Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I,
(2110)), damit sie die Folgen von §§ 521 II, 277 I ZPO vermeiden kann. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das ansonsten wohlbegründete Urteil des Landgerichts, auf das Bezug genommen wird, hält den Angriffen der Berufung in einem wesentlichen Punkt nicht Stand. Die Klage ist abweisungsreif, weil die Beklagten dem grundsätzlich bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gem. § 242 BGB als Einwendung entgegen halten können (vgl. Nobbe, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu fehlgeschlagenen Immobilienfinanzierungen, Sonderbeilage zu WM Nr. 1/07 S. 31; BGH NJW 2006, 2099 Rnr. 61), wobei mangels entsprechenden Antrags der Klägerin dahinstehen kann, ob ein wirtschaftlich tragfähiges Gesamtergebnis – die Beklagten werden kaum Darlehen und Wohnung behalten können – durch eine entsprechende Anwendung von § 358 IV 3 BGB hergestellt werden könnte. 221. Prognosen müssen ausreichend durch Tatsachen gestützt sein, auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgebenden Voraussetzungen beruhen, kaufmännisch vertretbar sein und dem Gebot der Zurückhaltung genügen (vgl. BGH NJW 1982, 2823 ). Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Prospekt nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine arglistige Täuschung über die erzielbaren Mieten durch den Verkäufer M. hier nicht nur schlüssig vorgetragen, sondern auch bereits erwiesen: 23a) Wie bereits im Hinweis des Senats vom 08.06.2009 (zu Bl. 388 d. A.) ausgeführt, ist dem Senat aus dem Verfahren Gz. 19 U 3523/07 gem. § 291 ZPO gerichtsbekannt, dass die Käufer von dem Verkäufer M. über die erzielbaren Mieten arglistig getäuscht wurden. Da danach die vom Verkäufer M. in dem Prospekt prognostizierte und bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung unterstellte Quadratmetermiete von DM 19,75 in keiner Weise durch Tatsachen untermauert und damit kaufmännisch völlig unvertretbar war (ebenso das als Anlage B 37 vorgelegte Urteil des OLG Stuttgart). 24Das Empirica-Gutachten war den Feststellungen im Verfahren Gz. 19 U 3523/07 zufolge mit Schreiben vom 18.09.1995 an den Verkäufer Mathieu geschickt worden (vgl. Anlage B 28, S. 1). Dass der Verkäufer M. von dem Gutachten Kenntnis hatte, hat im Verfahren Gz. 19 U 3523/07 auch der Zeuge N. bestätigt. Im Hinblick auf die Offenkundigkeit, § 291 ZPO, war das schlichte Bestreiten in der Berufungserwiderung S. 32 nicht ausreichend, wenngleich im Hinblick auf die den Klägervertretern bekannten Beweisergebnisse aus anderen Verfahren (vgl. Anlagen B 38 und 39) prozessual nicht unbedenklich. 25Das Gutachten ist zu dem Endergebnis gelangt, dass in Bad K. auch für betreutes Wohnen nur monatliche Nettokaltmieten pro Quadratmeter erzielt werden könnten, die knapp über den Neubaumieten von DM 12.– pro Quadratmeter lägen (Anlage B 28, S. 19 i. V. m. S. 2). Für eine von der Klägerin favorisierte "andere Auslegung" dieses Gutachtens sieht der Senat keinen Anhaltspunkt. Dieses seinerzeit zu erwartende Mietniveau hat der im Verfahren Gz. 19 U 3523/07 vom Senat im Termin vom 16.10.2008 angehörte Gutachter Dipl.-Ing. Heinrich B. im Wesentlichen bestätigt; darauf wird Bezug genommen (Anlage zu Bl. 388). 