vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000.- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen, soweit die Berufung gegen die Verurteilung in Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Endurteils vom 19.11.2007 zurückgewiesen wurde. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs eines aus der Mangostane-Frucht gewonnenen Saftes wegen wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch. Der Kläger
ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zweck die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten gehört. Die Beklagte
Alleinimporteurin des Getränks "X. G." in Deutschland. Bezüglich der Zusammensetzung des Getränks, dessen Herstellung, seiner Markteinführung in Deutschland und des auf der Verpackung des Saftes abgedruckten Zutatenverzeichnisses wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Die Mangostane-Frucht wurde unverarbeitet bereits vor dem 15.05.1997 in erheblichem Umfang in die Europäische Gemeinschaft importiert und dort auch verzehrt. Bis zu diesem genannten Zeitpunkt gab es jedoch in der Europäischen Gemeinschaft kein Produkt, bei dessen Herstellung auch die Schale der Mangostane verwendet wurde. Der Kläger war in erster Instanz der Auffassung, der "X. G."-Saft bedürfe der Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (sog. Novel-Food-Verordnung - NFV). Maßgeblich sei darauf abzustellen, dass die Schale der Mangostane zum entscheidenden Stichtag, nämlich dem 15.05.1997, in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht in nennenswertem Umfang verzehrt worden sei. Da die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 e
und/oder 2. das Produkt "X. G.", das den Saft der ganzen Mangostane-Frucht einschließlich der Schale dieser Frucht enthält, selbst oder durch Dritte anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, solange im Zutatenverzeichnis die Zutat Mangostane-Mark gekennzeichnet wird, obwohl zur Herstellung der vorgenannten Zutat auch die Rinde der Mangostane-Frucht verwendet wird. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat ferner beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 Abs. 2 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1.
2 e i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten dahin auszulegen, dass für das Inverkehrbringen der Schale einer Frucht als Lebensmittelzutat die Verfahren der Art. 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 Anwendung finden können, wenn die Frucht bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft allgemein verfügbar war und das Fruchtfleisch in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verkehr verzehrt wurde? 2. Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage mit "Ja" beantwortet:
2 e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten dahin auszulegen, dass eine Verwendung der Schale einer Frucht für den menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang anzunehmen
, wenn das Fruchtfleisch in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und beim Verzehr des Fruchtfleisches kleine Stücke der Schale mitverzehrt wurden? 3. Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage mit "Ja" und die zweite Frage mit "Nein" beantwortet:
2 e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten dahin auszulegen, dass eine Lebensmittelzutat als erfahrungsgemäß unbedenklich anzusehen
, wenn das Endprodukt, in dem die Lebensmittelzutat verarbeitet
, seit dem Jahr 2002 in einer Menge von 15 Millionen Litern von Verbrauchern in den Vereinigten Staaten von Amerika verzehrt worden
und gesundheitliche Bedenken nicht aufgetreten sind? 4.Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage mit "Ja" und die zweite und die dritte Frage mit "Nein" beantwortet:
2 e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten dahin auszulegen, dass eine Lebensmittelzutat als erfahrungsgemäß unbedenklich anzusehen
