G. Der am … 1976 in … geborene Kläger ist -
seinen eigenen Angaben - irakischer Staatsangehöriger sunnitischer Glaubens- und arabischer Volkszugehörigkeit.
seiner Einreise
Deutschland stellte er am 18. September 2000 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, bis zu seiner Ausreise habe er als Schuhgroßhändler in Mosul gearbeitet. Er habe größere Posten hauptsächlich an Kurden verkauft, dies sei ihm von den Sicherheitskräften verboten worden. Es sei ihm gedroht worden, ihm würde es so ergehen wie seinem
barn. Dieser habe ebenfalls als Großhändler Schuhe an Kurden verkauft. Als zu ihm im Januar 2000 das dritte Mal die Sicherheitskräfte gekommen seien, sei er einfach mitgenommen worden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom
G nicht vorliegen. Auf den Inhalt des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Mit Schreiben vom
G i.V.m. Art. 15 Buchst. c der EG-Richtlinie 2004/83 der EWG hinsichtlich Irak vorliegt. Weiter hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr in den Irak weiterhin politische Verfolgung drohe. Darüber hinaus bestünden Abschiebungsverbote
G. Die Lage im Irak sei weiter instabil, es gebe keine inländische Fluchtalternative. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Am
fragen und Mahnungen seitens des Gerichts keine Äußerung ein; der Beweisbeschluss vom
G (§ 113 Abs. 5 VwGO). A. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers ist durch § 73 Abs. 1 AsylVfG gedeckt. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ( BGBl I S. 1798 ; vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Danach sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 , 31 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG - früher: § 51 Abs. 1 AuslG -) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). 21Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies voraus, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse
träglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) werden dagegen vom Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 2
Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung nicht erfasst. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung
VfG nicht zu prüfen (vgl. BVerwG v. 1.11.2005 BVerwGE 124,276 /281 ff., VG München v. 7.3.2008, Az.: M 4 K 08.50022 -juris). § 73 AsylVfG und die von den Gerichten getroffene Auslegung dieser Vorschrift widersprechen
Auffassung des Gerichts weder höherrangigen nationalen noch europarechtlichen Vorschriften (s. hierzu unter A. IV.) 22Aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse im Irak droht dem Kläger derzeit und in absehbarer Zukunft weder staatliche noch von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung im Irak. Der Kläger kann deshalb keinen Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung
G (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) beanspruchen.
G darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( BGBl. 1953 II S. 559 ) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (siehe hierzu auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
G sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung
Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über der Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) (sog. Qualifikationsrichtlinie - QualRL) ergänzend anzuwenden. Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann - anders als im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG, wo grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt wird - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von (Buchst.
weisen). Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung des Flüchtlings
G nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer
Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je
den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Volkszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (hierzu näher: BVerwG v. 29.5.2008, Az. 10 C 11/07 , BVerwGE 131, 186 ) und wo das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist (hierzu näher: BVerwG v. 1.2.2007, Az. 1 C 24.06 , NVwZ 2007, 590 = InfAuslR 2007, 211 = AuAS 2007, 68). Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c QualRL) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine
denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. An diesen für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter der Geltung der Qualifikationsrichtlinie festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache
eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 QualRL und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 QualRL definiert. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht im gemäß § 77 Abs.1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass derzeit eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht bejaht werden kann. Weder aus den eingeholten Gutachten noch aus den sonstigen ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln oder aus allgemeinkundigen Informationen sind die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Voraussetzungen zu entnehmen. 1. Im Irak leben
den vorliegenden Erkenntnismitteln insgesamt zwischen acht und zehn Millionen Sunniten. Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf das Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen aber in
vollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Auch wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben, drohen, kann nicht von einer Anwendung der Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung abgesehen werden. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen (so BVerwG v. 21.4.2009, Az. 10 C 11.08 , juris). 3. Allgemein ist zwar
Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend, auch wenn seit Frühsommer 2007 (Beginn der US-amerikanischen Truppenaufstockung mit neuer Strategie) die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich abgenommen hat. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak, vor allem im Nordosten (Provinz Diyala) sowie die Gebiete um Kirkuk und Mosul. Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak (KRG) kontrollierten Gebiet ist deutlich besser. Hier haben die „Peshmerga“ genannten kurdischen Milizen die volle Kontrolle und verhindern terroristische Aktivitäten weitgehend (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.10.2008, S. 4). Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich im Zentral-Irak landesweit. Jedoch hat die interkonfessionelle Gewalt seit dem selbstbewussten Durchgreifen der Regierung gegen Milizen ab dem Frühjahr 2008