26Die eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt sich deshalb auch hier bereits daraus, dass die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses vom Verkäufer bestenfalls "ins Blaue" gemacht wurden, vgl. BGH NJW 2008, 644 Rnr. 49, zum sog. "Boarding-House-Fall". Dieser Fall ist dem Vorliegenden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus vergleichbar. Auch wenn sich der Verkäufer hier im Prospekt nicht verpflichtet hatte, eine Gutachten zur Rentabilität des Projekts erstellen zu lassen, war er deshalb keineswegs berechtigt, ein gleichwohl erholtes, ungünstiges Gutachten einfach zu verschweigen. Dies stellt bereits für sich genommen eine arglistige Täuschung durch Verschweigen vertragserheblicher Umstände dar. Um den Erwerbern eine sachgerechte Anlageentscheidung zu ermöglichen, hätte der Verkäufer das Gutachten offenlegen und sodann ggf. begründen müssen, warum er gleichwohl eine monatliche Nettokaltmiete von DM 19,75 pro Quadratmeter dauerhaft für erzielbar hält. Dass eine Prognose für eine Nettokaltmiete in dieser Größenordnung seinerzeit nicht gerechtfertigt war, hat im übrigen auch das den Senat weiterhin überzeugende Sachverständigengutachten im Verfahren Gz. 19 U 3523/07 ergeben. Auf welcher Tatsachengrundlage der Verkäufer Mathieu sodann einen Aufschlag von mehr als 50% vorgenommen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- b)Ein – selbstverständlich gleichwohl möglicher, s. o. – erheblicher Gegenbeweisantritt kann der Berufungserwiderung nicht entnommen werden:
- aa)Ob die Wohnung der Beklagten für 30.– DM zu vermieten war oder tatsächlich vermietet wurde, ist angesichts der Besonderheiten des prospektierten Vorhabens ebenso unerheblich wie einzelne Sachverständigengutachten zu einzelnen Wohnungen. In dem – hier wohl ebenfalls nicht vollständig vorgelegten – Prospekt wurde gerichtsbekannt für alle Wohnungen in allen Gebäudeteilen dieselbe qm-Miete angesetzt (vgl. Angebotsübersicht Anlage K 22 S. 35). Da es sich um ein nur insgesamt mit entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen für "betreutes Wohnen" rentabel zu betreibendes Projekt handelte, kommt es daher einzig und allein darauf an, ob die prospektierte Miethöhe von DM 19,75/qm für das Gesamtobjekt seinerzeit insgesamt realistisch war. Denn auch hier war der Erfolg der Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum von einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig, weil es sich nicht nur um den Erwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. BGH NJW 2008, 644 Rnr. 49 zum Boarding-House). Außerdem spricht nach Auffassung des Senats deshalb viel dafür, dass das Gesamtkonzept der Anlage von vorne herein auf die Bildung eines Risiko- und Gesamtmietpools angelegt war und deshalb dessen Fehlen einen weiteren, für die Klägerin ohne weiteres erkennbaren Prospektfehler darstellt.
- bb)Dass im Mietspiegel für Bad K. für 1996 (Anlage K 20) – die Kalkulation des Verkäufers, wenn es eine solche überhaupt gegeben hat, müsste allerdings bereits von 1995 stammen – für Wohnungen in der hier überwiegend betroffenen Größe ein Medianwert von 13,20 DM/qm angegeben wird, lässt den "Sprung" auf 19,75 DM/qm nicht nachvollziehbarer erscheinen. Die Klägerin verkennt im übrigen generell das für Prognosen geltende Gebot der Zurückhaltung (vgl. BGH NJW 1982, 2823 ), wenn sie ihren nachträglichen Berechnungsversuchen laufend Maximalbeträge zugrunde legt.
