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VG München, Urteil vom 29. Juni 2009 - Az. M 21 K 07.3813

Tenor I. Die Bescheide der Oberfinanzdirektion ..., vom ... 2007 sowie vom ... 2007 (Widerspruchsbescheid) werden aufgehoben, soweit sie die Rückforderung der dem Kläger für den Monat Dezember 2005 gewährten Polizeizulage zum Gegenstand haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/

  1. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger steht als ... im Dienst der Beklagten und war seit 1997 am Zollfahndungsamt (ZFA) ... in polizeizulageberechtigender Verwendung tätig. Nachdem der Kläger ab dem
  2. Januar 2005 dienstunfähig erkrankt war, wurde er zum
  3. September 2006 zum Hauptzollamt ... abgeordnet, die Zahlung der Polizeizulage an ihn wurde zu diesem Datum eingestellt. Als der Kläger, nach wie vor dienstunfähig erkrankt, seinen Dienst in ... nicht antrat, wurde die Abordnung zum
  4. September 2006 aufgehoben, ohne dass aber die Zahlung der Polizeizulage wieder aufgenommen wurde. Am
  5. Februar 2007 trat der Kläger wieder zum Dienst an, die Zahlung der Polizeizulage wurde wieder aufgenommen. Unter den
  6. März 2007 teilte das ... der Oberfinanzdirektion ... dem Kläger nach dessen vorheriger Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung der Polizeizulage für den Monat Dezember 2005 mit, dass daran festgehalten werde, dass der Kläger ab dem
  7. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Polizeizulage gehabt habe. Zwar lasse eine vorübergehende Unterbrechung der Wahrnehmung der Dienstaufgaben durch Krankheit den Anspruch auf Zahlung einer Polizeizulage nicht entfallen. Dies besage jedoch nicht, dass die Umstände einer Erkrankung, insbesondere deren Dauer, unerheblich wären. Gemäß Nr. 42.3.11 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz beendige eine nicht mehr allgemein übliche Unterbrechung der Beschäftigung durch Krankheit die zulageberechtigende Tätigkeit. Dies werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, welche durch das Oberverwaltungsgericht Münster dahingehend weiterentwickelt worden sei. Da die in den Monaten Juli 2005 bis einschließlich August 2006 mit Ausnahme des Dezembers 2005 gezahlte Zulagenbeträge in Höhe von monatlich 127,38 € die in den Verwaltungsvorschriften insgesamt nicht 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens aber 153,39 € überstiegen hätten, sei zugunsten des Klägers ein Wegfall der Bereicherung zu unterstellen und somit auf eine Rückforderung zu verzichten. Dies gelte jedoch nicht für die im Monat Dezember 2005 zuviel gezahlte Zulage, da diese wegen der Dezember-Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) den Höchstbetrag von 153,39 €, welcher einen Wegfall der Bereicherung auch ohne nähere Prüfung als Unterstellung zulasse, überschritten hätten. Deshalb habe der Kläger im Einzelnen die Tatsachen darzulegen gehabt, aus denen sich ergeben habe, dass die Bereicherung weggefallen sei; dies habe er jedoch nicht ausreichend getan. Seine Angaben, er habe den Überzahlungsbetrag im Rahmen seiner normalen Lebensführung zur Gänze verbraucht, noch ein Restdarlehen auf sein Eigenheim abzutragen sowie Unterhaltsverpflichtungen für seine Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren zu leisten, seien nicht als ausreichender Nachweis des Wegfalls der Bereicherung anzusehen. Deshalb werde der Überzahlungsbetrag von insgesamt 165,60 € gemäß § 12 Abs. 2 BBesG zurückgefordert, gleichzeitig werde die Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch des Klägers auf laufende Bezüge erklärt. Gründe dafür, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, seien nicht erkennbar. Die Einbehaltung des Überzahlungsbetrags erfolge in zwei monatlichen Raten in Höhe von jeweils 82,80 €, beginnend ab Mai
  8. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht. Daraufhin bat der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom
  9. April 2007 an das ... um Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids und beantragte gleichzeitig, ihm die Polizeizulage ab dem
  10. Juli 2005 nahtlos weiter zu gewähren. Hierauf erließ das ... unter dem ... 2007 einen Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte es aus, dass es das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom
  11. April 2007 als Widerspruch werte, welcher zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Behörde ihren bereits im Schreiben vom