, wenn der Inverkehrbringer des Lebensmittels sämtliche Bedenken, die gegen die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Lebensmittels vorgebracht worden sind, durch wissenschaftliche Sachverständigengutachten ausgeräumt hat? Die Beklagte hat behauptet, in den USA seien seit 2002 von Verbrauchern 15 Millionen Liter "X. G."-Saft konsumiert worden, ohne dass es zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen sei. Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, die vom Kläger in einem Parallelverfahren vorgebrachten Bedenken gegen die Verwendung des "Marks aus der ganzen Frucht" seien nach einer am 04.12.2006 durchgeführten Laboruntersuchung - der Laboruntersuchungsbericht wurde als Anlage B 8 vorgelegt - ausgeräumt. Im Übrigen enthalte die Schale der Mangostane sekundäre Pflanzenstoffe, die teilweise auch in heimischen Obstsorten bzw. in Tee enthalten seien. Sogenannte Xanthon-Verbindungen befänden sich sowohl in der Mangofrucht und der Enzianwurzel als auch im Fruchtfleisch der Mangostane. Diese Lebensmittel seien bereits vor dem 15.05.1997 in erheblicher Menge in der Gemeinschaft verzehrt worden. Hieraus ergebe sich die erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit des Lebensmittels. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Seiten 8 ff. des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Am 19.11.2007 erließ das Landgericht München I folgendes Endurteil: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. das Produkt "X. G.", das den Saft der ganzen Mangostane-Frucht einschließlich der Schale (Perikarp) dieser Frucht enthält, selbst oder durch Dritte anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, solange nicht entweder für den Verkehr der ganzen Mangostane-Frucht, einschließlich des Perikarps, als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erteilt oder in einem Verfahren nach Art. 1 Abs. 3, 13 der genannten Verordnung festgestellt worden
, dass die ganze Mangostane-Frucht, einschließlich der äußeren Umhüllung (Perikarp) nicht unter die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung fällt, und/oder
2 e i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2 e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten dahin auszulegen, dass die Verwendung des Pürees aus einer ganzen Frucht als Lebensmittelzutat für den menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang anzunehmen
, wenn nachweislich feststeht,
. Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage mit "Ja" und die zweite Frage mit "Nein" beantwortet: 3.
2 e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten dahin auszulegen, dass das Püree aus einer ganzen Frucht als erfahrungsgemäß unbedenkliches Lebensmittel anzusehen
, wenn nachweislich feststeht,
. Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage mit "Ja" und die zweite und dritte Frage mit "Nein" beantwortet: 4.
4 (gemeint wohl Art. 1 Abs. 2) e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten dahin auszulegen, dass eine Lebensmittelzutat als erfahrungsgemäß unbedenklich anzusehen
, wenn das Endprodukt, in dem die Lebensmittelzutat verarbeitet
, seit dem Jahr 2002 in einer Mange von 15 Millionen Litern bei Verbrauchern in den Vereinigten Staaten von Amerika verzehrt worden
und gesundheitliche Bedenken nicht aufgetreten sind? Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage mit "Ja" und die zweite, dritte und vierte Frage mit "Nein" beantwortet: 5.
2 e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten dahin auszulegen, dass eine Lebensmittelzutat als erfahrungsgemäß unbedenklich anzusehen
, wenn der Inverkehrbringer des Lebensmittels sämtliche Bedenken, die gegen die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Lebensmittels vorgebracht worden sind, durch wissenschaftliche Sachverständigengutachten ausgeräumt hat und durch wissenschaftliches Sachverständigengutachten nachgewiesen hat, dass das Lebensmittel keine toxikologisch bedenklichen Substanzen enthält? IV. Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt (§ 148 ZPO). Der Kläger beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger
