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Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. September 2009 - Az. 20 ZB 09.1562

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Mit dem geltend gemachten „Erfolgsaussichten der Berufung“ möchte die Klägerin offenbar den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nämlich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils geltend machen. Solche liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 8.4.2009 Az. 20 ZB 09.490 ; Beschluss vom 17.8.2009 Az. 20 ZB 09.797 ) nämlich unter anderem dann vor, wenn das Ergebnis des angefochtenen Urteils fragwürdig erscheint. Das hat die Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Den angefochtenen Bescheid vom

  1. August 2006, mit dem die Transportgenehmigung widerrufen wurde, hat die beklagte Landeshauptstadt München als sachlich zuständige Behörde erlassen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung – AbfZustV) i.d.F. d. Bek. vom
  2. November 2005 (GVBl S. 565), ist die Kreisverwaltungsbehörde für die Überwachung der Abfallentsorgung nach den §§ 40 bis 51 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw-/AbfG) und die dafür erforderlichen Anordnungen zuständig. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO erfüllt die Landeshauptstadt München, die eine kreisfreie Gemeinde ist (vgl. Verzeichnis der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und gemeindefreien Gebiete in Bayern nach dem Stand vom 1.1.2002, Bek. d. Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 28.12.2001 Nr. I B 3-1402.4-1 AllMBl 2002, S. 49, 50), diese ihr übertragene Aufgabe als Kreisverwaltungsbehörde. Damit ist die sachliche Zuständigkeit abschließend festgelegt, verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelungen werden hiervon nicht erfasst. Sie betreffen die innerbehördliche Arbeitsteilung, die die jeweilige Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens als wesentlichen Bereich ihres Selbstverwaltungsrechts vornimmt (vgl. z. B. Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayer. Kommunalgesetze,
  3. Aufl., Stand November 2008, RdNr. 10 zu Art. 7 GO), haben aber auf die gesetzliche sachliche Zuständigkeit keinen Einfluss. In materieller Hinsicht vermögen die Darlegungen der Klägerin keine Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht fehlerfrei von der Rechtmäßigkeit des auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, § 49 Abs. 2 Satz 1 Krw-/AbfG gegründeten Bescheides der Beklagten ausgegangen ist. Die tragende Überlegung, wonach die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vom
  4. April 2005 und die bestandkräftigen Bußgeldfestsetzungen vom
  5. März 2005, vom
  6. Dezember 2003, vom
  7. Oktober 2004 und vom
  8. Mai 2005 als Tatsachen zu werten sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin tragen, was derzeit der Erteilung einer Transportgenehmigung entgegenstünde (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, § 49 Abs. 2 Satz 1 Krw-/AbfG), ist durch ihre Darlegungen im Antragsverfahren nicht in Frage gestellt. Den dargestellten Ahndungen liegen Tatsachen zugrunde, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin zu hegen. Solche liegen bereits bei einer mit Tatsachen begründeten Indikation vor und es bedarf demnach keiner konkreten Feststellung, dass die Klägerin unzuverlässig ist. Fraglich kann in diesem Zusammenhang sein, inwieweit die der strafrechtlichen Verurteilung oder den Bußgeldbescheiden zugrunde liegenden Tatsachen von der Behörde ohne weitere Sachprüfung als gegeben anzusehen sind. So wird durchaus die Meinung vertreten, dass bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen des § 49 Krw-/AbfG keine Bindungswirkung von Strafurteilen besteht, vielmehr die Behörde zu einer eigenen Prüfung und Beurteilung der einem Strafausspruch oder einer Bußgeldentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalte verpflichtet ist (so Martens in Pflug, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Stand Juli 2009, Bd II/1, RdNr. 176 zu § 49 Krw-/AbfG). Hierauf richtet sich die Rüge der Klägerin, indem sie sinngemäß geltend macht, dass sie das unter dem
