Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Am … Oktober 2008 wurde er einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Weil dabei der Verdacht aufkam, er stehe unter dem Einfluss von Drogen, wurde zunächst ein Urinschnelltest durchgeführt. Da dieser positiv ausfiel, wurde ihm um 9.23 Uhr eine Blutprobe entnommen. Deren Analyse durch das Rechtsmedizinische Institut der Universität A… ergab laut Gutachten vom … Januar 2009 folgende Werte: THC (Tetrahydrocannabinol) 4,5 µg/LHydroxy-THC ca. 0,51 µg/LTHC-Carbonsäure 11 µg/L Gegenüber der Polizei gab der Antragsteller an (Bl. 8 der Behördenakte), dass er „eventuell gestern“ THC konsumiert habe. Im Bericht über die Verkehrskontrolle heißt es weiter, der Antragsteller habe gerötete und glasige Augen gehabt. Die Pupillen seien vergrößert, die Pupillenlichtreaktion sei verzögert gewesen. Wegen dieses Vorfalls wurde gegenüber dem Antragsteller auf Grundlage des § 24 a Absätze 2 und 3 StVG ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Diesen Sachverhalt nahm die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom … März 2009 zum Zwecke der weiteren Klärung des Sachverhalts und des weiteren Vorgehens zu einer persönlichen Vorsprache aufzufordern. Aus dem hierüber gefertigten Aktenvermerk vom … April 2009 (Bl. 19 der Behördenakte) ergibt sich, dass der Antragsteller an diesem Tag gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde während der Vorsprache angegeben hat, am Wochenende vor dem Tattag (….
- bis ….10.2008) wiederholt Cannabis konsumiert zu haben. Auf seine Angaben bei der Polizei angesprochen, wonach er „eventuell“ am Vortag THC konsumiert habe, erklärte er, am … Oktober 2008 passiv THC konsumiert zu haben. Sodann sei, so der Aktenvermerk, mit dem Antragsteller die Frage besprochen worden, wie seitens der Führerscheinstelle nun weiter vorgegangen werde (Anhörung, Fahrerlaubnis-Entzug und ggf. Neuerteilung) sowie die Möglichkeit des Antragstellers, nicht zuletzt aus Kostengründen auf seine Fahrerlaubnis freiwillig zu verzichten. Für eine diesbezügliche Erklärung wurde eine Frist bis
- Mai 2009 vereinbart. Mit Schreiben vom
- April 2009 an den Antragsteller fasste die Fahrerlaubnisbehörde die anlassgebenden Ereignisse sowie Inhalt und Ergebnis der Vorsprache vom … April 2009 nochmals zusammen. Insbesondere wurden die Angaben des Antragstellers während der Vorsprache am … April 2009 nochmals wiedergegeben, auf das beabsichtigte weitere Vorgehen und die Rechtslage hingewiesen, ihm eine Frist bis
- Mai 2009 zur freiwilligen Abgabe des Führerscheins gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, sich nochmals in der Sache zu äußern. Sofern bis zur o.g. Frist keine Äußerung eingehe, werde die Fahrerlaubnis entzogen. Da keine weitere Äußerung des Antragstellers einging, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom
- Mai 2009 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro an (Nr. 3) und verfügte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids (Nr. 4). Begründet ist der Bescheid mit den Angaben des Antragstellers, er habe am Wochenende vom … bis … Oktober 2008 unabhängig voneinander mehrmals Cannabis konsumiert und Cannabis außerdem am … Oktober 2008 passiv konsumiert. Da er somit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen sei und unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe, sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen. Auf die weiteren Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom
- Mai 2009 wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Am … Mai 2009 ging der Führerschein des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
- Juni 2009, eingegangen am
- Juni 2009, ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom
- Mai 2009 einlegen und beantragen, die sofortige Vollziehung des Bescheids auszusetzen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller sei kein gelegentlicher Cannabiskonsument. Vielmehr habe er lediglich einmal, nämlich am … Oktober 2008, passiv Cannabis konsumiert. Anders lautende Angaben, wie er sie laut dem Bescheid vom … Mai 2009 angeblich gegenüber der Polizei oder der Fahrerlaubnisbehörde gemacht haben solle, seien unzutreffend und würden bestritten. Bereits aus dem im toxikologischen Gutachten festgestellten Wert von 11 µg/L THC-Carbonsäure ergebe sich, dass nur ein einmaliger Cannabiskonsum vorliege. Erst ab Werten zwischen 60 bis 80 µg/L könne auf wiederholten Cannabiskonsum geschlossen werden. Bei der Verkehrskontrolle am … Oktober 2008 seien keine drogentypischen Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Im Übrigen fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Antragstellers, da sich das Landratsamt mit den von ihm dabei tatsächlich vorgetragenen Angaben nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Vor dem Entzug der Fahrerlaubnis hätte zumindest ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden können und müssen. Auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom
- Juni 2009 wird ergänzend Bezug genommen (§ 17 Abs. 5 VwGO). Als Anlage war diesem Schreiben ein klinischer Befund beigefügt über eine Urinuntersuchung vom … Mai 2009 einer vom Antragsteller abgegebenen Urinprobe, in der keine Drogenspuren festgestellt wurden. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2009, bei Gericht eingegangen am
- Juni 2009, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
- Juni 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- Mai 2009 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich an den Antragsteller herauszugeben. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsschreiben vom
- Juni 2009 wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass es die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom
- Juni 2009 abgelehnt habe, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom
- Mai 2005 auszusetzen. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom
- Juni 2009 die Behördenakten vor und beantragte, den Antrag kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung wird über das hinaus, was bereits im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde, insbesondere vorgetragen, das Bestreiten jener Angaben, die der Antragsteller gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bei seiner Vorsprache am … April 2009 gemacht habe, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Obwohl im Schreiben vom
- April 2009 diese Angaben des Antragstellers nochmals schriftlich festgehalten seinen, habe er sich hiergegen nicht gewandt. Außerdem sei mit ihm aufgrund dieser Angaben das weitere Vorgehen, u.a. die Notwendigkeit der Neubeantragung der Fahrerlaubnis besprochen worden. Mit Beschluss vom
- August 2009 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit er sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom
- Mai 2009 richtet; im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
- Der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom
- Mai 2009 ausgesprochenen Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben, ist dieser am … Mai 2009 nachgekommen. Damit hat sich diese Verfügung erledigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. einer eventuell noch nachfolgenden Klage kann insoweit nicht wiederhergestellt werden, da sich die Grundverfügung erledigt hat. Der Antrag war daher insoweit als unzulässig abzuweisen.
- Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. 2.
- Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 4 des Bescheids vom
- Mai 2009 entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2006, RdNr. 44 zu § 80). Der Antragsgegner hat im Bescheid vom
- Mai 2009 dargelegt, warum er den Antragsteller für ungeeignet hält, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wird mit dessen Fahrt unter Cannabiseinfluss und dem zumindest gelegentlichen Konsum dieser Droge begründet. In der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss liege insbesondere mit Blick auf die bekannten Ausfallerscheinungen und Wahrnehmungsdefizite sowie die verminderte Reaktionsfähigkeit eine besondere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das öffentliche Interesse, andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefährdung durch den Antragsteller zu schützen, überwiege dessen persönliche Interessen, insbesondere vorläufig noch im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu verbleiben. Ferner weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, das im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgeblich waren, besteht (st. Rspr. z.B. BayVGH vom 10.3.2008 Az.: 11 CS 07.3453 m.w.N. - zitiert nach Juris). Diese Ausführungen des Antragsgegners genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 2.