der Auffassung, bei der Schale handle es sich um eine Zutat im Sinne der Novel-Food-Verordnung. Eine Auslegung der Verordnung nach nationalem Recht verbiete sich. Die Schale werde - in welcher Form auch immer - dem Saft zugesetzt. Sie sei deshalb ohne Zweifel als Zutat anzusehen. Neuheit sei auch dann anzunehmen, wenn die Schale und das Fruchtfleisch miteinander vermengt würden. Im Hinblick auf die Frage des Verzehrs in nennenswertem Umfang komme es nicht darauf an, inwieweit die Schale bisher mit dem Fruchtfleisch mitverzehrt worden sei, denn nicht alle Teile einer Frucht seien grundsätzlich gleich zu behandeln. Diese Einschätzung entspreche den durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätzen. Das Beweisangebot der Beklagten zur Frage des Mitverzehrs von Schalenbestandteilen bei Aufnahme des Fruchtfleisches in früheren Zeiten sei zu Recht zurückgewiesen worden. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nur dann von einem Verzehr in nennenswertem Umfang auszugehen, wenn es sich um eine erhebliche Menge handle. Ob zu einem früheren Zeitpunkt schon kleinere Mengen verzehrt worden seien, sei daher unerheblich. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei nicht geboten, da die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere in den Entscheidungen Lactobact omni FOS, C - 211/03 , C - 299/03 und C - 316/03 , C - 318/03 , und Rs 283/81 - C.I.L.F.I.T. eindeutig sei. Die Novel-Food-Verordnung stelle nicht auf die Neuartigkeit einzelner Bestandteile ab, sondern auf das Lebensmittel als Ganzes. Im Hinblick auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit" seien bestimmte Erfahrungen notwendig, die über einen längeren Zeitraum sich erstrecken müssten und deren Auswirkungen geprüft seien. Solche Untersuchungen seien von der Beklagten nicht einmal behauptet worden. Soweit sie sich insoweit auf außereuropäische Gebiete beziehe, seien diese rechtlich nicht von Relevanz. Hinsichtlich des vorgelegten Privatgutachtens werde die Kompetenz des Gutachters bestritten. Im Übrigen seien dessen Ergebnisse irrelevant, denn es gehe hier nicht um die toxikologische Unbedenklichkeit, sondern um die erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit im Sinne der Novel-Food-Verordnung. Soweit die Beklagte zu den herkömmlichen Vermehrungsmethoden vorgetragen habe, könne sich der Kläger hierzu nicht erklären. Die Beklagte trage insoweit die Darlegungslast. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Tenor auch inhaltlich nicht nach Art. 3 Abs. 1, 13 oder Art 5 der Novel-Food-Verordnung einzuschränken. Das Landgericht sei auch nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet gewesen. Soweit die Beklagte aufgrund des von ihr gestellten Aussetzungsantrages Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft formuliert habe, seien diese ohne Belang. Die von der Beklagten vorgelegten Wikipedia-Einträge seien nicht aussagekräftig. Hinsichtlich des weiteren Klageantrags führt der Kläger aus, die nicht genießbare Schale gehöre nicht zum Fruchtmark. Die Schale allein sei jedenfalls ungenießbar. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf gewechselten Schriftsätzen insgesamt Bezug genommen. Der Senat hat mit Verfügungen vom 29.04.2008 und 04.05.2009 den Parteien Hinweise erteilt. II. Die zulässige Berufung der Beklagten
unbegründet. Die Klage
zulässig und - soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens - auch begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht sowohl nach dem Klageantrag
oder in einem Verfahren nach Art. 1 Abs. 3, 13 der Novel-Food-Verordnung festgestellt
, dass die ganze Mangostane-Frucht einschließlich des Perikarps nicht unter Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung fällt, aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 3 , § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 und Art 1 Abs. 2 e der Verordnung (EG)) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
gem. Art. 6 Abs. 4 a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.03.2000 jeder Stoff, einschließlich seiner Zusatzstoffe, anzusehen, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt (vgl. auch LGU Seite 12).