  12. März 2007 vertretenen Standpunkt, dass die krankheitsbedingte Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung des Klägers länger als zwei Jahre gedauert habe und allein aufgrund dieser Dauer keine allgemein übliche Unterbrechung mehr darstelle. Sie sei ab Juli 2005 eingetreten, ihre weitere Dauer sei nicht absehbar gewesen. Zur Unterstützung dieser eingenommenen Position berief sich die Behörde erneut auf die Rechtsprechung des OVG Münster sowie auf die Literatur, eine direkt gegenläufige Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts existiere nicht. Zur Rückforderung des überzahlten Betrags wiederholte die Behörde ebenfalls ihr bisheriges Vorbringen und ergänzte es dahingehend, dass das Vorbringen des Klägers zum Wegfall der Bereicherung schon deshalb nicht glaubhaft dargetan sei, weil seine familiäre Situation auch in den Zeitabschnitten bestanden habe, in denen keine Überzahlung vorgekommen sei. Die Tilgung des Restdarlehens auf ein Eigenheim bewirke keinen Wegfall der Bereicherung, da die Verminderung von Schulden einem Vermögenszuwachs gleichstehe. Zu ihrer Entscheidung, dass Billigkeitsgründe nicht ganz oder teilweise zu einem Verzicht auf die Rückforderung führen könnten, wurde ergänzend vorgebracht, dass der Kläger nicht konkret vorgetragen habe, dass ihn die Rückforderung wirtschaftlich überfordern würde. Im Hinblick auf die Höhe seiner monatlichen Bezüge sei hiervon auch nicht auszugehen, zumal ihm Ratenzahlung bewilligt und auf eine Verzinsung verzichtet worden sei. Hierauf erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom
  13. September 2007 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und begründete sie mit Schriftsatz vom
  14. Oktober 2008 (GA Bl. 30 f.) im Wesentlichen damit, dass die von der Beklagten zur Stützung ihrer Position herangezogene Entscheidung des OVG Münster in Bezug auf die dort vorgenommene Gleichsetzung von Erkrankung und Erholungsurlaub mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vertretbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine krankheitsbedingte Dienstunterbrechung von 3 Monaten als für den weiteren Bezug einer Feuerwehrzulage für unproblematisch gehalten. Zu einer Begrenzung des Zeitraums wegen Krankheit im Hinblick auf den Anspruch auf die Stellenzulage habe es sich jedoch nicht geäußert, sondern durchgängig auf die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe maßgeblich abgestellt. Auch die von der Beklagten angezogene Entscheidung des OVG Münster lasse nicht erkennen, dass die von der Beklagten im Hinblick auf die Gewährung der Zulage bei Krankheit starr gehandhabte Regelung als zulässig angesehen werden könne. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion ... vom ... 2007 sowie den Widerspruchsbescheid der selben Behörde vom ... 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Polizeizulage für den Monat Dezember 2005 sowie den Zeitraum vom
  15. September 2006 bis einschließlich Januar 2007 zu gewähren. Die Beklagte hat darauf angetragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trat sie dem klägerischen Vorbringen im Einzelnen entgegen, wies nochmals auf die Rechtsprechung des OVG Münster und diese begrüßende Literatur hin und machte geltend, die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, welcher eine 3 Monate lang währende Erkrankung zugrunde gelegen habe, lasse keinen Schluss darauf zu, dass dieses Gericht auch bei wesentlich längeren Erkrankungen eine zeitlich unbegrenzte Fortzahlung der Stellenzulage für geboten halte. Die Übung der Beklagten, die Zahlung der Polizeizulage einzustellen, wenn auch nach Ablauf von mehr als 5 Monaten einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beamten die Wiederaufnahme des Dienstes nicht absehbar sei, sei auch nicht starr. So werde die Zahlung der Zulage auch nach Ablauf von 5 Abwesenheitsmonaten nicht eingestellt, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes aufgrund des Heilungsprozesses in nächster Zeit absehbarer erscheine, was im Falle des Klägers im Juli 2005 jedoch nicht der Fall gewesen sei; der Kläger sei dann ja auch tatsächlich noch weitere 19 Monate krankheitsbedingt abwesend gewesen. Mit Beschluss vom
  16. März 2009 übertrug die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter. Nach der mündlichen Verhandlung, welche am