- Der in Nr. 4 des Bescheids vom
- Mai 2009 angeordnete Sofortvollzug war nicht aufzuheben, da er auch materiell rechtmäßig ist. a) Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen (hierzu BVerwG v. 25.3.1993, NJW 1993, 3213 ; Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2006, RdNrn. 72 ff. zu § 80). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene (vorliegend noch anzufechtende) Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend abschätzbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung (vgl. zu all dem: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2007, § 80 RdNr. 146, 152 f, 156 ff.). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze war der vorliegende Antrag abzulehnen. Die hier vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt, weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, weil der Bescheid vom
- Mai 2009 sich als rechtmäßig darstellt und der hiergegen erhobene Widerspruch ebenso wie eine gegebenenfalls noch zu erhebende Anfechtungsklage deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
(1)Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegend oder wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im hier maßgeblichen Zusammenhang (Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Drogen) besteht nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Fahreignung grundsätzlich nicht. Wer dagegen nur „gelegentlich“ Cannabis konsumiert, ist gleichwohl zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn u.a. eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist.
(2)Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen zum Entzug der Fahrerlaubnis gegeben sind bzw. die Fahreignung nach Maßgabe der Ausnahmevorschrift der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht gegeben ist. Der Antragsteller ist gelegentlicher Cannabiskonsument im Sinne dieser Vorschrift, da er nach eigenen Angaben bereits mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat (zum Begriff „gelegentlichen Cannabiskonsums“ vgl. BayVGH vom 25.1.2006, Az.: 11 CS 05.1453 ). Außerdem hat der Antragsteller den Cannabiskonsum nicht von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr getrennt, sondern am … Oktober 2008 unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt. Die ihm entnommene Blutprobe enthielt laut toxikologischem Gutachten einen THC-Wert von 4,5 µg/L. Da bereits ab einem THC-Wert von mehr als 2,0 µg/L von einer Beeinträchtigung des fahrrelevanten Verhaltens bzw. der Leistungsfähigkeit sowie einer signifikanten Risikoerhöhung im Straßenverkehr auszugehen ist (st. Rspr. vgl. z.B. BayVGH vom 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2346), ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner angesichts des beim Antragsteller festgestellten, deutlich über 2,0 liegenden THC-Werts davon ausgegangen ist, dass er am … Oktober 2008 mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl es ihm an der dafür notwendigen Fahreignung infolge von Cannabiskonsum fehlte. Für die Annahme fehlender Fahreignung genügt bereits die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der Fahrungeeignetheit (st. Rspr., vgl. VG München vom 14.4.2008, Az.: M 6a S 08.1108; VG München vom 29.7.2008, Az.: M 6b S 08.2807 ). Mit dieser Teilnahme am Straßenverkehr hat der Antragsteller bewiesen, dass er nicht zuverlässig zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann, so dass keine Ausnahme im Sinne der Nrn. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber zumindest gelegentlich Cannabis zu sich und hat er bereits einmal durch Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss gezeigt, dass er nicht bereit bzw. in der Lage ist, den Konsum vom Fahren zu trennen, besteht eine sicherheitsrechtlich relevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dies erneut tun könnte. Die daraus resultierende Straßenverkehrsgefährdung ist in diesen Fällen so konkret, dass die Annahme der Fahrungeeignetheit und eine präventive Fahrerlaubnisentziehung ohne weitere Sachaufklärung auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BayVGH vom 7.12.2006, Az.: 11 CS 06.1367 ).