- cc)Das von der Klägerin ebenfalls angesprochene Angebot des Generalmieters über DM 19,75 war dessen Geschäftsführer N. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren Gz. 19 U 3523/07 vom Verkäufer M. einseitig diktiert worden, damit dieser den Prospekt entsprechend abfassen konnte (Anlage zu Bl. 388; ebenso OLG Stuttgart, Anlage B 37, S. 16). Außerdem hätte sich der Verkäufer M. bereits angesichts des weit ungünstigeren "Empirica-Gutachtens" von vorneherein nicht damit begnügen dürfen, dass bei Vermarktung der Wohnungen tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins bestand (vgl. BGH NJW 2008, 644 Rnr. 49, zum "Boarding-House-Fall"). Das – erst im Berufungsverfahren unter Verstoß gegen § 531 II ZPO – vorgelegte Schreiben des Generalmieters Anlage K 58 belegt nur, dass es seinerzeit "180 Interessentenadressen" gegeben hat, die nicht weiter bearbeitet werden konnten, und keineswegs, dass es seinerzeit 180 Mietinteressenten bei einer monatlichen Nettokaltmiete von DM 19,75 pro Quadratmeter gegeben hätte. 2. Daher kann auch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht offenbleiben, ob ein "institutionalisiertes Zusammenwirken" vorgelegen hat. Auch das ist hier ohne weitere Beweisaufnahme zu bejahen:
- a)Die von der Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, zu welchem Zeitpunkt ein "institutionalisiertes Zusammenwirken" vorliegen muss, ist nach Auffassung des Senats eindeutig dahingehend zu beantworten, dass dies vor Abschluss des Darlehensvertrags der Fall sein muss. 34Für ihre Auffassung, dass ein "institutionalisiertes Zusammenwirken" bereits vor Auftragserteilung (gemeint ist wohl der notarielle Geschäftsbesorgungsantrag vom 09.05.1996) vorliegen müsse, kann die Klägerin nur einen Hinweis des Landgerichts Frankfurt Anlage K 53 ins Feld führen. Richtigerweise kommt es aber auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags im September 1996 an: 35Bei der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "institutionalisierten Zusammenwirken" handelt es sich (nur) um eine Beweiserleichterung für bestimmte Fälle der Haftung für einen konkreten Wissensvorsprung. Die Aufklärungspflicht für einen konkreten Wissensvorsprung entspringt aber als Nebenpflicht (erst) den Verhandlungen über den Darlehensvertrag, entsteht also auch erst dann; vorher hat die Bank i. d. R. schon mangels Kenntnis der einzelnen Anlageinteressenten keine Möglichkeit, diese über ihren Wissensvorsprung aufzuklären. 36Zu diesem Zeitpunkt war der den Beklagten entstandene Schaden auch noch vermeidbar. Denn dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Klägerin als Darlehensgeberin oblegen hätte, davon auszugehen, dass die Beklagten bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen den Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht wegen arglistiger Täuschung angefochten und so auch den nachfolgenden Abschluss des Kaufvertrags im November 1996 noch verhindert hätten (vgl. BGH NJW 2006, 2099 Rnr. 61). Daher muss es auch für die Frage, ob ein "institutionalisiertes Zusammenwirken" vorliegt, also ob eine Kenntnis der Bank von der Täuschung des Verkäufers zu vermuten ist, auf diesen Zeitpunkt ankommen. Das belegt auch folgende Kontrollüberlegung: Die Auffassung der Klägerin als richtig unterstellt, hätte sie ggf. nur diejenigen Anlageinteressenten über ihren – zu vermutenden – Wissensvorsprung informieren müssen, die erst nach ihrem "Einstieg" im August 1996 geworben wurden; diejenigen, die bereits vorher geworben wurden, dürfte sie bei gleichem Kenntnisstand durch Abschluss der Darlehensverträge gleichsam "ins Messer laufen lassen". Das kann nicht richtig sein und wirft deshalb auch keine durch den BGH zu klärende Rechtsfrage auf.