  17. Mai 2009 stattfand, wurde ins schriftliche Verfahren übergegangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Zunächst bedarf es keiner vertiefenden Untersuchung, ob das Schreiben der Beklagten vom
  18. März 2007, in welchem sie die Aufrechnung ihres Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch des Klägers auf laufende Bezüge erklärt hat, zusätzlich als Rückforderungsbescheid anzusehen ist. Denn die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge setzt den Erlass eines Rückforderungsbescheides gerade nicht voraus. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 11 Abs. 2 BBesG. Nach dieser Vorschrift kann der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen; eines vorausgehenden Rückforderungsbescheids bedarf es nicht (vgl. BVerwG vom 13.6.1985, DVBl. 1986, 146 ). Offen bleiben kann auch, ob der Widerspruchsbescheid vom ... 2007 (erstmals) einen Leistungsbescheid der Beklagten gegenüber dem Kläger darstellt. Denn jedenfalls findet der von der Aufrechnungserklärung der Beklagten betroffene Kläger Rechtsschutz einerseits - soweit es allein um die Rechtmäßigkeit der Forderung der Beklagten, mit der diese aufgerechnet hat, geht - durch Anfechtung eines etwaigen Leistungsbescheides, andererseits durch klageweise Geltendmachung seiner eigenen Forderung, gegen die die Beklagte aufgerechnet hat, wobei die Gegenforderung der Beklagten, soweit sie noch nicht bestandskräftig festgestellt ist, vom Verwaltungsgericht mit zu prüfen ist (BVerwG ebenda). Dies führt im vorliegenden Fall zu folgenden Ergebnissen:
  19. Soweit sich die Klage gegen die Rückforderung der dem Kläger für Dezember 2005 gewährten streitgegenständlichen Zulage wendet, ist sie begründet. Die Beklagte verfügt insoweit nicht über einen wirkmächtigen Rückforderungsanspruch. Als Grundlage für einen derartigen Anspruch kommt allein § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. den Vorschriften den Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) in Betracht. 1.1 Die dem Kläger für Dezember 2005 gezahlte Zulage stellt einen zu viel gezahlten Bezug im Sinne der erstgenannten Vorschrift dar. Der Kläger hatte hierauf keinen Anspruch. 1.1.1 Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 dürfen Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist nach dieser Vorschrift, dass dem Beamten ein zulagenberechtigter Aufgabenbereich (Dienstposten) übertragen worden ist. Der Beamte muss außerdem die Aufgaben des Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen. Die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert. Demgemäß kommt es für den Beginn der Zahlung grundsätzlich auf die tatsächliche Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit an, entsprechend bestimmt sich das Ende der Zulageberechtigung des Beamten nach der tatsächlichen Einstellung der zulageberechtigenden Tätigkeit. 1.1.2 Gleichwohl wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe wie Erholungsurlaub oder Krankheit entgegenstehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließe (vgl. BVerwG vom 24.8.1995, ZBR 1996, 44 m.w.N.). 1.1.3 Nach Auffassung des von der Beklagten ins Treffen geführten Urteils des OVG Münster vom
  20. 1996 (NVwZ-RR 1998, 384 = RiA 1997, 151) besagt dies jedoch nicht, dass die Umstände einer Erkrankung, insbesondere deren Dauer, unerheblich wären. Die Gleichstellung des Fernbleibens vom Dienst wegen Erkrankung mit dem Erholungsurlaub in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in Nr. 42.3.11 der Verwaltungsvorschrift zum BBesG zeige, dass es sich um Fallgestaltungen handele, bei denen während eines überschaubaren Zeitraums eine Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit eintrete, ohne dass die Einbindung des Beamten in den zulageberechtigenden Tätigkeitszusammenhang in tatsächlicher Hinsicht in Frage gestellt wäre. Eine nicht mehr allgemein übliche Unterbrechung der Beschäftigung durch Krankheit beende jedoch die zulageberechtigende Tätigkeit. Eine die zulageberechtigende Tätigkeit unterbrechende Erkrankung liege jedenfalls dann vor, wenn wegen einer Erkrankung eine längere Fehlzeit eingetreten und deren Dauer ungewiss sei. 1.1.4 In der Literatur wird der Standpunkt des OVG Münster mehrheitlich ohne eigene Stellungnahme referiert (so z.B. Sander in Schwegmann/Summer, BBesG, § 42 RdNr. 11 h am Ende; Bayer in Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 42 BBesG Anm. 5). Ausdrücklich zu eigen machen sich diese Auffassung hingegen Schinkel/Seifert in Fürst (Hrsg.), GKÖD III, § 42 BBesG RdNr.
