läufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. ...5 und ...6 Gemarkung Dittlofsroda im Gemeindegebiet der Beklagten. Ein Teil des Grundstücks Fl.Nr. ...5 liegt auf der einen Seite des ...wegs, ein weiterer Teil des Grundstücks Fl.Nr. ...5 liegt auf der gegenüber liegenden Seite des ...wegs. Auf dem Grundstück befindet sich eine unterkellerte Scheune. Die Beklagte ließ in den Jahren 1997/1998 in die Straße ...weg einen Abwasserkanal sowie parallel dazu verlaufend eine Wasserleitung einbauen. Die Straße wurde im Zuge des Wasserleitungsbaus wiederhergestellt. Eine komplette Erneuerung des Straßenoberbaus erfolgte nicht. Es wurde lediglich eine neue Teerschicht aufgetragen. Der Straßenunterbau wurde nur im Bereich des Kanal- und Wassergrabens erneuert. Nach dem Abschluss der Kanalarbeiten stellte der Kläger wiederholt fest, dass nach mittleren bis starken Regenfällen der unter der Scheune befindliche Keller bis zur Höhe von ca. 30 cm über der Oberkante des Fußbodens voll lief. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass sich in dem Rohrgraben des Kanals einsickerndes Wasser aufstaue und durch die Bruchsteinwand auf dem Grundstück des Klägers in den Keller der Scheune fließe. Nachdem die Beklagte der Aufforderung des Klägers, geeignete Maßnahmen hiergegen zu ergreifen, nicht nachgekommen war, erhob der Kläger mit am 11. Dezember 2002 eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten beim Landgericht Schweinfurt Klage unter anderem mit dem Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, durch
nahme geeigneter Maßnahmen zu verhindern, dass aus dem im ...weg in Dittlofsroda verlaufenden Kanal Wasser auf das Grundstück des Klägers, Fl.Nr. ...5, Gemarkung Dittlofsroda, ausläuft oder abfließt. Zur Begründung seiner Klage ließ der Kläger unter anderem ausführen: Gegenüber dem betroffenen Grundstück des Klägers verlaufe im ...weg ein Abwasserkanal der Beklagten. Durch den wasserundurchlässigen Baugrund staue sich das in den Rohrgraben dieses Kanals einsickernde Wasser auf. Bei starken Niederschlägen werde die Grenze zum Wasserleitungsgraben und zum Querschlag des Kanals überschritten. Vom Wasserleitungsgraben aus fließe Wasser durch die Bruchsteinwand des Anwesens des Klägers und über die Sauberkeitsschicht der Fundamente vom Gebäude des Klägers in den darunter liegenden Keller. Es sei übersehen worden, dass die wasserundurchlässige Tonschicht aufgeschnitten worden sei und durch die Aufnahme des Wassers im Rohrleitungsgraben eine erhebliche Drainagewirkung entfalte. In den Rohrgraben hätte eine Drainageleitung eingebaut werden müssen.
dem Kanalbau seien Wassereintritte nicht
gekommen. Das eindringende Wasser habe auf dem Grundstück zu Einsenkungen und Grünbewuchs sowie zu einer Durchfeuchtung und Schiefstellung einer Scheunenwand geführt. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. In einem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juli 2009 ließ die Beklagte mitteilen: Sie habe sich nunmehr dazu entschlossen, die Planumsentwässerung der Straße „...weg“ in einen Zustand zu versetzen, der bereits seit 1960 dem Stand der Technik entspreche, d.h. die Entwässerung der Frostschutzschicht des „...weges“ im Bereich des Anwesens des Klägers entsprechend den Beschreibungen des (vom Landgericht Schweinfurt bestellten) Sachverständigen ... dem geltenden technischen Standard der Planumsentwässerung anzupassen. Die dazu notwendigen
bereitungsarbeiten (Planung und Ausschreibung) würden bereits in die Wege geleitet. Mit der Bauausführung werde dementsprechend in absehbarer Zeit begonnen. In der mündlichen Verhandlung
dem Verwaltungsgericht hat der Erste Bürgermeister der Beklagten zugesichert, dass diese unverzüglich mit der Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe sowie mit den vom Sachverständigen ...