(3)Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dieser sei kein gelegentlicher Cannabiskonsument, vielmehr habe es sich nur um einen einmaligen Probekonsum bzw. um sog. „Passivrauchen“ gehandelt, ist nicht geeignet, die Feststellung des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid, beim Antragsteller handle es sich um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten, ernstlich in Frage zu stellen. Im Rahmen des hier vorliegenden summarischen Verfahrens ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass der Antragsteller sehr wohl mehr als nur einmal und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch aktiv, also nicht als Passivraucher, Cannabis zu sich genommen hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits aus der Höhe des in der Blutprobe des Antragstellers vorgefundenen THC-Werts von 4,5 µg/L, folgt dass die Angaben des Antragstellers unzutreffend sind, er habe zuletzt tags zuvor, also am … Oktober 2008, Cannabis aufgenommen. Dabei kann zunächst offen bleiben, ob diese Aufnahme aktiv oder passiv erfolgt ist bzw. sein könnte. Die Blutprobe wurde dem Antragsteller am … Oktober 2008 um 9.23 Uhr entnommen. Der Antragsteller will also mehr als neun Stunden vorher Cannabis aufgenommen haben und behauptet, dessen Einnahme habe zu den vorgefundenen Wert geführt. Dies lässt sich indes mit wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Aufnahme, Anreicherung und den Abbau von Cannabis in dessen Abbau- und Nebenprodukten nicht vereinbaren (vgl. hierzu die grundlegenden Ausführungen des BayVGH vom 13.6.2008, Az.: 11 CS 08.633 , vom 8.9.2008, Az.: 11 CS 08.2062 und vom 25.11.2008, Az.: 11 CS 08.2238 ). In den genannten Entscheidungen legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die aktuelle wissenschaftliche Literatur und entsprechende Studien ausführlich dar, wie es sich insbesondere mit dem Abbau von Cannabis im menschlichen Körper verhält. Im Beschluss vom
- November 2008 (BayVGH a.a.O.) wird ausgeführt: „In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass die Behauptung des Antragstellers, letztmals zwei Tage vor seiner Drogenfahrt Cannabis probiert und zwei Joints geraucht zu haben, so nicht zutreffen kann. Nach den im Rahmen der 2006 veröffentlichten sog. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen sinkt die THC-Konzentration im Serum auch nach Konsum höherer Dosierungen (bis zu ca. 35 mg THC pro Cannabiszigarette) bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb sechs Stunden nach Rauchende auf einen Wert von ca. 1 ng/ml ab (Möller / Kauert / Tönnes / Schneider / Theunissen / Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme in: Blutalkohol, Vol. 43/2006, S. 361 f.). Dies bestätigt die schon bislang vorliegenden Erkenntnisse, wonach der psychoaktive Wirkstoff THC bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert wird und bereits wenige Minuten nach dem Rauchende sein Maximum erreicht (Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen- und Straßenverkehr, 2005, § 3 RdNr. 74). Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar,
- Aufl. 2005, S. 178; vgl. ferner die dort abgedruckte Tabelle 1). Nach der Veröffentlichung von Sticht und Käferstein (in: Berghaus u.a., Cannabis im Straßenverkehr, 1998, S. 9) schließlich sinkt der THC-Spiegel bereits zwölf Stunden nach dem Rauchende auf Werte zwischen 0,02 und 0,7 ng/ml. Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 5.4.2006 Az. 11 CS 05.2853 ) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG vom 11.7.2003 DAR 2003, 480 ; ThürOVG vom 11.5.2004 Az. 2 EO 190/04 , zitiert nach juris) gehen deshalb davon aus, dass ein „normaler“ (d.h. ein auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter) Konsum von Cannabis in der Regel nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden kann. Vor dem Hintergrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse wird die Behauptung des Antragstellers, zuletzt 48 Stunden vor der Verkehrskontrolle am
- Dezember 2007 um 12.15 Uhr zwei Joints geraucht zu haben, durch das Ergebnis der am
