BfG i. V. m. § 7 KSchG nicht mehr festgestellt werden, da die Klageerhebung mit dem Feststellungsantrag erst am 14.01.2009 und damit weit nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG bei Gericht eingegangen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bezahlung von € 2.759,53 brutto. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, warum er genau € 2.759,53 fordere und ob er damit einen Brutto- oder Nettobetrag meine. Bereits dieser unschlüssige Vortrag rechtfertige eine Klageabweisung. Sollte der Kläger das Gehalt für September 2008 fordern, so ergebe sich aus § 611 BGB kein Zahlungsanspruch, da der Kläger unstreitig im September 2008 nicht für die Beklagte gearbeitet habe. Auch aus § 615 BGB ergebe sich kein Annahmeverzugsanspruch, da die Beklagte nicht
den §§ 293 , 294 , 296 BGB mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug gewesen sei. Der Anspruch des Kläger ergebe sich auch nicht aus § 11 BUrlG und § 611 BGB für die Einbringung von Urlaub- und Überstundenguthaben, da die Beklagte bereits für 135 Stunden Urlaubsabgeltung und für 151,08 Stunden Arbeitsentgelt zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos bezahlt habe. Diese Bezahlung für insgesamt 276,08 Stunden übersteige die vom Kläger geltend gemachte Forderung i. H. v. € 2.759,55, da bei dem vom Kläger genannten Stundensatz von € 15,30 seiner Forderung 180,36 Stunden zugrunde lägen. Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 11.02.2009 (Blatt 25 bis 33 der Akte) verwiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 27.02.2009 zugestellt wurde, am 20.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 16.04.2009 auch begründet. Er trägt im Berufungsverfahren vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2008 sein Ende gefunden habe, das heißt, dass es bis zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Das Arbeitsgericht habe jedoch fehlerhaft die Ansprüche des Klägers für den Monat September nicht zugesprochen. Nachdem der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis daran habe, dass das von Seiten des Arbeitsgerichtes München bereits erstinstanzlich festgestellte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30.09.2008 vorliege, erhebe der Kläger Zwischenfeststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis bis einschließlich September bestanden habe. Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht jedoch die dem Kläger zustehende Vergütung für den Monat September abgewiesen. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger hinsichtlich des Zeitraumes vom
MTV IGZ (Ausschlussfrist) mit der erst jetzt in der Berufungsbegründung erfolgten Geltendmachung ausgeschlossen. Demnach müsse der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monates nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies sei nicht geschehen. Der Kläger habe lediglich Lohnzahlungsansprüche mit der Klage geltend gemacht, nicht jedoch einen Lohnfortzahlungsanspruch. Der Kläger habe für seinem Feststellungsantrag auch kein Feststellungsinteresse; bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe das Gericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis am 30.09.2008 geendet habe. Der Kläger entgegnet hierauf, er habe die tarifvertragliche Ausschlussfrist eingehalten. Er habe von vornherein einen Betrag i. H. v. über € 2.700,00 eingeklagt und geltend gemacht, dass er keinerlei Zahlungen für den Monat September erhalten habe.
dem Zweck der Ausschlussfristen habe der Arbeitgeber von vornherein gewusst, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Ansprüche geltend mache. Hierbei sei es unerheblich, ob nun die einzelnen Tage auf Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug oder ähnliches gestützt seien. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, sich darauf einzustellen, dass von Seiten des Arbeitnehmers weiterhin Ansprüche behauptet werden, so dass es aus Sicht des Klägers völlig unerheblich sei, ob nun dem Arbeitnehmer Ansprüche aus Annahmeverzug zustehen, oder aus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 16.04.2009 (Bl. 54 - 58 d. A.), vom 02.06.2009 (Bl. 74 – 76 d. A.) und vom 24.06.2009 (Bl. 141 – 143 d. A.) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 18.05.2009 (Bl. 64 – 67 d. A.) und vom 10.06.2009 (Bl. 80 – 81 d. A.) verwiesen. Gründe Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 11.02.2009 ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Monat September 2008 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle i. H. v. €1.636,55 brutto und auf Urlaubsabgeltung i. H. v. € 233,79 brutto, insgesamt € 1.870,34 brutto. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Zeit 11. bis 30.09.2008 i. H. v. € 1.636,55 brutto
1 EFZG.
G werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
1 EFZG hat der Kläger somit für die Zeit vom 11. bis 30.09.2008 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Dieser beträgt
1 EFZG bei einem unstreitigen Stundenlohn von € 15,30 brutto (Stundenlohn 11,90 + 0,40 Einsatzzulage + 2,50 freiwillige Zulage + 0,50 Leistungszulage, siehe Abrechnung August 2008, Bl. 77 d. A.) und einer unstreitigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 165,54 Stunden pro Monat (so der unbestrittene Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.04.2009) € 1.636,55 brutto (€ 2.532,76 x 3 Monate : 65 Arbeitstage x 14 Arbeitstage). d) Der Kläger war mit der Geltendmachung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle im Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen.
GG sind nämlich Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 oder 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, zuzulassen, wenn ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern. Durch die Berücksichtigung des Vortrages des Klägers hinsichtlich des Anspruches auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ist aber die Erledigung des Berufungsverfahrens nicht verzögert worden. 2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung für geltend gemachte zwei weitere Urlaubstage
G i. H. v. € 233,79 brutto.
