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VG München, Urteil vom 30. Juli 2009 - Az. M 10 K 08.6237

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte. Nach ihren Angaben in der Zweitwohnungssteuererklärung vom

  1. Oktober 2008 hat die Klägerin ihren Hauptwohnsitz unter der Adresse …-Weg 7 in …. Des Weiteren ist sie Mieterin einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten, …str.
  2. Die Nettokaltmiete für diese Wohnung mit einer Wohnfläche von 59 m² beträgt 591,-- Euro pro Monat. Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom … März 2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Wohnung …str. 12 für das Jahr 2006 (1.2.2006 bis 31.12.2006) eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 585,-- Euro fest. Sie ging dabei von einer anteiligen jährlichen Nettokaltmiete von 6.501,-- Euro aus. Für das Jahr 2007 und die Folgejahre wurde eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 638,-- Euro festgesetzt. Dieser Festsetzung wurde eine monatliche Nettokaltmiete von 591,-- Euro und eine jährliche Nettokaltmiete von 7.092,-- Euro zu Grunde gelegt. Gegen den Bescheid vom … März 2007 erhob die Klägerin mit Schreiben vom
  3. April 2007 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten schon deshalb unwirksam sei, da die Formvorschriften bei der Beschlussfassung nicht beachtet worden seien. Die Satzung sei zudem verfassungswidrig, da sie gegen Art. 3 GG verstoße. Die Zweitwohnungssteuerpflicht bestehe nur dann, wenn zwei Wohnungen in … unterhalten würden, ohne dass sie in dem selben Gebäude liegen. Es könne indes für die Zweitwohnungssteuerpflicht und die für die Besteuerung maßgebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht darauf ankommen, ob zwei Wohnungen in einem Haus oder in unterschiedlichen Häusern befindlich seien. Die Erstwohnung der Klägerin, eine Eigentumswohnung, sei 41,66 m² groß, während die Zweitwohnung, eine Mietwohnung, 49 m² Fläche habe. Die Gesamtwohnfläche betrage daher 100,66 m². Es sei willkürlich, allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um zwei Wohnungen handele, ohne Berücksichtigung der Größe einen besonderen Aufwand anzunehmen, während dies bei übergroßen Wohnungen nicht angenommen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom … November 2008 wies die Regierung … den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Regierung … aus, dass die Zweitwohnungssteuersatzung formal rechtmäßig zu Stande gekommen sei. Ihr liege ein ordnungsgemäßer Stadtratsbeschluss vom
  4. Dezember 2006 zu Grunde. Die Satzung sei am
  5. Dezember 2006 ausgefertigt und nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der … vom
  6. Januar 2007 mit Wirkung zum
  7. Februar 2006 rückwirkend in Kraft getreten. Ein Verstoß der Satzung gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Die Konstellation der Klägerin sei nicht mit der Situation einer Person vergleichbar, die nur eine Wohnung inne habe, deren Wohnfläche die Wohnfläche der Klägerin in der Summe übersteige. Es handle sich hier nicht um einen gleich gelagerten Sachverhalt. Es fehle hier an einem äußerlich erkennbaren Innehaben einer Zweitwohnung und der Erfüllung des Tatbestands der Zweitwohnungssteuersatzung. Mit einer am
  8. Dezember 2008 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Klage beantragt die Klägerin den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom … März 2007 und den Widerspruchsbescheid der Regierung … vom … November 2008 aufzuheben. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Zweitwohnungssteuersatzung mit Art. 3 GG unvereinbar sei. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom
  9. Dezember 2006 seien Personen von der Steuerpflicht ausgenommen, deren Wohnungen entgegen Art. 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1, 3 und 4 Meldegesetz nicht melderechtlich als Nebenwohnungen erfasst seien und sich in einem anderen Gebäude als die Hauptwohnung des Betreffenden befinden würden. § 2 Abs. 2 Satz 2 Zweitwohnungssteuersatzung privilegiere solche Personen, welche ihre Meldepflichten nur partiell erfüllen würden, wenn sie den Meldebehörden ihre im selben Gebäude wie ihre Hauptwohnung liegenden Nebenwohnungen verschweigen würden. Diese Privilegierung unehrlicher Einwohner sei nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar. Ebenso würden nach dem Hamburgischen Zweitwohnungssteuerrecht möblierte Zimmer von Studierenden nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen, während dies in … der Fall sei. Mit Schriftsatz vom