aus Sicht des Senats zu schließen, dass für die Frage, was zum menschlichen Verzehr geeignet
(vgl. hierzu EuGH Lactobact omni FOS, C - 211/03 , C - 299/03 und C - 316/03 , C - 318/03 - Rd. 83) und damit auch "neu" sein kann, gegebenenfalls allein auf die Schale abgestellt werden kann und muss und nicht, wie die Beklagte meint, nur auf die gesamte Frucht. Nach den mit der Berufung nicht in Abrede gestellten tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, enthält der Saft "X. G." neben anderen Fruchtsäften und Pürees ein aus Mangostanfrüchten gewonnenes Püree, das Mangostanenmark. Dieses Püree wiederum besteht nicht nur aus dem weißen Fruchtfleisch, sondern auch aus Schalenbestandteilen der lederartigen, rotbraun bis violettfarbigen Schale, dem sogenannten Perikarp. Der Senat konnte sich insoweit durch Vorlage einer Frucht in der Berufungsverhandlung von dem äußeren Erscheinungsbild der Frucht, insbesondere dem Perikarp, überzeugen. Das Landgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass nach der Ernte und Säuberung der Mangostane die Frucht blanchiert wird, in ihrer vollständigen Form in eine Mühle gegeben wird und dort zu einem Mark vermahlen wird. Dies bedeutet, dass in dem Mangostanenpüree, welches zur Herstellung des Saftes verwendet wird, sowohl das Fruchtfleisch als auch die Schale Verwendung finden. Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Feststellungen
im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festzustellen, dass selbst dann, wenn man die isolierte Betrachtung der Schale außen vor lässt, jedenfalls das aus der ganzen Frucht gewonnene Püree eine "Zutat" im Rechtssinne für das Getränk "X. G." darstellt. Aus Sicht des Senats bedurfte es insoweit keiner Änderung des Klageantrags, da ausweislich der vom Landgericht vorgenommenen Tenorierung auch das Püree als Zutat wegen des Saftanteils von dieser erfasst wird, denn auch im Püree wird die gesamte Mangostanen-Frucht einschließlich der äußeren Umhüllung verwendet. 944. Weder die Schale noch das zusammen mit ihr und dem Fruchtfleisch gewonnene Mangostanenmark sind in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang verzehrt worden. a) Hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe für die Annahme eines solchen Verzehrs, nämlich dem Stichtag 15.07.1997, haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es handelt sich insoweit um den Tag des Inkrafttretens der Novel-Food-Verordnung. Auf diesen Zeitpunkt
daher für die Beurteilung abzustellen (EuGH a. a. O., Lactobact omni FOS, Rd. 87). b) Mit dem Landgericht und der als Anlage B2 vorgelegten Kommentierung bei Zipfel/Rathke zu Art 1 Abs. 2 NFV (dort Seite 10 Rd. 20)
davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine erhebliche Menge handeln muss und damit der Begriff "nennenswerter" Umfang quantitativ zu bestimmen
(vg. auch BGH - Fruchtextrakt a. a. O., Tz. 16; EuGH a. a. O. - Lactobact omni FOS, Rd. 83). Die Argumentation der Beklagten in diesem Zusammenhang
aus Sicht des Senats wenig überzeugend, da sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass der Verzehr der Inhaltsstoffe der Früchte vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits in nennenswertem Umfang erfolgt sei und auch über die Fruchtfleischaufnahme Schalenbestandteile mitverzehrt worden seien. 98Ersichtlich stellt der Verordnungstext jedoch nicht auf die Inhaltsstoffe, sondern auf den Träger dieser Inhaltsstoffe ab (vgl. auch EuGH a. a. O. - Lactobact omni FOS, Rd. 86). 99Dass möglicherweise in kleineren Mengen mit dem Fruchtfleisch unbeabsichtigt oder versehentlich Schalenbestandteile verzehrt wurden, kann die Annahme eines Verzehrs in nennenswertem Umfang ebenfalls nicht rechtfertigen (OLG Hamm a. a. O.), denn insoweit fehlen schon Mengenangaben und absolute Zahlen, die einen Rückschluss auf einen nennenswerten Verzehr zuließen. Dass das Mangostanenmark, also das Püree aus Schale und Fruchtfleisch, vor dem Stichtag in nennenswertem Umfang in der EU verzehrt wurde, wird von der Beklagten nicht behauptet. 5. Der Beklagten