gelassen. Der radikale Schiitenführer Muqtada al-Sadr hat seine Anhänger aufgefordert, von der Ermordung von Sunniten und anderen Andersgläubigen abzulassen und eine Art „Waffenstillstandsabkommen“ mit dem ISCI (früher SCIRI / SIIC), der anderen großen Schiitenfraktion, geschlossen. Dieses Abkommen wurde - mit Unterbrechungen - im Wesentlichen eingehalten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6.10.2008, S. 5 u. 13; Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 10.6.2008, S. 1). Auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien teilt mit, der Höhepunkt der konfessionell begründeten Gewalt sei Ende 2006 / Anfang 2007 anzusiedeln. Zwar sei es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra gekommen, der erneut Angriffe auf Sunniten, etwa in den Bagdader Vierteln Al-Kadhimiya und Al-Schu´ala gefolgt seien, jedoch hätten die Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße wie noch wenige Monate zuvor angenommen. Ab November 2007 sei erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen (Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 20.1.2009, S. 7). Der Rückgang der konfessionell motivierten Übergriffe und Vertreibungen ist vor allem darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Stadtviertel von Bagdad und anderen Städten inzwischen ethnisch und konfessionell homogen sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.10.2008, S. 5; Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 20.1.2009, S. 8). 4. Aus den verfügbaren Zahlen zu getöteten Zivilpersonen ergibt sich folgendes Bild: Im Jahr 2007 gab es
Schätzungen der Internet-Dokumentation „Iraq Body Count“ (vgl. www.iraqbodycount.org/database) im Irak insgesamt ca. 24.518 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,089% der geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 27,5 Millionen). Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen der Zivilpersonen auf 9.204 (= 0,033 %). In der Provinz Ninive gab es 2008 je 100.000 Einwohner rund 41 Tote; dies entspricht einer zivilen Opferzahl von 0,041% (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak - Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Februar 2009, S. 11 u. 21). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer von Januar 2009 bis Mai 2009 (etwa ca. 1.814 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres (etwa rund 5.306), so sind die Opferzahlen nochmals um fast zwei Drittel gesunken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften sowie rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken. Vor allem mehrere gegen die schiitische Bevölkerung gerichtete Bombenanschläge forderten hohe Zahlen an Todesopfern, was sich in der Gesamtsumme entsprechend niederschlägt. Ist somit die Anzahl der wegen ihrer Religionszugehörigkeit getöteten Sunniten erheblich niedriger anzusetzen, muss andererseits eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle hinzugerechnet werden, aber auch eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.
Darstellungen des US-Verteidigungsministeriums ist die Zahl der Todesopfer unter der irakischen Zivilbevölkerung (Januar 2006 bis August 2008)
den Erkenntnissen der Multinationalen Streitkräfte seit November 2007 auf unter 500 je Monat,
zusammengefassten Erkenntnissen der Multinationalen Streitkräfte und der irakischen Behörden seit dem gleichen Monat auf unter 1000 je Monat gefallen. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lage im August 2008 auf den niedrigsten Stand der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Januar 2006 eingependelt hatte (in der zweiten Hälfte 2006 bis zu 1500 bzw. 3700 Todesopfer je Monat). Auch bei der Entwicklung der Opferzahlen ethnisch-religiöser Konflikte im Zeitraum Januar 2006 bis August 2008 war eine rückläufige Entwicklung insbesondere seit April 2008 erkennbar. Der Tiefpunkt wurde im Juni 2008 erreicht und damit sogar das Niveau von Januar 2006 leicht unterschritten. Verglichen mit dem Vorjahreszeitraum Juni bis September 2007 hat sich die Todesrate in den Vergleichsmonaten 2008 sogar um 77 % verringert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak - Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Februar 2009, S. 5-6 mit graphischen Darstellungen). Auch hier ist zu beachten, dass die entsprechenden Zahlen sämtliche Opfer ethnisch-religiöser Gewalt umfassen, die Zahl der sunnitischen Opfer daher um ein erhebliches geringer anzusetzen ist. 5. Unter Zugrundelegung der geschätzten Verfolgungsdichte von weniger als rd. 0,05 % lässt sich
Auffassung des Gerichts eine Gruppenverfolgung von Sunniten aus dem Zentralirak zumindest derzeit nicht feststellen. Aufgrund der rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe ist auch für die nähere Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu erwarten. Das erkennende Gericht steht insoweit in Überstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte aus der letzten Zeit (vgl. VG Ansbach v. 9.2.2009, Az. AN 3 K 07.30791 , unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; VG Ansbach v. 19.2.2009, Az. AN 3 K 08.30380 , juris; VG Ansbach v. 13.3.2009, Az. AN 3 K 08.30297 , juris; VG Saarland v. 12.8.2008, Az. 2 K 266/08 , juris; VG Saarland v. 18.3.2008, Az. 2 K 1078/07; zur bish. Rspr. d. Kammer vgl. VG München v. 10.7.2007, Az. M 4 K 07.50231 , juris). Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat in seiner Entscheidung vom
1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG vorgelegten Fragen zur Auslegung der in der Richtlinie 2004/83/EG getroffenen Regelungen über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft entgegen. Der EuGH hat bislang über das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG nicht entschieden. Die ergehende Entscheidung des EuGH ist für den vorliegenden Rechtsstreit zudem nicht vorgreiflich.