1 des Arbeitsvertrages i. V. m. § 6.2 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit hatte der Kläger im vierten Jahr seiner Beschäftigung einen Jahresurlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen; 1/12 des Jahresurlaubes beträgt somit 2,33 Urlaubstage. Da in § 6.2.3 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit für das Ausscheiden während des Beschäftigungsjahres geregelt ist, dass der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 des ihm zustehenden Jahresurlaubes erhält, hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie mit der zusätzlichen Urlaubsabgeltungszahlung im August 2008 mit € 1.606,50 brutto entweder den gesamten Jahresurlaub 2008 (ohne Zwölftelung) abgegolten hat oder dass hier auch bereits der Urlaubsanspruch für September 2008 enthalten war. An einer derartigen Darlegung durch die beweisbelastete Beklagte fehlt es. Die Beweislast für die Erfüllung des Urlaubsanspruches obliegt nämlich dem Arbeitgeber. Der Kläger hat somit noch Anspruch auf Abgeltung der geltend gemachten 2 weiteren Urlaubstage für September 2008. Der Anspruch beläuft sich
G auf € 233,79 brutto (165,74 Stunden x € 15,30 x 3 Monate : 65 Arbeitstage x 2 Urlaubstage). 3. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom 01. bis 10.09.2008. Der Kläger hat in dieser Zeit nicht gearbeitet und war in dieser Zeit auch nicht arbeitsunfähig krank. Einzige mögliche Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch könnte somit nur § 615 S.1 BGB sein. Die Beklagte befand sich aber in diesem Zeitraum nicht in Annahmeverzug. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist für den Eintritt des Annahmeverzuges während eines unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnisses ein tatsächliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich (vgl. BAG EzA § 615 BGB Nr. 77). Der Kläger hatte aber ab 01.09.2008 seine Arbeitsleistung nicht tatsächlich angeboten. Wie oben bereits ausgeführt, haben die Parteien vielmehr vereinbart, dass der Kläger im September 2008 nicht mehr arbeitet und dafür Urlaub und Gleitzeitguthaben eingesetzt werden. 4. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nicht verfallen.
Der Kläger hat bereits am 09.10.2008 Klage zum Arbeitsgericht München erhoben und für den Monat September 2008 Zahlung von € 2.759,55 brutto gefordert; er hat seine Forderung auf Annahmeverzug gestützt. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes wird davon auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für den Monat September umfasst. Es ist in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht klar ersichtlich, welche konkreten Anforderungen an das Erfüllungsverlangen zu stellen sind. So wird überwiegend vertreten, dass der Gläubiger den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach derart individualisieren muss, dass der Gläubiger das geltend Gemachte erkennen kann und ihm eine Auseinandersetzung mit dem Verlangen möglich ist. Damit müssen im Regelfalle sowohl die Art des Anspruches als auch die Tatsachen, auf die er gestützt wird, erkennbar sein. Einer rechtliche Begründung bedarf es nicht (vgl. BAG APNr. 2 zu § 70 BAG-O; Weyand, Ausschlussfrist im Tarifrecht, Kapitel 6 Rz. 45 m.w.N.). Es genügt die Angabe des tatsächlichen Vorganges, aus dem sich der Anspruch ergeben soll (Weyand a.a.O.; Matthiessen, Arbeitsrechtliche Ausschlussfristen S. 289; Löwisch/Rieble zu § 1 TVG Rz. 757). Eine etwaige Begründung kann deshalb auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist geändert werden (vgl. BAG AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist es ausreichend, dass ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum eine Entgeltzahlung verlangt, auch wenn er dabei eine unzutreffende Anspruchsgrundlage nennt, im vorliegenden Falle also Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges anstatt richtigerweise Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Welche Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung zu stellen sind, kann in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nur anhand des Zweckes von Ausschlussfristen bestimmt werden. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Umgekehrt soll der Gläubiger angehalten werden, innerhalb kurzer Fristen Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen (vgl. BAG AP Nr. 67, 124 und 169 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Macht der Arbeitnehmer für einen bestimmten Lohnzeitraum eine Vergütungsforderung geltend, so weiß der Arbeitgeber, dass er für diesen Zeitraum mit der für diesen Zeitraum möglichen Forderung in Anspruch genommen wird und nicht mehr für Zeiträume nach Ablauf der Verfallfrist. Er kann sich also auf die Forderung finanziell einstellen; er weiß, was auf ihn insoweit als Forderung zukommt. Dabei ist es unerheblich, auf welcher konkreten Anspruchsgrundlage letztlich die geltend gemachte Forderung beruht, ob es ein Vergütungsanspruch aus geleisteter Arbeit oder ein Vergütungsersatzanspruch z. B. aus § 615 S. 1 BGB oder aus § 616 Abs. 1 BGB oder aus § 3 EFZG ist. Dies ist nur eine Frage der Anspruchsgrundlage und berührt den Zweck der Ausschlussfrist nicht. Für den Arbeitgeber ist klar, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer noch Vergütung haben will; es ist auch klar, dass er die Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis haben will. Damit ist der Anspruch für den Arbeitnehmer hinreichend identifizierbar, auch dann, wenn im Forderungsschreiben keine oder eine unzutreffende Anspruchsgrundlage genannt wird. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber den Zeitraum des geltend gemachten Anspruches kennt und das Rechtsverhältnis, aus welchem der Anspruch geltend gemacht wird. Diese Anforderungen erfüllt die klageweise Geltendmachung durch den Kläger in der Klage vom 09.10.2008. Damit ist ein Verfall der Forderung auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für den Monat September 2008 nicht eingetreten. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision statthaft. Dr. Dunkl Butzenberger Scheuerl Permalink: https://openjur.de/u/478082.html ( https://oj.is/478082 ) Verweise Volltext Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.