die Berufung auf die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 2 e 2. Hs. NFV verwehrt. a) Die Beklagte hat im Berufungsverfahren auf Hinweis des Gerichts vorgetragen, die Mangostane-Frucht werde mit herkömmlichen Vermehrungs- und Zuchtmethoden gewonnen. Insbesondere seien keine gentechnischen Veränderungen vorgenommen worden. Der Kläger
diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Unter Zugrundelegung der Erwägungsgründe Nr. 5 und 9 der Novel-Food-Verordnung
davon auszugehen, dass es Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung
, die Einfuhr gentechnischer Pflanzen und Tiere ohne Durchlaufen eines gesonderten Verfahrens zu beschränken. Der Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren zur Frage der herkömmlichen Vermehrungs- und Zuchtmethoden
vom Kläger nicht bestritten worden. Der Senat geht daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO davon aus, dass es sich bei dem aus der Schale und dem Fruchtfleisch gewonnenen Mangostanenmark um eine Lebensmittelzutat handelt, die mit herkömmlichen Vermehrungs- und Zuchtmethoden gewonnen wird. b) Als zweite - kumulativ notwendige - Voraussetzung dafür, dass ein neuartiges Lebensmittel nicht unter Art. 1 Abs. 2 e 1 Hs. fällt, muss jedoch weiterhin gegeben sein, dass das Lebensmittel bzw. die Zutat "erfahrungsgemäß" unbedenklich
. aa. Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 29.04.2008 darauf hingewiesen, dass unter Erfahrung im allgemeinen Sinn jedes Vorfinden, Erleben von Inhalten irgendwelcher Art, jedes Aufnehmen eines Inhalts, das Perzipieren einer Bestimmtheit von Objekten oder des Subjektes verstanden werden können. Aber auch im Rechtssinne handelt es sich nach Auffassung des Senats bei einer "Erfahrung" nicht um eine bloße Prüfung, sondern um die Aufnahme bzw. Kenntnis des Ergebnisses eines bestimmten, über einen längeren Zeitraum andauernden, Prozesses, der daher einer gewissen Beobachtung bedarf (OLG Hamm a. a. O.) und in dessen Verlauf sich gezeigt hat, dass bestimmte Gegebenheiten vorhanden sind oder nicht. 107Unter Zugrundelegung dieser Prämisse versteht der Senat den Begriff "erfahrungsgemäß unbedenklich" jedenfalls dahingehend, dass ein empirischer Nachweis zu fordern
, um davon auszugehen, dass ein Lebensmittel bzw. eine Zutat diese Voraussetzung erfüllt. bb. Die Beklagte hat zum Zwecke des Nachweises der erfahrungsgemäßen Unbedenklichkeit sich im Berufungsverfahren erstmals auf ein vorgelegtes Privatgutachten von Prof. C. bezogen (vgl. Anlage B 16 und B 18), welches zu dem Ergebnis gelangt, dass bei "X. G." von einer Unbedenklichkeit auszugehen
. Zum einen sei der Mitverzehr der Schale unbedenklich (Gutachten vom 23.04.2008 - B 16 - Seite 4), darüber hinaus gehe von der Schale keine toxische Gefahr aus (a. a. O., Seiten 6 und 7 sowie Anlage 14 hierzu). Soweit sich die Beklagte auf diese Begutachtung beruft,
der Senat der Auffassung, dass auch dieser im Berufungsverfahren neue Sachvortrag, unabhängig davon, inwieweit er im Berufungsverfahren gemäß § 531 ZPO noch berücksichtigt werden kann, ebenso wie auch schon die in der ersten Instanz vorgelegten Unterlagen, die im Berufungsverfahren nicht mehr näher zur Begründung der Berufungsangriffe herangezogen wurden, nicht geeignet
, den Nachweis einer erfahrungsgemäßen Unbedenklichkeit zu erbringen. Der Senat will zwar nicht generell in Abrede stellen, dass die Tatsachengrundlage zur Beantwortung der Frage nach einer erfahrungsgemäßen Unbedenklichkeit mittels eines Gutachtens geklärt werden kann, dies setzt jedoch voraus, dass hinsichtlich des Begriffs "erfahrungsgemäß" tatsächliche Erfahrungen und empirische Studien vorliegen (vgl. insoweit auch OLG Hamm 4 U 16/08 a. a. O.), die im Rahmen einer gesonderten Auswertung über einen längeren Zeitraum gewonnener Erfahrungswerte und Erfahrungstatsachen nachvollziehbare Angaben enthalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob von einer erfahrungsgemäßen Unbedenklichkeit im Rechtssinne gesprochen werden kann. Diesen Anforderungen werden weder die vorgelegten Gutachten von Prof. C. noch der neu vorgelegte Beitrag von L. (Anlage B 17) gerecht, denn sie befassen sich in erster Linie mit der Frage der toxischen Gefahr (C.) oder den Verwendungsmöglichkeiten (L.) der Frucht, enthalten darüber hinaus aber keine nachvollziehbaren tatsächlichen Aussagen dazu, inwieweit über einen längeren Zeitraum wissenschaftlich-empirische bzw. tatsächliche Erfahrungen zum Umgang mit dem Produkt erlangt wurden. 