- b)Ein "institutionalisiertes Zusammenwirken" der Klägerin mit dem Vertrieb liegt hier zur Überzeugung des Senats vor; konkreten Gegenbeweis hat die Klägerin nicht angeboten: 39Für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens reicht es zwar nicht aus, dass die Bank den übrigen am Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben (vgl. BGH WM 1980, 620 , 622 sowie BGH WM 1992, 1355 , 1358), oder sich daraus ergeben, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (BGH WM 2006, 1194 , 1200 f; BGH WM 2006, 2347 , 2350; BGH WM 2007, 1257 , 1260 f.). 40Bereits die Aktennotiz vom 23.08.1996 (Anlage B 16) und der "Objektspiegel" (Anlage B 2), wonach "die Endfinanzierungen für das Gesamtobjekt über die Kombination L-Bank S. und B. Kreditbank abgewickelt werden" belegen zur Überzeugung des Senats eine entsprechende konkrete Vertriebsvereinbarung, die weit über eine allgemeine Finanzierungszusage hinausgeht. Die Klägerin räumt in der Berufungsbegründung auch selbst ein, "eine Vielzahl von Wohnungen in dem Projekt finanziert" zu haben (Bl. 401 d. A.). Die von der Klägerin selbst zitierte Aussage des Vermittlers Bader in erster Instanz (Bl. 240 ff. d. A., vgl. Bl. 406/407 d. A.), wonach die Finanzierung über die Klägerin nach deren Eintritt "feststand", rundet das Bild insoweit nur noch ab, ohne das es einer eigenen Würdigung dieser Aussage durch den Senat bedürfte. 41Einen erheblichen Gegenbeweis hat die Klägerin auch in der Berufungserwiderung nicht angetreten. Eine "Exklusivvereinbarung" ist nicht erforderlich; dass die Klägerin davon ausgegangen sein will, dass mehrere finanzierende Banken beteiligt sein werden, steht ebenfalls nicht entgegen; im übrigen war ja jedenfalls die B Kreditbank tatsächlich als Zweitfinanzierer beteiligt. Dass die Klägerin gleichwohl noch in jedem Einzelfall nach Bonität entschieden haben will, ist für eine Bank selbstverständlich und steht einem "institutionalisierten Zusammenwirken" ebenfalls nicht entgegen. 42Daher wird die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Klägerin von der arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Verkäufer M. hier widerleglich vermutet (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 ). Einen entsprechenden Entlastungsbeweis hat die Klägerin ebenfalls nicht angetreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Welcher Sachverhalt den Zivilsenaten zur Entscheidung vorgelegen hat, die in angeblich gleich gelagerten Parallelverfahren abweichend entschieden haben, ist dem Senat nicht im Einzelnen bekannt und wird auch von der Klägerin nicht konkret dargelegt. Jedenfalls den Entscheidungen Anlagen K 35, K 37 und K 47 lag hinsichtlich des "institutionalisierten Zusammenwirkens" schon deshalb kein identischer Sachverhalt zugrunde, weil dort den Anlagen B 2 und B 16 entsprechende Unterlagen nicht erwähnt werden. Auch in den Entscheidungen K 47 und K 51 haben die dortigen Vermittler offensichtlich nicht bekundet, dass ihnen die Finanzierung über die Klägerin nach deren Eintritt grundsätzlich vorgegeben war. Für die vom Senat bejahte arglistige Täuschung über die erzielbaren Mieten durch den Verkäufer M. gilt Ähnliches. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen lassen überwiegend eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem "Empirica-Gutachten" und auch mit der Rspr. des BGH im sog. "Boarding-House-Fall" ( NJW 2008, 644 ) vermissen; letzteres gilt insbesondere für die von einem Einzelrichter stammende Entscheidung Anlage K 44, wenn dort der Sprung von knapp über 12.– DM/qm auf 19,75 DM/qm ohne weiteres für "nicht evident" gehalten wird. Außerdem würden selbst unterschiedliche tatrichterliche Auslegungen nicht zwangsläufig zu einer Divergenz im Sinne des Revisionsrechts führen. Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH MDR 2004, 168 ). Beides ist hier nach Einschätzung des Senats nicht ersichtlich. Auch das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung Anlage B 37 die Revision nicht zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/478711.html Kommentare