Tenor
- Die Erinnerung vom 04.06.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Die Gläubigerseite trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
- Der Wert des Verfahrens wird auf 1285,20 Euro festgesetzt. Gründe I. Es liegt vor ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Coburg gegen ... vom 06.08.
- Nach Einspruch hat der Klägervertreter das Rubrum berichtigt in ... In diesem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Ansbach (Az.: 3 C 1442/08) erging am 20.01.2009 ein
- Versäumnisurteil, das den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Coburg vom 06.08.2009 verworfen hat. Darüber hinaus liegt ein Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Ansbach 3 C 1442/08 vor. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss weist als Beklagten aus: ... Der Gläubigervertreter, Rechtsanwalt ... hat mit Schreiben vom 25.08.2008 bzw. 16.04.2009 den Gerichtsvollzieher ... beauftragt, aus beiden Titeln in das Vermögen des ... als Inhaber der Fa ... zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 20.04.2009 dem Gläubigervertreter mitgeteilt, dass ... amtsbekannt ca.: 1986 verstorben ist. Deshalb könne eine Vollstreckung nur aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgen, nicht aber aus dem Vollstreckungsbescheid, der als Schuldner ... ausweise. Mit Schreiben vom 04.06.2009 hat der Gläubigervertreter Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, aus dem Vollstreckungsbescheid in das Vermögen des ... als Inhaber der Fa. ... zu vollstrecken, eingelegt. II. Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
- Wesentliche Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind neben der Klausel auch Titel und Zustellung. Beim Vollstreckungsbescheid ist die Erteilung einer Klausel nicht notwendig, § 796 Absatz 1 ZPO. Der Vollstreckungsbescheid vom 06.08.2008 ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Absatz 1 Nr. 4 ZPO). Dieser Vollstreckungsbescheid richtete sich gegen Herrn ... Damit könnte sowohl die natürliche Person ... als auch die Firma ... gemeint sein; bei Unklarheiten muss geprüft werden, ob eine Auslegung zur richtigen Wertung führen kann. Gegen die Auslegung, dass die Person ... gemeint ist, könnte sprechen, dass Herr ... bereits 1986 verstorben ist. Allerdings ist hier zu sehen, dass als Anrede das Wort "Herr" verwendet wurde und nicht der Zusatz "Fa." oder "Firma". Das entscheidende Argument ist aber, dass die Firma eines eingetragenen Kaufmannes seit 01.04.2003 zwingend mit dem Zusatz "e.K." versehen sein muss. Das war hier nicht der Fall. Somit ergibt die Auslegung, dass der Vollstreckungsbescheid sich gegen Herrn ... richtet. Diese Beurteilung ändert sich unter Berücksichtigung des weiteren amtsgerichtlichen Verfahrens. Es hat vor dem Amtsgericht Ansbach eine Parteiberichtigung stattgefunden; an sich ist eine solche nur zulässig, um die falsche Parteibezeichnung zu berichtigen, nicht aber um eine Parteiänderung herbeizuführen. Vorliegend ist dies jedoch irrelevant, da das
- Versäumnisurteil, das der Firma ... zugestellt wurde, rechtskräftig ist. Diese Berichtigung im Einspruchsverfahren berichtigt dann auch den Vollstreckungsbescheid, da eine solche Berichtigung in jedem Stadium des Verfahrens möglich ist. Allerdings war dies wohl für den Gerichtsvollzieher zunächst nicht erkennbar, da ihm ursprünglich offenbar nur der Vollstreckungsbescheid übermittelt wurde und das
- Versäumnisurteil erst später erlassen und dem Gerichtsvollzieher übermittelt wurde.
- Dieser Titel, der sich nach den Ausführungen unter II.
- jetzt gegen die Firma ... richtet, ist aber nicht ordnungsgemäß, d.h. wirksam zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte an Herrn ... so wie der Vollstreckungsbescheid adressiert war. Von einer Zustellung an die Firma ... kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dieser Zustellungsmangel kann nicht geheilt werden. Zwar hat offensichtlich Herr ... von dem Vollstreckungsbescheid erfahren und Einspruch eingelegt, eine Heilung gemäß § 189 ZPO setzt jedoch voraus, dass der tatsächliche Empfänger auch Adressat der Zustellung war. Adressat war aber eindeutig "Herr ... der - wie oben erläutert – nicht mit der Firma ... identisch ist. Auch ist keine Heilung gemäß § 295 ZPO in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Eine solche Heilung setzt voraus, dass die beeinträchtigte Partei erschienen ist. Dies war jedoch offensichtlich nicht der Fall, sonst wäre kein
- Versäumnisurteil ergangen. Somit fehlt es an dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Zustellung des Titels, da dieser Herrn ... Und nicht der Firma ... Inhaber zugestellt wurde. III. Auch aus dem
- Versäumnisurteil kann die Klägerseite nicht vollstrecken, da das
- Versäumnisurteil keinen eigenen Titel darstellt, sondern lediglich den Vollstreckungsbescheid aufrecht erhält und in Bezug auf die Hauptforderung keinen eigenen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. IV. Der Fehler in diesem Verfahren lag darin, dass beim Antrag auf Erlass eines Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids der Name des bereits 1986 verstorbenen ... Angegeben wurde, statt der offensichtlich korrekten Bezeichnung: ... e.K., Inhaber ... Der Gerichtsvollzieher hat sich somit rechtmäßig und korrekt verhalten; die Erinnerung war deshalb mit der aus § 97 ZPO zu entnehmenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/478738.html Kommentare
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