112c) Soweit sich die Beklagte auf Erfahrungen in den USA und Kanada beruft, sind diese Erfahrungen nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C - 383/07 unbeachtlich, denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften stellt für die Frage der Prüfung der erfahrungsgemäßen Unbedenklichkeit allein auf die Erfahrungen ab, die in der Gemeinschaft selbst gewonnen wurden (EuGH a. a. O., Rd. 36). Ausschließlich außerhalb Europas erworbene Erfahrungen zur Unbedenklichkeit eines Lebensmittels sind daher nicht geeignet die erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit zu belegen (EuGH a. a. O., Rdnr. 38). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sinn und Zweck der Verordnung letztendlich die Verhinderung gesundheitlicher Risiken durch neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten
, bedarf es daher gemeinschaftsinterner empirischer Erfahrungen, um von einer erfahrungsgemäßen Unbedenklichkeit ausgehen zu können. Da die Beklagte solche Erfahrungen für den Raum der Europäischen Union nicht vorträgt, sondern sich lediglich auf eine toxikologische Unbedenklichkeit bzw. auf Erfahrungen außerhalb der Gemeinschaft beruft,
der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 e
eine Einschränkung des Tenors nicht veranlasst. Die Beklagte beruft sich insoweit auf Art. 3 Abs. 4 i. V. m. Art. 5 und 13 der Novel-Food-Verordnung. Da die Beklagte insoweit jedoch, wie auch das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 18), zur "Gleichwertigkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Novel-Food-Verordnung keine Angaben gemacht hat, war eine Einschränkung des Tenors nicht angezeigt. 7. Ebenso wie das Landgericht hat auch der erkennende Senat davon abgesehen, die von der Beklagten in den Hilfsanträgen vorformulierten Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen und insoweit das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Zutreffend führt die Beklagte aus, dass es sich bei der Vorlageentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 EG für ein nicht-letztinstanzliches Gericht um eine nachprüfbare Ermessensentscheidung handelt. a) Eine Ermessensreduzierung auf Null
nach herrschender Meinung nur dann gegeben, wenn der Rechtsakt als solcher vom Instanzgericht für ungültig gehalten wird. Dies
hier nicht der Fall, da der Senat die Gültigkeit der Novel-Food-Verordnung nicht in Frage stellt. b) Das verbliebene Ermessen übt der Senat dahingehend aus, dass er von einer Vorlage absieht. Angesichts der Vielfalt der hier auftretenden Rechtsfragen, insbesondere der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abs. 2 NFV, hält es der Senat für vorzugswürdig, diese zunächst im nationalen Instanzenzug einer Klärung zuzuführen und lässt deshalb insoweit auch die Revision zu (vgl. hierzu unten). B Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des "X. G."-Saftes zu, wenn in dessen Zutatenverzeichnis das Fruchtmark der Mangostane-Frucht aufgeführt wird, obwohl in diesem Fruchtmark das Perikarp der Mangostane-Frucht enthalten
. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 3 , § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. v. m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 LMKV i. V. m. §§ 2 und 3 FruchtsaftVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 zu § 2 Abs. 1 FruchtsaftVO. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV) i. V. m. den §§ 5 und 6 LMKV
