Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. März 2007 wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 72.092,16 Euro festgesetzt. Gründe I. Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg hat mit Bescheiden vom 12. August 2004 die Zuwendungsbescheide für die Bauabschnitte 9 bis 14 der Wasserversorgung des Klägers aufgehoben, die Zuwendungen neu festgesetzt und die darüber hinaus gewährten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 72.092,16 Euro nebst 6 % Zinsen ab dem Zuwendungszeitpunkt zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 13. März 2007 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- a)Der Kläger wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe die zwischen dem Wasserwirtschaftsamt und dem Kläger getroffene Absprache nicht gewürdigt, die Gesamtplanung gemäß dem Bauentwurf von 1987 zwar in einzelne Bauabschnitte zu zerlegen, aber bei der Prognose hinsichtlich Einwohnerzahl und Wasserverbrauch eine Aktualisierung dieser Werte nicht vorzunehmen. Wenn die Absprache gültig sei, binde sie auch den Beklagten; wenn sie ungültig sei, erwachse dem Kläger aus der Verletzung der Beratungs- und Fürsorgeplichten des Wasserwirtschaftsamts ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung, der (in der Höhe) mit dem Rückforderungsanspruch identisch sei. Deshalb erklärt der Kläger im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags erstmals, er übe gegenüber dem Rückforderungsanspruch das Zurückbehaltungsrecht aus, vorsorglich rechne er mit diesem Schadensersatzanspruch auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die abschnittsweise Realisierung des Gesamtvorhabens in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt den Kläger nicht von seiner Verpflichtung enthoben hat, den Anforderungen der RZWas 1991 Rechnung zu tragen und die statistischen Einwohnerzahlen dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt des Zuwendungsantrags anzupassen. Das Wasserwirtschaftsamt als zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde schließt Zuwendungsverfahren nach der RZWas durch einen Zuwendungsbescheid, einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, ab. Dass es – soweit ersichtlich, ohne entsprechende Kompetenz – im Einzelfall von diesen Richtlinien mit Rechtsbindungswillen abweichen wollte, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass eine Regelung mit dem Betroffenen besprochen wurde, lässt noch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, der zudem nach Art. 57 BayVwVfG der Schriftform bedurft hätte. Ist der Rückforderungsbescheid mithin rechtmäßig, kann der vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2007 behauptete Folgenbeseitigungsanspruch nicht bestehen. Dem im angegriffenen Bescheid festgesetzten Rückforderungsanspruch kann die Klagepartei auch nicht mit Erfolg die von ihr behauptete Amtspflichtverletzung des Wasserwirtschaftsamts entgegenhalten. Bei Forderungen mit gleichartigem Gegenstand kommt ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht (vgl. Schlüter in MünchKomm-BGB, 5. Aufl. 2007, RdNr. 49 zu § 387 BGB m.w.N.; Rimmelspacher in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 23 zu § 533 ZPO); der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch wäre wie die Rückforderung auf Geld gerichtet. Aber auch die Voraussetzungen für eine rechtswegfremde Aufrechnung (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG), über die im Verwaltungsrechtsweg nur entschieden werden könnte, wenn der – hier nur behauptete – Amtshaftungsanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten wäre, liegen nicht vor (zu den ansonsten eintretenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen – Aussetzung unter Fristsetzung oder bei Spruchreife Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in ein Vorbehaltsurteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO, wobei der Aussetzung nach § 94 VwGO dann nur das Nachverfahren über die Aufrechnung unterläge – vgl. BVerwG vom 12.2.1987 BVerwGE 77, 19 , vom 31.3.1993 NJW 1993, 2255 und vom 7.10.1998 NJW 1999, 160 ). Denn es stehen sich nicht zwei selbständige Forderungen gegenüber, weil der den Amtshaftungsanspruch auslösende Schaden erst bei Begleichung des Rückforderungsanspruchs eintreten könnte. Soweit der Kläger – nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO – die Arglisteinrede („dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est“; vgl. auch Staudinger/Gursky <2000>, vor §§ 387 ff. BGB RdNr. 94 a.E.) erhoben hat, soll damit ein dem Rückforderungsanspruch gegenläufiger schadensersatzrechtlicher Befreiungsanspruch eingewandt werden. Dieser Einwand bleibt aber ebenfalls erfolglos, weil der Vortrag zur Amtspflichtverletzung des Wasserwirtschaftsamts nach Auffassung des Senats unsubstantiiert ist. Da § 322 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidung zu dieser Einrede – unabhängig davon, ob man darin eine Anrechnung sieht (zum Meinungsstand Staudinger/Gursky a.a.O., Schlüter, a.a.O., RdNr. 50) – keine Anwendung findet, diese Entscheidungsgründe mithin nicht rechtskraftfähig sind, bleibt es dem Kläger unbenommen, seinen Vortrag im Rahmen eines erst noch anhängig zu machenden Zivilprozesses entsprechend zu vertiefen.