  10. Januar 2009 beantragt die Beklagte: Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin Inhaberin einer Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung sei. Sie sei im Melderegister der Beklagten mit Nebenwohnung in der …str. 12 erfasst. Die Zweitwohnungssteuersatzung verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Als Voraussetzung für das Vorliegen einer Zweitwohnung habe der Stadtrat der Beklagten als Satzungsgeber festgelegt, dass sich die Wohnung in einem anderen Gebäude als die Hauptwohnung befinden müsse. Nach der Intention des Satzungsgebers erfolge dadurch die Abgrenzung zu sehr großem Wohnraum, der nicht Besteuerungsgegenstand sei. Die Differenzierung zwischen Nebenwohnungen in einem Gebäude und solchen in unterschiedlichen Gebäuden sei damit sachlich gerechtfertigt. Anders als das Zweitwohnungssteuergesetz der Stadt Hamburg lege die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten den melderechtlichen Wohnungsbegriff und nicht den baurechtlichen zu Grunde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei deshalb nicht gegeben. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass eine vergleichbare Situation nur im gleichen Hoheitsgebiet vorhanden sein könne. Mit Schriftsatz vom
  11. März 2009 führte die Klägerin zur weiteren Begründung der Klage aus, dass sie weiterhin der Ansicht sei, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von Zweitwohnungen in dem gleichen und in getrennten Gebäuden nichtig sei. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten schließe die Steuerpflicht nur in solchen Fällen aus, in denen sich Zweitwohnungen in dem gleichen Gebäude wie die Hauptwohnung befänden und keine melderechtliche Erfassung als Zweitwohnung stattgefunden habe. Nur wenn sich der Inhaber der Zweitwohnung durch Verschweigen der Zweitwohnung den melderechtlichen Erfassungen entzogen habe, werde die Zweitwohnung in dem gleichen Gebäude nicht zur Zweitwohnungssteuer veranlagt. In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Parteien ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom … März 2007 und der Widerspruchsbescheid der Regierung … vom … November 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Beklagten vom
  12. Dezember 2006 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -). Gegen die Gültigkeit dieser Satzung bestehen keine Bedenken (vgl. Urteile der Kammer vom 29.5.2008, Az.: M 10 K 07.5705 , und vom 5.3.2009, Az.: M 10 K 08.1268 ). Auch die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen höherrangiges Recht führen zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) ergibt sich weder aus der unterschiedlichen Behandlung von Zweitwohnungen in einem oder getrennten Gebäuden (1.), noch aus der Regelung in § 2 Abs. 2 ZwStS (2.), einem Vergleich mit dem Zweitwohnungssteuerrecht in anderen Bundesländern (3.) oder der unterschiedlichen Behandlung von großen Wohnungen und Zweitwohnungen (4.).
  13. Die ZwStS der Beklagten ist nicht deswegen unwirksam, weil sie als Zweitwohnung nur diejenige Wohnung erfasst, die sich nicht in dem Gebäude befindet, in dem die Person ihre Hauptwohnung innehat. Diese Begrenzung der Zweitwohnungssteuerpflicht stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom
  14. April 2006 ausdrücklich entschieden, dass eine derartige Regelung keine ungerechtfertigte Privilegierung von Eigentümern oder Mietern von Häusern mit sog. Einliegerwohnungen sei (vgl. BayVGH, Urteil vom 4.4.2006, Az.: 4 N 04.2798 , zitiert nach Juris, RdNr. 66). Vielmehr liege es in dem Gestaltungsermessen des Satzungsgebers, ob dieser Wohnungen im gleichen Gebäude, die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen mitbenutzt werden, der Zweitwohnungssteuerpflicht unterwerfe. Der Satzungsgeber kann sich darauf berufen, dass für den Ausschluss derartiger Wohnungen im gleichen Gebäude sachliche Gründe sprechen. Es ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, Haupt- und Nebenwohnungen in einem Gebäude von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen, da diese von dem Berechtigten oder seinen Angehörigen häufig als Einheit genutzt werden. Dies allein rechtfertigt es, die beiden Wohnungen bei der Zweitwohnungssteuer als einheitliche Wohnung zu bewerten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Darüber hinaus würden sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, wenn auch eine zweite Wohnung in einem Gebäude der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen würde. Es müsste im Einzelfall festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um getrennte Wohnungen handelt oder diese als eine Wohnung genutzt werden können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist es gerechtfertigt, solche Abgrenzungsschwierigkeiten durch die Herausnahme von Zweitwohnungen im gleichen Gebäude von der Zweitwohnungssteuerpflicht zu vermeiden.