die Beklagte verpflichtet, den Saft "X. G." mit einem Verzeichnis der Zutaten besonders zu kennzeichnen. Dieses muss die in § 5 Abs. 1 näher bestimmten Zutaten, insbesondere auch zusammengesetzte Zutaten, und gem. § 6 LMKV eine Aufzählung in einer bestimmten Art und Weise enthalten. 1262. Aus §§ 2 und 3 der Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar (FruchtsaftVO) i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 zu § 2 Abs. 1 FruchtsaftVO ergibt sich, dass unter Fruchtmark das garfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird, zu verstehen
. Es handelt sich insoweit um die Legaldefinition des Fruchtmarks. 127a) Das Landgericht hat das Perikarp der Mangostane-Frucht nicht als genießbaren Teil der Frucht angesehen. Damit darf es nicht Bestandteil de Fruchtmarks sein. Das Landgericht hat deshalb in dieser Konsequenz geurteilt, dass im Zutatenverzeichnis nicht die Zutat Mangostan-Mark gekennzeichnet sein darf, obwohl zur Herstellung des Marks auch das Perikarp verwendet wird. b) Dieser Auffassung des Landgerichts schließt sich der Senat im Ergebnis an. aa. Die Beklagte wendet insoweit ein, dass die Schale durch Blanchieren genießbar gemacht werde und deshalb als genießbarer Teil der ganzen oder geschälten Frucht anzusehen sei. 130bb. Diese Auffassung widerspricht schon der Legaldefinition des Begriffs "Fruchtmark" (s. o.), nach der sämtliche genießbaren Teile passiert werden und nicht erst genießbar gemachte Teile. Ein lebensmittelrechtlich relevanter und erlaubter Zwischenschritt, wie von der Beklagten angenommen,
dem Gesetz nicht zu entnehmen. Fruchtmark nach dem Gesetz setzt somit voraus, dass ein bestimmtes Fruchtteil an sich genießbar
und dann durch Passieren mit den anderen genießbaren Teilen zu Fruchtmark wird. Dass die Schale, isoliert gesehen, ohne jegliche zusätzliche Behandlung einen für den menschlichen Verzehr geeigneten und genießbaren Teil der Frucht darstellt, behauptet auch die Beklagte nicht. cc. Insoweit führt auch die von der Beklagten vorgenommene Kontrollüberlegung dahingehend, dass auch bei Äpfeln die Schale und der Stiel grundsätzlich mitverwertet würden, zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise. Der Umstand der Verwertung von Schale und Stil bei Äpfeln spielt allenfalls bei der Frage eine Rolle, ob Schale und Stil bei der Gewinnung von Apfelsaft verwendet werden dürfen (vgl. hierzu die unterschiedlichen Voraussetzungen in Anlage 1 Nr. 1 a zu §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 3 FruchtsaftVO), nicht aber bei der Frage, inwieweit diese Bestandteile zur Gewinnung von Apfelfruchtmark herangezogen werden können. Die Beklagte vergleicht daher unterschiedliche Sachverhalte miteinander. dd. Die Kennzeichnung Fruchtmark verlangt somit, dass es sich bei dem verwendeten Fruchtteil vor dem Passieren um einen genießbaren Teil der Frucht handeln muss und nicht um einen zuvor - in welcher Form auch immer - genießbar gemachten Teil. Nur ergänzend
in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es fraglich erscheint, ob durch bloßes Blanchieren aus dem an sich ungenießbaren Perikarp ein genießbarer Fruchtbestandteil generiert werden könnte. c) Stellt die Schale somit keinen genießbaren Teil der ganzen oder geschälten Frucht dar, kann sie auch nicht durch das bloße Passieren zum Inhaltsstoff des Fruchtmarks nach der FruchtsaftVO werden. Wenn im Zutatenverzeichnis des Saftes das Fruchtmark der Mangostane aufgeführt
,
dies daher nur dann den gesetzlichen Regeln entsprechend, wenn das Perikarp - anders als bei dem Saft "X. G." - im Mark nicht enthalten
. Entgegen der Auffassung der Beklagten darf das Perikarp nicht Bestandteil des Fruchtmarks sein. d) Der vom Landgericht vorgenommene Rückgriff auf die Zitrusfrüchte
somit zur Begründung der hier vertretenen Auffassung nicht geboten. Die Klage erweist sich damit auch insoweit als begründet. Die Berufung
daher insgesamt unbegründet. C Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf den die Verurteilung bestätigenden Teil der Entscheidung zum Tenor I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.