Auffassung der erkennenden Kammer ist die Richtlinie 2004/83/EG durch das am
G bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten
G zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 ). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots
G, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i. V. m. Art. 15 Buchst. c QualRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um.
gelassen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.10.2008, S. 4). Die landesweiten Provinzwahlen Anfang dieses Jahres sind ebenfalls weitgehend friedlich ohne bewaffnete Auseinandersetzungen und früher übliche Anschläge verlaufen. Das Gericht geht
den vorliegenden Erkenntnissen deshalb davon aus, dass derzeit weder ein landesweiter noch ein regionaler (in der Herkunftsregion des Klägers) innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt (mehr) festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass auch die Anschlagszahlen tendenziell rückläufig sind. Die zweifelsohne angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten und vereinzelt auftretenden Gewalttaten, die allerdings nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen. Zwar kann sich
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL erfüllen. Die Gefahr muss zusätzlich infolge „willkürlicher Gewalt“ im Sinne des Art. 15 Buchst. c QualRL drohen. Für die Feststellung der Gefahrendichte können ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass ein innerstaatlicher Konflikt normalerweise nicht eine solche Gefahrendichte hat, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslage - können nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden. Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH v. 17.2.2009, Az. C-465/07 , juris). Unter Zugrundelegung der Schätzungen des Iraq Body Count lag die landesweite bzw. regionale Anschlagsdichte für das Jahr 2008 lediglich bei 0,033 % bzw. 0,041 %. Hinzu kommt, dass
den vorläufigen Schätzungen für das Jahr 2009 die Anschlagsdichte weiter abnehmen wird. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der
G erforderlichen Gefahrendichte ist daher nicht gegeben (ebenso VG Ansbach v. 9.2.2009, Az. AN 3 K 07.30791 , juris; VG Ansbach v. 13.3.2009, Az. AN 3 K 08.30297 , juris; VG Saarland v. 24.4.2009, Az. 2 K 285/08 , juris; VG Saarland v. 12.8.2008, Az. 2 K 20/08 , juris; VG Saarland v. 12.8.2008, Az. 2 K 266/08 , juris). Ebenso wenig hat der Kläger besondere in seiner Person liegende, individuelle Umstände vorgetragen, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen, noch sind solche ersichtlich. 2. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall bei einem - unterstellten - internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt eine innerstaatliche Fluchtalternative.
G bestimmt sich die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes im Fall eines geltend gemachten Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
RL.
RL benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Weiter sind
RL die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Bei den persönlichen Umständen ist zu berücksichtigen, aus welcher Herkunftsregion der Antragsteller stammt und ob in dem Gebiet des internen Schutzes jedenfalls sein Existenzminimum gesichert ist (BVerwG v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 ). Für den Kläger besteht eine solche innerstaatliche Schutzalternative; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Dagegen kann die „Erlasslage“ hinsichtlich der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger einem Abschiebungsverbot
G nicht entgegengehalten werden. Denn die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzungen von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes
RL erfüllt sind (BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 ). II. Der Abschiebung der Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot
G entgegen.
dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
G sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. Von der oben dargestellten richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes
G im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde
G verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots
G verpflichtet werden kann, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (BVerwG v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 ). Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 3. Juli 2008 (Az.: IA-2086.10-439) zur „ausländerrechtlichen Behandlung irakischer Staatsangehöriger“ verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger weiterhin grundsätzlich ausgesetzt bleibt. Damit liegt eine Erlasslage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a AufenthG vor, die dem Kläger derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger ist deswegen auch nicht schutzlos gestellt. Denn sollte der ihm infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz
Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen. Sonstige individuelle Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht schon von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfasst werden, vermag das Gericht nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen worden. C. Die Klage war
alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/477465.html ( https://oj.is/477465 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 107 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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