← Deutschland

AG Obernburg, Beschluss vom 6. Juli 2009 - Az. XVII 90/04

Tenor

  1. Der Umfang der Betreuung wird eingeschränkt. DerAufgabenkreisder Betreuung enthält nunmehr: Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Sozialbehörden, Renten- und Versicherungsträgern, Vertretung in postalischen Angelegenheiten, soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt, Abschluss, Kontrolle und Änderung des Heimpflegevertrages.
  2. Frau I K, geboren am 29.11.1953 N. wird als Betreuerin in dem Umfangentlassen, in dem unter Punkt 3 Frau E S als neue Betreuerin bestellt wird.
  3. Alsneue Betreuerinwirdbestellt: Frau E S, geboren am 00.00.1948 O. für den Aufgabenkreis: Gesundheitsfürsorge, Abschluß, Änderung u. Kontrolle der Einhaltung des Heim-, Pflegevertrages Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen Vertretung in postalischen Angelegenheiten, soweit sie die Aufgabenkreise betreffen Die Betreuung durch Frau I K, geboren am 29.11.1953, N. bleibt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialbehörden, Renten- und Versicherungsträgern Vertretung in postalischen Angelegenheiten, soweit sie die Aufgabenkreise betreffen erhalten.
  4. DieBetreuungwirdverlängert.Das Gericht wirdspätestensbis zum04.05.2016über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen. Bis zu dieser Entscheidung besteht die Betreuung fort. Gründe Mit Beschluss vom 28.04.2004 ist über die am 02.09.1923 geborene Betreute eine Betreuung eingerichtet worden für alle Angelegenheiten inclusive Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr. Die Betreute befindet sich derzeit in der Seniorenresidenz Erlenbach. Sie ist bettlägerig, eine Kommunikation ist mir ihr nicht möglich. Die bisherige alleinige Betreuerin ist die Tochter der Betreuten. Diese wohnt in Nördlingen, demnach mehrere 100 Kilometer von der Betreuten entfernt. Regelmäßige Besuche bei der Betreuten finden nicht statt. Die Betreuerin erkundigt sich aber regelmäßig telefonisch im Pflegeheim nach dem Zustand der Betroffenen und ist für den Fall, dass etwas ansteht, für das Pflegeheim telefonisch zu erreichen. Bei der Betreuten kommt ein Bettgitter zur Anwendung. Die diesbezügliche Einwilligung der Betreuerin ist mit Beschluss vom 03.06.2008 bis zum 26.05.2010 in einem Verlängerungsverfahren erneut gerichtlich genehmigt worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Betreuerin schriftlich die Rechtsauffassung geäußert, nach ihrer Ansicht entscheide über unterbringungsähnliche Maßnahmen allein der behandelnde Arzt. Wörtlich heißt es in ihrem Schreiben, eingegangen bei Gericht am 24.01.2008 weiter: "Es ist mir also völlig neu, dass ich diese Maßnahmen beantragen muss, obwohl ich nicht vor Ort bin und nicht über jede Maßnahme in Kenntnis gesetzt werde. Im Falle meiner Mutter ist das Anbringen eines Bettgitters längst geschehen. Deshalb war meine Verwunderung über Ihr Schreiben doch recht groß." Im Hinblick auf die fehlende Kommunikationsfähigkeit der Betreuten hat das Gericht im Betreuungsverlängerungsverfahren dieser einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger beigeordnet und einen Bericht der Betreuungsbehörde eingeholt. Der Verfahrenspfleger hat sich dahingehend geäußert, es sei nicht optimal, dass die Betreuerin nicht regelmäßig persönlich vorbei komme, da der telefonische Kontakt aber problemlos funktioniere, habe er keine Bedenken gegen ein Beibehalten der Tochter als Betreuerin. Die Betreuungsbehörde hat dagegen in ihrem Bericht im Hinblick auf die örtliche Entfernung und das Verhalten der Betreuerin im Verfahren um Verlängerung der Genehmigung der Einwilligung in die Verwendung des Bettgitters Zweifel an der Eignung der bisherigen Betreuerin geäußert und regt die Bestellung einer namentlich benannten Berufsbetreuerin an. Zunächst ist festzustellen, dass die Betreuung zu verlängern ist. Mit Zeugnis vom 06.07.2009 hat der Hausarzt der Betreuten attestiert, dass bei der Betreuten weiter ein schweres demenzielles Syndrom vorliegt und sie daher umfassend betreuungsbedürftig ist. Gemäß § 69 i Abs. 6 S. 2 FGG war die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nicht erforderlich, weil sich aus dem Zeugnis und der Anhörung der Betroffenen ergibt, dass die Betreuungsbedürftigkeit sich offensichtlich nicht weiter verringert hat als mit diesem Beschluss eine Einschränkung der Betreuung vorgenommen worden ist. Die Betreute ist körperlich kaum mehr in der Lage, ihr Bett in der Seniorenresidenz zu verlassen, die Demenz ist soweit fortgeschritten, dass die Betreute auf Ansprache nicht reagiert und in keiner Weise ihren Willen kund tun kann. Da die Betreute nicht mehr in der Lage ist, auf