- Dezember 2007 um 13.45 Uhr bei ihm entnommenen Blutprobe eindeutig widerlegt. Die dabei festgestellte THC-Konzentration von 2,0 ng/ml belegt, dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt als 48 Stunden vor der Blutentnahme ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben muss. Daraus folgt zugleich mit der nach § 11 Abs. 7 FeV erforderlichen Gewissheit, dass die THC-Konzentration im Blut des Antragstellers bei der eineinhalb Stunden vor der Blutentnahme durch die Polizeikontrolle beendeten Autofahrt höher als 2,0 ng/ml gewesen sein muss. Nach der bereits zitierten Maastricht-Studie von 2006 war 120 Minuten nach dem Rauchen von 500 μg THC pro Kilogramm Körpergewicht im Serum der Probanden eine mittlere THC-Konzentration von 5,9 ng/ml zu finden bei Standardabweichungen nach oben und unten von 2,7 ng/ml, nach einer Zeit von 180 Minuten waren es 3,0 ng/ml bei Standardabweichungen von 1,7 ng/ml und nach 240 Minuten 1,8 ng/ml THC bei Standardabweichungen von 0,9 ng/ml. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass 500 μg THC pro Kilogramm Körpergewicht etwa 36 mg THC pro Joint entsprechen und damit mehr als das Doppelte des THC-Gehalts eines durchschnittlichen Joints sind (Maastricht-Studie, a.a.O., S. 363), während eine durchschnittliche Konsumdosis 15 mg THC beträgt (vgl. BGH vom 18.7.1984 BGHSt 33, 8 /12). Unterstellt, der Antragsteller hätte vor der Autofahrt am
- Dezember 2007 Cannabis in so großer Menge oder Konzentration eingenommen, dass es zu einer Zufuhr von 500 μg THC je Kilogramm Körpergewicht kam, wäre ein Absinken der THC-Konzentration auf 2,0 ng/ml unter Berücksichtigung der maximalen Standardabweichungen nach unten nach etwa zweieinhalb Stunden nach dem Rauchen möglich gewesen (120 Minuten: 3,2 ng/ml (5,9 minus 2,7), 180 Minuten: 1,3 ng/ml (3,0 minus 1,7)). Da in der Abbauphase zwischen zwei und drei Stunden nach dem Rauchen der stündliche Abbau im Mittelwert 2,9 ng/ml beträgt und bei Zugrundelegung der Standardabweichungen immer noch 1,9 ng/ml (3,2 minus 1,3 ng/ml), ist es naturwissenschaftlich ausgeschlossen, dass beim Antragsteller in den eineinhalb Stunden zwischen Fahrtende und Blutentnahme überhaupt kein Abbau der THC-Konzentration stattgefunden hat. Das gleiche Resultat ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht 500 μg THC pro Kilogramm Körpergewicht zu sich genommen hätte, sondern nur 250 μg. Dann wäre ein Absinken der THC-Konzentration auf 2,0 ng/ml auf der Grundlage der maximalen Standardabweichungen nach unten nach einer Zeitdauer von etwa 1,5 Stunden möglich gewesen, da die mittlere THC-Konzentration nach 60 Minuten auf 6,1 ng/ml mit einer Standardabweichung von 3,7 ng/ml und nach 120 Minuten auf 3,0 ng/ml mit einer Standardabweichung von 1,4 ng/ml absinkt. Da in der Abbauphase zwischen einer und zwei Stunden nach dem Rauchen ein mittlerer stündlicher Abbau von 3,1 ng/ml ( 6,1 - 3,0 ng/ml ) stattfindet, der bei Zugrundelegung einer maximalen Standardabweichung immer noch 0,8 ng/ml beträgt (Differenz zwischen 2,4 und 1,6 ng/ml) ist es auch bei dieser Konstellation ausgeschlossen, dass in den eineinhalb Stunden zwischen Fahrtende und Blutentnahme überhaupt kein THC-Abbau beim Antragsteller erfolgt ist. Das beschriebene Ergebnis ist auch aus den in der Maastricht-Studie wiedergegebenen Abbaukurven für THC ablesbar (dort Abbildung 1 und 2 auf S. 365 und 366). Danach sinkt der THC-Wert sowohl bei einer THC-Zufuhr von 250 μg/kg in der Zeit zwischen 60 und 120 Minuten nach Rauchende als auch bei einer Zufuhr von 500 μg/kg in der Zeit zwischen 120 und 180 Minuten nach Rauchende in einer deutlichen Abwärtskurve. In Anbetracht der dargelegten Berechnungen ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument mit einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blut am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat.“ Dieser Rechtsprechung, die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse umfassend berücksichtigt, folgt das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (VG München vom 19.6.2009, Az.: M 6a S 09.2281 ; VG München vom 19.8.2008, Az.: M 6b S 08.3199 ). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Angaben des Antragstellers, er habe zuletzt mehr als neun Stunden vor der Blutentnahme am … Oktober 2008 Cannabis zu sich genommen, mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen sind. Hieraus folgt, dass neben dem vom Antragsteller eingeräumten Cannabiskonsum am … Oktober 2008 ein weiterer Konsum längstens sechs Stunden, wahrscheinlich jedoch weniger als vier Stunden vor der Blutentnahme um 9.23 Uhr am … Oktober 2008 stattgefunden haben muss. Dies gilt erst recht, wenn die Angaben des Antragstellers zutreffen sollten, dass er am … Oktober 2008 Cannabis nur im Wege des „Passivrauchens“ zu sich genommen hat. Diese Angaben lassen sich erst recht nicht mit den zum sog. „Passivrauchen“ vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang bringen. Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- Juni 2008 (Az.: …) aus: „Der Antragsteller hat bei der Befragung im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom
- Mai 2007 den bei der Untersuchung der ihm am
- Februar 2007 entnommenen Blutprobe erhobenen Befund u.a. darauf zurückgeführt, dass er sich mit Freunden in Räumlichkeiten aufgehalten habe, wo „gekifft“ worden sei. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass dem Antragsteller der Cannabiskonsum seiner Freunde zu der Zeit, als er stattfand, entgangen sein könnte. Er wusste bei seiner Befragung am
- Mai 2007, dass seine Freunde bei ihrer Zusammenkunft vor dem Vorfall vom
- Februar 2007 Cannabis geraucht hatten. Davon erst nach dem
- Februar 2007 erfahren zu haben, hat er selbst nicht geltend gemacht. Ebenso wenig kann angesichts des langjährigen Cannabisgebrauchs des Antragstellers angenommen werden, diesem sei die Möglichkeit, THC passiv inhalativ aufzunehmen, unbekannt gewesen. Davon abgesehen lassen sich die Ergebnisse der beim Antragsteller vorgenommenen Blutuntersuchung nicht mit bloßem „Passivrauchen“ erklären. Nach der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Erkenntnisquelle hinterlässt diese Art der Cannabisaufnahme keine messbaren Spuren im Blut, allenfalls über eine gewisse Zeitdauer im Urin. Nach den Untersuchungen von Wehner/Wildemann/Köhling zur „Quantitativen Pharmakokinetik der passiven THC-Aufnahme“ (Blutalkohol Vol. 43 [2006], S. 349 ff./359), auf die die Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom
- April 2008 hingewiesen hat, kann jedenfalls sicher vorausgesagt werden, dass bei einem Aufenthalt in einem Raum normaler Größe durch passive inhalative Aufnahme eine THC-Plasmakonzentration von 2 ng/ml kaum überschritten wird. Beim Antragsteller war demgegenüber eine THC-Konzentration von 2,9 ng/ml festgestellt worden.“ Aus diesen Ausführungen, denen die Kammer folgt, ergibt sich vorliegend, dass der beim Antragsteller vorgefundene Wert von 4,5 µg/L THC im Blut nicht von einem Passivkonsum am … Oktober 2008 herrühren kann. Im Lichte der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweisen sich somit die im Gerichtsverfahren gemachten Angaben des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum als unglaubwürdig und i. Ü. widersprüchlich. Gegenüber der Polizei (Bl. 8 der Akte) gab er an, am … Oktober 2008 „eventuell“ THC konsumiert zu haben. Laut Aktenvermerk vom … April 2009 hat er dann gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde erklärt, zwischen dem … und … Oktober 2008 wiederholt Cannabis konsumiert zu haben. Weiter erklärte er im Widerspruch zu den Angaben gegenüber der Polizei, am … Oktober 2008 nur passiv THC konsumiert zu haben. Seinen Bevollmächtigten lässt er wiederum anders vortragen. Es kann ihm aber aus den vorstehenden Gründen nicht geglaubt werden, dass er nur ein Mal Cannabis konsumiert haben will. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut ergibt sich ferner, das unabhängig davon, ob der eingeräumte Konsum am … Oktober 2008 nun aktiv oder passiv war, auch noch am … Oktober 2008 ein Cannabiskonsum stattgefunden haben muss, da sich anders der vorgefundene THC-Wert von 4,5 µg/L nicht erklären ließe.