  15. Die ZwStS der Beklagten verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil sie in § 2 Abs. 2 ZwStS zunächst jede melderechtlich als Nebenwohnung erfasste Wohnung zur Zweitwohnung im Sinne der Satzung erklärt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS), während sie in § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS solche Wohnungen, die neben einer Hauptwohnung zur persönlichen Lebensführung innegehabt werden, nur dann als Zweitwohnung definiert, sofern diese Wohnung in einem anderen Gebäude als die Hauptwohnung liegt. Der von der Klägerin vermutete Widerspruch und die daraus resultierende Ungleichbehandlung von melderechtlich erfassten Zweitwohnungen und solchen, die lediglich tatsächlich innegehabt werden, liegt nicht vor. Auch bei der melderechtlich als Nebenwohnung erfassten Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS liegt eine steuerpflichtige Zweitwohnung nur dann vor, wenn sich die Wohnung in einem anderen Gebäude als die Hauptwohnung befindet. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten kann bei sachgerechter Auslegung nur so verstanden werden. Anders als es die systematische Stellung von § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS vermuten lässt, ist der weitere und übergeordnete Zweitwohnungsbegriff in § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS geregelt. Danach ist Zweitwohnung jede Wohnung in einem anderen Gebäude als die Hauptwohnung, die eine Person zur persönlichen Lebensführung oder der seiner Familienangehörigen innehat. Diese Definition der Zweitwohnung ist der weitere Begriff und umfasst auch melderechtlich erfasste Nebenwohnungen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.5.2009, Az.: 9 C 8.08 , RdNr. 23). Da somit der übergeordnete Zweitwohnungsbegriff dem § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Definition in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS lediglich um die verwaltungstechnische Vereinfachung der Erfassung von Zweitwohnungen. Die Festlegung, dass jede melderechtlich als Nebenwohnung erfasste Wohnung eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung darstellt, erleichtert es der Beklagten, die Zweitwohnungssteuerpflicht festzustellen. Der umfassendere Begriff ist jedoch das Innehaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS. Dies hat zur Folge, dass die Einschränkung, wonach nur solche Wohnungen als Zweitwohnungen gelten können, die in einem anderen Gebäude als die Hauptwohnung liegen, auch auf die melderechtlich erfassten Wohnungen bezogen werden muss. Eine Ungleichbehandlung beider Zweitwohnungstypen findet daher nicht statt. Diese Auslegung wird durch die von der Beklagten vorgelegte Sitzungsvorlage Nr. … zur Sitzung des Finanzausschusses am …01.2006 bestätigt. In Nr. 3.1.2.3 dieser als Begründung für die Zweitwohnungssteuersatzung dienenden Erläuterung wird ausdrücklich ausgeführt, dass ein Merkmal für das Vorliegen einer Zweitwohnung sei, dass sie in einem anderen Gebäude als die Hauptwohnung liege. Damit ist sowohl auf Grund der Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung nach ihrem Sinn und Zweck, als auch nach der Entstehungsgeschichte geklärt, dass eine von der Klägerin vermutete Ungleichbehandlung zwischen gemeldeten und tatsächlich genutzten Zweitwohnungen nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
  16. Juli 2009 nachvollziehbar dargelegt, dass der von der Klägerin befürchtete Fall, dass eine Wohnung im gleichen Gebäude melderechtlich als Zweitwohnung erfasst ist und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS eine Zweitwohnungssteuerpflicht entstehen würde, tatsächlich nicht eintreten kann.
  17. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ZwStS der Beklagten können auch nicht damit begründet werden, dass in anderen Bundesländern oder Kommunen von den Regelungen der Beklagten abweichende Satzungsbestimmungen bestehen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nach Art. 3 Abs. 1 GG immer nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger. Deswegen ist es unbeachtlich, dass für die Zweitwohnungssteuerpflicht in anderen Gebietskörperschaften andere Regelungen gelten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.4.2007, Az.: 4 ZB 06.2891).
  18. Ebenso kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Besteuerung von Zweitwohnungen stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber dem möglicherweise ebenso großen Aufwand beim Halten von besonders großen Wohnungen dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die Gemeinden ermächtigt, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Der Gesetzgeber eröffnet den Gemeinden für bestimmte Steuergattungen, nämlich örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, ein Steuerfindungsrecht. In dem durch Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 KAG gezogenen Rahmen ist der einzelnen Gemeinde die Entscheidung überlassen, ob und ggf. welche örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kommune gezwungen ist, sämtliche denkbaren Möglichkeiten einer Aufwandsteuer auszuschöpfen. Sie kann vielmehr im Rahmen ihres Steuerfindungsrechtes bestimmten Aufwand erfassen, während ein anderer besonderer Aufwand unbesteuert bleibt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.4.2007, Az.: 4 ZB 06.2891). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 2.233,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: http://openjur.de/u/478055.html Kommentare

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