Ansprache zu reagieren und auch keine anderen Wege bestehen, mit der Betreuten in Kontakt zu treten, kann die Betreute in den oben genannten Aufgabenkreisen ihren Willen mangels Einsichtsfähigkeit offensichtlich nicht frei bestimmen und auch keine eigenständigen Handlungen vornehmen, so dass sie nach wie vor auf die rechtliche Vertretung durch einen Betreuer angewiesen ist. § 69 i Abs. 6 Abs. 2 FGG dient dem Zweck, im Falle von Zweifeln am Umfang der Betreuung dem Betreuten im Verlängerungsverfahren die Verfahrensgarantie der erneuten umfassenden Begutachtung zu erhalten. Es soll nicht bei Zweifeln an der Notwendigkeit der Betreuung in einzelnen Aufgabenkreisen allein auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses entschieden werden dürfen. Diese Verfahrensgarantie des Betreuten ist nicht berührt, wenn – wie hier – bei einer Einschränkung der Betreuung hinsichtlich der verbleibenden Aufgabenkreise die Betreuungsbedürftigkeit weiter offensichtlich ist. Würde man hier auf der Einholung eines Gutachtens bestehen, wäre dies eine für den Betreuten kostenpflichtige Förmlichkeit, die der Durchsetzung seiner Rechte im Verfahren keinen Vorteil bringt, weil das Gericht hinsichtlich der zweifelhaften Aufgabenkreise bereits die Betreuung beseitigt hat und im Übrigen auf Grund der Offensichtlichkeit der Restbetreuung auch durch ein Gutachten kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Eines Gutachtens bedarf es im Verlängerungsverfahren nur dann, wenn der Umfang der Verringerung der Betreuungsbedürftigkeit nicht offensichtlich ist. Im Übrigen beruht die Verringerung der Betreuungsbedürftigkeit hier nicht auf medizinischen Anknüpfungstatsachen, sondern auf der allein nach juristischen Grundsätzen vorzunehmenden Wertung, in welchem Umfang die Betreuung noch erforderlich im Sinne von § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang, weswegen für jeden einzelnen Aufgabenkreis die Erforderlichkeit festgestellt sein muss (BayObLG FamRZ 1996, 897 ). Bei der Erforderlichkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist in besonderem Maße zu beachten, dass die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten den einschneidenden Verlust des Wahlrechts zur Folge hat (§ 13 BWahlG). Die Betreuung für alle Angelegenheiten stellt daher die Ausnahme dar, ihre Anordnung erfordert eine genaue Überprüfung, ob nicht doch Aufgabenkreise bestehen, die einer Betreuung jedenfalls derzeit nicht bedürfen. 6Hier ist dies im Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung der Fall. Zwar erfasst die Betreute ihren Aufenthaltsort nicht und kann daher in diesem Bereich ihren Willen nicht frei bestimmen, jedoch besteht auch keine Notwendigkeit, den Aufenthaltsort der Betreuten derzeit festzulegen. Die Betreute befindet sich in der Seniorenresidenz Erlenbach und ist nicht in der Lage, diesen Aufenthaltsort zu ändern. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Änderung des Aufenthaltes erforderlich machen könnten. Die Betreuung war daher diesbezüglich einzuschränken auf die Punkte Heimvertragsangelegenheiten und im Hinblick auf die Verwendung des Bettgitters Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen. Soweit eine Aufenthaltsänderung der Betreuten in Frage kommen kann, würde diese im Hinblick auf eine Krankheit erfolgen und eine Verlegung in ein Krankenhaus erforderlich machen. Erfolgt die Aufenthaltsänderung aber nur zur Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist hierfür der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge allein ausreichend (Staudinger-Bienwald § 1896 Rn. 90). Dieser Aufgabenkreis hat bestehen zu bleiben, obwohl akut keine Behandlung einer Krankheit ansteht, weil angesichts des hohen Alters und des angeschlagenen Gesundheitszustandes mit der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung jederzeit zu rechnen ist. 7Entfallen konnte auch die Kontrolle der Post und des Telefonverkehres. Ein Grund hierfür ist nicht im Ansatz ersichtlich, zumal die Betreute gar kein Telefon mehr wird bedienen können. Dagegen muss innerhalb des Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit die Betreuer ihre Aufgabenkreise betreffende Post unmittelbar an sich leiten können. Dies ist notwendig, da die Betreute nicht in der Lage ist, Post zu sichten und den Betreuern bereit zu legen. Auch die fortbestehenden weiteren Aufgabenkreise sind im Hinblick auf die fehlende Kontaktfähigkeit der Betreuten offensichtlich nach wie vor erforderlich. 