geschlagenen Baumaßnahmen beginnen werde. Der Gemeinderat habe bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst. Geld sei im Haushalt bereit gestellt. Das Landgericht Schweinfurt hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrages (I.) mit Beschluss vom
30). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei tatsächliche oder rechtliche
teile bringen kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.,
GO, 12. Auflage,
16). Hiervon ist im
liegenden Falle auszugehen. Das Landgericht Schweinfurt ist in seinem Urteil vom
Überschwemmungsschäden schützen soll, einzustehen, und ist verpflichtet, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren
solchen Gefahren zu schützen, auch wenn der Schaden nicht (unmittelbar) durch Austritt von Wasser aus der Kanalisation verursacht wird. Folgt man – ohne weitere Beweiserhebung und zugunsten des Klägers – der Einschätzung des Landgerichts Schweinfurt, dass Sickerwasser aus dem Kanalgraben und dem Wasserleitungsgraben im ...weg durch die Tragschicht/Frostschutzschicht der Straße an die Außenwand des Kellers der Scheune des Klägers gelangt, so begründet dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, Maßnahmen zu ergreifen, die ein Eindringen von Wasser aus den Kanal bzw. Wasserleitungsschächten in das Anwesen und in den Keller der Scheune des Klägers verhindern. Hierauf zielt auch das vom Landgericht Schweinfurt an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesene Rechtsschutzbegehren des Klägers. Im
liegenden Falle hat die Beklagte jedoch mittlerweile mehrmals angekündigt, das Eindringen von Sickerwasser auf das Anwesen des Klägers durch die vom Landgericht Schweinfurt beauftragten Gutachter ... aufgezeigte Anpassung der Planumsentwässerung der Straße
seinem Anwesen verhindern zu wollen. Zwar hat die Beklagte dies in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2009 an ihrem Bevollmächtigten noch von der Beendigung des zivilgerichtlichen Verfahrens
dem Oberlandesgericht Bamberg abhängig gemacht und insoweit keine konkreten Zeiträume benannt, in denen die Baumaßnahme verwirklicht werden soll. Die Beklagte hat mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juli 2009 jedoch nunmehr mitgeteilt, dass sie sich – ohne Einschränkung – entschlossen habe, die Planumsentwässerung entsprechend den Beschreibungen des Sachverständigen ... dem Stand der Technik anzupassen; Planung und Ausschreibung hierzu seien bereits in die Wege geleitet, mit der Bauausführung werde in absehbarer Zeit begonnen. Der Erste Bürgermeister der Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung zeitlich noch weiter dahin präzisiert, dass die Beklagte unverzüglich mit der Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe sowie den vom Sachverständigen ...
geschlagenen Baumaßnahmen beginnen werde. Mit dieser Erklärung hat sich die Beklagte verbindlich zu einem entsprechenden Handeln verpflichtet (Art. 38 Abs. 2 GO, Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG entsprechend; vgl. VG Regenburg, U.v. 19.01.2005 RN 3 K 04.01001 ). Zweifel an der ernsthaften Absicht der Beklagten bestehen angesichts des Umstands, dass der Gemeinderat bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst und Geld im Haushalt der Gemeinde
gesehen ist, nicht. Der Kläger hat damit sein Klageziel erreicht. Dass die Beklagte bisher nicht tätig geworden ist bzw. ihr Handeln von bestimmten
aussetzungen abhängig gemacht hat, spielt insofern keine Rolle (mehr), da für das
liegen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist. Allerdings ist der Klageantrag des Klägers insofern weitergehend, als er nicht auf eine konkrete Maßnahme, sondern allgemein auf geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des bisherigen Zustandes gerichtet ist. Dem Kläger fehlt jedoch das Interesse an einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten. Im Verfahren
dem Landgericht Schweinfurt ist der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ... aufgrund eingehender Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass Sickerwasser nur über die dem heutigen Stand der Technik nicht entsprechende Entwässerung der Tragschicht/Frostschutzschicht der Straße in die Außenwand der Scheune des Klägers gelangen könne und diesem Problem durch eine Erneuerung dieser Schicht nach dem Stand der Technik abgeholfen werden könnte. Zwar hat der vom Kläger beauftragte Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 18. Juli 2002 zur Mängel- bzw. Schadensbeseitigung den Einbau einer Drainage im Rohrgraben und einer Stahlbetonwand als Dichtungsschürze
geschlagen. Der vom Landgericht Schweinfurt bestellte Sachverständige ... hat jedoch zum einen darauf hingewiesen, dass für den nachträglichen Einbau einer Permanentsickerleitung kaum eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden würde. Zum anderen seien die vom Sachverständigen ... angesprochenen Maßnahmen – auch wegen der hohen Aufwendungen (41.775,31 EUR gegenüber 12.000,00 bis 15.000,00 EUR) – nicht erforderlich. Diese Auffassung hat der Kläger konkret nicht in Zweifel gezogen. Da sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung der Beklagten zum Schutz von Wohngrundstücken auf das Zumutbare beschränkt, kommen demnach nur die vom Sachverständigen ... aufgezeigten Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Störungen vernünftigerweise in Betracht (vgl. BGH, U.v. 12.12.2003 Az. V ZR 98/03 ; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Auflage, § 1004 Rd.Nr. 51; LG Düsseldorf, U.v. 02.04.2008 Az. 5 O 60/03). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG, der Ausspruch über die
läufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 41.775,31 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/478209.html ( https://oj.is/478209 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.