  21. 1.1.5 Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung des OVG Münster an. Ausschlaggebend ist hierbei die Erwägung, dass Stellenzulagen dazu dienen, typische zusätzliche Anforderungen an den Beamten zu honorieren, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden. Ihrer Zielsetzung entspricht es, sie grundsätzlich nur für die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen zu gewähren, wie es im Wortlaut von § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG denn auch zum Ausdruck kommt. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn man im Falle einer dauerhaften Erkrankung die Dauer der Zulagenberechtigung ohne jede zeitliche Begrenzung fortbestehen ließe. Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) entgegen. Vielmehr bringt das Bundesverwaltungsgericht durch seine Aussage, eine Unterbrechung der Dienstzeit stehe dem Anspruch auf Gewährung der Zulage dann nicht entgegen, wenn sie „allgemein üblich“ sei, nach Auffassung des erkennenden Gerichts deutlich zum Ausdruck, dass auch der Zeitraum der Erkrankung „allgemein üblich“ sein muss, d.h., dass jedenfalls eine zeitliche Begrenzung für die Weitergewährung besteht. Das erkennende Gericht hält deshalb die Praxis der Beklagten im Ergebnis für unbedenklich, im Falle einer Erkrankung eines Beamten, deren Ende nicht abzusehen ist, nach einer Dauer von etwa sechs Monaten und individueller Würdigung des jeweiligen Einzelfalles die Zahlung der Erschwerniszulage einzustellen. Im vorliegenden Fall war der Kläger seit
  22. Januar 2005 durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben, ärztlich nicht bescheinigt war die Vorläufigkeit bzw. die nur vorübergehende Dauer der zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung. Nach dem ärztlichen Attest vom
  23. August 2006 (BA Bl. 13) war die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers „zur Zeit nicht absehbar“. Der Versuch einer Wiedereingliederung, welcher ab
  24. September 2006 in einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit unternommen wurde, scheiterte ebenfalls an der nach wie vor fortdauernden Erkrankung des Klägers; zu diesem Zeitpunkt schied der Kläger im Übrigen auch organisatorisch aus der zulageberechtigenden Funktion aus. Demgegenüber lag vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entschiedenen Fall eine Unterbrechungsdauer der zulageberechtigenden Tätigkeit lediglich für drei Monate vor, ein ärztliches Attest über den Beamten lautete dort auf „vorübergehend feuerwehrdienstuntauglich für drei Monate“, und der Beamte blieb auch weiterhin durchgehend im zulageberechtigenden Feuerwehrdienst organisationsrechtlich eingegliedert. In Anschauung all dessen hält das erkennende Gericht dafür, dass hier die Dauer der Erkrankung jedenfalls sechs Monate nach ihrem Beginn, d.h. zum
  25. Juli 2005, nicht mehr „allgemein üblich“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen ist, auch wenn der Kläger später wieder voll in den zulageberechtigenden Dienst aufgenommen wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Lüneburg vom 28.10.1993, OVGE 44, 375 - juris, welches ebenfalls auf die allgemeine Üblichkeit der Erkrankungsdauer abstellt, wenngleich es diese für einen Zeitraum von sechs Wochen noch bejaht). 1.2 Dem Rückforderungsanspruch steht im vorliegenden Fall jedoch die vom Kläger wirksam erhobene Einrede der Entreicherung entgegen (§ 818 Abs. 3 BGB). Nach der genannten Vorschrift entfällt die Verpflichtung der Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hierauf kann gemäß § 819 BGB sich derjenige nicht berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang kennt oder später erfährt. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG aber auch dann nicht möglich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen können. 