8Die bisherige Betreuerin ist hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Heimvertragsangelegenheiten gemäß § 1908 b Abs. 1 S. 1 BGB mangels Eignung zu entlassen. Dies ergibt sich aus der weiten Entfernung zur Betreuten und dem fehlenden persönlichen Kontakt, der hinsichtlich dieser Aufgabenkreise zu einem Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Betreuung aus § 1897 Abs. 1 BGB führt. Nach dieser Vorschrift hat ein Betreuer den Betreuten persönlich im für den Aufgabenkreis erforderlichen Umfang zu betreuen. Da der Umfang der persönlichen Betreuung aufgabenkreisspezifisch ist, sind pauschale Festlegungen einer maximal erlaubten Entfernung nicht möglich. Vielmehr kommt es auf die Art des Aufgabenkreises, aber auch auf den Gesundheitszustand des Betreuten und dessen Kommunikationsfähigkeit an, in welchem Umfang persönliche Betreuung erforderlich ist (OLG Köln FamRZ 1996, 506 ). Diese Überlegungen führen dazu, dass die bisherige Betreuerin nicht ungeeignet zur Wahrnehmung der Vermögenssorge inclusive der diesbezüglichen Behördenangelegenheiten und Postangelegenheiten ist. Da die Betreute nicht kommunikationsfähig ist, gibt es diesbezüglich auch nichts mit ihr zu besprechen, Wünsche der Betreuten können auch nicht berücksichtigt werden. Anders dagegen verhält es sich im Bereich der Heimangelegenheiten. Aufgabe des Betreuers ist es hier, Rechte des Betreuten gegenüber dem Heimträger wahrzunehmen. Ist die Betreute, wie hier, in keinerlei Weise kommunikationsfähig und weitestgehend an das Bett gefesselt, ist es Kernaufgabe des Betreuers in diesem Bereich, die ordnungsgemäße Durchführung des Pflegevertrages zu überwachen und auf mögliche Pflegemängel hinzuweisen sowie deren Abstellung zu veranlassen. Die pflichtgemäße Erfüllung dieser Kernaufgabe ist dem Betreuer aber nur möglich, wenn dieser regelmäßig – zumindest 1x im Monat – bei der Betreuten vorbei schaut und den Pflegezustand überprüft. In einem Fall wie hier ist die kommunikationsunfähige Betreute in keiner Weise in der Lage, ihre Rechte aus dem Pflegevertrag gegenüber dem Heimträger geltend zu machen, sie befindet sich diesem gegenüber in einer schutzlosen Situation. Diese Schutzlosigkeit kann nur durch einen persönlichen Betreuer vor Ort kompensiert werden, der vorbeugend und ohne dass konkrete Pflegemängel festgestellt wären regelmäßig die Erfüllung des Pflegevertrages vor Ort überprüft. 9Auch die Betreuung im Bereich der Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen erfordert zwingend persönlichen Kontakt vor Ort, da nur so der Betreuer eigenständig einschätzen kann, ob es der Verwendung eines Bettgitters bedarf. Zudem zeigt das Schreiben der bisherigen Betreuerin im Verfahren auf Verlängerung der Genehmigung der Einwilligung in die Verwendung eines Bettgitters, dass die bisherige Betreuerin der Ansicht ist, dies könne von Ärzten und dem Pflegeheim geregelt werden, obwohl es tatsächlich die Betreuerin ist, die die Letztentscheidung inne hat. 10Ähnliches gilt für den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Über die Frage, in welchem Umfang in medizinische Behandlungen einzuwilligen ist und in welchem Umfang lebensverlängernde Maßnahmen stattfinden, kann aus der Ferne nicht sinnvoll entschieden werden. Auch wenn die Betreute sich hierzu selbst nicht äußern kann, ist an ihrer körperlichen Konstitution und an ihrem Gesichtsausdruck noch nicht-verbal erkennbar, wie sie sich fühlt. Eine zum Wohl der Betreuten erfolgende Gesundheitsfürsorge muss diese nur vor Ort erfahrbaren nicht-verbalen Äußerungen in die Entscheidungsfindung einbeziehen. Soweit die bisherige Betreuerin mangels Eignung entlassen worden ist, war ein neuer Betreuer zu bestellen. Verwandte oder Freunde der Betreuten, die in Betracht kommen könnten, sind dem Gericht nicht bekannt. Entgegen dem Vorschlag der Betreuungsbehörde bestellt das Gericht jedoch keine Berufsbetreuerin, sondern eine ehrenamtliche Betreuerin, die ihr Einverständnis mit der Bestellung dem Gericht erklärt hat. Dies erfolgt im Hinblick auf § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB, wonach ein Berufsbetreuer nur zu bestellen ist, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht. Die bestellte ehrenamtliche Betreuerin ist zur Führung der Betreuung geeignet. Sie ist gerichtsbekannt dafür, dass sie ihre Betreuten regelmäßig besucht und im Übrigen auf Grund ihrer Ausbildung als Altenpflegerin in besonderem Maße geeignet, mögliche Rechte der Betreuten aus dem Heimpflegevertrag geltend zu machen. Hinsichtlich der neuen Überprüfungsfrist der Betreuung hat das Gericht die Ausführungen des Arztes berücksichtigt und geht auch davon aus, dass nach dem Krankheitsbild eine Besserung des Zustandes der Betreuten nicht zu erwarten ist. Permalink: http://openjur.de/u/478156.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.