicht unverhältnismäßig, das Grundstück und die Nebenanlagen der Antragstellerin zu 1 zu betreten. Nur hierdurch hat die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, die Voraussetzungen der genannten Vorschriften im Einzelnen feststellen zu können, zumal ganz offensichtlich zu einem erheblichen Teil auch Nutztiere gehalten werden. 4. Als unzulässig erweist sich allerdings anhand der o.g. Maßstäbe das Betreten des Wohngebäudes, da nicht ersichtlich ist, dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung bzw. deren Entstehung abgewehrt werden müsste. Zwar kann grundsätzlich auch der Verdacht des Vorliegens von Gesundheitsgefahren zum Betreten eines Wohngebäudes berechtigen, derartige Feststellungen hat das Landratsamt aber nicht getroffen; Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch ist das Betreten des Wohnhauses nicht erforderlich, um die genannten baurechtlichen Voraussetzungen überprüfen zu können. Zumindest hat das Landratsamt im angefochtenen Bescheid hierzu keinerlei Gründe angegeben.“ Das weitere Vorbringen der Klägerseite führt zu keiner anderen Beurteilung. Es wird geltend gemacht, dass seit jeher Tiere auf den Grundstücken gehalten würden und der Bauaufsichtsbehörde der Tierbestand bekannt sei. Wie sich aus den beigezogenen Bauakten ergibt, gab es schon früher Beschwerden aus der
barschaft wegen der Tierhaltung. So hatten mit Schreiben vom 27. April 1978 acht
barn Einwendungen erhoben. Die Duldung einer Baukontrolle war schon einmal Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Mit Beschluss der Kammer vom
der Kontrolle durch das Veterinäramt im Jahre 2004 wegen der Tierhaltung keine Anordnung erlassen. Hierauf kommt es aber nicht an. Es ist anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde die Befugnis zum Einschreiten nicht verwirken kann. Durch Einsicht vom Rand der Grundstücke war eine genaue Erfassung des Tierbestands nicht möglich. Die Klägerseite kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Tierbestand gegenüber der veterinäramtlichen Kontrolle im Jahre 2004 abgenommen habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Baukontrolle im Zusammenhang mit einem
barschaftskonflikt auch zu Gunsten des Bauherrn und zu Lasten des Beschwerde führenden
barn ausgehen kann. Im vorliegenden Fall hatte der
bar eine Untätigkeitsklage angedroht. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gemachte Vorwurf des „Behördenmobbings“ als haltlos. Die Bauaufsichtsbehörde war gut beraten, vor einer Entscheidung über den Antrag des
barn auf bauaufsichtliches Einschreiten zunächst den genauen Sachverhalt festzustellen. Übrigens ist der am 5. März 2009 vom Klägerbevollmächtigten bestätigte Tierbestand keineswegs baurechtlich unproblematisch.
den vom Klägerbevollmächtigten übergebenen handschriftlichen Aufzeichnungen hat er folgende Tiere vorgefunden: Zwei Hunde, vier Katzen, 24 „Federvieh“ (darunter zwei Hähne), drei Kaninchen und zwei Hasen. In einem reinen Wohngebiet ist jedenfalls die Haltung mehrerer Hähne unzulässig (siehe Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 3 RdNr. 23.3 mit
weisen aus der Rechtsprechung). Bei der Aufnahme der Klage hat sich die Klägerin zu 1) wieder darauf berufen, dass der einschlägige Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Hierzu genügt der Hinweis auf das bei den Behördenakten befindliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
der Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden. Während bei Räumen, in denen sich das Privatleben im engeren Sinn abspielt, das Schutzbedürfnis am größten ist und der Schutzzweck des Grundsrechts daher in vollem Umfang durchgreift, wird das Schutzbedürfnis bei reinen Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen durch den Zweck gemindert, den sie
dem Willen des Inhabers besitzen. Je größer ihre Offenheit
außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 32, 54 [75f.]).“ An der Verpflichtung, das Betreten des Grundstücks und der Nebengebäude zu dulden, kann
allem nicht gerüttelt werden. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich für den erledigten Teil aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO und für den nicht erledigten Teil aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Aufteilung der Kosten zwischen den beiden Klageparteien gilt § 159 Satz 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2009 ( 9 CS 08.2162 ). Permalink: http://openjur.de/u/477463.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.