1.2.1 Das Gericht ist aufgrund des Akteninhalts und nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger entreichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB ist. 1.2.1.1 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, dem Alimentationsgedanken sowie der beamtenrechtlichen Treuepflicht besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist ein Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei sind jedoch nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor; andernfalls fehlt sie. In Rechtslehre und Rechtsprechung ist demzufolge im Ergebnis anerkannt, dass eine Bereicherung weggefallen ist, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen (sog. Luxusausgaben), sondern auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Beträge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind (vgl. grundlegend BVerwGE 13, 107 /109 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht schreibt damit die Rechtsprechung des Reichsgerichts fort, wonach von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert sind. Da nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Lebenshaltung der Beamten sich in der Regel nach dem ihnen zur Verfügung stehenden Gehalt richtet und infolgedessen mit der Erhöhung des Gehalts auch die Ausgaben steigen - vor allem bei den Beamten der unteren und mittleren Besoldungsgruppen (wie hier) -, hat es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts seinen wohlüberlegten Sinn, wenn bei geringfügigen Überzahlungen, die nicht mehr als 10 % der an sich zustehenden Bezüge betragen, ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt wird (vgl. zum Ganzen mit detaillierten Rechtsprechungshinweisen Schinkel/Seifert in Fürst (Hrsg.), GKÖD III, § 12 BBesG RdNrn. 20 f.). Im vorliegenden Fall lagen die Einkünfte des Klägers unstreitig bei rd. € 2.640,-- im Monat (einschl. Kindergeld). Die Überzahlung für den Monat Dezember 2005 in Höhe von € 165,39 betrug immer noch weniger als 10 % dieses Einkommens, lag aber € 12,21 über dem Höchstbetrag, welcher in der VwVBBesG in der dortigen Nr. 12.2.12 als Höchstbetrag „DM 300,--“, umgerechnet auf € 153,39 angegeben ist. Im Übrigen blieben die Überzahlungen von Juli 2005 mit einschließlich August 2006 stets unterhalb dieses Höchstbetrags sowie unterhalt von 10 % des Einkommens. Dennoch hat die Beklagte die Überzahlung im Dezember 2005 in Höhe von nur € 12,21 zum Anlass genommen, gemäß Nr. 12.2.11 VwV dem Kläger eine Pflicht zum Einzelnachweis der Entreicherung aufzuerlegen, welcher dieser trotz zweifacher Aufforderung nicht nachgekommen ist; stattdessen machte er hierzu nur allgemeine Angaben zu seiner familiären und vermögensmäßigen Situation. Gleichwohl kann nach Auffassung des Gerichts aus dem bloßen Fehlen des Einzelnachweises der Entreicherung hier nicht einfach auf das Fehlen der Entreicherung als solcher geschlossen werden. Ungeachtet dessen, ob man vorliegend auf den gesamten Überzahlungszeitraum von Juli 2005 mit August 2006 abstellt und dabei zu dem Ergebnis kommen muss, dass von einer durchschnittlichen monatlichen Überzahlung, welche 10 % des monatlichen Gehaltssatzes und auch den Höchstbetrag im Durchschnitt nicht überschritten hat, nicht die Rede sein kann, ergibt auch eine allein auf den Monat Dezember 2005 bezogene Sichtweise das Ergebnis, dass bei dieser minimalen Überschreitung des Höchstbetrags, welche immer noch deutlich unter der 10 %-Grenze liegt, davon auszugehen ist, dass derartige Summen regelmäßig nur für eine verbesserte Lebenshaltung verbraucht werden und damit Entreicherung vorliegt. Dies gilt umso mehr, als im Falle des Klägers nach dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung nichts darauf schließen lässt, dass die Familie außer seiner Besoldung und dem Einkommen aufgrund der Teilzeitarbeit seiner Frau sonstiges Vermögen oder Einkommen im Überzahlungszeitraum gehabt hätte. Außerdem hat er als Beamter des mittleren Dienstes nicht einer Gruppe mit gehobener Gehaltsstufe angehört, so dass der Erfahrungssatz, wonach die Überzahlung zur geringfügigen Verbesserung der Lebenshaltung führte, durchaus auf ihn Anwendung finden muss. Hinzu kommt noch, dass er seinerzeit zwei Kinder mitversorgen musste. Dabei ist es für die Entscheidung des Gerichts, welches nicht an die Bestimmungen der VwV gebunden ist, unschädlich, dass die Überzahlung im Monat Dezember 2005 über den Höchstbetrag der Nr. 12.2.12 VwV zu liegen kam. Denn die Frage, ob ein Wegfall der Bereicherung vorliegt, ist vom Gericht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beantworten. Maßgeblich ist dabei - wie bereits ausgeführt - für das Gericht ein Vergleich des tatsächlichen Vermögensstands beim Empfang der Leistungen und dem Zeitpunkt der Rückforderung. Davon logisch zu trennen und ein aliud ist, ob gegenüber der Behörde eine Pflicht zum Einzelnachweis der Entreicherung bestand und ob der Beamte dieser Pflicht nachgekommen ist oder nicht. 