  9. März 2005 verhängte Bußgeld in Unkenntnis der Genehmigungsfreiheit ihrer Tätigkeit akzeptiert habe, ihr in Wahrheit aber kein Bußgeld hätte auferlegt werden dürfen. Dieser Einwand greift im Ergebnis aber nicht durch. Denn er setzt sich nicht mit den Tatsachenfeststellungen des Bußgeldbescheides auseinander, wonach die Gesamtabfallmengen auf dem Anwesen …straße …, … in München im Zeitraum vom
  10. Oktober 2004 bis zum
  11. Januar 2005 erheblich größer waren als im Bescheid vom
  12. April 2003 genehmigt. Die Klägerin legt darüber hinaus nicht substantiiert dar, dass die festgestellten Mengen keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1
  13. BImSchV Spalte 2 Nr. 8.11b bb oder 8.12b bedurft hätten oder weshalb insoweit ein „Bestandsschutz“ gegeben gewesen wäre. Soweit sie unter Nr. 3 im Begründungsschriftsatz eine Neubewertung der seinerzeit tatsächlich gelagerten Mengen fordert, ist hierfür im Zulassungsverfahren kein Raum. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung vom
  14. April 2005 macht die Klägerin geltend, dass diese wegen eines Verstoßes gegen die durch Bescheid vom
  15. Dezember 2001 gebotene Stilllegung der Anlage erfolgt sei, der seinerzeit aber nichtig gewesen wäre. Davon kann aber keine Rede sein, denn ein besonders schwerer Mangel im Sinne des Art. 44 BayVwVfG haftet dem insoweit auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Bescheid nicht an. Mit Bescheiden vom
  16. Dezember 2003 und
  17. Oktober 2004 wurde jeweils ein Bußgeld wegen unzureichender bzw. unterbliebener Antworten auf Fragen über die Lagerung und Behandlung von Abfällen sowie über Unklarheiten von Entsorgungsvorgängen verhängt. Die – im Übrigen zu allgemeine – Darlegung der Klägerin, dass die Eintragungsnachweise „lückenlos vorgelegt werden konnten“ ist nicht geeignet, diese Feststellungen ernsthaft in Frage zu stellen. Unbehelflich ist es schließlich, dass die Klägerin nach Erlass des Bußgeldbescheides vom
  18. Mai 2005 den Fachkundelehrgang nachgeholt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Ahndungen und der ihnen zugrunde liegenden Geschehnisse sind Bedenken im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Krw-/AbfG gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin durchaus gegeben. Diese sind angesichts der Verfehlungen auch von abfallrechtlicher Relevanz. Die gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG einschlägige Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist eingehalten. Hiernach ist der Widerruf innerhalb eines Jahres seit die Behörde von den Widerrufsgründen Kenntnis erlangt hat, zulässig. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts wurde die Klägerin am
  19. Juni 2006 angehört, so dass der angefochtene Widerruf der Transportgenehmigung am
  20. August 2006 offenkundig innerhalb dieser Jahresfrist stattgefunden hat. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Anhörung für den Lauf der Jahresfrist von Bedeutung, weil schon aus formellen Gründen erst aufgrund der Anhörung (vgl. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) zu entscheiden ist und auch die Möglichkeit der Berücksichtigung von Darlegungen des Betroffenen zur materiellen Richtigkeit der Entscheidung beitragen kann. Gerade bei der hier inmitten stehenden Ermessensentscheidung ist die Anhörung Bestandteil der umfassenden Sachverhaltsaufklärung, ohne die eine Entscheidung regelmäßig nicht sinnvoll wäre (vgl. BVerwG, großer Senat vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356 /364 zu Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG und zum inhaltsgleichen § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Lediglich bei einer etwa durch Nachlässigkeit oder Willkür unangemessen verzögerten Anhörung könnte sich etwas anderes ergeben. Derartiges liegt aber offenkundig nicht vor. Insoweit zeigt die Klägerin auch keine Frage auf, die der Klärung bedürfte (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werden zwar behauptet, aber nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/478842.html Kommentare

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