(4)Das Gericht hat auch keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des Aktenvermerks vom … April 2009 zu zweifeln. Nachdem der Antragsteller erstmals Angaben zu seinem Drogenkonsum, u.a. am Wochenende vom …-… Oktober 2008 gemacht hatte, ergibt sich nämlich aus dem dokumentierten weiteren Verlauf des Gesprächs, dass die Behörde aufgrund dieser ihr gegenüber gemachten Angaben nun von einem zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis ausging. Das konnte jedoch nur dann zutreffend sein, wenn der gelegentliche Konsum von Cannabis beim Antragsteller nunmehr zweifelsfrei feststand und nicht etwa durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens o.ä. erst noch ermittelt werden musste. Offenbar hatte auch der Antragsteller die Einsicht gewonnen, am Entzug seiner Fahrerlaubnis führe kein Weg vorbei, denn ausweislich des Aktenvermerks hatte er sich wohl zunächst bereit erklärt, freiwillig auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten und er hatte sich - folgerichtig - im weiteren Gesprächsverlauf durch die Fahrerlaubnisbehörde über die Modalitäten einer Neuerteilung informieren lassen. Aus alldem ergibt sich ohne ernstlichen Zweifel, dass der Aktenvermerk vom … April 2009 den Verlauf des Gesprächs zwischen dem Antragsteller und der Fahrerlaubnisbehörde zur Überzeugung des Gerichts zutreffend wiedergibt. Dieser Überzeugung wird durch den Vortrag in der Antragsschrift vom 19. Juni 2009 nicht erschüttert. Hierfür reicht die bloße Behauptung, ausschließlich am … Oktober 2008 sei es zu einem einmaligen Passivkonsum, bzw. einem sog. Probekonsum von Cannabis gekommen und die Angaben im Aktenvermerk vom … April 2009 seinen falsch, in keiner Weise aus. Zutreffend weist der Antragsgegner i. Ü. darauf hin, dass das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 27. April 2009, welches den Inhalt der Vorsprache des Antragstellers bei der Behörde nochmals zusammenfasst, ihm genügend Anlass hätte geben müssen, den darin enthaltenen Darstellungen über Inhalt und Verlauf des Gesprächs, sofern sie unzutreffend wären, unverzüglich zu widersprechen. Bis nach Erlass des Bescheids am 14. Mai 2009 ist dies jedoch nicht geschehen.
(5)Schließlich vermag die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom … Mai 2005 über die an diesem Tag abgegebene und analysierte Urinprobe des Antragstellers am Ergebnis der vorliegenden Prüfung nichts zu ändern. Mit einer solchen Urinprobe kann allenfalls ein wenige Tage zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen werden. Außerdem ist die Abgabe und Analyse des Urins für den Antragsteller nicht unvorhergesehen im Sinne eines Urinscreenings durchgeführt worden, was ihre Aussagekraft zusätzlich ganz erheblich relativiert. Schon deshalb können aus dem negativen Ergebnis der Probe keine das vorliegende Ergebnis in Zweifel ziehenden Erkenntnisse gewonnen werden. d) Nach alledem hatte der Antragsgegner dem Antragsteller somit zwingend die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, ohne dass ihm insoweit noch ein Ermessen verblieb. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV sind Gesichtspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die privaten Belange des Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurücktreten. Der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leib und Leben sowie Gesundheit ist in Anbetracht der von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefährdung von so überragendem Gewicht, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht kommt. Ohne dass es hierauf noch ankäme, da der vorliegende Antrag insoweit unzulässig ist, stellt sich auch die Anordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Mai 2009 als rechtmäßig dar. Sie findet nämlich ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Antrag war daher abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.). Permalink: http://openjur.de/u/478452.html Kommentare
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