1.2.1.2 Der Entreicherung des Klägers steht ferner nicht entgegen, dass er sein monatliches Einkommen entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung unter anderem u.a. auch zur Tilgung seines Darlehens für den Bau eines Hauses der Familie in Höhe von € 250,-- monatlich zu verwenden. Zwar ist grundsätzlich die Tilgung von Schulden nicht als Entreicherung anzusehen. Es entbehrt jedoch gänzlich an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger gerade die streitgegenständliche Überzahlung nicht im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht, sondern gezielt und speziell zur Darlehenstilgung verwendet hat. Vielmehr spricht gerade der Zeitpunkt der Überzahlung im Monat Dezember dafür, dass sie im Rahmen der allgemeinen Lebensführung, etwa zur Finanzierung von Weihnachtsgeschenken oder sonst mit dem Weihnachtsfest verbundenen Ausgaben, zweckgedient hat (zu einem ähnlichen Fall vgl. etwa VG Ansbach vom 21.6.2006, Az. AN 15 A 04.00414 - juris). 1.2.2 Das Gericht ist weiter zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch sonst nicht gehindert ist, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Gemäß § 819 BGB könnte er sich auf einen Wegfall der Bereicherung dann nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang kannte oder später erfuhr. Hierfür ist nichts ersichtlich. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG kann darüber hinaus ein Wegfall der Bereicherung dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Betroffene ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlich ist der Mangel nicht nur dann, wenn er ungehindert sichtbar ist, sondern auch, wenn dem Beamten die Erkenntnis, dass er Bezüge erhält, die ihm nicht zustehen, durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen zugänglich wird. In diesem Sinne ist dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten indes nicht vorzuwerfen, er habe den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen habe. Der Kläger konnte als Beamter des mittleren Dienstes ganz sicher nicht einen besoldungsrechtlich relevanten Unterschied zwischen einem Wegfall der streitgegenständlichen Zulage bei „normaler“ Krankheit und länger dauernder Krankheit kennen, zumal dieser von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht einmal eindeutig so judiziert ist. Im Übrigen ist für einen Beamten des mittleren Dienstes, der in Besoldungssachen nicht tätig gewesen ist, der Mangel des rechtlichen Grundes nur offensichtlich, wenn die Zuvielzahlung aus der Besoldungsmitteilung selbst hervorgeht (z.B. falsche Angaben des Familienstandes, auffällige Rechenfehler), nicht dagegen, wenn die Überzahlung nur durch Nachprüfung gesetzlicher Bestimmungen festgestellt werden kann (wie hier VG Ansbach, a.a.O. m.w.N.). Hinzu kommt, dass dem Kläger aus kollegialer Erfahrung bekannt gewesen sein dürfte, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Wahrnehmung der Dienstaufgaben - etwa durch Urlaub oder Erkrankung - regelmäßig praktisch keinen Einfluss auf die Zahlung der Zulage hat. Die besoldungsrechtliche Relevanz der Dauer einer Unterbrechung der Dienstausübung wegen Krankheit musste sich nach alledem dem Kläger keinesfalls ohne weiteres aufdrängen (wie hier VG Osnabrück vom 22.4.2002 Az. 3 A 36/00 - juris m.w.N.).
  26. Soweit sich das Begehren des Klägers auf die Weiterzahlung der Zulage ab
  27. September 2006 richtet, ist die Klage hingegen unbegründet. Der Kläger hat, wie oben dargetan, keinen Anspruch auf eine Weiterzahlung der Zulage über den Zeitraum hinaus, für welchen sie ihm die Beklagte gewährt hat (s.o.). Kosten: § 155 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 927,83 festgesetzt(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: http://openjur.de/u/477468.html Kommentare

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