- b)Weiter trägt der Kläger vor, wenn schon die Einwohnerzahlen für die jeweiligen Bauabschnitte zu aktualisieren gewesen seien, müsse dies konsequenterweise auch für den Erkenntnisstand hinsichtlich des Wasserverbrauchs und den Berechnungsparameter Einwohnerwert (EW) gelten. Es treffe auch nicht zu, dass die drastische Änderung des Wasserverbrauchs und damit des Wasserbereitstellungsvolumens erst ab 1996 bekannt gewesen sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Änderung in der Bereitstellung des Wasservolumens sei bei den einzelnen Bauabschnitten nicht zu berücksichtigen, sei deshalb fehlerhaft. Kommunen, die Sorge dafür trügen, dass die Wasserverbräuche zurückgingen, könnten dies nicht mehr korrigieren. Die Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Wasserbereitstellungsvolumens führe zu einer Ungleichbehandlung, die es rechtfertige, die Verwaltungsvorschrift gerichtlich „zu kippen“. Schon das Verwaltungsgericht hat den Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 ( BVerwGE 58, 45 ) zutreffend darauf hingewiesen, dass Richtlinien, in denen bestimmt ist, unter welchen Voraussetzungen die im Haushaltsgesetz zweckbestimmt ausgewiesenen Fördermittel an den „Empfängerkreis“ zu verteilen sind, grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterliegen. Eine richterliche Anpassung der Verwaltungsvorschrift der RZWas 1991 im Sinn des Klägers kommt demgemäß nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang herausgearbeitet, dass auch die RZWas 2000 und 2005 für die Bemessung der Bauwerke weiterhin – trotz des vom Kläger beschriebenen Rückgangs des jährlichen Wasserbedarfs – von einem Jahreswasserverbrauch pro Person von 50 m3 ausgehen und dass dem Kläger aus der Sachbehandlung der Bauabschnitte 13 und 14 durch das Wasserwirtschaftsamt kein Anspruch erwächst, frühere Bauabschnitte in gleicher Weise zu behandeln. Dem setzt der Berufungszulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen. Eine Feststellung der Unwirksamkeit/Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften könnte auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, weil die Prozessordnung eine solche Nachprüfung in der Art einer Normenkontrolle nicht vorsieht (BVerwG vom 26.1.1996 BVerwGE 100, 262 /269 f. in juris RdNr. 17 ff. m.w.N.).
- c)Schließlich rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob es geboten und auch angemessen sei, die Rechnungsprüfung im Jahr 2000 auf Bauabschnitte des Jahres 1993/1994 zu erstrecken, zwar im Tatbestand wiedergegeben, aber nicht beantwortet. Damit zeigt der Kläger indes schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf, weil er keine Vorschrift benennt, die für die hier vorgenommene überörtliche Rechnungsprüfung (durch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamts) eine zeitliche Begrenzung enthielte. Eine solche ist insbesondere nicht der Formulierung „alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses …“ in Art. 105 Abs. 2 GO zu entnehmen. Es gibt keine jährliche überörtliche Prüfung. In diesem Zusammenhang verweist die Kommentarliteratur (vgl. statt aller Mühlbauer/Stanglmayr/Zwick in Kommunalverfassungsrecht Bayern, Anm. 5 zu Art. 105 GO) auf § 2 Satz 2 KommPrV, wonach der kommunale Prüfungsverband bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen in die Prüfung einbeziehen soll. Eine Verwirkungsfrist, die den Kläger begünstigen könnte, ergibt sich daraus nicht. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- a)Die Frage, ob es auf dem Gebiet der Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben abweichend von den allgemeinen Steuerprüfungsvorschriften grundsätzlich zulässig ist, Vorhaben, die nahezu ein Jahrzehnt zurückliegen, zu prüfen, zu beanstanden und Gelder verzinst zurückzufordern, lässt sich ohne weiteres bejahen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hier kein Vertrauenstatbestand vor. Denn das Institut des Vertrauensschutzes soll den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen. Demgegenüber kann sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen. Das gilt auch für Gemeinden, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und "nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes vertrauen können sollen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden" (BVerwG vom 29.5.1980 BVerwGE 60, 208 /211 m.w.N.; BayVGH vom 6.4.2001 BayVBl. 2002, 80 ).
- b)Die Frage, ob eine Absprache der bewilligenden Stelle mit der geförderten Kommune dahin, wie das Fördergeldverfahren durchzuführen ist, einen Amtshaftungsanspruch entstehen lässt, der dem Rückforderungsanspruch im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden oder mit dem aufgerechnet werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Auf das oben 1.
- a)Ausgeführte wird Bezug genommen. 3. Nach alldem ergeben sich – entgegen der Auffassung des Klägers – auch aus einer Zusammenschau der zu den vorgenannten Zulassungsgründen geltend gemachten Einwendungen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/477631.html Kommentare
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